{"id":"bgbl1-1995-3-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_3.pdf#page=14","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"1995-01-18T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["46                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier\nVom 18.Januar1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur        zu 2. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der\nÄnderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für                Fassung der Bekanntmachung vom 23. November\nEier vom 18. Januar 1995 (BGBI. 1S. 45) wird nachstehend           1972 (BGBI. 1 S. 2201) sowie des § 26 Abs. 3 des\nder Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen                Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nfür Eier in der vom 25. Januar 1995 an geltenden Fassung           Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                     S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom\n1. die am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene Verord-             23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608) geändert worden ist,\nnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3138),             zu 3. des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-\n2. die am 26. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom          führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\n18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1086),                                der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1S. 1397),\n3. die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung vom\n23. Juni 1987 (BGBI. 1S. 1556),                          zu 4. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der\n4. die am 10. August 1991 in Kraft getretene Verordnung            Fassung der Bekanntmachung vom 23. November\nvom 1. August 1991 (BGBI. 1S. 1769),                           1972 (BGBI. 1S. 2201) in Verbindung mit dem Orga-\nnisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530),\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 88\n0                                des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\nsowie des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur\n6. die am 25. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs               Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\ngenannte Verordnung.                                           nen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\nzu 1. · der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklas-  zu 6. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des Han-\nsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              delsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) sowie              machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201 ),\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-             von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom            der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\n2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80),                             S. 278) geändert worden ist.\nBonn,den18.Januar1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                     47\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\n§1                                                           §6a\nAnwendungsbereich                                          Banderolen und Etiketten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-           nach den in § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-           die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre\nsation für Eier erlassen sind.                               Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben.\n§2\n§7\nRechnungen, Ueferscheine\nund sonstige Transportbegleitpapiere                                  Ordnungswidrigkeiten\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\nportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der             (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Ver-\ngenannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und          marktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABI. EG\nGewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils      Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)\ngeliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wor-  Nr. 3117/94 vom 12. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 330\nden sind.                                                    S. 4), verstößt, indem er Eier\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1\n§3\na) in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den vorge-\nWerbung                                   schriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder\nIn öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen,         b) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\ndie für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,             erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 1O Abs. 1 oder 3,\ndarf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichts-              Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12, Artikel 13 Abs. 1\nklassen geworben werden, sofern dabei Preise angege-                 oder 2 oder Artikel 14 nicht mit den vorgeschrie-\nben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit            benen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit\nbeziehen.                                                            einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-\n§3a                                 kauft oder sonst in den Verkehr bringt,\nEmpfohlenes Verkaufsdatum                    2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte- oder\nBei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist das             Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer ver-\nDatum durch die Worte „Verkauf empfohlen bis\" zu                 wendet, die ihm nicht erteilt worden ist, oder\nbezeichnen.                                                  3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach den\nvorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder\n§4                                 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien\nMarktnotierungen                           Verkehr einführt.\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige       (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Ver-\nStellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene        ordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel-        Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)\nlungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notie-   Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnor-\nrungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichts-           men für Eier vom 15. Mai 1991 {ABI. EG Nr. L 121 S. 11 ),\nklassen zugrundezulegen.                                     zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABI. EG\nNr. L 338 S. 48), verstößt, indem er\n§5\n1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger\n(weggefallen)\nentgegen Artikel 17 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder\nNr. 6 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3\n§6                                 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Artikel 19 Abs. 2\nÜberwachung durch                            oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\noder Nr. 5 Satz 1 ohne Einhaltung der vorgeschriebe-\n(Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der\nnen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen\nEinhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechts-\nmit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht\nakte und dieser Verordnung\nmindestens sechs Monate aufbewahrt,\n1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern, solange\n3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen\ndie Eier Zollgut sind, und\nBehörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht\n2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.                    oder nicht rechtzeitig mitteilt,","48                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8f'8i GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltariNorschriften.\nLautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36.\nBezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Vonrinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, ode~ gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen VorausnlChnung 6,05 DM.                                                              PostvertrlebHtück · Z 5702 , Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Packungen                                 3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-\nmit herabgestuften Eiern nicht oder nicht in der vorge-                             gen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und\nschriebenen Weise kennzeichnet oder                                                 Gewichtsklasse zugrunde legt.\n5. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3\nPackungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in                                                              §8\nder vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.\nVerwaltungsbehörde im Sinne\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1                              des§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                                         Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des\nHandelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des                              Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im\nHandelsklassengesetzes handelt ferner, wer                                            Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit\n1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder son-                               sie nach § 6 Nr. 1 für die Überwachung zuständig ist.\nstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige\nGüte- und Gewichtsklasse angibt,                                                                                 §9\n2. entgegen§ 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte-\n(weggefallen)\nund Gewichtsklasse wirbt,\n2a.entgegen § 3a bei Angabe des empfohlenen Verkaufs-\n§10\ndatums eine andere als die vorgeschriebene Bezeich-\nnung des Datums verwendet oder                                                                             (Inkrafttreten)"]}