{"id":"bgbl1-1995-3-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_3.pdf#page=11","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1995-01-16T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995                                 43\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 16. Januar 1995\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes              gen Verhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 2 des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-                   Gesetzes) und bei der Aufstellung von Wahlvor-\nber 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902) verordnet das Bundes-             schlägen berücksichtigt werden sollen;\".\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                    ,,(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam-\nmensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-             zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus-\nverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49),            schreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September                von Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die\n1989 (BGBI. 1S. 1793), wird wie folgt geändert:                    unselbständigen Nebenbetriebe und die verschie-\ndenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    sollen.\"\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer\neingefügt:                                           2. § 34 wird gestrichen; § 35 wird § 34.\n„3a. den Anteil der Geschlechter, getrennt nach\nArtikel2\nden Gruppen der Arbeiter und Angestellten,\nund den Hinweis, daß die Geschlechter im           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBetriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßi-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den16.Januar1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}