{"id":"bgbl1-1995-33-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":33,"date":"1995-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_33.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV)","law_date":"1995-06-14T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["858                                            Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n(BerVersV)1\nVom 14. Juni 1995\nAuf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4               § 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der                        und Unfallversicherungsunternehmen\n· Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1                      § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen in besonderen\nS. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des                     Fällen\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), § 106 Abs. 2               § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückver-\nSatz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b                           sicherungsuntemehmen\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), in                    § 15 Fristen für die Einreichung\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der\nZuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach                                             Dritter Unterabschnitt\n§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf                                          Erläuterungen nach Muster\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nvom 10. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1094) verordnet das                       § 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versiche-\nrungsunternehmen\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im\nBenehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und                       § 17 Frist für die Einreichung\nnach Anhörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:                                                      Vierter Unterabschnitt\nFormlose Erläuterungen\nInhaltsübersicht                                § 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunter-\nnehmen\nErster Abschnitt                             § 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Kranken-\nversicherungsunternehmen\nInterner jährlicher Bericht\nfür das Bundesaufsichtsamt                          § 20 Einzelheiten der Einreichung\n§ 1 Interner jährlicher Bericht                                                                Fünfter Unterabschnitt\nSonstige Rechnungslegungsunter1agen\nErster Unterabschnitt\nBilanz und                               § 21 Rechnungslegungsuntertagen aller Versicherungsunter-\nGewinn- und Verlustrechnungen                             nehmen\n§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung              § 22 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-\nund Sterbekassen\n§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Kranken-\nversicherungsunternehmen                                          § 23 Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei\nbestimmten Versicherungsunternehmen\n§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfall-\nversicherungsunternehmen                                                                Sechster Unterabschnitt\n§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen                                            Ergänzende Vorschrift\n§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der ROckversicherungs-                                   für den internen jährlichen Bericht\nunternehrnen                                                               der ausländischen Versicherungsunternehmen\n§ 7 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein-           § 24 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen\nzuhaltender Fristen\nZweiter Unterabschnitt                                                   Zweiter Abschnitt\nFormgebundene Erläuterungen                                                          Interner\nvierteljilv1icher Zwischen-\n§ 8 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunter-                              bericht für das Bundesaufsichtsamt\nnehmen\n§ 25 Vierteljährliche Zwischenberichte durch alle sowie beson-\n§ 9 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-\ndere Versicherungsunternehmen\nversicherungsunternehmen\n§ 1O Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions-              § 26 Einzelheiten der Einreichung\nund Sterbekassen\n§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken-                                         Dritter Abschnitt\nversicherungsunternehmen\nBefreiungen\nund Erleichterungen\n•) Die Anlagen, Formblätter, Nachweisungen und Muster zu dieser Verord-\nfür bestimmte kleinere Vereine\nnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der § 27 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt.                                                      § 28 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine","------  ----··-·--·---  ------------------\nNr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                               859\nVierter Abschnitt                                                    §3\nDefinition                                             Gewinn- und Verlust-\ndes Versicherungs-                                        rechnung der Lebens- und\nzweiges und technische Fragen\nKrankenversicherungsunternehmen\n§ 29 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges\n(1) Lebens- und Krankenversicherungsuntemehmen\n§ 30 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-\nund Nachweisungen\ntechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-\nblatt 200 aufzustellen, und zwar\nfünfter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\n§ 31 Übergangsvorschriften                                            a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nrungsgeschäft,\n§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\nVersicherungsgeschäft;\n2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 26\nErster Abschnitt                             a) für das gesamte inländische und das im Wege\nInterner jährlicher Bericht                          des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge-\nfür das Bundesaufsichtsamt\nschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,\nb) für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland\n§1\nselbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,\nInterner jährlicher Bericht\nc) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem\n(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen                        schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\n(Bundesaufsichtsamt) unterliegen, haben dem Bundes-                      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\naufsichtsamt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen,               selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.\nder sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und\nzusammensetzt:\nVerlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\n1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß                 Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft\nden§§ 2 bis 7,                                                ausscheidet.\n2. formgebundene Erläuterungen gemäß den§§ 8 bis 15,                 (2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-\n3. Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17,              und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20,                 schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst\n5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1\n§§ 21 bis 23 und\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die\n6. ergänzende Unterlagen gemäß § 24.                              gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung\nnicht mehr als eine Million Deutsche Mark betragen.\n(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf\nGegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt                                      §4\nsind, nicht anzuwenden.                                                              Gewinn- und Verlust-\nrechnung der Schaden- und\nUnfallversicherungsunternehmen\nErster Unterabschnitt                              (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-\nBilanz und                             technische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-\nGewinn- und Verlustrechnungen                            blatt 200 aufzustellen, und zwar\n1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\n§2\na) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nFormblätter für Bilanz                             rungsgeschäft,\nund Gewinn- und Verlustrechnung\nb) für jeden Versicherungszweig des selbst abge-\nDie Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1                  schlossenen Versicherungsgeschäfts,\nhaben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen\nc) für die selbst abgeschlossenen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt nach den anliegen-\nden Formblättern aufzustellen, und zwar                                  aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, •\n1. die Bilanzen nach Formblatt 100,                                      bb) Fahrzeugvollversicherungen,\n2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte                     cc) Fahrzeugteilversicherungen,\nVersicherungsgeschäft nach Formblatt 200.                            dd) Kraftfahrtunfallversicherungen,","860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) für das gesamte in Rückdeckung übernommene                                         §6\nVersicherungsgeschäft.                                            Gewinn- W1d Verluatrechnwlg\ne) für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung                 der Rückversicherungsunternehmen\nübernommenen Versicherungsgeschäfts;\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich je-\n2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 26                      weils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und\na) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene    Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und\nVersicherungsgeschäft.                              zwar\nb) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos-      1. für das gesamte von inländischen Vorversicherern in\nsene Versicherungsgeschäft,                             Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft\nbis einschließlich Seite 3 Zeile 26,\nc) für das durch eine Niederlassung in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder    2. für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            Rückdeckung Obemommene Versicherungsgeschäft\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum selbst            bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft,               3. für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5\nd) für das von inländischen Vorversicherern in Rück-        Zelle 26.\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und\ne) für das von ausländischen Vorversicherern in Rück-   Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,          Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft\nausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.            ·\nf) ·für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun-\ngen mit Beitragsrückgewähr.\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und\n§7\nVer1ustrechnungen gemlß Satz 1 entfallen, soweit ihre                               Einzelheiten\nAufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft                       der Fonnblatteinreichung\nausscheidet.                                                           elnschlleßllch einzuhaltender Fristen\n(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-        (1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2\nund Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene         bis 6 sind dem Bundesaufsichtsamt in jeweils doppelter\nund das in Rückdeckung übernommene Versicherungs-           Ausfertigung einzureichen\ngeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b            1. spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäfts-\nund e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-            jahres\nBeiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr\nals 250 000 Deutsche Mark betragen. In diesem Fall sind         a) von den Lebens- und Krankenversicherungsunter-\nsie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn-              nehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,\nund Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C         b) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nKennzahl 29 genannte „Sonstige Schadenversicherung\"                 nehmen, die im selbst abgeschlossenen Versiche-\nmitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die geson-              rungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungs-\nderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-                zweig betreiben;\nrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und\n2. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-\nNr. 2 Buchstabe c und f.\njahres\n(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter-            a) von den sonstigen Schaden- und Unfallversiche-\nnehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im                rungsunternehmen,\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen\noder mehrere der Versicherungszwe1ge betreiben, die in          b) von den Rückversicherungsunternehmen.\nder Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29       (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-\naufgeführt sind.                                            unternehmen verlängert sich die dort genannte Frist\num einen Monat, sofern sie für das vergangene Kon-\n§5                             zerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen\nGewinn- und Verlust-                    Konzernlagebericht aufzustellen haben.\nrechnung in besonderen Fällen\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für\n(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die         Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren\nselbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung         gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung\nbetreiben, haben für diesen Versicherungszweig zu-          übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten\nsätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Ge-        Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Ver-\nwinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis            sicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist\neinschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.               gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der\nAbschlußstichtag der 31. Dezember ist.\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die\naucl.l das selbst abgeschlossene Krankenversicherungs-         (4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung\ngeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig     des Jahresabschlusses Abweich~mgen, sind dem\neine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach            Bundesaufsichtsamt unverzüglich nach der Feststellung\nFormblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 auf-      zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100\nzustellen.                                                  und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                               861\nZweiter Unterabschnitt                                                   § 10\nFormgebundene Erläuterungen                                                Zusätzliche\nformgebundene Erläuterungen\n§8                                            der Pensions- und Sterbekassen\nFormgebundene Erläuterungen                      (1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich fol-\naller Versicherungsunternehmen                 gende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende         1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen\nformgebundene Erläuterungen zu erstellen:                       sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-\nüber Mitglieds- und Trägeruntemehmen gemäß Nach-\n1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei-               weisung 120,\nsung 101,\n2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige\n2. Zusammensetzung der Kapitalanlagen gemäß Nach-               Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,\nweisung 102,\n3. Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherun-\n3. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach-              gen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nach-\nweisung 103,                                               weisung 220,\n4. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,             4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zu-\n5. Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahres-           satzversicherungen gemäß Nachweisung 221,\nabschlusses auf verbundene Unternehmen und auf         5. ,Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die er-\nUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis          folgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rück-\nbesteht, gemäß Nachweisung 105,                            versicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.\n6. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für        (2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach\ndie Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,              § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n7. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der         getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand\nGewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Auf-         im Sinne der §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versiche-\nwendungen nach Betriebsbereichen und Aufwands-         rungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen fer-\narten gemäß Nachweisung 202.                           ner eine Zer1egung des Rohergebnisses nach Ergebnis-\nquellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.\n(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform\ndes kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläute-       (3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen\nrungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 nur für Geschäftsjahre   Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271\nzu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungs-      und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie\nrückstellung auf Grund einer neuen versicherungs-          ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Alt-\nmathematischen Berechnung bilanziert wird.                 bestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen.\nIn diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem\n(3) Für Rückversicherungsuntemehmen entfallen die\nPosten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand\nformgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3\nin einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.\nund 4.\n§9                                                          § 11\nZusätzliche                                                  Zusätzliche\nformgebundene Erläuterungen                                 formgebundene Erläuterungen\nder Lebensversicherungsunternehmen                         derKrankenversichenangsuntemehrnen\nLebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich            (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-\nfolgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:         lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-       1. Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrück-\ntung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,                      erstattung gemäß Nachweisung 130,\n2. Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen          2. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen\ngemäß Nachweisungen 210 und 211,                           gemäß Nachweisung 230,\n3. Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge           3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen\ngemäß Nachweisung 212,\ngemäß Nachweisungen 231 bis 238,\n4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen       4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-\ngemäß Nachweisungen 213 bis 219,                           sungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für\n5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-               jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nsungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der        sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens\nEuropäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Ver-         über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nach-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen             weisung 262.\nWirtschaftsraum gemäß Nachweisung 260,                    (2) Für Krankenversicherungsuntemehmen in der\n6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungs-     Rechtsform des kleineren Vereins, deren gebuchte\ngeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der         Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr\nEuropäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen          fünf Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen haben,\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen      entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß\nWirtschaftsraum gemäß Nachweisung 261.                 Absatz 1 Nr. 3.","862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§12                                                        §14\nZusätzliche formgebundene                                          Zusätzliche\nErläuterungen der Schaden- und                              formgebundene Erläuterungen\nUnfallversicherungsunternehmen                           für Rückversicherungsunternehmen\n(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen           Rückversicherungsuntemehmen haben zusätzlich die\nhaben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen     formgebundene Erläuterung gemäß§ 12 Abs. 1 Nr. 8 zu\nzu erstellen:                                             erstellen.\n1. Bewegung des Bestandes und Rückversicherung\neinzelner Versicherungszweige des selbst abge-                                    §15\nschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-                        Fristen für die Einreichung\nweisung 240,\n(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den\n2. Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungs-       §§ 8 bis 14 sind dem Bundesaufsichtsamt einzureichen\narten des selbst abgeschlossenen inländischen\n1. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-\nVersicherungsgeschäfts gemäß Nachwelsung 241,\njahres\n3. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen       a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-\nund Aufwendungen des selbst abgeschlossenen\nweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils\nVersicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,                doppelter Ausfertigung,\n4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des             b) von den Lebensversicherungsunternehmen die\nselbst abgeschlossenen inländischen Versicherungs-           Nachweisung·en 210 bis 212 in jeweils dreifacher\ngeschäfts gemäß Nachweisung 243,                             Ausfertigung,\n5. Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zu-              c) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nsammengefaßten Versicherungszweigen und -arten               nehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in\ndes selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts            jeweils doppelter Ausfertigung;\ngemäß Nachweisung 244,\n2. spätestens sieben Monate nach Schluß des Ge-\n6. Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr         schäftsjahres\ngemeldete inländische Geschäftsjahres-Versiche-\na) von den Lebensversicherungsunternehmen die\nrungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-\nNachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter\nHaftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-,\nAusfertigung,\nSach- und Vermögensschäden gemäß Nachwei-\nsung 245,                                                b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-\nweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die\n7. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transport-\nNachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils\nversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,                 dreifacher Ausfertigung,\n8. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen        c) von den Krankenversicherungsunternehmen die\nGewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung             Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils drei-\nübernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-              facher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in\nweisung 250,                                                 doppelter Ausfertigung,\n9. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-            d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter~\nsungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der          nehmen die Nachweisungen 263 und 264 in jeweils\nEuropäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen                doppelter Ausfertigung,\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,          e) von den Rückversicherungsunternehmen die Nach-\nweisung 250 in jeweils doppelter Ausfertigung;\n10. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstlei-\nstungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat      3. spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäfts-\nder Europäischen Gemeinschaft sowie jeden ande-          jahres\nren Vertragsstaat des Abkommens Ober den Euro-           a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-\npäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.              weisung 105 in doppelter Ausfertigung,\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf            b) von den Lebensversicherungsunternehmen die\nGegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abge-            Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in\nschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungs-           Jeweils dreifacher Ausfertigung,\ngeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.                    c) von den Pensionskassen, bei denen eine Fest-\nstellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-\n§13                                   rungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die\nnicht nur Versicherungsbestand im Sinne der\nZuaitzllche formgebundene                         §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungs-\nErläuterungen In besonderen Flllen                    aufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nach-\nDie in § 5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfall-               weisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Aus-\nversicherungsunternehmen haben für das selbst ab-                fertigung,\ngeschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich         d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\ndie formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 vorzu-               nehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246,\nlegen.                                                           247 und 250 in jeweils doppelter Ausfertigung.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                                863\n(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-                   Vierter Unterabschnitt\nnehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen\nformlose Erläuterungen\num jeweils sechs Monate, sofem der Abschlußstichtag der\n31. Dezember ist\n§18\nformlose Ertiuterungen\nDritter Unterabschnitt                                    durch ane Versicherungsunternehmen\nErläuterungen nach Muster                             (1) Alle Versicherungsuntemehmen haben folgende\nformlose Erläuterungen zu geben:\n§16                             1. die Namen aller Unternehmen,\na) auf die das berichtende Versicherungsunter-\nErläuterungen nach Muster\nnehmen Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des\nvon verschiedenen Versicherungsunternehmen\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu\n(1) Alle Versicherungsuntemehmen haben folgende                    einem wesentlichen Teil ausgegliedert hat,\nErläuterungen nach Muster zu geben:                                b) die auf das berichtende Versicherungsuntemeh-\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteili-                     men Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert\ngungen gemäß Muster 1,                                           haben,\n2. Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und                     wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; dies gilt\nübernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.            entsprechend für mit anderen Unternehmen beste-\nhende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich hier-\n(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse            bei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;\nnicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341 k des            2. eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur\nHandelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich                Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögens-\nfolgende Erläuterungen nach Muster zu geben:                       gegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonde-\n1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten               rungsrechte geltend gemacht werden können, mit\neinschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken            Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks unter\ngemäß Muster 3,                                                Darlegung der Gründe;\n2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforde-          3. eine Aufstellung der in den §§ 251 und 268 Abs. 7 des\nrungen gemäß Muster 4,                                        Handelsgesetzbuchs bezeichneten, im Geschäftsjahr\nwirksamen oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Auf-\n3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforde-                stellung des Jahresabschlusses eingegangenen Haf-\nrungen und Darlehen gemäß Muster 5,                           tungsverhältnisse unter Angabe des Haftungsrahmens\n4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen           der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten unter\nDarlegung der Gründe;\nPosten gehören, gemäß Muster 6.\n4. eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in der\nGehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1                  abgegebenen Rückversicherung, die im Geschäftsjahr\nanzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder                wirksam wurden oder nach dem Bilanzstichtag bis zur\nwird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirt-        Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind;\nschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß\nMuster 3 bis 6 nicht.                                        5. eine eingehende Darstellung der Methoden zur Er-\nmittlung der\n(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,               a) Beitragsüberträge,\ndie überwiegend die Tierversicherung betreiben; haben\nzusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu                  b) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\ngeben:                                                                rungsfälle,\n1. Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrück-             c) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rück-\nlagen und der versicherungstechnischen Rückstellun-               käufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergü-\ngen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungs-                 tungen.\ngeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitglieder-            Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der\nversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,                         Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung .\ngegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge\n2. Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwen-\nanzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden\ndungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres\nVersicherungszweig in beiden Formen des Versiche-\nim selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft\nrungsgeschäfts. Soweit die Rückstellungen nach\nnach Versicherungsarten gemäß Muster 8.\nNäherungsverfahren ermittelt werden, sind die Gründe\nhierfür anzugeben und die Verfahren ausführlich zu\nerläutern;\n§17\n6. eine eingehende Er1äuterung der Vorgänge von beson-\nFrist für die Einreichung                       derer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäfts-\nDie Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind dem               jahres eingetreten sind.\nBundesaufsichtsamt spätestens sieben Monate nach                (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben\nSchluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung         zusätzlich, wenn ein Nachschuß erhoben werden muß,\neinzureichen.                                                die Art der Ermittlung zu erläutern.","864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die              cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-\nformlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 4.                     versammlung oder der dieser entsprechenden\nVersammlung der obersten Vertretung gemäß\n§19                                        § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich\nder Beschlüsse des Vorstands und des Auf-\nformlose Erläuterungen durch Lebens-                          sichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktien-\nund Krankenversicherungsunternehmen                            gesetzes sowie der Berichte und Erklärungen\nLebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben                    über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß\nbei selbst abgeschlossenen Versicherungen über Grund                    § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,\nund Ausgang gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher             b) den Bericht des Abschlußprüfers mit den hand-\nProzesse über Versicherungsansprüche unter Angabe                  schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-\nder Höhe der jeweiligen Streitgegenstände zu berichten.            stands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1\n· Sofern Prozesse dieser Art im Geschäftsjahr unerledigt             des Versicherungsaufsichtsgesetzes,.\ngeblieben sind, ist in den Erläuterungen zum nächsten\nc) den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht\nJahresabschluß weitere Mitteilung zu machen.\ndes Vorstands über die Beziehungen zu verbunde-\nnen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des\n§20                                   Aktiengesetzes,\nEinzelheiten der Einreichung                     d) die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach\nversicherungsmathematischen Grundsätzen berech-\n(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18\nnet wurde und wieviel vom Hundert der gesamten\nund 19 sind dem Bundesaufsichtsamt spätestens neun\nVersorgungsverpflichtungen durch die Rückstel-\nMonate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen,\nlung gedeckt sind, sowie eine Aufstellung der für\nund zwar\ndie Berechnung der Pensionsrückstellung verwen-\n1. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3          deten Rechnungsgrundlagen;\nund 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung,        3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der\n2. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4       dieser entsprechenden Versammlung der obersten\nVertretung\nund 6 in doppelter Ausfertigung.\na) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2\n(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungs-              Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-\nunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte               versammlung oder der dieser entsprechenden\nFrist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der             Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt\n31. Dezember ist.                                                  wurde, in siebenfacher Ausfertigung, von den\nin § 5 genannten Versicherungsunternehmen in\nzwölffacher Ausfertigung,\nfünfter Unterabschnitt\nb) den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht\nSonstige                                  gemäß den§§ 341i und 341j des Handelsgesetz-\nRechnungslegungsunterlagen                               buchs in siebenfacher Ausfertigung,\nc) den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung\n§21                                   des Konzernabschlusses und des Konzernlage-\nberichtes gemäß § 341 k des Handelsgesetzbuchs\nRechnungslegungsunte~agen                            in einfacher Ausfertigung.\naller Versicherungsunternehmen\n(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß\n(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende          Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Ver-\nsonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:            antwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungs-\nmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom\n1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55\nTreuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichts-\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich-\ngesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser\nneten Unterlagen mit den nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2\nAusfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder\nSatz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungs-\ndes entsprechenden Organs handschriftlich zu unter-\naufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in\nzeichnen.\ndoppelter Ausfertigung;\n2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter                               §22\nAusfertigung\nVersicherungsmathematische\na) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus               Gutachten der Pensions- und Sterbekassen\naa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs-       Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine\naufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen       Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-\nmit dem Bestätigungsvermerk oder dem            rungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur\nVermerk über seine Versagung gemäß § 322        Versicherungsbestand im Sinne der§§ 11 c und 156a Abs. 3\ndes Handelsgesetzbuchs                          Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand)\nbQ) dem Vorschlag des Vorstands für die Ver-         haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß\nwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170           des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich\nAbs. 2 des Aktiengesetzes,                      ein versicherungsmathematisches Gutachten über den","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                                 865\nEinfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf             rungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rück-\ndas Bilanzergebnis. und über die wesentlichen versiche-            stellungen zu berücksichtigen.\nrungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung                  (3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungs-\nder versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde           unternehmen, mit Ausnahme der in § 11 0d Abs. 1 des Ver-\nliegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der\nsicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte\nRechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten\nVersicherungsgeschäft einzureichen:\nmindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten\nGeschäftsjahres, auf Verlangen des Bundesaufsichts-            1. den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht\namtes auch in kürzeren Abständen, einzureichen.                    a) in doppelter Ausfertigung spätestens sieben\nMonate nach Schluß des Geschäftsjahres; mit\n§23                                        Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes kann eine\nspätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland\nSachverständigenerklärung                               geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten\nzur Deckungsrückstellung bei                             werden kann;\nbestimmten Versicherungsunternehmen\nb) übersetzt in deutscher Sprache in siebenfacher\nVon den Kranken- sowie Schaden- und Unfallver-                      Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß\nsicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren                  des Geschäftsjahres;\nVereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist\nin doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag            2. den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten\ndie formlose Erklärung eines Sachverständigen über                 Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun\ndie zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung                Monate nach Schluß des Geschäftsjahres.\neinzureichen.\nZweiter Abschnitt\nSechster Unterabschnitt                                                       Interner\nErgänzende Vorschrift für den                                          vierteljährlicher Zwischen-\ninternen Jährlichen Bericht der aus-                                 bericht für das Bundesaufsichtsamt\nländischen Versicherungsunternehmen\n§25\n§24\nVierteljährliche Zwischenberichte durch alle\nJährlicher Bericht                              sowie besondere Versicherungsunternehmen\nausländischer Versicherungsunternehmen\n(1) Alle Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht\n(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum          durch das Bundesaufsichtsamt unterliegen, haben jeweils\nBetrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis         zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember\ndurch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde               einen internen vierteljährlichen Zwischenbericht über die\nbedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung dem         Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 600\nBundesaufsichtsamt einen internen Bericht gemäß § 1            zu erstellen.\nvorzulegen.\n(2) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich\n(2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2,         die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601\n§§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, zu machen.\n§§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entspre-\n(3) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach\nchend:\n§ 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n1. Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch              getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand\nden Abschlußprüfer, spätestens sieben Monate nach          im Sinne der §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Ver-\nSchluß des Geschäftsjahres, sind der Bericht des           sicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen\nAbschlußprüfers in doppelter Ausfertigung .und der         zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nach-\nendgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in           weisung 602 machen.\nsiebenfacher Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt\n(4) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-\neinzureichen.\nlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603\n2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind,             zumachen.\nsoweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte\n(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nRückversicherungsverträge bestehen, die auf das in\nhaben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß\nRückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ent-\nNachweisung 604 zu machen.\nfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden\nPosten, Unterposten und Angaben zu berücksichti-\ngen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der                                        §26\nGeneraldirektion des ausländischen Versicherungs-                           Einzelheiten der Einreichung\nunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft\nabgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig            Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 25 sind\nauf das Geschäft der Niederlassung entfallenden            dem Bundesaufsichtsamt in jeweils doppelter Ausferti-\nRückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in            gung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige\nder Bilanz zumindest die anteiligen Rückversiche-          Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritter Abschnitt                      4. Anstelle der Nachweisungen 600 und 101 ist die\nNachweisung 301 aufzustellen und in doppelter Aus-\nBefreiungen\nfertigung spätestens einen Monat nach Schluß des\nund Erleichterungen                          Geschäftsjahres einzureichen, sofern die Kapttal-\nfür bestimmte kleinere Vereine                     anlagen am Abschlußstichtag des vorausgegangenen\nGeschäftsjahres fünf Millionen Deutsche Mark nicht\n§27                                 Oberstiegen haben.\nAbgr&nzungsmerkmale\nbestimmter kleinerer Vereine\nDieser Abschnitt ist auf bestimmte kleinere Vereine im                          Vierter Abschnitt\nSinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-                         Definition des Versicherungs-\nsichtsgesetzes anzuwenden, die der Aufsicht durch das                     zweiges und technische Fragen\nBundesaufsichtsamt untertiegen, und zwar auf\n1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im voraus-                                       §29\ngegangenen Geschäftsjahr sechs Millionen Deutsche\nMark oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag                                Kennzahlen und\ndes vorausgegangenen Geschäftsjahres 60 Millionen                   Definition des Versicherungszweiges\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben, mit Aus-            (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu\nnahme der Pensionskassen, bei denen eine Fest-           setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1\nstellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungs-    Abschnitte Abis H.\naufsichtsgesetzes getroffen wurde,\n(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-\n2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im voraus-            nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche\ngegangenen Geschäftsjahr zwei Millionen Deutsche         bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01\nMark oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag          bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen\ndes vorausgegangenen Geschäftsjahres 20 Millionen        Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben,                   übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen\n3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge        Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige\nim vorausgegangenen Geschäftsjahr zwei Millionen         dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Ver-\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben,                   sicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige\nKennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfassung der\n4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren            von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nBrutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr        betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.\nzwei Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen\nhaben.\n§30\n§28                                                        Technik\nErleichternde Maßgaben                                   der Erstellung und Anwendung\nfür bestimmte kleinere Vereine                           von Formblättern und Nachweiaungen\nFür die in§ 27 genannten Versicherungsunternehmen           (1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nach-\ngelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8         weisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A\nAbs.1 Nr.1 bis4 und 6undAbs. 2, § 10Abs. 1, § 11 Abs.1       und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu\nNr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16   beachten.\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die§§ 17, 18 Abs. 1 und 2,    (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisun-\n§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3    gen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.\nBuchstabe a und Abs. 2, die§§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und\ndie§§ 26, 29 und 30 mit fofgender Maßgabe entsprechend:\n1. Die Gewinn- und Vertustrechnungen sind gemäß                                   Fünfter Abschnitt\nFormblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzu-\nstellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine                Übergangs- und Schlußvorschriften\ngemäß § 27 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte\nversicherungstechnische Gewinn- und Vertustrech-                                      §31\nnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3                        Übergangsvorschriften\nZeile 23 für jeden Zweig des selbst abgeschlossenen\nVersicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die ge-         (1) Soweit diese Verordnung die Versicherungs-\nbuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungs-     unternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für\nzweigs mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen.          ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des\n2. Die Bewegung des Bestandes an Krankenversiche-            Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II\nrungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von           S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft\nNachweisung 230 darzustellen.                            angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den\n3. Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst ab-         jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die\ngeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß         gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungs-\nNachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu         gesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung\nmachen.                                                 veröffentlicht hat.","------  --- ---------- ------------------\nNr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                                867\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals    1. die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nfür das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende                    sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-\nGeschäftsjahr.                                                   aufsichtsamt für das Versicherungswesen vom\n(3) Die Angaben in der Nachweisung 101 Seite 2               30. Januar 1987 (BGBt. l S. 530, 2319), zuletzt geändert\nZeile 04 Spalte 4 brauchen erstmals für das nach dem             durch die Verordnung vom 27. Februar 1991 (BGBI. 1\n31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr gemacht               S. 505), sowie\nzu werden.                                                    2. der Dritte Abschnitt der Verordnung über die Rech-\nnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungs-\n§32                                vereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988\nInkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts\n(BGBI. 1S. 104), die zuletzt durch § 65 Satz 2 Nr. 2 der\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung           Verordnung vom 8. November 1994 (BGBI. 1S. 3378)\nin Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:                       geändert worden ist.\nBerlin, den 14. Juni 1995\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nKnut Hohlfeld"]}