{"id":"bgbl1-1995-30-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":30,"date":"1995-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_30.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorlagenherstellerin","law_date":"1995-06-13T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["802                                             Bundesgesetzblatt1 Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorlagenherstellerin*)\nVom 13. Juni 1995\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                                            §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                                      Ausbildungsberufsbild\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                 1. Berufsbildung,\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nForschung und Technologie:                                            4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,\n§1                                 5.  Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    6. Vorlagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen\nund bearbeiten,\nDer Ausbildungsberuf Werbevorlagenhersteller/Werbe-\nvorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.                        7. Reinlayouts gestalten,\n8. Illustrationen herstellen und Bilder bearbeiten,\n§2                                 9. Werbevorlagen als Endprodukt herstellen.\nAusbildungsdauer\n§5\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsrahmenplan\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                 der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes               für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die               zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                   bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\n§3                                 bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\nBerufsfeldbreite Grundbildung                        der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, so-\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                      weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nerfordern.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n§6\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                    Ausbildungsplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                            Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                                           §7\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                         Berichtsheft\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung              Ausbirdungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzu-                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nweisen.                                                              führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n§8\n1   Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                        Zwischenprüfung\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan fOr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                                803\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\neine mehrfarbige Präsentationsvor1age mit Text, Bild und\nNummer 1 Buchstabe d, laufender Nummer 2 Buch-\nGrafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit Angaben für\nstaben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a,\ndie technische Umsetzung herstellen.\nlaufender Nummer 4 Buchstaben a bis d und laufender\nNummer 5 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr         Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den      mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die       (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBerufsausbildung wesentlich ist.                            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling      kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\nin insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-        die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in           besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nBetracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß\ngestalten,                                                  a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren\nb) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur-\nund in ein Reinlayout montieren,\nteilung,\n3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung her-               c) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions-\nstellen,                                                        geräte und -systeme,\n4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein            d) Reproduktionsherstellung,\nReinlayout herstellen.\ne) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nf) Composing,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden         g) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Werbewirk-\nGebieten schriftlich lösen:                                         samkeit,\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und           h) Informations- und Übertragungsprozesse, Daten-\nrationelle Energieverwendung,                                   verarbeitung, rechnergestützte Steuer- und Regel-\ntechnik,\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,                                                  i) fachbezogene Naturwissenschaften;\n3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk-          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsamkeit,                                                    a) Zahlen- und Maßsysteme,\n4. Rechtschreibung,                                             b) Flächenber~hnungen,\n5. Gestaltung,                                                  c) reprotechnische Berechnungen,\n6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,                          d) Material- und Energieverbrauch, Material- und\nEnergiekosten,\n7. Composing.\ne) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche    3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-\nmenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nZeichensetzung;\n§9\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling       1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nin insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitspro-          2. Im PrüfungsfachTechnische Mathematik 90 Minuten,\nben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als\nArbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht                3. im Prüfungsfach Rechtschreibung             60 Minuten,\n1. nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln,             4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                60 Minuten.\n2. eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild umgestalten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n3. eine Farbbildbearbeitung durchführen,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n4. ein Logo entwickeln.                                     Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","804                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings                               §10\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nObergangsregelung\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag            Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druckvor-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber d~          lagenherstelfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter an-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-          zuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfung-          die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                                      § 11\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb                                 Inkrafttreten\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                                   805\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorlagenherstellerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens     Im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1    1      2      1 3\n2                                           3                                        4\n1   Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und                  a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation                   erläutern\ndes Ausbildungs-            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nbetriebes                      Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\n(§ 4 Nr. 2)                    erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz               b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                    Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern                                Nr. 1 bis 4\nwährend der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      Ausbildung zu vennitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und               Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-         b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nverwendung                     nahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§4 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","- ------------- ·----------------------\n806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                  2                                         3                                       4\n5   Arbeitsabläufe planen     a) Scribble herstellen\nund VOf'bereiten          b) Vorlagen bemaßen                                        8\n(§4Nr. 5)\nc) Maßsysteme umrechnen und anwenden\n6   Vorlagen technisch        a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\numsetzen, inTeH-          b) Korrekturen anzeichnen und ausführen\nprodukte zerlegen                                                                    4\nund bearbeiten            c) Texte Korrektur lesen\n(§4Nr.6)\n7   Reinlayouts gestalten     a) grafische Darstellungen zeichnen\n(§4 Nr. 7)                                                                          12\nb) typografische und grafische Elemente kombinieren\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen                 2\n8   lltustrationen herstellen a) eine Bildkonzeption entwickeln\nund Bilder bearbeiten                                                                6\nb) räumliche Situationen gestalten\n(§4 Nr. 8)\nc) Bildvorlagen digitalisieren                             6\n9   Werbevorlagen als         a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen\nEndprodukt herstellen     b) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren\n10\n(§4Nr.9)\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n4\nd) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          In Wochen\nUd.             Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                  2                                         3                                       4\n1   Arbeitsabläufe planen     a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten              entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§4Nr. 5)                                                                                            4\nb) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\nc) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und\n4\ndrucktechnische Kriterien berücksichtigen\nd) einzusetzende Programme auswählen                                 2\ne) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren\nt) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe-                               4\nideen durchführen, Einhaltung von Kundenabsprachen\nkontrollieren\n2   Vortagen technisch        a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-\numsetzen, in Teil-          haben\nprodukte zerlegen        b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei                8\nund bearbeiten              Maßstabsveränderungen berücksichtigen\n(§4Nr.6)","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                                  807\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                  2                                           3                                      4\nc) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-\nstellen, entfernen und ergänzen                                        6\nd) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-              2\nurteilen\n3   Reinlayouts gestalten      a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-\n(§ 4 Nr. 7)                    ordnen und dabei die Bedingungen der technischen                 4\nWeiterverarbeitung berücksichtigen\nb) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-\nwirksam einsetzen\n10\nc) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit\ngestalten\n8\nd) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in\nbezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren\ne) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrek-\ntur anfertigen\nf) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen                                   10\ng) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\n4   Illustrationen herstellen  a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen\nund Bilder bearbeiten      b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-\n(§ 4 Nr. 8)\nfließen lassen\nc) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern                  8\nund verfremden\nd) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und\nausführen\ne) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten\nf) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor-                         10\ngaben und Eignung für die weitere Verarbeitung\nprüfen und beurteilen\n5   Werbevorlagen als          a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen\nEndprodukt herstellen          den Seitenaufbau durchführen\n2\n(§ 4 Nr. 9)\nb) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen                               6\nc) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten\n6\ndurchführen\nd) Präsentationsvorlagen als Kundenmuster herstellen\ne) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die                             10\nweitere Verarbeitung ausgeben"]}