{"id":"bgbl1-1995-30-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":30,"date":"1995-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes","law_date":"1995-06-08T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["tJr ~o -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995                               795\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes\nVom 8. Juni 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des            des Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende\nMelderechtsrahmengesetzes in der f assung der Bekannt-               Daten (Rückmeldung):\nmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1430) verordnet                   1. Familiennamen Oetziger und           0101-0104,\ndas Bundesministerium des Innern:                                          früherer Name mit Namens-           0201, 0202,\nbestandteilen)\nArtikel 1                                2. Vornamen                             0301, 0302,\nDie Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des                    3. Doktorgrad                           0401,\nBundes vom 18. Juli 1983 (BGBI. 1S. 943) wird wie folgt                4. Anschriften (gegenwärtige und        1201-1206,\ngeändert:                                                                  frühere Anschrift, Haupt- oder      1208-1213,\nNebenwohnung)                       1215-1222,\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt\n5. Tag der Geburt                       0601,\ngefaßt:\n6. Geburtsort                            0602, 0603,\n..(Erste Bundesmeldedaten-\nübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)\".                      7. Staatsangehörigkeiten                1001,\n8. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                            rechtlichen Religionsgesellschaft   1101,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs-                 9. Tag des Zuzugs                        1301, 1311,\nbereich des Melderechtsrahmengesetzes\" ersetzt\ndurch das Wort „Inland\" sowie die Klammerzusätze             10. Familienstand                         1401.\"\n..(§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes)\"\nund .. (§ 12 Abs. 3 des Melderechtsrahmengeset-          4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nzes)\" gestrichen.                                             ,,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten des\nEinwohners zusätzlich übermittelt werden:\n..(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Ver-\nordnung ist der Datensatz für das Meldewesen                 1. Familiennamen Oetziger und             0101-0104,\n- Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld)                    früherer Name mit Namens-            0201,0202,\nzugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994                   bestandteilen)\nals 2., überarbeitete Fassung von der Bundes-                2. Vornamen                               0301,\nvereinigung der kommunalen Spitzenverbände\nherausgegeben worden, im Deutschen Gemeinde-                 3. Tag der Geburt                       0601,\nverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln,               4. Anschriften (gegenwärtige und        1201-1212,\nerschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer                   frühere Anschrift)                  1215-1222.\"\nStraße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich\nund archivmäßig gesichert niedergelegt.\"                 5. § 6 wird gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2                                Artikel2\nbis 4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Daten-             Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nsatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/       laut der Ersten Meldedaten-Übermittlungsverordnung\nLänderteil - (DSMeld) bezeichnet.\"                       des Bundes in der nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             machen.\n,,(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer\nMeldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so                                         Artikel3\nübermittelt .diese Meldebehörde der bisher zuständi-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juni 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}