{"id":"bgbl1-1995-30-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":30,"date":"1995-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_30.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk (Schriftsetzermeisterverordnung - SchriSeMstrV)","law_date":"1995-06-13T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                              799\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk\n(Schriftsetzermeisterverordnung - SchriSeMstrV)\nVom 13. Juni 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            2. Satzherstellung:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 a) Kenntnisse der Rechtschreibung,\n(BGBI. 1966 1 S.1 ), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                 b) Kenntnisse über die Berechnung von Manu-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs,- 1           skripten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März               c) Kenntnisse der Schriftarten und -charaktere u_nd\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                ihrer Anwendungsmöglichkeiten sowie der Schnft-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-               klassifikation und -entwicklung,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nd) Kenntnisse der Herstellung von Originaldruck-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nstöcken und Abformungen,\nund Technologie:\ne) Anfertigen von Skizzen und Layouts,\nf) Bestimmen von Satzspiegelgrößen,\n1. Abschnitt                           g) Berechnen des Satzumfanges,\nBerufsbild                            h) Herstellen von Schriftsatz in den verschiedenen\nSatztechniken,\n§1\ni) Umbrechen und Montieren in den verschiedenen\nBerufsbild                               Techniken,\n(1) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind            k) Herstellen von Korrekturabzügen,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                1) Lesen von Korrekturabzügen,\nEntwurf, Gestaltung, Herstellung und Korrektur von Vor-          m) Ausführen von Korrekturen im Satzbereich,\nlagen, Satz und Formen für Druckerzeugnisse.\nn) Ausführen von Korrekturen im Montagebereich,\n(2) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind\no) Anfertigen von Ausschießschemen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\np) Festlegen der Montagemethoden,\n1. Druckvorlagenherstellung:\nq) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,\na) Kenntnisse über Reprovorlagen,\nr) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent-\nb) Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten,                   sprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;\nc) Kenntnisse der berufsbezogenen Normen,\n3. Druckformherstellung:\nd) Kenntnisse der Retusche,\na) Kenntnisse der Druckformarten,\ne) Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,\nb) Kenntnisse über Layout-Technik,\nf) Kenntnisse der Sensitometrie,\nc) Kenntnisse über typographische Gestaltung,\ng) Kenntnisse über Farbenlehre,\nd) Kenntnisse über Manuskriptvorbereitung,\nh) Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien ein-\ne) Kenntnisse über Setzverfahren,\nschließlich ihrer Verarbeitung,\nf) Kenntnisse der berufsbezogenen elektronischen\nQ Kenntnisse der Reproduktionstechniken,                       Text- und Bildverarbeitung,\nk) Kenntnisse der Geräte und Maschinen,                     g) Kenntnisse der Korrekturzeichen,\n1) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und          h) Kenntnisse der berufsbezogenen Maßsysteme und\nder Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwen-                Berechnungen,\ndigen Korrekturen,\n1) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,\nm) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent-\n..,     sprechend den vorhandenen Produktionsmitteln,            k) Kenntnisse der Druckformkorrektur,\nn) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen            O Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien\nArbeitsauftrag,                                             und Hilfsstoffe,\no) Herstellen von reprotechnischen Endprodukten             m) Kenntnisse der Falz- und der Ausschießschemen,\neinschließlich Vergrößern und Verkleinern;               n) Festlegen der Kopiermethoden,","800                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\no) Herstellen der Druckplattenkopie,                                               2. Abschnitt\np) Beurteilen der Druckform (Druckplatte) und Bestim-                       Prüfungsanforderungen\nmen der notwendigen Korrekturen,                               in den Teilen I und II der Meisterprüfung\nq) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen\nArbeitsauftrag,                                                                     §2\nr) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent-                  Gliedena,g, Dauer und Bestehen\nsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;                        der praktischen Prüfung {Teil 1)\n4. Druck und Druckverarbeitung:                                (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\na) Kenntnisse der Druckverfahren,        insbesondere    und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nPhysik und Chemie des Drucks,                       ,der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nb) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nc) Kenntnisse über Prägen und Stanzen,                   länger aJs fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nd) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere       probe nicht länger als acht Stunden dauern.\ndes Schneidens, Falzens, Heftens und Klebens,           (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\ne) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen         sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterpnl-\nArbeitsauftrag,                                      fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nf) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen\nentsprechend den vorhandenen Produktions-                                           §3\nmitteln;                                                                  Meisterprüfungsarbeit\n5. Werk- und Hilfsstoffe:                                      (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nach-\na) Kenntnisse Ober Bedruckstoffe, über Klebstoffe,       stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach\nüber Druckfarben, der Druckformen und -platten,      Nummer 1, anzufertigen:\nder lichtempfindlichen Materialien sowie der         1. eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit\nChemikalien, insbesondere ihrer Eigenschaften,            mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Ent-\nVerwendung und Entsorgung,                                wurf,\nb) Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüf-         2. ein mindestens 8seitigerTitelbogen nach eigenem Ent-\ntechniken,                                                wurf,\nc) Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfs-         3. eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-\nstoffen,                                                  Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.\nd) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;            (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent-\n6. Betriebstechnik:\nwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.\na) Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschi-\nnen und Anlagen, insbesondere ihres Aufbaus, ihrer\n(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nWirkungsweise, ihres Betriebs, ihrer Wartung und\nInstandhaltung,\n§4\nb) Kenntnisse der rationellen Energieverwendung,\nArbeitsprobe\nc) Kenntnisse über Elektronik,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nd) Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,\nten Arbeiten auszuführen:\ne) Kenntnisse über Klimatisierung,\n1. Entwerfen und Setzen einer Tabelle,\nf) Überwachen technischer Betriebsmittel,\n2. Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorberei-\ng) Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Arbeits-         tung,\ngeräte, Maschinen und Einrichtungen;\n3. Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.\n7. Qualitätssicherung:                                          (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\na) Kenntnisse über Qualitätssicherung,                   und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nb) Kenntnisse über Prüf- und Sicherungsmethoden,         arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\nc) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,\nd) Anwenden von Prüfmethoden;                                                          §5\n8. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz:                                                  Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\na) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie          (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\ndes Immissionsschutzes,                              Prüfungsfächern nachzuweisen:\nb) Kenntnisse    über Arbeitsmedizin    und   Arbeits-   1. Technische Mathematik:\nhygiene,                                                 a) Umrechnung vom metrischen ins typographische\nc) Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung.                        Maßsystem und umgekehrt,","-Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                                   801\nb) Manuskriptberechnung,                                     (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nc) Vorlagenberechnung,                                     als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger aJs\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nd) Nutzen- und Papierbedarfsrechnung,                      an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\ne) Filmverbrauchsberechnung,                               werden.\nf) densitometrische und farbmetrische Berechnun-              (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\ngen;                                                   Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n2. Fachtechnologie:\na) Schriftklassifikation nach Norm und Schriftentwick-       (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nlung,                                                  sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAbsatz 1 Nr. 2.\nb) Satzsysteme,\nc) berufsbezogene elektronische Text- und Bildver-\narbeitung,\nd) Satzherstellung,                                                                3. Abschnitt\ne) Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie                    Übergangs- und Schlußvorschriften\ndes Drucks,\nf) Ausschießen, .                                                                       §6\ng) Herstellen von Druckvorlagen,                                               Übergangsvorschrift\nh) Herstellen von Reproduktionen, Filmmontagen und           Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nDruckplatten,                                          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\ni)  Weiterverarbeitung der Druckerzeugnisse,\nk) berufsbezogene Normen,                                                               §7\n1) Qualitätssicherung,                                                        Weitere Anforderungen\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nund des Arbeitsschutzes;\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n3. Werk- und Hilfsstoffe:                                      Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nArten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und          den Fassung.\nVerarbeitung der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe;                                                                                 §8\n4. Rechtschreibung:                                                                    Inkrafttreten\nRechtschreiben und Korrekturlesen einschließlich             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nAngabe der Korrekturzeichen nach Norm;                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\n5. Kalkulation:                                                Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks vom 8. Januar\n1969 (BGBI. 1S. 38) außer Kraft.\n. Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                          (2) Die aufgrund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nführen.                                                        wenden.\nBonn, den 13. Juni 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}