{"id":"bgbl1-1995-33-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":33,"date":"1995-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_33.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)","law_date":"1995-06-22T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["868                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Beamten\nim Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes\n(Postlaufbahnverordnung - PostLV)\nVom 22. Juni 1995\nAuf Grund des§ 3 Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1 des PostpersonaJ-   Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesell-\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325,      schaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind;\n2353) in Verbindung mit § 15 des Bundesbeamtengeset-         er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar        der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienst-\n1985 (BGBI. l S. 479) verordnet das Bundesministerium fOr    behörde ausüben, übertragen. Zuständigkeiten des Bun-\n. Post und Telekommunikation nach Anhörung der Vor-            desministeriums des Innern bezüglich der Anerkennung\nstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank         für die Bundesverwaltung bleiben unberührt.\nAG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesan-\nstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-                                     §6\npost im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern:                                                                            Eingeschränkter\nhorizontaler Laufbahnwechsel\n§1\n(1) Bei einem eingeschränkten horizontalen Laufbahn-\nAnwendung                            wechsel werden die für die neue Laufbahn (Verwendungs-\nder Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz               bereich) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch\n(1) Für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen      eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt.\nPostbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktien-               (2) Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die\ngesellschaften) beschäftigten Beamten gelten die Vor-        betroffenen Beamten beschäftigt sind, bestimmter unab-\nschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils      hängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuß stellt\ngeltenden Fassung, soweit· sich aus dieser Verordnung        fest, ob die verwendungsbezogene Einführung erfolgreich\nnichts anderes ergibt.                                       abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen\n(2) Bei der Anwendung des Laufbahnrechts können die       Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn\nWettbewerbsbedingungen, denen die Aktiengesellschaft,        zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-\nbei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind, unter-     dung zu bezeichnen. Das Bundesministerium für Post und\nliegt, berücksichtigt werden, wenn dadurch die Beamten       Telekommunikation kann nach Anhörung oder auf Vor-\nin ihrem beruflichen ~ortkommen im Sinne des § 5 des         schlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die\nPostpersonalrechtsgesetzes nicht eingeschränkt werden.       betroffenen Beamten beschäftigt sind, Regelungen für die\nEinführung und das Feststellungsverfahren treffen.\n§2\n§7\nZuständigkeiten\nStellenausschreibung\nSoweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-\nministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die        Alle freien Arbeitsposten, die .bei den Aktiengesellschaf-\nBundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, daß diese          ten besetzt werden sollen, sollen auch für die Besetzung\nZuständigkeiten dem Bundesministerium für Post und           mit Beamten einschließlich ihrer Zuordnung zu Besol-\nTelekommunikation obliegen.                                  dungsgruppen ausgeschrieben werden. Im übrigen ist § 4\nAbs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden.\n§3\n§8\nLeistungsgrundsatz\nBeförderung\nDer Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahn-\nverordnung gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähi-            (1) Die Beurlaubung eines Beamten zur Wahrnehmung\ngung und fachliche Leistung an den Anforderungen der         einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem\nAktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamten          privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht seiner\nbeschäftigt sind, gemessen werden.                            Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahn-\nentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Post-\npersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit\n§4\neines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1\nGestaltung der Laufbahnen                    der Bundeslaufbahnverordnung.\nDas Bundesministerium für Post und Telekommuni-           ' (2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung\nkation gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 der    ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der\nBundeslaufbahnverordnung nach Anhörung oder auf Vor-          der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt\nschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die      beschäftigten Beamten derselben Laufbahn mit gleicher\nbetroffenen Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen          Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.\nsind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft aus-\nzuübenden Funktionen zu gestalten.                                                         §9\nAusnahmen von der Erprobungszeit\n§5\n(1) Für Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwen-\nLaufbahnwechsel                          dung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewie-\nDie Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach§ 6       sen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten\nder Bundeslaufbahnverordnung in eine Laufbahn bei einer      Arbeitsposten abgesehen werden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                                  869\n(2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11                                 §13\nSatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung geleistet, soweit\nAufstieg fOr besondere Verwendungen\nsich beurlaubte Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten\nTätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit       (1) Bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten können\nmindestens den Anforderungen des höherbewerteten             Beamte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zum Aufstieg\nArbeitspostens entsprochen haben.                            für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Lauf-\nbahn zugelassen werden. Über die betriebliche Notwen-\n§10                              digkeit des Aufstiegs entscheidet der Vorstand der Aktien-\ngesellschaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt\nDienstzeit\nsind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in den mitt-\nDie Tätigkeit von beurlaubten Beamten nach § 8 Abs. 1     leren und gehobenen Dienst anderen Organisations-\ngilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, so-   einheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer\nweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforde-     Dienstbehörde ausüben, übertragen.\nrungen entspricht.\n(2) Beamte des einfachen Dienstes können zum Auf-\n§ 11                             stieg in den mittleren Dienst gemäß § 23 der Bundeslauf-\nAllgemeine Regelungen für den Aufstieg              bahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt\nder Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsord-\n(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 16          nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung besteht beim Auf-        Besoldungsgruppe A 5 innehaben, sich in einer Dienstzeit\nstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus min-  von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung\ndestens drei Mitgliedern.                                    eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt haben und\n(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg      bei Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind.\nnach § 16 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der     Die Einführung dauert sechs Monate. Soweit die Beamten\nVorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen     während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende\nBeamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den     Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-\nAufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen       dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden,\nDienstes anderen Organisationseinheiten der Aktienge-        kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate\nsellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde aus-      gekürzt werden.\nüben, übertragen.                                               (3) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg\n§12                              in den gehobenen Dienst gemäß § 29 der Bundeslauf-\nbahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt\nRegelungen für den Aufstieg                  der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsord-\nin den einzelnen Laufbahngruppen                 nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der\n(1) Beim Aufstieg aus dem einfachen in den mittleren      Besoldungsgruppe A 9 innehaben, sich in einer Dienstzeit\nDienst gemäß § 22 der Bundeslaufbahnverordnung wer-          von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung\nden die Beamten in die neue Laufbahn auf Grund eines         eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und\nAusbildungsganges eingeführt, der vom Bundesmini-            bei Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind.\nsterium für Post und Telekommunikation nach Anhörung         Die Einführung dauert neun Monate. Soweit die Beamten\noder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft,     während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende\nbei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind, be-        Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-\nstimmt wird.                                                 dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden,\nkann die Einführungszeit um höchstens drei Monate\n(2) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg     gekürzt werden.\nin den gehobenen Dienst gemäß § 28 der Bundeslauf-\nbahnverordnung nach einer Mindestdienstzeit von vier            (4) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-\nJahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren Dien-   stieg in den höheren Dienst gemäß § 33a der Bundeslauf-\nstes zugelassen werden. Soweit die Beamten während           bahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt\nihrer bisherigen Tätigkeit schon besondere Kenntnisse        der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsord-\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefor-         nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der\ndert werden, kann die Einführungszeit um höchstens           Besoldungsgruppe A 13 innehaben, sich in einer Dienst-\n18 Monate gekürzt werden.                                    zeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Ver-\nleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt ·\n(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-\nhaben und bei Beginn der Einführung mindestens 45\nstieg in den höheren Dienst gemäß§ 33 der Bundeslauf-\nJahre alt sind. Die Einführung dauert ein Jahr. Soweit die\nbahnverordnung nach einer Mindestdienstzeit von sechs\nBeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-\nJahren seit der Verleihung eines Amtes des gehobenen\nchende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Ver-\nDienstes zugelassen werden. Die Feststellung, ob die Ein-\nwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-\nführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein vom Vor-\nden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate\nstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen\ngekürzt werden.\nBeamten beschäftigt sind, bestimmter unabhängiger, an\nWeisungen nicht gebundener Ausschuß. Das Bundes-                (5) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge-\nministerium für Post und Telekommunikation regelt das        schlossen ist, trifft ein vom Vorstand der Aktiengesell-\nFeststellungsverfahren nach Anhörung oder auf Vorschlag      schaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind,\ndes Vorstands der Aktiengesellschaft unter Berücksichti-     bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebunde-\ngung der für die Bundesverwaltung geltenden Grund-           ner Ausschuß. Das Bundesministerium für Post und Tele-\nsätze.                                                       kommunikation regelt das Feststellungsverfahren nach","870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktien-                                      §16\ngesellschaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt\nFortbildung\nsind, unter Berücksichtigung der für die Bundesverwal-\ntung geltenden Grundsätze.                                      Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung\nder bei ihr beschäftigten Beamten zu fördern. Im übrigen\nist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden.\n§14\nAndere Bewerber                                                        §17\nAusnahmen\nBeamte der Aktiengesellschaften können in eine andere\nLaufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund             Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vor-\neines vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-        stands der Aktiengesellschaft, bet der die betroffenen\nkation nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands        Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bun-\nder Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamten      desministeriums für Post und Telekommunikation für ein-\nbeschäftigt sind, anerkannten Bildungsnachweises oder        zelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen\nauf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung ~fähigt          gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2 der Bundeslauf-\nsind, Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu        bahnverordnung zulassen. Das Mindestalter beim Auf-\nerforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom     stieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des\nVorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhän-          mittleren Dienstes darf 40 Jahre nicht unterschreiten.\ngiger,· an Weisungen nicht gebundener Ausschuß. Das\nVerfahren zur Feststellung der Befähigung ·und die Prü-                                    §18\nfungsanforderungen regelt das Bundesministerium für                               Obergangsvorschrlft\nPost und Telekommunikation nach Anhörung oder auf\nVorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der         (1) Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordung noch nicht\ndie betroffenen Beamten beschäftigt sind. Es orientiert      beendeten Maßnahmen sind die Vorschriften der Post-\nsich dabei an der Verfahrensordnung des Bundesperso-         laufbahnverordnung vom 14. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1469)\nnalausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes.            weiter anzuwenden, sofern in den vorstehenden Vor-\n§ 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt         schriften für die Beamten keine günstigere Regelung vor-\nunberührt.                                                   gesehen ist.\n(2) Die auf Grund der Bundeslaufbahnverordnung und\n§15                              der Postlaufbahnverordnung vom 14. Juli 1989 erlassenen\nLaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten\nDienstliche Beurteilung                     weiter, solange keine Regelungen nach dieser Verordnung\ngetroffen worden sind.\nZur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelun-\ngen für Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrund-                                       §19\nlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bet der die\nbetroffenen Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen                                 Inkrafttreten\nmit dem Bundesministerium für Post und Telekommunika-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntion Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40     Kraft. Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom\nund 41 der Bundeslaufbahnverordnung abweichen.               14. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1469) außer Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}