{"id":"bgbl1-1995-32-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":32,"date":"1995-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_32.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (Schuldverschreibungsverordnung - SchuV)","law_date":"1995-06-21T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen\ndurch Begebung und Zuteilung ~on Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds\n(Schuldverschreibungsverordnung - SchuV)\nVom 21. Juni 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 8 des Entschädigungsgesetzes                              Abschnitt2\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\nZuteilung und Verwaltung\n§3\nZuteilung der Schuldverschreibungen\nAbschnitt 1\n(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes\nBegebung                           wird ein in einem bestandskräftigen Bescheid festgestell-\nter Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsanspruch\n§1                              durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschä-\ndigungsfonds eFfüllt. Diese werden für den Berechtigten\nBegebung, Nennwert, Laufzeit, Tilgung              nach seiner Wahl in einem Depot eines von ihm zu benen-\nund Verzinsung der Schuldverschreibungen             nenden Kreditinstitutes oder afs Einzelschuldbuchforde-\nrung bei der Bundesschuldenverwaltung verwaltet.\n(1) Für die Schuldverschreibungen wird eine Sammel-\nschuldbuchforderung für die Deutscher Kassenverein AG          (2) Die bescheidende Stelle weist den Berechtigten auf\nmit der Maßgabe der Verfügung durch die Deutsche             die in Absatz 1 Satz 2 genannten Verwaltungsarten hin.\nBundesbank in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die          Der Berechtigte bestimmt die Art der Verwaltung, indem er\nEintragungen werden in Teilbeträgen vorgenommen.             entweder\n(2) Der Nennwert der Schuldverschreibungen beträgt       1. das Kreditinstitut und die Nummer eines Depots oder\n1 000 Deutsche Mark oder ein ganzes Vielfaches davon.        2. die Nummer seines bereits bestehenden Einzelschuld-\nbuchkontos bei der Bundesschuldenverwaltung\n(3) Die Schuldverschreibungen haben beginnend am\n1. Januar 1995 eine längste Laufzeit von 13 Jahren. Sie      der bescheidenden Stelle mitteilt oder dieser erklärt, daß\nsind somit spätestens am 1. Januar 2008 fällig. Sie wer-     er die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei\nden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch      der Bundesschuldenverwaltung wünscht.\nAuslosung zum Nennwert getilgt, erstmals zum 1. Januar         (3) Die bescheidende Stelle fertigt eine Anordnung aus,\n2004. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.          bestätigt deren sachliche und rechnerische Richtigkeit\n(4) Vor Beginn der Tilgung werden die Schuldverschrei-   und leitet sie mit den Angaben zur gewählten Verwal-\nbungen in fünf gleich große Gruppen aufgeteilt. Die ersten   tungsart an das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nvier Tilgungsraten werden jeweils drei Monate vor dem        gensfragen (nachfolgend Bundesamt genannt) weiter.\nTilgungstermin von der Bundesschuldenverwaltung durch        Diese Daten werden im beleglosen Verfahren übermittelt,\nAuslosung einer Gruppe ermittelt.                            sobald über Form und Inhalt des Datensatzes sowie über\ndie Form der Feststellungen der sachlichen und rechneri-\n(5) Die Schuldverschreibungen werden bis 31. Dezem-      schen Richtigkeit und der Unterschrift des Anordnungs-\nber 2003 nicht verzinst. Ab 1. Januar 2004 werden sie mit    befugten eine Vereinbarung mit Zustimmung des Bundes-\nsechs Prozent verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträg-   ministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungs-\nlich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Verzinsung      hofes getroffen ist. Der Datensatz hat nach Inhalt und\nendet mit dem Ablauf des dem Fälligkeitstag vorher-          Form einem maschinenlesbaren Formblatt (Anlage) zu\ngehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung        entsprechen und den Bestimmungen über den Einsatz\nnach § 193 Bürgerliches Gesetzbuch bewirkt wird.             von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen-\n·(6) Sämtliche Zahlungen werden durch die Bundes-         und Rechnungswesen (Anlage zur Vorläufigen Verwal-\nschuldenverwaltung veranlaßt. Die fälligen Zinsen und        tungsvorschrift Nr. 2.6 zu § 34 BHO) zu genügen. Bis zur\nInstallierung des beleglosen Verfahrens erfolgt die Daten-\nRückzahlungsbeträge werden bei Sammelbestandsan-\nübermittlung durch Übersendung des maschinenlesbaren\nteilen durch das depotführende Kreditinstitut gutgeschrie-\nFormblattes. Das Verfahren sowie der Inhalt des Form-\nben. Bei Einzelschuldbuchforderungen erfolgt die Über-\nblattes können nur im Einvernehmen mit den neuen\nweisung auf Veranlassung der Bundesschuldenverwal-\nBundesländern und Berlin geändert werden.\ntung.\n(4) Das Bundesamt sendet denjenigen Berechtigten, die\n§2                              die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei der\nBundesschuldenverwaltung wünschen, einen Konto-\nMarktpflege                         eröffnungsantrag zu. Die Berechtigten leiten die Konto-\nDer Entschädigungsfonds sorgt für die Marktpflege.      eröffnungsanträge ausgefüllt und mit ihrer bestätigten\nHierzu können in Höhe bis zu zehn Prozent der umlaufen-      Unterschrift versehen der Bundesschuldenverwaltung zu.\nden Schuldtitel Schuldverschreibungen angekauft wer-         Sie können ihre Unterschrift auf dem Kontoeröffnungs-\nden. Die Mitter für die Marktpflege stellt der Entschädi-    antrag von jeder dienstsiegelführenden Stelle beglaubigen\ngungsfonds zur Verfügung. Sie sind in dessen jährlichem     lassen.\nWirtschaftsplan zu berücksichtigen. Eine Kreditaufnahme         (5) Das Bundesamt weist im Auftrag der Deutschen\nist nicht zulässig.                                          Bundesbank die Deutscher Kassenverein AG an, dem","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995                              847\nBerechtigten die ihm zustehende Schuldverschreibung            (4) Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft\nzuzuteilen. Diese unterrichtet die Deutsche Bundesbank      werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel\nund das Bundesamt von der erfolgten Zuteilung. Das Bun-     an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden\ndesamt unterrichtet hiervon die bescheidende Stelle.        sind. Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die\n(6) Die Zuteilung an den im Formblatt (Datensatz)        Bundesschuldenverwaltung. Diese läßt den Verkaufsauf-\ngenannten Berechtigten erfolgt unbeschadet bereits          trag durch die Deutsche Bundesbank nach deren All-\ngetroffener Verfügungen über den Entschädigungsan-          gemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebüh-\nspruch und hat befreiende Wirkung.                          rentabelle ausführen.\n§4                                                         §6\nHandelbarkeit                                      Verwaltung durch Kreditinstitute\nDie Schuldverschreibungen sind handelbare Wert-             Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschrei-\nrechte.                                                     bungen durch Kreditinstitute richtet sich nach deren\nBedingungen.\n§5\nVerwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung                                       §7\n(1) Die Bundesschuldenverwaltung führt Einzelschuld-                           Datenschutz\nbuchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens         Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen\nzwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Han-   Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der\ndelsgesellschaften.                                         Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs-\n(2) Die Bundesschuldenverwaltung benachrichtigt den      ansprüchen verarbeitet und genutzt werden.\nBerechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die\nKontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer.                                           §8\n(3) Die Eintragung und Verwaltung der Einzelschuld-                            Inkrafttreten\nbuchforderung sowie die Überweisung von Zins und\nTilgung sind gebührenfei. Der Berechtigte erhält jährlich      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neinen Kontoauszug.                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","- -          -···-------------\n848             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 3)\n...\n, ....· :.      .\n=:•t~~-..~: . ~ ,.i.J~,it1 , 01\nisl~lit,~f,tr~'#•·'~.,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995                                                         849\n1234567          02\nSchuldverschreibung und Verwaltung\nVerwahrung im Depot eines Kreditinstituts\n~     .••     ,                          ❖\n❖=                                                                          ~;                 <\n...                 :,       .,,,\n...                     ...-        ,,-       ;        .,, .~\n~\n.       .,,.                 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