{"id":"bgbl1-1995-31-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":31,"date":"1995-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_31.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995)","law_date":"1995-06-22T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                        819\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995\n(Haushaltsgesetz 1995)\nVom 22. Juni 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §5\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\n§1                               werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-      1. Einsparungen bei Trtel 422 01 zur Verstärkung der bei\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen         Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\nund Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark fest-\ngestellt.                                                   2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§2\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr           443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\n1995 Kredite bis zur Höhe von 48 985 000 000 Deutsche\nMark aufzunehmen.                                           4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423\nund 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nur1aub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig\nveranschlagten Ausgaben.\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.      (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-      bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf        deckungsfähig.\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres -\nKredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in§ 1 fest-        (3)  Die Erläuterungen   zu  den  Titeln  der Gruppe   425  sind\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf     hinsichtlich  der Zahl   der  für  die  einzelnen   Vergütungs-\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres         gruppen   angegebenen     Stellen  verbindlich.   Abweichungen\nanzurechnen.                                                bedürfen   der  Einwilligung    des  Bundesministeriums        der\nFinanzen.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren\nder Nettobetrag anzurechnen.                                  (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-      nahmen     den  Ausgaben       bei  folgenden      Titeln -   ein-\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege        schließlich der entsprechenden       Titel in Titelgruppen  -  zu:\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des           1. Titel 42201, 42202, 42501, 42601 und 42701\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-               aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-\nobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh-             hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-\n2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der\naus Schadensersatzleistungen Dritter,\nSchuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.\n3. Titel 511 01 und 518 01\n§3                                  aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\naus der Anfertigung von Foto~opien für Dritte sowie\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in          Fachinformationszentren,\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf          4. Titel 513 01\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze             aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\naufgenommen sind.                                              meldeanlagen,\n5. Titel 51401 ~m Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapi-\n§4                                  tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen          aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 620 01)             zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\ngemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes           Abgabe von Kraftstoffen {Betriebsstoffen) an andere\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu.                     Bedarfsträger.","820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf                                     §7\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundes-\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung\nhaushaltsordnung wird auf 1O000000 Deutsche Mark\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                       festgesetzt.\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-             (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundes-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen         haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark\nim Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software        festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung Im      Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht        nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene          auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-\nSoftware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software        planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-\nist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.              planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein-           tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die            genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels                                    §8\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die\nMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom             (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nHundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich             Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nzweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach               ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nSatz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium         eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nder Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen         richtung außerhalb der Bundesverwaltung Onstitutionelle\nzulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514        Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder\nund 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur      Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von\nHöhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einspa-           dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-\nrungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5          ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministe-\ndesselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders           rium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die\nbegründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-           Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nrium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem         Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des\nTitel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Tttel in    Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im\nden Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Aus-       Haushaltsjahr überschreiten.\ngaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans           (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-\ngedeckt werden.                                              tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschtf-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\nvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungs-\nArbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553\nArbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-\nbis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nTitel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\nauf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nübertragbare Ausgaben.\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\n(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der         (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-           Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nermächtigungen sind In Höhe von 20 vom Hundert               des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-            Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\npflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des        gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.              sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\n(10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Er-        Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\nstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-        Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der\nspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin        entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.\nden Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der       Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichun-\nobersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-      gen In den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen-          zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesell-\nhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den        schaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in\nAusgaben zu.                                                Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und\nRaumfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum\nKarlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut\n§6                              Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die\n§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den     Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-\nEinzelplänen 06, 09, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei     gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer\ndenen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs-         und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH\nverfahren erprobt werden, keine Anwendung.                   (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                 821\nstillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energie-        3.      zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nwerke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für ver-                     rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\neinigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen                 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die                 dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine\nauf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen            Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-\nsind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des                 anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,\nVermerks zum Stellenplan verbindlich.                               durch die Redltsordnung des betreffenden Landes\noder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz\n§9                                     der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die\nGewährleistungen werden nach Richtlinien über-\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist               nommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.                     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-           Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaft-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der                 liche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht                Auswärtigen Amt festlegt;\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter      4 .     gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel             Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nabzusetzen.                                                         Europäischen Gemeinschaft;\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,    5.      zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder               teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der              gezeichneten Kapital des Europäischen Investi-\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der                 tionsfonds;\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen\nsind.                                                       6.      für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\ntisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen\n§10                                     Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistun-\ngen werden nach Richtlinien übernommen, die das\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\narbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem\nleistungen zu übernehmen\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundes-\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-                   ministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten               Amt festlegt und der Genehmigung des Haus-\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische                haltsausschusses des Deutschen Bundestages\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach                 bedürfen.\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem             (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundes-         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit      der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nund Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-       Nr. 2 ~is 5 auf insgesamt 35'000 000 000 Deutsche\nlegt;                                               Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nAbsatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark fest-\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\ngesetzt.\nführung ein besonderes staatliches Interesse der\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten           (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nvon Ausführem und zugunsten von Kreditgebern für    für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\nKredite an ausländische Schuldner;\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                                        § 11\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,      Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für        für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nbisher ungedeckte Forderungen übernommen            dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O000000 000\nwerden, wenn andernfalls die Umschuldungs-          Deutsche Mark zu übernehmen.\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies                                    §12\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nBundesrepublik Deutschland liegt;\nbis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a         nehmen\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-\nbei können die Selbstbeteiligungen nachträglich       1.      zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,                der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finan-\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für                  zierung nicht möglich ist und ein allgemeines\nbisher ungedeckte Forderungen übernommen                      volkswirtschaftliches Interesse an der Durch-\nwerden, wenn andernfalls die Umschuldungs-                    führung der Maßnahmen besteht;\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;          2.       zur Förderung des Verkehrswesens;","822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3.    zur Förderung von Investitionen, die der Her-                 Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland\nstellung von Produkten zur Vermeidung von                     entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten\nUmweltbelastungen dienen, wenn eine ander-                    von Personen, die von der Gesellschaft für Außen-\nweitige Finanzierung nicht möglich ist;                       handelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                    außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-                 Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen\nnungsbaues,                                                   gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-\nstaates im Zusammenhang mit der Ein- und Aus-\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instand-                 fuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-\nsetzung von Wohnungen,                                        pflichtungen gegenüber Behörden und Personen\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,                   des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-                 geschrieben oder nach den örtlichen Umständen\nmenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,                      unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des\nBundes liegt;\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ngen durch kinderreiche Familien und Schwer-           14.     im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-\nbehinderte;                                                   wendungsempfängern des Bundes veranstalteten\nAusstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\n5.    für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-            Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe                   Verleihern;\nvon Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2\nNr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989         15.     zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und\n(BGBI. 1 S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Ge-              Gesundheitswesen;\nsetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)        16.     im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-\ngeändert worden ist);                                         baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-\n6.    für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-                  nahmen.\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei-                                 §13\nnigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ge-           im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-\nändert worden ist;                                    republik Deutschland an der Europäischen Investitions-\n7.    zur Förderung der Fischwirtschaft;                    bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und\nEntwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für\n8.    im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-            Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                   Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen\n9.    für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der     Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der         Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe\nAushändigung von Schuldverschreibun~en nach           sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der      Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993           (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von\n(BGBI. 1 S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des     50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\nGesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)\ngeändert worden ist;                                                             §14\n10.    im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätig-      Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\nkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich          für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\ndes Atomgesetzes oder der auf Grund dieses            einer Höhe von 2 400 000 000 Deutsche Mark zu über-\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,        nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-       aus Kapitel 0820 zu leisten.\nmitteln vermieden wird;\n11.    für Kredite, die das vom Bundesministerium für                                   §15\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nGewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch\ndem Bundesministerium der Finanzen beauftragte\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie sind\nKreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-\nzu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden\nwährung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-\nzuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-\nsorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-\nbetrag anzurechnen.\nsierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1\nS. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n§16\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden ist,\naufnimmt;                                                (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden\njeweils die Gewähr1eistungen auf Grund der entsprechen-\n12.    zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1994 ange-\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der           rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\ndeutschen Steinkohlenbergbaugebiete;                  werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\n13.    zugunsten von Personen, die vom Bund an               worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\ndeutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im       Ersatz erlangt hat.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                  823\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-         (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund        und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und          Stellung nehmen.\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\nbei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nGesamthaushalt einzusparen.\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\n(3) Soweit in den Fällen der§§ 10 bis 14 der Bund\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,\nohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder\n19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\nErsatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine über-\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\nnommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\nmehr anzurechnen.\noder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 10 ·bis 14 können      berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-         wegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher be-\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen       stimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\".\nVorschriften verwendet werden.                              Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetz-\nlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der\n§17                             Beförderungsämter.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung        (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-        tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung            unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\n(Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-  oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\namerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,        heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nder Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-         Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nlung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der           Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-  vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-  den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds      nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nfür landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines        (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nSonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-        tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interame-     kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-\nrikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die       behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am    Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nMultilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die     handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie         des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und\nam Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den          Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nBeitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den     des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer   diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwer-\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum            behinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu\nmultilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der    diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten\nSicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein-     nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit\nschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der        Fortfall der Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung          und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20\nsowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für        Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\nRohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-         früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\nscheinen zu erbringen.\n§18                                                          §20\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-         esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen        behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im        oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und          bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\nsich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden     tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.                          bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein\nunabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,\nso kann das Bundesministerium der Finanzen für diese\n§19                             Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          gruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des     beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen\nDeutschen Bundestages Planstellen für Beamte und            Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,\nStellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-     wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Aus-\nweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes         wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)\nBedürfnis besteht.                                          unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der","824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung       gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\ngewährt worden ist.                                         entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-          (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und\ndesdienst zurück, kann das Bundesministerium der            Angestellte.\nFinanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-\nDeutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen,\nsätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen Ist\ndaß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die\nim nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nzurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\n(3) FOr Beamte, die demnächst zur Verwendung im\n§22\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und        Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann    Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum     sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn       Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen        obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz  bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig                                   §23\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an            Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen        förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen     ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung\nAufgaben verhindert sind.                                   des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-\nverwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\ndes Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.\nplanmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a        Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens           seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförde-\nfür 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an eine·n Erzie-\nrungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter\nhungsurlaub nach § 1 der Erzie~ungsurlaubsverordnung\nweiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle\nohne Dienstbezüge beurlaubt werden.\nerhält den Vermerk \"künftig umzuwandeln\". Gleichzeitig\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,          ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-\nwenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des        gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei,\nBundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur        ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren\nVerwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen            Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das\nZusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel-        Bundesministerium der Finanzen.\nund Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger\nStaaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der\n§24\nHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-\nund Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger              Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nStaaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels-      ordnung können\nkammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft      1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge          für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.                           Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,        worden sind,\nSoldaten und Angestellte.                                   2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1\nsätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und\nS. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb\nPlanstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\neiner obersten Dienstbehörde abgeordnet worden\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          sind,\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte   3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-\nBedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen,                rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit\nwenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle           dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines\ndes Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert            anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,\nworden ist.\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus\n§21\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres\n(1) Für planmäßige Beamte, die                               Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen\n1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-           Dienstherrn abgeordnet worden sind,\nbezüge beurlaubt werden oder                           5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-\ntungsamt abgeordnet worden sind;\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-\nstens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub   von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nin Anspruch nehmen,                                    für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                 825\n§25                             kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426      Planstellen in dieser Laufb~ngruppe frei werden, ist\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und           sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Lauf-\nder Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt       bahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächst-\nwerden, die nach Beendigung des zusatzversorgungs-         niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\npflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet   für Stellen für Angestellte entsprechend.\nein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im          (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nBeitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die       Finanzen.\nArbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der\nvorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der                                    §27\nErstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung        Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nder Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet       Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nbeurlaubt werden.                                           Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des\n§26\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\n(1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesver-       Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der\nwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan          Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen     von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-\nfür Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter     plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-\nkegelgerecht einzusparen.                                   nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-\n§28\nkriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im\nZollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan-        Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\nstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-    kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-\nnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berück-           erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\nsichtigen.                                                  zinslpse Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von\n8 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurück-\n(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen    zuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats\nnach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen        die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraus-\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen             sichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushalts-\nentsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und          jahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird,\nVergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen         spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres.\nund Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\nWertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen         1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur\ninnerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der        Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des\nWertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans   Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2456)\n1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind      geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.\ndie oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden           Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch\nund die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des        genommen werden.\nEinzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.\n(4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen                                    §29\nder jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-\nVermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten           Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nnicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen      gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\noder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach         nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nErreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird,     zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\nsind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallen- (BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nden Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der     des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nEinsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu        (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nberücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die      vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nEinsparungsquote nicht.                                     Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\n(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum           Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\n31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen            verwenden.\nPlanstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n§30\n(6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden\nPlanstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-        Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,    Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\nist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren   gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nBesoldungsgruppe einzusparen.                               Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nDeckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-\n(7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende         gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nEinsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden       nannten Gebiet.","826                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§31                                der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes         Deutschen Telekom AG verwandt wird.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August                (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.                tigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG\neine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000\nDeutsche Mark einzuräumen.\n§32\n(1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63\nAbs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung                                        §33\ndes Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes                 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1,\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) werden die          Abs. 2 und 3 sowie die§§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage\nBetriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen           der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden\nPostbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in              Haushaltsjahres weiter.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht\nberücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach\nSatz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der                                           §34\nerlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 827\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1995\nTeil 1:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpfllchtungsermächtlgungen\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","828                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                                                  Einnahmen                                                           Tell 1: Haushaltsüberslcht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                          Bezeichnung\n1995\n1 000 DM\n2                                                                                      3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................\n02       Deutscher Bundestag ..................................................................................................................\n03       Bundesrat .....................................................................................................................................\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................\n05       Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .\n06       Bundesministerium des Innern ....................................................................................................\n07       Bundesministerium der Justiz ......................................................................................................\n08       Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................\n09       Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................................                                                3 700\n11       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................\n12       Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................\n13       Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................\n14       Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................\n15        Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................\n16        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................\n17        Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..\n18        Bundesministerium für Familie und Senioren .............................................................................\n19        Bundesverfassungsgericht. ...........................................................................................................\n20        Bundesrechnungshof ...................................................................................................................\n23        Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..\n25        Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .............................................\n30        Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .\n31        Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ......................................................................\n32        Bundesschuld ..............................................................................................................................\n33       Versorgung ..................................................................................................................................\n35       Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ........... .\n36       Zivile Verteidigung .......................................................................................................................\n60       Allgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                    383 162 500\nSumme Haushalt 1995 ..............................................................................................................                    383 188 200\nSumme Haushalt 1994 .............................................................................................................. ..                 375 709 600\ngegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                          +7 456 600\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382.67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen\naus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                       829\nTell 1: Haushaltsübersicht                         Einnahmen                                         Gesamtplan\nVerwaltungs-          Übrige                     Summe Einnahmen                gegenüber1994\neinnahmen         Einnahmen                                                        mehr(+)\nweniger H         Epl.\n1995               1995                  1995               1994\n1 000 DM          1 000 DM               1 000 DM           1 000 DM             1 000 DM\n. 4                 5                     6                  7                    8              9\n51                  -                   51                 51                     -           01\n2 575                 1                 2 576              2 634       -           58            02\n63                  -                   63                 34      +            29            03\n1 483                30                 1 513              1 352      +           161            04\n87 716             2 400                90 116             85 919      +         4 197            05\n301 105              7 846              308 951            291 332       +        17 619            06\n361 153              2 106              363 259            368 496        -        5 237            07\n13 365 928            109 275            13 475 203          4 686 264       +    8 788 939             08\n173 760           119 285               293 045            319 957        -       26 912            09\n148 141           212 254               364 095 ·          315 261       +        48 834            10\n16 464       3 346 507              3 362 971          1 459 427       +    1 903 544             11\n2 235 740            570 354             2 806 094          1 884 720       +      921 374             12\n3 433 915               6 149            3 440 064          6 669 864        -   3 229 800             13\n698 592           115 602               814 194            822 084        -        7 890            14\n62 833             1 825                64 658             57 696      +         6 962            15\n512 516              1 406              513 922            503 608       +        10 314            16\n27 157            78 401              105 558              22 986      +        82 572            17\n-                 -                     -            74 729       -       74 729            18\n118                  -                  118                120       -            2            19\n44               228                   272                166      +           106            20\n32 571       1 566 832              1 599 403          1609156          -        9 753            23\n53 917       1 606 674              1 660 591          1 524 016       +      136 575             25\n91 874          491 771               583 645              63 620      +      520 025             30\n-                 -                     -          412 732        -     412 732             31\n2 000 008        50 974 727             52 974 735         71972203          -  18 997 468             32\n33 144          985 660             1018804              996 460       +        22 344            33\n-                 -                     -          127 130        -     127 130             35\n5 908               541                 6 449             12 233       -        5 784            36\n8 620 180         2 051 970            393 834 650       385 665 750        +    8 168 900             60\n32 266 958        62 251 844            477 685 000       479 950 000         -   2 265 000\n24 762 675        79 477 725\n+7 504 281       -17 225 881","830                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                                               Ausgaben                                  Tell 1: Haushaltsüberalcht\nSächliche       Militärische\nPersonal-           Verwaltungs-    Beschaffungen,      Schulden-\nausgaben              ausgaben                            dienst\nEpl.             Bezeichnung                                                                                 Anlagen usw.\n1995                  1995              1995            1995\n1 000 DM              1 000 DM        1 000 DM          1 000 DM\n2                                          3                     4                 5                8\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .........................................................            16 106                 8 524                 -              -\n02  Deutscher Bundestag ............................                       562 783               196 427                  -              -\n03  Bundesrat. ..............................................                16 828                 8 685                 -              -\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.                                    109 148               414 151                  -              -\n05  Auswärtiges Amt ................................... .                1 121 495               245 916                  -              -\n08  Bundesministerium            des lnnem ............. .               3 593 501             1047313                    -              -\n07  Bundesministerium            der Justiz. .............. .              426 350               128 383                  -              -\n08  Bundesministerium            der Finanzen ......... .                3 288 340             1 221 843                  -              -\n09  Bundesministerium            für Wirtschaft ..........                 586 083               267 365                  -              -\n10  Bundesministerium                 für      Emährung,\nLandwirtschalt und Forsten ...................                         400 831               136 401                  -              -\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozi-\nalordnung ...............................................              223 429               105 320                  -              -\n12  Bundesministerium für Verkehr ............ .                         1 971 683             2 537 794                  -              -\n13  Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation .......................................                  220 806                 74 140                 -              -\n14  Bundesministerium der Verteidigung .... .                           24 815 213             5 858 312       14 567 052                -\n15  Bundesministerium für Gesundheit ...... .                              259 053               193 695                  -              -\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ............... .                         235 330               295 851                  -              -\n17  Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend ........................                      2 045 460                 66 493                 -              -\n18  Bundesministerium für Familie und Se-\nnioren .....................................................                                                          -              -\n19  Bundesverfassungsgericht.................... .                           19 249                 3 553                 -              -\n20  Bundesrechnungstlof .............................                        59 723                 7 267                 -              -\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ....... .                                 54 344                28 624                 -              -\n25  Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .....................                           116 787                269 653                 -              -\n30  Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft. Forschung und Technologie                                   134 641                 59 786                 -              -\n31  Bundesministerium für Bildung und\nWissenschaft..........................................                                                                -              -\n32  Bundesschuld ........................................                    31 282               514 655                 -     54 206 703\n33  Versorgung ............................................             11 863 088                                        -              -\n35  Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte..............................................                     -                     -                -              -\n36  Zivile Verteidigung .................................                  164 278                157 345                 -              -\n60  Allgemeine Rnanzverwaltung .............. ..                         1498806                  482 535            80 000              -\nSumm• Hall8halt 1995 ........................                       53 834 837            14 330 031       14 647 052       54 206 703\n52 293 538                             15 213 29~       52 768 783\nSumme Haushalt 1994 ......................... .\ngegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ...\n. ,______\n+1 541 099\n~  . . . . ----~i---------lt-------\n14 845 055\n-515 024          -566 240     +1437920","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                       831\nTell 1: Haushaltsüberslcht                        Ausgaben                                         Gesamtplan\nZuweisungen                                                       Summe Ausgaben\nund Zuschüsse      Ausgaben        Besondere\n(ohne            für       Finanzierungs-\nInvestitionen    ausgaben                                          gegenüber1994\nInvestitionen)                                                                           mehr(+)      Epl.\n1995           1995            1995              1995              1994           weniger(-)\n1 000 DM        1 000 DM        1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM\n7              8               9                 10                11               12         13\n3 725          1 544                -          29 899            28 332   +         1 567   01\n128 554         27 909                 -        915  673           950  351    - 34 678        02\n335            388                -          26 236            26  499    -         263   03\n52 794           9 753                -        585  846           606  008    -     20 162    04\n2  036 133         161 521              400       3 565  465        3 803   824    -    238 359    05\n2  887 284         943 509             -641       8 470  966        8  527  167    -     56 201    06\n43 903         81 953                 -        680  589           659  876  +       20 713    07\n4   171 715     2 783 424                  -     11 465  322        5 899   911  + 5 565 411       08\n6  032 120       5 790 096             -768      12 674  896       14  145  230    -  1470334      09\n10 254 362        1 776 426             -488      12 567 532        13 326 419      -    758 887    10\n126 188 951         2 314 626             -402     128 831 924       130 403 383      -  1 571 459    11\n22 525 480      26 200 409                  -     53 235 366        53 808 262      -    572 896    12\n21 503         60 497                 -         376 948           464 072     -     87 126    13\n2 271 488          346 477                 -     47 858 542        48 481 233     -.    622 691    14\n261 718         96 778                 -         811 244           859 214           47 970    15\n90 263        741 951                 -      1 363 395         1 331 375    +       32 020    16\n30 897 780           52 613               28      33 062 374         2 708 674    + 30 353 700      17\n-              -               -                -      28 368 225      - 28 368 225    18\n-          2 031                -          24 833            24 505   +           328   19\n818          1 523                -          69 331            71 292     -       1 961   20\n1 673 667        6 347 329                 -      8 103 964         8 365 214      -    261 250    23\n5 295 643        4 410 763                 -     10 092 846        10 537 608      -    444 762    25\n9 854 086        5 582 192        -100 000       15 530 705         9·459 132    +    6 062 573    30\n-              -               -                -       6 185 756      -  6 185 756    31\n25 737 865      · 7 504 962                 -     87 995 467        67 076 457    + 20 919 010      32\n2 849 380                  -               -     14 712 468        14 049 656    +      662 812    33\n-              -               -                -       1 194 224      -  1194224      35\n107 071        161 942                 -         590 636           662 599     -     71 963    36\n14 880 251        6 948 644         152 299       24 042 535        47 916 502      - 23 873 967    60\n268 266 889\n285 718 778\n72 349 260\n64 259 889\n50 428\n-5 149 335\n4n 685   ooo      479 950 000      -            -\n-17 451 889      +8 089 371      +5 199 763","832                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage zur HaushaltsOberslcht\nÜbersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-               wn dem Oesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden\ntungs-\nEpl.               Bezeichnung\nermlchtl-                                                                Für kOnftlge\ngung         1998            1997        1998          Folgejahre      Haulhalta-\n1995                                                                     Jahre\n1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM     1 000 DM        1 000 DM        1 000 DM\n2                                         3             4              5            8               7               8\n01    Bundesprisident und Bundespräsidi-\nalamt ....................................................\n02    Deutscher Bundestag ..........................                        18 531       15 534           2 334           683\n03    Bundesrat ............................................\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt. ......................................................           10 418         9 576            842\n05    AuswArtiges Amt ............................... ..                  520 894       234 479        187 025       89 390                          30 000\n06    Bundesministerium des Innern .......... ..                          741 983       390 885        213 108      103 990           13 000         21 000\n07    Bundesministerium der Justiz ............ .                         108 973        78 153          22 510        8 310\n08    Bundesministerium der Ananzen ...... ..                          1224019          796 579        309 440      103 500           14 500\n09    Bundesministerium für Wh1schafl ..... ..                       11 529 139      4 012 056      3 741 950    1 899 233            74 400     1 801 500\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ................ .                    2 087 610        861 640        449 220      312 250         464 500\n11    Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung ..........................................           2 006 142     1 358 182         475 460      132 000           38 500           2 000\n12    Bundesministerium für· Verkehr ......... ..                    75 934 670     13 124 425     10 288 875    8 217 858      44 281 512            22 000\n13    Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation ................................... .                   64 146        36 146         22 600         1 800           3 600\n14    Bundesministerium der Verteidigung „                            11 179 580     3 295 506       2 130 031    1610328         4 138 715             5 000\n15    Bundesministerium für Gesundheit .....                               146 371        66 921         45.245      32 445               110           1 650\n16    Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und Reaktorsicherheit ......... .                         370 770       193 020         120 560       57 190\n17    Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend ............... ..                         332 352      150 002          92 600       69 750          20 000\n18   Bundesministerium für Familie und\nSenioren ..............................................\n19   Bundesverfassungsgericht ................. .                            2 600         1 900            700\n20    Bundesrechnungshof.......................... .                        29 000          8 000        10 000       11 000\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche·\nZusammenarbeit und Entwicklung ......                            5 811 181       344 300         296 000     214 300           45 000      4 911 581\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und StAdtebau .................. .                      4 907 800     1256549        1 187 898      946 214       1 517 139\n30    Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technolo-\ngie ...................................................... ..    5 435 427     2 005 491      1 609 880    1078256           646 800           95 000\n31    Bundesministerium für Bildung und\nWissenschaft ..................................... ..\n32    Bundesschuld ..................................... .                 11 850          3 850          4 000        4 000\n33    Versorgung ........................................ ..\n35    Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt ausländi-\nscher Streitkräfte ................................ .\n36    Zivile Verteidigung .............................. .                129 425        54 725          45 500      29 200\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ............. .                         559 500       213 500        191 500      154 500\nSumme................................................         123 162 381    28 511 419      21 447 278   15 OSl 177      51 257 778       6 -     731","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                                                               833\nGesamtplan: Tell II\nFinanzierungsübersicht                                                                            Betrag für 1995    1   Betrag für 1994\n-1 000 DM -\nErmittlung des Flnanzlerungaaaldos\n1.    Ausgaben ...............................................................................................................             4n 685000              479 950 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt. Zuführungen an Rücklagen\nund Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen .............................................................................................................              428 209 000            410 300 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002\nTil 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen\nUberschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................                     - 49 476 000           -69 650 000\nZuaammenaetzung des Flnanzlerungasaldoa\n4.    Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen ..............................................................................................................             (196 293 630)          (189 282 781)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................_................................                        196 293 630            178 027 448\n(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens\nbis zu 50 000 000 TOM)\n4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................... .                                                              11 255 333\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .....................................................                                    (147 308 630)          (120 182 781)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ...............................................................................                         147 308 630            108 927 448\n4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................ .                                                               11 255 333\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................\nSaldo ....................................................................................................................... ----------------\n- 48 985 000           -69100 000\n5.\n6.\nMarktpflege ............................................................................................................\nNettoneuverschuldung Insgesamt ......................................................................                         ----------------\n-48 985 000            -69100 000\n7.    Einnahmen aus kasaenmäßlgen Überschüssen ...............................................\n8.    Rücklagenbewegung\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................\n8.2   Zuführungen an Rücklagen ....................................................................................\n9.    Münzeinnahmen ....................................................................................................                       -491 000                -550 000\n10.   Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................                     - 49 476 000           :. 69 650000","834                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan: Tell III\nKredltflnanzlerungsplan                                                                             Betrag fOr 1995    1 Betrag fOr 1994\n-1000DM-\n1.     Einnahmen\n1.1    aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1 :1 mehr als vier Jahre .................................................................................................               105 000 000           82 444 667\n1.1.2  ein bis vier Jahre ....................................................................................................              41293630             45 582 781\n1.1.3  weniger als ein Jahr ...........................................................................................:.. ..               50 000 000           50000 000\n1.2    aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Trt. 121 04 ................................................;.. ..                                                         11 255 333\nSumme1 ................................................................................................................             196 293 630          189 282 781\n2.     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........................... .                                           (86 200 183)         (71 133 700)\n2.101  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .\n2.102  Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung fOr verspätet vorgelegte oder ver-\nlorengegangene Prämienschatzanweisungen) ..................................................... ..                                    20 250 000            17 750 000\n2.103  Bundesschatzbriefe .................................................................................................                   2 751 280            2 480 703\n2.104  Schuldbuchkredite ...................................................................................................\n2.105  Schuldscheindarlehen .............................................................................................                     2 969 830           21874576\n2.106  Bundesschatzanweisungen ....................................................................................                          14 073 660            3 876120\n2.107  Bt1ndesobllgationen .................................................................................................                 46 000 000           25 000 000\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...................... ..                                                       9 721               10 546\n2.109  AblOsungsschuld .....................................................................................................\n2.11 O Altsparerentschädigung ..........................................................................................\n2.111  Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ........................... ..\n2.112  Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche\nfOr Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............................... ..\n2.113  Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ........ .\n2.114  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von\nVersicherungsleistungen .........................................................................................                        115464               111 526\n2.115  Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... .                                                   20828                20829\n2.116  Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ........................... ..                                                      9400                 9400\n2.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... .                                              (31 108 447)         (19 049 081)\n2.201   Bundesschatzanweisungen ....................................................................................                         12 000 000\n2.202   Unverzinsliche Schatzanweisungen ...................................................................... .                             1292111\n2.203   Finanzierungsschätze des Bundes ....................................................................... ..                           12 316 336           18 999 081\n2.204  Schuldscheindarlehen .............................................................................................                     5 500 000               50000\n2.3    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...................... ..                                              30 000 000           30 000 000\n2.4     Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................................................... .\nSumme 2 ..........................................................................................,.................... .          147 308 630          120182 781\n3.      Ausgaben zur Schuldentilgung lnag-mt ....................................................... .                                     147 308 630          120 182 781\n4.      Marktpflege ............................................................................................................\n5.      Zusammen .............................................................................................................             147 308 630          120 182 781\nSaldo aus 1. und 5. (Im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-\nschuldung) .............................................................................................:··· ............. .         48 985 000           69 100 000\nEinnahmen aus Krediten von Gebletak6rperschaften - elnachlleßllch\n----------------\nERP-8onclervenn6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ......... ..\nAuagaben zur Schuldentllgung bei Gebletak6rperachaften • elnechlleBllch\nERP~nderverm6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995                  835\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit\nfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nVom 9. Mai 1995\nAuf Grund des § 22a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nvom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), in Verbindung mit § 36 Abs. 3\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation:\n§1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird auf das Bundesamt für\nPost und Telekommunikation übertragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}