{"id":"bgbl1-1995-31-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":31,"date":"1995-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/31#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_31.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz","law_date":"1995-06-22T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["- ····---- - ----·--··--- -------·- -·- -- --------\n836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen nach§ 11 Gerätesicherheitsgesetz\nVom 22. Juni 1995\nAuf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in              Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992                 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\n(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach                Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif-\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                    ten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts-\nakten des Rats der Europäischen Union oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\nArtikel 1\nbleiben unberührt.\"\nÄnderung der Dampfkesselverordnung\n2. § 14Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 50       Nach dem Wort „Herstellers\" werden die Wörter „oder\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),            des Importeurs\" eingefügt.\nwird wie folgt geändert:\n3. § 30 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                 Die Wörter „in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln\" werden\ndurch die Wörter „dem in § 6 Abs. 1 genannten Stand\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-\nder Technik entsprechenden Regeln (Technische\nkannten Regeln\" durch die Wörter „dem Stand\"              Regeln)\" ersetzt.\nersetzt.\nb) Der bisherige Aösatz 2 wird Absatz 3.                                              Artikel2\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                    Änderung der Druckbehälterverordnung\n,,(2) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in          Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\nGemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-        zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 51 des Gesetzes\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-        vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt\nschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde-        geändert:\nrungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr\ngebracht werden und die gleiche Sicherheit             1. § 4 wird wie folgt geändert:\ngewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die\nsicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden         a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-\nAnforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In                 erkannten Regeln\" durch die Wörter „dem Stand\"\nbegründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der              ersetzt.\n0\nzuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor-         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; der bisherige\nderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des                Absatz 3 wird Absatz 4.\nDeutschen lnstiMs für Normung oder andere tech-\nnische Regelungen, die in den Technischen Regeln          c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nfür Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft             ,,(2) Bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füll-\nund schließen andere, mindestens ebenso sichere             anlagen und Rohrleitungen, die nach den in einem\nLösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor-            anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nmen oder technischen Regelungen oder Anforde-               schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des\nrungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen             Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nGemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des              raum geltenden Regelungen oder Anforderungen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht\nraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in            werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,\ndieser Verordnung oder in einer dazugehörigen                ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstech-\nTechnischen Regel zum Nachweis dafür, daß die                nische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen\ndie sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen-          nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzel-\nden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt            fällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde\nsind, die Vortage von Gutachten oder Prüfbeschei-            nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1\nnigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden            erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für\nauch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten             Normung oder andere technische Regelungen, die\nder Europäischen Gemeinschaften oder in anderen              in den Technischen Regeln für Druckbehälter,\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                 Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen·\npäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen                angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen\nberücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser            andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht\nStellen zugrunde liegenden technischen Anforde-              aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-\nrungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der                nischen .Regelungen oder Anforderungen anderer\ndeutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige            Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nStellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese           oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\ndie an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die         über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren\ninsbesondere in den harmonisierten europäischen              Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                837\nVerordnung oder in einer dazugehörigen Tech-          1. § 3 wird wie folgt geändert:\nnischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-\nsicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden\nkannten Regeln\" durch die Wörter „dem Stand\"\nAnforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind,\nersetzt.\ndie Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigun-\ngen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nPrüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nEuropäischen Gemeinschaften oder in anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                   ,.(2) Bei Aufzugsanlagen, die nach den in einem\npäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen                anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nberücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser            schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des\nStellen zugrunde liegenden technischen Anfor-                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der              raum geltenden Regelungen oder Anforderungen\ndeutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige            rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr g~bracht\nStellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese           werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,\ndie an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die         ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit\ninsbesondere in den harmonisierten europäischen              betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt\nNormen niedergelegt sind, deren Fundstelle der               sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im               der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die\nBundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif-            Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des\nten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts-              Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-\nakten des Rats der Europäischen Union oder der               nische Regelungen, die in den Technischen Regeln\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                   für Aufzüge angeführt sind, ~elten beispielhaft und\nbleiben unberührt.\"                                          schließen andere mindestens ebenso sichere\nLösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor-\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                   men oder technischen Regelungen oder Anforde-\nrungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden nach           Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des\nden Wörtern „ansässigen Beauftragten\" die Wörter            Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n.,oder des Importeurs\" eingefügt.                            raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in\nb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Hersteller\" die            dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen\nWörter „oder sein in einem Mitgliedstaat der                Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem an-                die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von\nEuropäischen Wirtschaftsraum ansässiger Beauf-               Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher\ntragter oder der Importeur\" eingefügt.                       Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte\nvon in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten\n3. § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nDie Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeietmeten Regeln\" werden           schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,\ndurch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand             wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde\nder Technik entsprechenden Regeln (fechnische                   liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen\nRegeln)\" ersetzt.                                               und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen\ngleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es\n4. § 39a wird wie folgt geändert:                                  sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu\nstellenden Anforderungen erfüllen, die insbeson-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        dere in den harmonisierten europäischen Normen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:              niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-\n.,(2) Der Betreiber hat bei Rohrleitungen, deren           arbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften die-\nBetrieb nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B              ser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten\nAbschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des              des Rats der Europäischen Union oder der Kom-\nEinigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Eini-             mission der Europäischen Gemeinschaften bleiben\ngungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis            unberührt.\"\nzum 31. Dezember 1996 eine äußere Prüfung und\neine Druckprüfung in entsprechender Anwendung\nvon§ 30b durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3       2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nund 4 gilt entsprechend.\"                                folgt geändert:\nNach dem Wort „Herstellers\" werden die Wörter „oder\ndes Importeurs\" eingefügt.\nArtikel3\nÄnderung der Aufzugsverordnung                  3. § 24 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1          Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln\" werden\nS. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung       durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand\nvom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3835), wird wie folgt         der Technik entsprechenden Regeln (fechnische\ngeändert:                                                      Regeln)\" ersetzt.","838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel4                               die Wörter \"Bundesanstalt für Materialprüfung\" durch\ndie Wörter „Bundesanstalt für Materialforschung und\nÄnderung der Acetylenverordnung\n-prüfung\" ersetzt.\nDie Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nS. 220), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 54 des        4. § 28 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird\nDie Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln\" werden\nwie folgt geändert\ndurch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand\nder Technik entsprechenden Regeln (Technische\n1.  § 3 wird wie folgt geändert:\nRegeln)\" ersetzt\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-\nerkannten Regeln• durch die Wörter „dem Stand\"                                   Artikel5\nersetzt\nÄnderung\nb) ~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nDie Verordnung Ober brennbare Flüssigkeiten vom\n,.(2) Bei Acetylenanlagen und Calciumcarbid-         27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch\nlagem, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat     Artikel 12 Abs. 55 des Gesetzes vom 14. September 1994\nder Europäischen Gemeinschaften oder in einem          (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelun-        1. § 4 wird wie folgt geändert:\ngen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt\nund in den Verkehr gebracht werden und die glei-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-\nche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszuge-              kannten Regeln\" durch die Wörter \"dem Stand\"\nhen, daß die die. sicherheitstechnische Beschaffen-           ersetzt.\nheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nerfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Ver-\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen,\ndaß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Nor-            ,.(2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\nmen des Deutschen Instituts für Normung oder                  Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die nach\nandere technische Regelungen, die in Technischen              den in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nRegeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbid-                 ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver-\nlager angeführt sind, gelten beispielhaft und                 tragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen\nschließen andere, mindestens ebenso sichere                   Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder An-\nLösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor-             forderungen rechtmäßig hergestellt und in den Ver-\nmen oder technischen Regelungen oder Anforde-                 kehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit\nrungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen               gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die\nGemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des               sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden\nAbkommens Ober den Europäischen Wirtschafts-                  Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In\nraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in             begründeten EiQZelfällen ist auf Verlangen der\ndieser Verordnung oder in einer dazugehörigen                 zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor-\nTechnischen Regel zum Nachweis dafür, daß die                 derungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des\ndie sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen-           Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-\nden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt             nische Regelungen, die in den Technischen Regeln\nsind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbeschei-             für brennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten\nnigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden             beispielhaft und schließen andere, mindestens\nauch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten              ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbeson-\nder Europäischen Gemeinschaften oder in anderen               dere auch in Normen oder technischen Regelungen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                  oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der\npäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen                 Europäischen Gemeinschaften oder anderer Ver-\nberücksichtigt, WeM die den Prüfberichten dieser              tragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nStellen zugrunde liegenden technischen Anforde-               ischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefun-\nrungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der                 den haben. Soweit in dieser Verordnung oder in\ndeutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige             einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nach-\nStellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese            weis dafür, daß die die sicherheitstechnische\ndie an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die          Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im\ninsbesondere in den harmonisierten europäischen               Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von\n~orrnen niedergelegt sind, deren Fundstelle der               Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im                Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte\nBundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat•                       von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten\n2. In § 1O Abs. 1 Satz 1 und §-21 Abs. 2 Satz 1 werden               des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnach dem Wort „Herstellers\" die Wörter \"oder des                 schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,\nImporteurs• eingefügt.                                           wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde\nliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen\n3. In§ 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21            und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen\nAbs. 2 Satz 1, 3 und 4 sowie§ 28 Abs. 1 werden jeweils           gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                 839\nsich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel-         gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die\nlenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in           Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach\nden harmonisierten europäischen Normen nieder-              Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist\ngelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister            auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt          weisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt\nbekanntgemacht hat.\"                                        sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung\noder andere technische Regelungen, die in den\n2. § 11 ist wie folgt zu ändern:                                    Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen\nandere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                         aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e           nischen Regeln oder Anforderungen anderer Mit-\ndürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in§ 8          gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nAbs. 1 Nr. 1 für Lagerräume angegebenen Mengen               oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\ninnerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden,               über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren\nsofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitneh-           Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser\nmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen           Verordnung oder in einer dazugehörigen Tech-\nerfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.\"            nischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die\nBeschaffenheit betreffenden Anforderungen im\n3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Her-                 Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von\nsteller\" die Wörter „oder Importeur\" eingefügt.                 Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher\nStellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte\n4. In § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 sowie § 25               von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nAbs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für              Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten\nMaterialprüfung\" durch die Wörter „Bundesanstalt für            des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nMaterialforschung und -prüfung\" ersetzt.                        schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,\nwenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde\n5. § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                       liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen\nDie Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln\" werden           und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen\ndurch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand             gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es\nder Technik entsprechenden Regeln (Technische                   sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel-\nRegeln)\" ersetzt.                                               lenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in\nden harmonisierten europäischen Normen nieder-\nArtikel6                                 gelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister\nÄnderung der Getränkeschankanlagenverordnung                      für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt\nbekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verord-\nDie Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-                   nung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der\nvember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), zuletzt geändert durch               Europäischen Union oder der Kommission der\nArtikel 12 Abs. 57 des Gesetzes vom 14. September 1994              Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.\"\n(BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\n2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 und§ 6 Abs. 3 werden nach dem\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Wort „Herstellers\" jeweils die Wörter „oder des Impor-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-        teurs\" eingefügt.\nkannten Regeln\" durch die Wörter „dem Stand\"\nersetzt.                                              3. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                     Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln\" werden\ndurch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand\nc} Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:               der Technik entsprechenden Regeln (Technische\n,,(2) Bei Getränkeschankanlagen, die nach den in        Regeln)\" ersetzt.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-                                  Artikel7\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nInkrafttreten\nschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde-\nrungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ngebracht werden und die gleiche Sicherheit            kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juni 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","840                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgeeetzblatt TeH I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Telt II enthllt\na) VOlkel'f9Chtliche ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachr.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Veriagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fQr Tell l und Tel II halbjlhrllch Je 97,80 DM. Einzelstücke Je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen V0f'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                            Poatvertrlebatück • Z 5702 . Entgltt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 17. Mai 1995\nGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-\ntiger Wirkung an:\nDem Bundesministerium der Verteidigung wird aus dem Geschäftsbereich des\nBundesministeriums des Innern die Zuständigkeit für das Wehrsoldgesetz über-\ntragen.\nBonn, den 17. Mai 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl"]}