{"id":"bgbl1-1995-30-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":30,"date":"1995-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_30.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"1995-06-08T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["796                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 8. Juni 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten\nMeldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 8. Juni 1995 (BGBI. 1\nS. 795) wird nachstehend der Wortlaut der Ersten Meldedaten-Übermittlungs-\nverordnung des Bundes unter ihrer neuen Überschrift in der ab 22. Juni 1995\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juli 1983\n(BGBI. 1S. 943) und\n2. den am 22. Juni 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 20 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August\n1980 (BGBI. 1S. 1429),\nzu 2. des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1430).\nBonn, den 8. Juni 1995\nBundesministerium des Innern\nKanther","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                                 797\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nzwischen Meldebehörden verschiedener Länder\n(Erste Bundesmeldedatenüberrnittlungsverordnung -1. BMeldDÜV)\n§1                               6. Geburtsort                                 0602, 0603,\nAllgemeines                           7. Staatsangehörigkeiten                      1001,\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel-   8. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-\nmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden                rechtlichen Religionsgesellschaft         1101,\nverschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2\n9. Tag des Zuzugs                              1301,1311,\ndes Metderechtsrahmengesetzes.\n10. Familienstand                               1401.\n(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so\nsind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl           (2) Ist für die Anmeldung ein gemeinsamer Meldeschein\ndie für die Hauptwohnung als auch die für Nebenwoh-         verwendet worden. so brauchen nur die in Absatz 1 ge-\nnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3        nannten Daten desjenigen Meldepflichtigen übermittelt zu\nAbs. 1 bleibt unberührt.                                    werden,. der den Meldeschein unterschrieben hat. In die-\nsen Fällen ist anzugeben, auf wieviele Familienangehörige\n(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung\n(Ehegatte und Kinder) sich die Anmeldung bezogen hat.\nist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bun-\ndes-/Länderteil - (OSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist\nam 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der                                   §3\nBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände\nherausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag                           Auswertung der Rückmeldung\nGmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen             (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die\nund bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,               Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher\n56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig         zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen\ngesichert niedergelegt.                                     Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen\n(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 4   nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melderechtsrahmenge-\nunter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für          setzes (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt auch, wenn die\ndas Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil -         neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder\n(OSMeld) bezeichnet.                                        als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere\nErklärung des Einwohners erhalten hat.\n§2                                (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde\nRückmeldung                          nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über den Ein-\nwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hier-\n(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer        über die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für\nMeldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so            weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Melde-\nübermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen       behörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Ab-\nMeldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Ein-       weichung ausschließlich darauf beruht, daß die bisher\nwohners zuständigen Meldebehörden folgende Daten            zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Ein-\n(Rückmeldung):                                              wohner gespeichert hat.\n1. Familiennamen Oetziger und früherer      0101-0104,       (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zwecke\nName mit Namensbestandteilen)            0201, 0202,   der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners\n2. Vornamen                                 0301,0302,    zusätzlich übermittelt werden:\n3. Doktorgrad                              0401,          1. Familiennamen Oetziger und                   0101-0104,\n4. Anschriften (gegenwärtige und                               früherer Name mit Namens-                   0201,0202,\n1201-1206,\nfrühere Anschrift, Haupt- oder           1208-1213,        bestandteilen)\nNebenwohnung)                            1215-1222,    2. Vornamen                                     0301,\n5. Tag der Geburt                          0601,          ~- Tag der Geburt                               0601,","798                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. Anschriften (gegenwärtige und               1201 -1212,    der neue Wohnungsstatus (1213) und das Datum des\nfrühere Anschrift)                         1215 -1222.    Wohnungsstatuswechsels (1214) zu übermitteln.\n(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melde-      (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.\nrechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Melde-\nbehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die                                          §5\nzum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen\nHinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister                     Verfahren der Datenübermittlungen\ngespeichert sind.                                               (1) Die Datenübermittlungen sind in schriftlicher Form\noder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden darauf\n§4                               einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Werden\nFortschreibung der Daten                     die Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hierbei\ndie anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.\n(1) Werden in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge-\nsetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des         (2) Soweit die Antwort auf eine Rückmeldung auch\nEinwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben,          Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes\ninsbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren,     enthält, hat sie bei Datenübermittlungen in schriftlicher\noder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den        Form in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.\n§§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder\nnicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese                                     §6\n.Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für wei-                                  Berlin-Klausel\ntere Wohnungen des Einwohners zuständigen Melde-\nbehörden.                                                                            (gegenstandslos)\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmel-\ndung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der                                       §7\nStatus einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch                                (Inkrafttreten)"]}