{"id":"bgbl1-1995-32-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":32,"date":"1995-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_32.pdf#page=2","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"1995-06-23T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["842                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)\nVom 23. Juni 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfäl-\ntigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbrei-\ntung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber\nArtikel 1                                   eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                             Originale oder Vervielfältigungsstacke durch eine der\nÖffentlichkeit zugängliche Einrichtung (BOcherei,\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                           Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 27 des                   Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen wer-\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird                      den. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich\nwie folgt geändert:                                                        begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Er-\nwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung;\n1. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                           § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nn§ 17                                     (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1\nVerbreitungsrecht                               und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft\ngeltend gemacht werden ...\n(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Origi-\nnal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der\nÖffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.              3. § 64 wird wie folgt geändert:\n(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke                a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung\nBerechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder                    b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver-                  4. § 65 wird wie folgt geändert:\näußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Wei-\nterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses                        ~Miturheber, Filmwerke\".\nGesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder                 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nmittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-\nlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlas-                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken                            \"(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie\n1. von Bauwerken und Werken der angewandten                               Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urhe-\nKunst oder                                                           berrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längst-\nlebenden der folgenden Personen: Hauptregis-\n2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhält-                            seur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dia-\nnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der                        loge, Komponist der für das betreffende Filmwerk\nErfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits-                       komponierten Musik.   11\noder Dienstverhältnis benutzt zu werden.\"\n2. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                        5. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:\nn§27                                                              ,,§66\nVergütung                                              Anonyme und pseudonyme Werke\nfür Vermietung und Verleihen\n(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken\n(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an                    erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver-\neinem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Film-                  öffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre\nhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl                nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk\ndem Urheber eine angemessene Vergütung für die                        innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.\nVermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch\n(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb\nkann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur\nder in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das\nan eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.\nvom Urheber angenommene Pseudonym keinen\nZweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die\n1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des\nDauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.\nRates vom 19. November 1992 zum Verrnietrecht und Verteihrecht\nsowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten            Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1\nim Bereich des geistigen Eigentums (ABI. EG Nr. L 346 S. 61) und der\nRichtlinie 93198/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Hannoni-\nbezeichneten Frist der wahre    Name   des Urhebers zur\nsierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter\nEintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet\nSchutzrechte (ABI. EG Nr. L 290 S. 9).                                   wird.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995                                  843\n(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der          10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 wird jeweils die Angabe\nUrheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger               ,,§§ 74, 75 und 76 Abs. 1\" durch die Angabe,,§§ 74, 75\n(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)          Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1\" ersetzt.\nberechtigt.\n§67                           11. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nLieferungswerke                          „Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf\neinen Bild-oder Tonträger aufgenommen worden, so\nBei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen       erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-\nTeilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet         zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-\nsich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist          zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-\neiner jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt              gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur\nihrer Veröffentlichung.\"                                      öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach die-\nser; die Rechte des ausübenden Künstlers er1öschen\n6. § 71 wird wie folgt gefaßt:                                   jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, die-\n,,§71                              jenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach\nder Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger inner-\nNachgelassene Werke\nhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise\n(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Er-               zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.\"\nlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals\nerscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,      12. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig\" durch\nhat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwer-            das Wort „fünfzig\" ersetzt.\nten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals ge-            13. § 85 wird wie folgt geändert:\nschützt waren, deren Urheber aber schon länger als\nsiebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbis 63 sind sinngemäß anzuwenden.                                 ,,Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Er-\n(2) Das Recht ist übertragbar.                                 scheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste\nerlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe\n(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach               früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünf-\ndem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste                  zig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträ-\nöffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.\"          ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder\nerlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-\n7. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         nutzt worden ist.\"\n„Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine\n,,(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des\nerste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt\nSechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-\nist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der\nnahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden.\"\nHerstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist\nnicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wie-\ndergegeben worden ist.\"                                   14. § 87 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 75 wird wie folgt gefaßt:                                       aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „vervielfäl-\n,,§75                                        tigen\" das Komma gestrichen und es werden\nfolgende Worte angefügt:\nAufnahme,\nVervielfältigung und Verbreitung                            ,,und zu verbreiten, ausgenommen das Ver-\nmietrecht,\".\n(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf\nnur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger              bb) In Nummer 3 wird das Wort „Fernsehsendung\"\naufgenommen werden.                                                     durch das Wort „Funksendung\" ersetzt.\n(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nRecht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und            „Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten\nzu verbreiten.                                                    Funksendung.\"\n(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden\nKünstlers für die Vermietung und das Verleihen der        15. § 92 wird wie folgt gefaßt:\nBild- oder Tonträger findet§ 27 entsprechende An-                                         ,,§92\nwendung.\"\nAusübende Künstler\n9. § 78 wird wie folgt gefaßt:                                      (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Film-\nhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der\n,,§78                              Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel\nAbtretung                            hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtre-\nDer ausübende Künstler kann die nach den §§ 74             tung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76\nbis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte               Abs.1.\nabtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1              (2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1\nSatz 2 und 3 bleibt unberührt.\"                               erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetre-","844                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses         22. § 126 wird wie folgt geändert:\nRecht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden Filmhersteller abzutreten...\n,,Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-\n16. § 94 wird wie folgt geändert:                                     staat der Europäischen Union oder in einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt                                 Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unterneh-\n.(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem              men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nErscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträ-             gleich.•\ngers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach          „Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem\ndieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-\nAblauf der Schutzdauer In dem Staat, dessen\nstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Ton-\nStaatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers\nträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder\nbesitzt oder in welchem das Unternehmen seinen\nerlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-\nSitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu\nnutzt worden ist...\nüberschreiten.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,.(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des  23. § 127 wird wie folgt geändert:\nSechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt\nnahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden.•                  ,.§ 126 Abs. 1 Satz 3 lst anzuwenden.•\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n17. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n.Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf\nder Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sende-\n18. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „den §§ 74, 75              untemehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist\n11\noder 76 Abs. 1 durch die Angabe „den §§ 7 4, 75                   nach§ 87 Abs. 2 zu überschreiten.•\n11\nAbs. 1 oder 2 oder§ 76 Abs. 1 ersetzt.\n24. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n19. In § 119· Abs. 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2\" durch\n11\n,.§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzu-\ndie Angabe ,.§ 75 Abs. 2 ersetzt.                             wenden.\"\n20. § 120 wird wie folgt geändert:                            25. Nach§ 137d wird folgende Vorschrift eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                               ,.§ 137e\n· ,.Deutsche Staatsangehörige und Staatsange-                                   Übergangsregelung\nhörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten\".                       bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher\n,,(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:\ngeschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funk-\n1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des          sendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß\nGrundgesetzes, die nicht die deutsche Staats-        diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.\nangehörigkeit besitzen, und                             (2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines\n2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaa-           Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni\ntes der Europäischen Union oder eines anderen        1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung\nVertragsstaates des Abkommens über den               einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Ver-\nEuropäischen Wirtschaftsraum.\"                       mietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der\nInhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85\nund 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Ver-\n21. § 125 wird wie folgt geändert:\nmieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zah-\na) In Absatz 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2, § 76            len; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der An-\nAbs. 2 und § 77\" durch die Angabe ,.§ 75 Abs. 2,          sprüche der Urheber und ausübenden Künstler und\n§ 76 Abs. 2 und § 77\" ersetzt.                            § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe ,.(§ 75 Satz 1)\" durch         § 137d bleibt unberührt.\ndie Angabe ,.(§ 75 Abs. 1)\" ersetzt.                         (3) Wurde ein Bild-. oder Tonträger, der vor dem\n30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermie-\nc) In Absatz 6 wird die Angabe ,.§§ 74, 75 Satz 1 und\ntung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen\n§ 83\" durch die Angabe,.§§ 74, 75 Abs. 1 und\ndem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet,\n§ 83\" ersetzt.\nbesteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:           in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.\n„(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4                (4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein aus-\noder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem         schließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt\nAblauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen               die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein\nStaatsangehöriger der ausübende Künstler ist,             ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der\nohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.\"        Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die","Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995                                         845\nBenutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines                   geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen\nFilmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließ-                worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Über-\nlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen.                tragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die\nHat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner                  Schutzdauer ver1ängert worden Ist. Im Fall des Sat-\nDarbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung                zes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.\"\neingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertra-\ngung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Ver-           27. In§ 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ..§ 66 Abs. 2\nmietung.\"                                                           Nr. 2\" durch die Angabe ..§ 66 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n26. Nach § 137e wird folgende Vorschrift eingefügt:\nArtikel2\n.,§ 137f\nÄnderung\nÜbergangsregelung\ndes Urheberrechtswahmehmungsgesetzes\nbei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG\nDas Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-\n(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1294), zuletzt geändert durch\nin der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die\nArtikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739),\nDauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so\nwird wie folgt geändert:\nerlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer\nnach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschrif-\nten. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes          1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 gel-              a) Nach dem Wort „Grundgesetzes\" werden die\ntenden Fassung auch auf Werke und verwandte                            Worte „oder Staatsangehörige eines anderen Mit-\nSchutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli                       gliedstaates der Europäischen Union oder eines\n1995 noch nicht erloschen ist.                                        anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem                  Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke                b) Folgender Satz wird angefügt:\nanzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor\n.,Ist der Inhaber eines Unternehmens Berechtigter,\ndem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz\nso gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unterneh-\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-\nUnion oder eines Vertragsstaates des Abkommens\nischen Union oder in einem Vertragsstaat des\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nZeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend\nraum.\"\nfür die verwandten Schutzrechte des Herausgebers\nnachgelassener Werke(§ 71 ), der ausübenden Künst-\nler(§ 73), der Hersteller von Tonträgern(§ 85), der           2. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe ..§ 27 oder nach § 54\nSendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller                    Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 oder 2\" durch die Angabe\n(§§ 94 und 95).                                                   .,§§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 75 Abs. 3, § 85\nAbs. 3 oder§ 94 Abs. 4\" ersetzt.\n(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so\nstehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber                                            Artikel3\nzu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungs-\nInkrafttreten\nhandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen\nfortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli               (1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 13 Buchstabe b, Nr. 14\n1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die            Buchstabe a, Nr. 15, 16 Buchstabe b, Nr. 17 bis 21 Buch-\nSätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte ent-          stabe c, Nr. 22 Buchstabe a. Nr. 23 Buchstabe a, Nr. 24\nsprechend.                                                    und 25 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün-\n(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nut-        dung in Kraft.\nzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch                      (2) Im übr;gen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmu~ Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r"]}