{"id":"bgbl1-1995-3-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_3.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Depotgesetzes","law_date":"1995-01-11T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["34                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Depotgesetzes\nVom11.Januar1995\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Depot-\ngesetzes in der seit dem 1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über d1e Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 150 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),\n3. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom.\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 645),\n4. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. Mai 1972 (BGBI. 1S. 801 ),\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 132 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\n6. den am 26. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507),\n7. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1749),\n8. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 51 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ).\nBonn,den11.Januar1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sc h narren berg er","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                     35\nGesetz\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren\n(Depotgesetz - DepotG)\n§1                                                             §4\nAllgemeine Vorschriften                                     Beschränkte Geltendmachung\nvon Pfand- und Zurückbehaltungsrechten\n(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien,\nKuxe, Zwischenscheine, Reichsbankanteilscheine, Zins-,           (1) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten\nGewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber         an, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Wertpapiere\nlautende oder durch Indossament übertragbare Schuld-          dem Verwahrer nicht gehören. Der Dritte kann an den\nverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese        Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungs-\nvertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papier-       recht nur wegen solcher Forderungen geltend machen,\ngeld.                                                         die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder\n(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kauf-       für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie\nmann, dem im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpa-           zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenomme-\npiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.        nen Geschäft haften sollen.\n(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes,       für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mit-\nin dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als sol- teilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere sei.\nche anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts\n(3) Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte\nals Wertpapiersammelbank kann, auch nachträglich, im\nInteresse des Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auf-      betreibt, Wertpapiere einem Dritten an, so gilt Absatz 1\nlagen abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und            nicht. Ist er nicht Eigentümer der Wertpapiere, so hat er\nderen Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich bekannt-       dies dem Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1\nzugeben.                                                      Satz 2.\n§5\n1. Abschnitt\nSammelverwahrung\nVerwahrung\n(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur\n§2                               Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank\nzugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anver-\nSonderverwahrung                           trauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die\nDer Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter      gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt.\näußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers          Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapier-\ngesondert von seinen eigenen Beständen und von denen          sammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere- unge-\nDritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere han-       trennt von seinen Beständen derselben Art oder von sol-\ndelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wert-         chen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur\npapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hin-          Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger\nterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige        ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die\nRechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger      Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des\nVerfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen,           Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden ver-\nwerden dadurch nicht berührt.                                 weisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft beson-\nders erteilt werden.\n§3                                  (2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück\nDrittverwahrung                         in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen\nentsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.\n(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter\nseinem Namen einem anderen Verwahrer zur Verwahrung              (3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3\nanzuvertrauen. Zweigstellen eines Verwahrers gelten so-       anzuwenden.\nwohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Haupt-\nstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vor-           (4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländi-\nschrift.                                                      schen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Konto-\nverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreiten-\n(2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen       den Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur\nVerwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für      Sammelverwahrung anvertrauen, sofern\nein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Ver-\nschulden. Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt     1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die\nbei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann           Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt\nverantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden          und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für\ndes Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es         den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,\nsei denn, daß die Papiere auf ausdrückliche Weisung des       2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands die-\nHinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer ver-             ses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird,\nwahrt werden.                                                     die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,","36                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den                                          §8\nausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpa-                     Ansprüche der Miteigentümer\npiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers                     und sonstiger dinglich Berech-\nentgegenstehen und                                                     tigter bei der Sammelverwahrung\n4. die Wertpapiere\nDie für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschrif-\na) im Inland zum amtlichen Handel oder zum geregel-\nten des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf\nten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbe-\nAnsprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst ding-\nzogen sind oder\nlich Berechtigten anzuwenden.\nb) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers zum\namtlichen Handel oder zum Handel an einem ande-\n§9\nren Markt zugelassen sind, der von staatlich aner-\nkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-                  Beschränkte Geltendmachung\nmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar                von Pfand- und Zurückbehaltungs-\noder mittelbar zugänglich ist, oder                              rechten bei der Sammelverwahrung\nc) Anteilscheine sind, die nach den Vorschriften des         § 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder        Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammel-\nvon einer Investmentgesellschaft mit Sitz im Aus-     bestandanteilen.\nland nach den Bestimmungen der Richtlinie\n85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985                                         §9a\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-                           Sammelurkunde\nschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-\n(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere\nmeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr.\nRechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpa-\nL 375 S. 3) ausgegeben werden.\npieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten\nDie Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3               (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Ver-\nAbs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen           wahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat\nVerwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt           nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sam-\nwerden.                                                       melurkunde verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und\n§6                               ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten\nMiteigentum am Sammelbestand,                    1. eine von der Wertpapiersammelbank in Verwahrung\nVerwaltungsbefugnis des Verwah-                       genommene Sammelurkunde ganz oder teilweise\nrers bei der Sammelverwahrung                       durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende\n(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genom-              Wertpapiere oder                       ·\nmen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim          2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands einer\nSammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Mit-                Wertpapiersammelbank durch eine Sammelurkunde\neigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand\nersetzen.\ndes Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art.\nFür die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapier-            (2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammel-\nnennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbe-           urkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapie-\ntrag die Stückzahl.                                           ren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrief-\n(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbe-             ten Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die\nstand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende       sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelver-\nMenge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge         wahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit\nentnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übri-        nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.\ngen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammel-        (3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von\nverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese           einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die\nVorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwi-       Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu\nschenverwahrer sinngemäß anzuwenden.                          ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist;\nwährend des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere\n§7                               erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank .\nAuslieferungsansprüche                      die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem\ndes Hi_nterlegers bei der Sammelverwahrung             zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an\ndie Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte\n(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwah-        einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der\nrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wert-           Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen\npapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne        Wertpapieren nicht verlangt werden.\nNennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwah-\nrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die                                       §10\nvon ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.\nTauschverwahrung\n(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung inso-\nweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sam-        (1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Ver-\nmelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende            wahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anver-\nMenge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den      trauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzu-\nAusfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand        gewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft\nauf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.          ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Sie darf","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                 37\nweder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthal-                                   § 12a\nten sein noch auf andere Urkunden verweisen.                                Verpfändung als Sicherheit\n(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der         für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften\nHinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wert-        (1) Abweichend von§ 12 darf der Verwahrer die Wert-\npapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.        papiere oder Sammelbestandanteile auf Grund einer aus-\n(3) (gegenstandslos)                                     drücklichen und schriftlichen Ermächtigung als Sicherheit\nfür seine Verbindlichkeiten aus Geschäften an einer Börse,\ndie einer gesetzlichen Aufsicht untersteht, an diese Börse,\n§ 11\nderen Träger oder eine von ihr mit der Abwicklung der\nUmfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung             Geschäfte unter ihrer Aufsicht beauftragte rechtsfähige\nStelle, deren Geschäftsbetrieb auf diese Tätigkeit be-\nEine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer\nschränkt ist, verpfänden, sofern aus einem inhaltsgleichen\nermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter\nGeschäft des Hinterlegers mit dem VerwahrerVerbindlich-\nWertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzuge-\nkeiten des Hinterlegers bestehen. Der Wert der verpfände-\nwähren, umfaßt, wenn dies nicht in der Erklärung aus-\nten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die\ndrücklich ausgeschlossen ist, die Ermächtigung, die Wert-   Höhe der Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber\npapiere schon vor der Rückgewähr durch Wertpapiere         dem Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemes-\nderselben Art zu ersetzen. Sie umfaßt nicht die Ermächti-   sen übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach\ngung zu Maßnahmen anderer Art und bedeutet nicht, daß      Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl derarti-\nschon durch ihre Entgegennahme das Eigentum an den          ger Verpfändungen erteilt werden.\nWertpapieren auf den Verwahrer übergehen soll.\n(2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläubiger\nsicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere oder\n§12\nSammelbestandanteile für seine in Absatz 1 genannten\nErmächtigungen zur Verpfändung                 Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch genommen\nwerden dürfen, als Verbindlichkeiten des Hinterlegers\n(1) Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder Sammelbe-\ngegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1 beste~en: Der\nstandanteile nur auf Grund einer Ermächtigung und nur im    Verwahrer haftet für ein Verschulden des Pfandglaub1gers\nZusammenhang mit einer Krediteinräumung für den Hin-        wie für eigenes Verschulden; diese Haftung kann durch\nterleger und nur an einen Verwahrer verpfänden. Die         Vereinbarung nicht beschränkt werden.\nErmächtigung muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft\nausdrücklich und schriftlich erteilt werden; sie darf weder                              §13\nin Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein\nnoch auf andere Urkunden verweisen.                              Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum\n(1) Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt\n(2) Der Verwahrer darf auf die Wertpapiere oder Sam-\nwird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder\nmelbestandanteile Rückkredit nur bis zur Gesamtsumme\ndas Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen,\nder Kredite nehmen, die er für die Hinterleger eingeräumt\nund alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere dersel-\nhat. Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dürfen\nben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwah-\nnur mit Pfandrechten zur Sicherung dieses Rückkredits\nrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben\nbelastet werden. Der Wert der verpfändeten Wertpapiere\nwerden. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen,\noder Sammelbestandanteile soll die Höhe des für den Hin-    daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum\nterleger eingeräumten Kredits mindestens erreichen, soll    auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und\ndiese jedoch nicht unangemessen übersteigen.                mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher An-\n(3) Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer nur, die    spruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wert-\nWertpapiere oder Sammelbestandanteile bis zur Höhe          papiere entsteht. Die Erklärung darf weder auf andere\ndes Kredits zu verpfänden, den der Verwahrer für diesen     Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des\nHinterleger eingeräumt hat (beschränkte Verpfändung), so    Hinterlegers verbunden sein.\nbedarf die Ermächtigung nicht der Form des Absatzes 1          (2) Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder\nSatz 2. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.                   überträgt er das Eigentum an ihnen auf einen Dritten, so\nsind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses\n(4) Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer, die Wert-\nAbschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschäft nicht\npapiere oder Sammelbestandanteile für alle Verbindlich-\nmehr anzuwenden.\nkeiten des Verwahrers und ohne Rücksicht auf die Höhe\ndes für den Hinterleger eingeräumten Kredits zu verpfän-                                §14\nden (unbeschränkte Verpfändung), so muß in der Ermäch-                           Verwahrungsbuch\ntigung zum Ausdruck kommen, daß der Verwahrer das              (1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu\nPfandrecht unbeschränkt, also für alle seine Verbindlich-   führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder\nkeiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hin-     Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerk-\nterleger eingeräumten Kredits bestellen kann. Dies gilt     male der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind.\nsinngemäß, wenn der Hinterleger den Verwahrer von der       Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungs-\nfnnehaltung einzelner Beschränkungen des Absatzes 2         merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem\nbefreit.                                                    Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die\n(5) Der Verwahrer, der zur Verpfändung von Wert-         Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.\npapieren oder Sammelbestandanteilen ermächtigt ist,            (2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben,\ndarf die Ermächtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weiter-  wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung\ngeben.                                                      bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.","38                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwah-                                2. Abschnitt\nrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelver-\nwahrung.\nEinkaufskommission\n(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten\n§18\nan, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Ver-\nwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Drit-                             Stückeverzeichnis\nten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnis-\n(1) Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des Handels-\nsen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden,\ngesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapie-\noder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des\nren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, späte-\nDritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwah-\nrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur         stens binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften\nTauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung         Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die\nüber das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem     Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder\nVerwahrungsbuch ersichtlich zu machen.                       sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.\n(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er       (2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses\nnicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anver-       beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die\ntrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittver-   Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer nam-\nwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch            haft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls\nkenntlich zu machen.                                         beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb des-\nsen der Kommissionär nach der Erstattung der Aus-\n§15                              führungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Ge-\nUnregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen             schäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen\noder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der\n(1) Wird die Verwahrung von Wertpapieren in der Art\nStücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.\nvereinbart, daß das Eigentum sofort auf den Verwahrer\noder einen Dritten übergeht und der Verwahrer nur ver-          (3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht\npflichtet ist, Wertpapiere derselben Art zurückzuge-         das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren,\nwähren, so sind die Vorschriften dieses Abschnitts auf ein   soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt\nsolches Verwahrungsgeschäft nicht anzuwenden.                ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den\nBestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf\n(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art\nihn übergegangen ist.\nist nur gültig, wenn die Erklärung des Hinterlegers für das\neinzelne Gesc'häft ausdrücklich und schriftlich abgegeben                                 §19\nwird. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß\ndas Eigentum sofort auf den Verwahrer oder einen Dritten                              Aussetzung\nübergehen soll und daß mithin für den Hinterleger nur ein           der Übersendung des Stückeverzeichnisses\nschuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und\n(1) Der Kommissionär darf die Übersendung des\nZahl bestimmter Wertpapiere entsteht. Die Erklärung darf\nStückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der For-\nweder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen\nderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrags zuste-\nErklärungen des Hinterlegers verbunden sein.\nhen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt\n(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Wertpa-     hat. Als Stundung gilt nicht die Einstellung des Kaufprei-\npiere einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewer-         ses ins Kontokorrent.\nbes als Darlehen gewährt werden.\n(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis des Absat-\n§16                              zes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten\nerklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses\nBefreiung von Formvorschriften                 und damit die Übertragung des Eigentums an den Papie-\nDie Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und      ren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus\nder§§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwen-     der Ausführung des Auftrags aussetzen werde. Die Er-\nden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht          klärung muß, für das einzelne Geschäft gesondert, aus-\nuntersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der         drücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer\nWoche nach Erstattung der Ausführungsanzeige abge-\n1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister\nsandt werden, sie darf nicht auf andere Urkunden ver-\neingetragen ist oder\nweisen.\n2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer juri-\nstischen Person des öffentlichen Rechts nach der für        (3) Macht der Kommissionär von der Befugnis des.\nsie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht einge-      Absatzes 1 Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersen-\ntragen zu werden braucht oder                            dung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeit-\npunkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderun-\n3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine    gen aus der Ausführung des Auftrags befriedigt wird.\nHauptniederlassung im Ausland hat.\n(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentver-\n§17                              kehr (§ 355 des Handelsgesetzbuchs), so gilt der Kommis-\nsionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrags\nPfandverwahrung\nzustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die\nWerden einem Kaufmann im Betrieb seines Handels-          Summe der Habenposten die der Sollposten zum ersten-\ngewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anver-         mal erreicht oder übersteigt. Hierbei sind alle Posten zu\ntraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befug-    berücksichtigen, die mit Wertstellung auf denselben Tag\nnisse eines Verwahrers.                                      zu buchen waren. Führt der Kommissionär für den Korn-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                   39\nmittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das           (2) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des\nKommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.          Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur\n(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er  Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit\ndie Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht ausset-         dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär\nzen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbe-            zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die\nsondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des            Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen\nrückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen          werden sollen, genau bezeichnen.\nwürde.\n§20                                                             §23\nÜbersendung                                                  Befreiung von der\ndes Stückeverzeichnisses auf Verlangen                         Übersendung des Stückeverzeichnisses\n(1) Wenn der Kommissionär einem Kommittenten, mit              Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann\ndem er im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handels-              unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist\ngesetzbuchs) steht, für die Dauer der Geschäftsverbin-         (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausge-\ndung oder für begrenzte Zeit zusagt, daß er in bestimm-        liefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder-\ntem Umfang oder ohne besondere Begrenzung für ihn              veräußerung ausgeführt ist.\nAufträge zur Anschaffung von Wertpapieren auch ohne\nalsbaldige Berichtigung des Kaufpreises ausführen                                            §24\nwerde, so kann er sich dabei vorbehalten, Stückever-\nzeichnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu über-                         Erfüllung durch Übertragung\nsenden.                                                                   von Miteigentum am Sammelbestand\n(2) Der Kommissionär kann von dem Vorbehalt des                (1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflich-\nAbsatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommit-           tung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stük-\ntenten bei der Erstattung der Ausführungsanzeigeschrift-      ken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Mit-\nlich mitteilt, daß er die Übersendung des Stückeverzeich-     eigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapier-\nnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den         sammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch\nPapieren erst auf Verlangen des Kommittenten ausführen        Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbe-\nwerde.                                                        stand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapie-\n(3) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des     ren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im ein-\nStückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur       zelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt.\nÜbersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit               (2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im\ndem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär           Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der\nzugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die      Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum\nWertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen          auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den\nwerden sollen, genau bezeichnen.                              Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf\nihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kom-\n§21                              mittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüg-\nBefugnis zur Aussetzung                     lich mitzuteilen.\nund Befugnis zur Übersendung auf Verlangen                 (3) Kreditinstitute brauchen die Verschaffung des Mit-\neigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die\nWill der Kommissionär die Übersendung des Stücke-\nAusführung der Geschäftsbesorgung abweichend von\nverzeichnisses sowohl deshalb aussetzen, weil er wegen\nAbsatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des\nseiner Forderungen nicht befriedigt ist (§ 19), als auch\nBürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des\ndeshalb, weil er sich die Aussetzung mit Rücksicht auf die\nBesonderheit des Kontokorrentverkehrs mit dem Kommit-          Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von drei-\ntenten vorbehalten hat(§ 20), so hat er dem Kommittenten       zehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils\nbei Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitzu-      auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden\nteilen, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses        monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zah-\nund damit die Übertragung des Eigentums an den Papie-          lung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Drei-\nren erst auf Verlangen des Kommittenten, frühestens            fache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem\njedoch nach Befriedigung wegen seiner Forderungen aus          nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz in der je-\nder Ausführung des Auftrags ausführen werde.                   weils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen\ngefördert werden können.\n§22\n§25\nStückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft\nRechte des Kommittenten\n(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Aus-             bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses\nland angeschafft und aufbewahrt werden, braucht der\nKommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen              (1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hierzu nach den\ndes Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann            §§ 19 bis 24 befugt zu sein, die Übersendung des Stücke-\ndie Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, daß          verzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach\nausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an           Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnis-\nden Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeich-           ses an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten\nnisses entgegensteht oder daß der Kommissionär nach            nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent\n§ 19 Abs. 1 berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen.       berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung","40                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nabgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz                                                    §31\nwegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht,                             Eigenhändler, Selbsteintritt\nwenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den\nder Kommissionär nicht zu vertreten hat.                        Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn ein Kaufmann\nim Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere als\n(2) Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wir-\nEigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag\nkung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen\nzum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im\nnach dem Ablauf der Nachholungsfrist erklärt, daß er von\nWege des Selbsteintritts ausführt.\ndem in Absatz 1 bezeichneten Recht Gebrauch machen\nwolle.\n§26                                                              3. Abschnitt\nStückeverzeichnis                                                  Konkursvorrecht1)\nbeim Auftrag zum Umtausch\nund zur Geltendmachung eines Bezugsrechts                                                   §322 )\nDer Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch                                 Bevorrechtigte Gläubiger\nvon Wertpapieren oder von Sammelbestandanteilen                 (1) Im Konkurs über das Vermögen eines der in den\ngegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Geltendma-          §§ 1, 17 und 18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger\nchung eines Bezugsrechts auf Wertpapiere ausführt, hat\nbinnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen\nStücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu\n1) Gemäß Artikel 51 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des\nübersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb die-       Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\nser Frist aushändigt. In dem Stückeverzeichnis sind die         (BGBI. 1 S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 in der Überschrift des\nWertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder              3. Abschnitts das Wort \"Konkursvorrecht\" durch die Worte „Vorrang im\nInsolvenzverfahren\" ersetzt.\nsonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Im\n2) Gemäß Artikel 51 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des\nübrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist inso-       Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\nweit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz          (BGBI. 1S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 32 wie folgt gefaßt:\nwegen Nichterfüllung verlangen kann.                                                                \"§32\nVorrangige Gläubiger\n(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der in den\n§27                               §§ 1, 17 und 18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kom-\nmissionäre haben Vorrang nach den Absätzen 3 und 4:\nVerlust des Provisionsanspruchs                  1. Kommittenten, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Eigen-\ntum oder Miteigentum an Wertpapieren noch nicht erlangt, aber ihre\nDer Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten                 Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere dem\nPflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Aus-             Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben; dies gilt auch\nführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1              dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der\nKommissionär die Wertpapiere noch nicht angeschafft hat;\ndes Handelsgesetzbuchs).\n2. Hinterleger, Verpfänder und Kommittenten, deren Eigentum oder\nMiteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung\ndes Verwahrers, Pfandgläubigers oder Kommissionärs oder ihrer\n§28                                     Leute verletzt worden ist, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese\nUnabdingbarkeit                               Wertpapiere dem Schuldner gegenüber vollständig erfüllt haben;\nder Verpflichtungen des Kommissionärs                 3. die Gläubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichterfüllte Teil ihrer\ndort bezeichneten Verpflichtungen bei Eröffnung des Insolvenzver-\nDie sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtun-            fahrens zehn vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungs-\ngen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft                     anspruchs nicht überschreitet und wenn sie binnen einer Woche\nweder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei                   nach Aufforderung des Insolvenzverwalters diese Verpflichtungen\nvollständig erfüllt haben.\ndenn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte\n(2) Entsprechendes gilt im Insolvenzverfahren über das Vermögen\nbetreibt.                                                       eines Eigenhändlers, bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder er-\nworben hat, und im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines\n§29                               Kommissionärs, der den Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von\nWertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat (§ 31 ).\nVerwahrung durch den Kommissionär\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorrangigen Forderungen werden\nvor den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger aus einer Sonder-\nDer Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz         masse beglichen; diese wird gebildet aus den in der Masse vorhande-\nbefindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des          nen Wertpapieren derselben Art und aus den Ansprüchen auf Lieferung\nKommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten           solcher Wertpapiere. Die vorrangigen Forderungen werden durch Liefe-\nrung der vorhandenen Wertpapiere beglichen, soweit diese nach dem\nund Befugnisse eines Verwahrers.                                Verhältnis der Forderungsbeträge an alle vorrangigen Gläubiger verteilt\nwerden können. Soweit eine solche Verteilung nicht möglich ist, wird\nder volle Erlös der nichtverteilten Wertpapiere unter die vorrangigen\n§30                                Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge verteilt.\n(4) Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben den beanspruchten\nBeschränkte Geltendmachung                      Vorrang bei der Anmeldung der Forderung nach§ 174 der Insolvenz-\nvon Pfand- und Zurückbehaltungs-                    ordnung anzugeben. Sie können aus dem sonstigen Vermögen des\nrechten bei dem Kommissionsgeschäft                   Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der für die Absonde-\nrungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 52, 190 und 192 der\n(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag        Insolvenzordnung Befriedigung erlangen. Im übrigen bewendet es für\nsie bei den Vorschriften der Insolvenzordnung Ober Insolvenzgläubiger.\nzur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter,           (5) Das Insolvenzgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforder-\nso gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für        lich ist, den vorrangigen Gläubigem zur Wahrung der ihnen zustehenden\nfremde Rechnung geschieht.                                      Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle\ndes Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht. § 78 Abs. 2 bis 5 des\n(2) § 4 gilt sinngemäß.                                      Versicherungsaufsichtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                               41\nund Kommissionäre haben ein Vorrecht nach den Absät-                                           §33 3 )\nzen 3 und 4:                                                                              Befriedigung\n1. Kommittenten, die bei Eröffnung des Konkursverfah-                der Verpfänder im Konkurs des Verwahrers\nrens das Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren          (1) Im Konkurs über das Vermögen eines Verwahrers,\nnoch nicht erlangt, aber ihre Verpflichtungen aus dem    dessen Pfandgläubiger die ihm nach § 12 Abs. 2 verpfän-\nGeschäft über diese Wertpapiere dem Kommissionär         deten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile ganz oder\ngegenüber vollständig erfüllt haben; dies gilt auch      zum Teil zu seiner Befriedigung verwertet hat, findet unter\ndann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs-       den Hinterlegern, die die dem Pfandgläubiger verpfände-\nverfahrens der Kommissionär die Wertpapiere noch         ten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dem Ver-\nnicht angeschafft hat;                                   wahrer anvertraut haben, ein Ausgleichsverfahren mit\n2. Hinterleger, Verpfänder und Kommittenten, deren           dem Ziel der gleichmäßigen Befriedigung statt.\nEigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch             (2) Die am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger\neine rechtswidrige Verfügung des Verwahrers, Pfand-      werden aus einer Sondermasse befriedigt. In diese Son-\ngläubigers oder Kommissionärs oder ihrer Leute ver-      dermasse sind aufzunehmen:\nletzt worden ist, wenn sie bei Eröffnung des Konkurs-    1. die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem\nverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft              Pfandgläubiger nach § 12 Abs. 2 verpfändet waren,\nüber diese Wertpapiere dem Gemeinschuldner ge-                von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwertet\ngenüber vollständig erfüllt haben;                            worden sind;\n3. die Gläubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichter-      2. der Erlös aus den Wertpapieren oder Sammelbestand-\nfüllte Teil ihrer dort bezeichneten Verpflichtungen bei      anteilen, die der Pfandgläubiger verwertet hat, soweit\nEröffnung des Konkursverfahrens zehn vom Hundert             er ihm zu seiner Befriedigung nicht gebührt;\ndes Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruchs nicht\n3. die Forderungen gegen einen am Ausgleichsverfahren\nüberschreitet und wenn sie binnen einer Woche nach\nbeteiligten Hinterleger aus dem ihm eingeräumten Kre-\nAufforderung des Konkursverwalters diese Verpflich-\ndit sowie Leistungen zur Abwendung einer drohenden\ntungen vollständig erfüllt haben.\nPfandverwertung.\n(2) Entsprechendes gilt im Konkurs eines Eigenhänd-          (3) Die Sondermasse ist unter den am Ausgleichsverfah-\nlers, bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder er-            ren beteiligten Hinterlegern nach dem Verhältnis des Wer-\nworben hat, und im Konkurs eines Kommissionärs, der          tes der von ihnen dem Verwahrer anvertrauten Wertpa-\nden Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von                piere oder Sammelbestandanteile zu verteilen. Maßge-\nWertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt          bend ist der Wert am Tag der Konkurseröffnung, es sei\nhat(§ 31).                                                   denn, daß die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile\nerst später verwertet worden sind. In diesem Falle ist der\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bevorrechtigten For-    erzielte Erlös maßgebend. Ein nach Befriedigung aller am\nderungen werden vor den Forderungen aller anderen Kon-       Ausgleichsverfahren beteiligter Hinterleger in der Sonder-\nkursgläubiger aus einer Sondermasse beglichen; diese         masse verbleibender Betrag ist an die Konkursmasse\nwird gebildet aus den in der Masse vorhandenen Wert-         abzuführen.\npapieren derselben Art und aus den Ansprüchen auf Liefe-\n(4) Jeder am Ausgleichsverfahren Beteiligte ist berech-\nrung solcher Wertpapiere. Die bevorrechtigten Forderun-\ntigt und verpflichtet, die von ihm dem Verwahrer ~nver-\ngen werden durch Lieferung der vorhandenen Wert-\ntrauten und in der Sondermasse vorhandenen Wertpa-\npapiere beglichen, soweit diese nach dem Verhältnis der\npiere oder Sammelbestandanteile zu dem Schätzungs-\nForderungsbeträge an alle bevorrechtigten Gläubiger ver-\nwe5t des Tages der Konkurseröffnung zu übernehmen.\nteilt werden können. Soweit eine solche Verteilung nicht\nübersteigt dieser Wert den ihm aus der Sondermasse\nmöglich ist, wird der volle Erlös der nichtverteilten Wert-\ngebührenden Betrag, so hat er den Unterschied zur Son-\npapiere unter die bevorrechtigten Gläubiger im Verhältnis\ndermasse einzuzahlen. Die Wertpapiere oder Sammelbe-\nihrer Forderungsbeträge verteilt.\nstandanteile haften als Pfand für diese Forderung.\n(4) Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben das bean-        (5) Jeder Hinterleger kann seine Forderungen, soweit er\nspruchte Vorrecht nach § 139 der Konkursordnung anzu-        mit ihnen bei der Befriedigung aus der Sondermasse aus-\nmelden. Sie können aus dem sonstigen Vermögen des            gefallen ist, zur Konkursmasse geltend machen.\nSchuldners nur unter entsprechender Anwendung der für\n(6) § 32 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.\ndie Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften\nder§§ 64, 153, 155 und 156 und des § 168 Nr. 3 der Kon-\nkursordnung Befriedigung verlangen. Im übrigen bewen-        3\n) Gemäß Artikel 51 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-\ndet es für sie bei den Vorschriften der Konkursordnung          führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 33 wie folgt geändert:\nüber Konkursgläubiger.                                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausgleichsverfahren bei Verpfändung\".\n(5) Das Konkursgericht hat, wenn es nach Lage des\nb) In Absatz 1 wird das Wort \"Konkurs\" durch das Wort „Insolvenzver-\nFalles erforderlich ist, den bevorrechtigten Gläubigern zur        fahren\" ersetzt.                       ·\nWahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger zu           c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort \"Konkurseröffnung\" durch die Worte\nbestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vor-        „Eröffnung des Insolvenzverfahrens\" ersetzt; in Satz 4 wird das Wort\n,,Konkursmasse\" durch das Wort \"Insolvenzmasse\" ersetzt.\nmundschaftsgerichts das Konkursgericht. § 78 Abs. 2\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Konkurseröffnung\" durch die\nbis 5 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter-            Worte „Eröffnung des Insolvenzverfahrens\" ersetzt.\nnehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1S. 315) ist        e) In Absatz 5 wird das Wort „Konkursmasse\" durch das Wort \"Insol-\nsinngemäß anzuwenden.                                               venzmasse\" ersetzt.","42                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. Abschnitt                                Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlun-\nStrafbestimmungen\ngen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkurs-\n§34                                    verfahren eröffnet worden ist und wenn durch die Zuwi-\nderhandlung ein Anspruch des Berechtigten auf Ausson-\nDepotunterschlagung\nderung der Wertpapiere vereitelt oder die Durchführung\n(1) Ein Kaufmann, der, abgesehen von den Fällen der                   eines solchen Anspruchs erschwert wird.\n§§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder frem-\nden Vorteils wegen\n1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art,                                          §§38bis40\ndas ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut\nworden ist oder das er als Kommissionär für den Kom-                                          (weggefallen)\nmittenten im Besitz hat oder das er im Falle des§ 31 für\nden Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,\n2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den\nAnteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwi-\nder verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,                                             5. Abschnitt\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                                  Schlußbestimmungen\nstrafe bestraft.\n(2) (weggefallen)                                                                                   §41\n§35                                                  Anwendung des Gesetzes auf\nöffentlich-rechtliche Banken sowie Sparkassen\nUnwahre Angaben über das Eigentum\nDieses Gesetz gilt für öffentlich-rechtliche Banken so-\nEin Kaufmann, der eigenen oder fremden Vorteils\nwie für öffentliche oder dem öffentlichen Verkehr dienende\nwegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig\nSparkassen auch dann, wenn sie keine Kaufmannseigen-\nabgibt oder eine ih_m nach§ 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung\nschaft haben.\nunterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschrif-\nten mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                                                        §42\n§36                                                    Anwendung auf Treuhänder,\nErlaß weiterer Bestimmungen\nStrafantrag\n(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen\nIst in den Fällen der§§ 34 und 35 durch die Tat ein\nmit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsmini-\nAngehöriger(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) ver-\nster der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses\nletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.\nGesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als\nTreuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben\n§374)\noder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder\nStrafbarkeit im Falle der Zahlungs-                       erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige\n-, einstellung oder der Konkurseröffnung                        Register eingetragen sind.\nEin Kaufmann, der einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder                (2) (gegenstandslos)\neiner sich aus den §§ 18 bis 24, 26 und 43 ergebenden\n(3) (gegenstandslos)\n4) Gemäß Artikel 51 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-\nführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 37 wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte \"der Konkurseröffnung\" durch\ndie Worte \"des Insolvenzverfahrens\" ersetzt.                                                      §43\nb) Die Zahl \"43\" und das Komma vor dieser Zahl werden gestrichen;\ndas Wort \"Konkursverfahren\" wird durch das Wort „Insolvenzverfah-\n(Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nren\" ersetzt.                                                             anderer Vorschriften, Überleitungsvorschrift)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                 43\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 16. Januar 1995\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes              gen Verhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 2 des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-                   Gesetzes) und bei der Aufstellung von Wahlvor-\nber 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902) verordnet das Bundes-             schlägen berücksichtigt werden sollen;\".\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                    ,,(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam-\nmensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-             zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus-\nverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49),            schreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September                von Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die\n1989 (BGBI. 1S. 1793), wird wie folgt geändert:                    unselbständigen Nebenbetriebe und die verschie-\ndenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    sollen.\"\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer\neingefügt:                                           2. § 34 wird gestrichen; § 35 wird § 34.\n„3a. den Anteil der Geschlechter, getrennt nach\nArtikel2\nden Gruppen der Arbeiter und Angestellten,\nund den Hinweis, daß die Geschlechter im           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBetriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßi-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den16.Januar1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","44                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber HiHsmittel von geringem therapeutischen Nutzen\noder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 17. Januar 1995\nAuf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-\nliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nBGBI. 1S. 2237) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen\noder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom\n13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2237) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n,, 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regel-\nmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei\nQuerschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)\".\nb) Nummer 16 wird gestrichen.\n2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Januar 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                  45\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier\nVom 18. Januar 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des            c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3,\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-                     Abs. 4 oder Abs. 6\" durch die Angabe ,,Artikel 17\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ),                      Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3 oder Nr. 5 Satz 1\"\nvon denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der                 sowie die Angabe „ 12 Monate\" durch die Angabe\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)                       ,,sechs Monate\" ersetzt.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nd) In Nummer 3 wird das Wort „oder\" durch ein\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nKomma ersetzt.\nnehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und\nfür Wirtschaft:                                                     e) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4\neingefügt:\nArtikel 1                                  „4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1\n§ 7 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier                      Packungen mit herabgestuften Eiern nicht oder\nvom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), die zuletzt                        nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\ndurch Artikel 88 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1                  zeichnet oder\".\nS. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der\nAngabe ,,(ABI. EG Nr. L 173 S. 5)\" die Angabe ,,, zuletzt\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 3117/94 vom                                       Artikel2\n12. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 330 S. 4),\" eingefügt.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Ver-\nmarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser\na) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe            Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n„(ABI. EG Nr. L 121 S. 11 )\" die Angabe ,,, zuletzt      bekanntmachen.\ngeändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABI. EG\nNr. L 338 S. 48),\" eingefügt.\nArtikel 3\n· b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1, 2\nSatz 2 oder Abs. 5\" durch die Angabe ,,Artikel 17           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder Nr. 6\" ersetzt.      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den18.Januar1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}