{"id":"bgbl1-1995-29-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":29,"date":"1995-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_29.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994)","law_date":"1995-06-06T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["778                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nsowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur\nDurchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens\n(Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994)\nVom 6. Juni 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            eingefügt:\n„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung\nim Sinne des§ 1 Nr.10a;\".\nAbschnitt 1                              b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Ermäch-\nSeeschiffahrt                                 tigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt\" durch die\nWörter „Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4\nund 4a erstrecken\" ersetzt.\nArtikel 1                              c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                               ,,(Sa) Das Bundesministerium für Verkehr wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-\nAmt auf der Grundlage der internationalen Zusam-\nmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802) wird\nmenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-\nwie folgt geändert:\nstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228\nAbs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der\n1. Nach § 1 Nr. 10 wird die folgende Nummer 10a ein-                  Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wie-\ngefügt:                                                            derholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die\n,, 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundes-                   anwendbaren internationalen Regeln und Normen\nberggesetzes die Prüfung, Zulassung und                   in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen\nÜberwachung der Anlagen, einschließlich Bau-              Verstöße wirksam durchzusetzen.\"\nwerke und künstlicher Inseln, seewärts der            d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Wasser-\nBegrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung              und Schiffahrtsdirektionen\" die Wörter „oder das\nim Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von            Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"\nGefahren für die Meeresumwelt;\".                          eingefügt.\n2. Nach § 3b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache                               Artikel 2\naus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister              Änderung des Flaggenrechtsgesetzes\neingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle\nnach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahr-           Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maß-          machung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3140) wird wie\nnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze              folgt geändert:\nder Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhän-\ngender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 inso-   1. Nach § 1 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\nweit Anwendung, als das internationale Recht dies                \"(4) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs-\nzuläßt.\"                                                       sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281) in\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                   ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,\nSeegewässer seewärts der Grenze des deutschen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften\naa) Nach den Wörtern „Leichtigkeit des Seever-           dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleich-\nkehrs\" werden die Wörter „auf Wasserflächen          gestellt.\"\nund in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3\" ein-\ngefügt.                                          2. § 18 wird§ 17.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                  3. Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:\n,,2. das Verhalten auf den vorgenannten Was-\nserflächen und in den vorgenannten Häfen                                    ,,§ 18\neinschließlich der Umsetzung von Empfeh-            Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhü-\nlungen internationaler Konferenzen über         tung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe über-\ndas Befahren innerer Gewässer;\".                mitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                                 779\nStrafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine         Unfälle untersucht werden, wenn deutsche Staats-\nan deren Stelle tretende Antragsschrift und die Straf-      angehörige oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in\nvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschlie-           der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder die\nßende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem           deutsche Küste oder damit zusammenhängende Inter-\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur            essen gefährdet worden sind oder an der Unter-\nErfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und            suchung ein sonstiges öffentliches Interesse besteht.\ndem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine             § 2 ist entsprechend anzuwenden.\nMitteilung der das Verfahren abschließenden Entschei-\n(2) Die Untersuchung wird vom Bundesoberseeamt\ndung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den See-\ndurchgeführt. Sie wird durch einen Bericht abge-\nverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen,\nschlossen.\"\nzu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zuläs-\nsig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des\nSchiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit      5. § 29 wird gestrichen.\nerteilt, anzugeben.\"\nArtikel 4\nArtikel3                                                     Änderung\nÄnderung                                       des Bundeswasserstraßengesetzes\ndes Seeunfalluntersuchungsgesetzes\n§ 31 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung\nDas Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember          der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1\n1985 (BGBI. 1 S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 17   S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809),        17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                    wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Anlagen\" die\nWörter „einschließlich des Verlegens, der Veränderung\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Seeschiff-\nund des Betriebs von Seekabeln\" eingefügt.\nfahrtstraßen\" die Wörter „und im übrigen deutschen\nKüstenmeer'' eingefügt.\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Hoher\nSee und\" die Wörter „in ausschließlichen Wirt-            ,,(1 a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich\nschaftszonen sowie\" und in Buchstabe b nach dem         der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem\nWort „besitzt\" die Wörter ,, , auch wenn er bei oder    Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994\nnach dem Unfall den Tod gefunden hat,\" eingefügt.       (BGBI. 1 S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser-\nund Schiffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner\nc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „auf Hoher\nstrom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung,\nSee und\" die Wörter „in ausschließlichen Wirt-\nwenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines\nschaftszonen sowie\" eingefügt.\nMonats nach Eingang der Anzeige nichts anderes\nmitteilt. Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche\n2. Nach§ 14 Abs. 4 Satz 2 wird der folgende Satz an-           Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den\ngefügt:                                                     Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.\"\n„Das gleiche gilt, wenn durch den Seeunfall der Tod\noder schwere Verletzungen von Angehörigen eines          3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanderen Staates oder schwere Schäden an Anlagen\neines anderen Staates oder Verschmutzungen der              a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage zum\nMeeresumwelt verursacht wurden.\"                                  Gesetz aufgeführte Binnenwasserstraße\" ersetzt\ndurch das Wort „Bundeswasserstraße\".\n3. Nach § 15 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:              b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Ausschluß der Öffentlichkeit aus anderen Gründen             ,,Fernmeldelinien im Sinne des § 1 des Telegra-\nals denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-\nphenwege-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nheiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder\nmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1053), der\nBetriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher               durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Septem-\nVertreter anderer Staaten oder der Internationalen\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt worden ist,\nSeeschiffahrts-Organisation nicht entgegen.\"                      sind genehmigungsfrei.\"\n4. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt Ba ein-\ngefügt:\nArtikel 5\n„Abschnitt Ba\nVerfahren in sonstigen Fällen                             Änderung von Registerrecht\n(1) § 57 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der\n§24a                           Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) wird\n(1) Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem            wie folgt geändert:\nFlaggenstaat können abweichend vom Verfahren der\nAbschnitte 1 bis 8 auch andere als die in § 1 genannten  1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","780                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:            2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung        a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Protokolle 1\ndes Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters               und II und der Anlagen I bis V des Übereinkommens\nist dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-                       gemäß dessen Artikel 16 und Anderungen der\ngraphie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem See-                     Anlage• durch die Wörter „des Übereinkommens\naufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem                      gemäß dessen Artikel 16 und• ersetzt.\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zu-            b) Der Wortlaut des Artikels 2 wird Absatz 1.\nständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung Ihrer\nAufgaben nach dem Seemannsgesetz bekanntzu-                      c) Nach Absatz 1 wird folgender ~ t z 2 angefügt:\nmachen.\"                                                              ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-\ndürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie\nRegelungen enthalten, die von den Ländern als\n(2) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-                  eigene Angelegenheit auszuführen sind.\"\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), zuletzt                                                                \\\ngeändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober\n3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:\n1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n„Artikel2a\n1. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.\n(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der\nGrenze des deutschen Küstenmeeres kommend die\n2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Wörtern „einer offenen\ninneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland\nHandelsgesellschaft,• die Wörter „einer Partnerschafts-\nanlaufen und die Flagge eines Staates führen, der nicht\ngesellschaft,• eingßfügt.\nVertragspartei der Anlage I des Übereinkommens Ist,\nsind verpflichtet, ein Öltagebuch, das dem nach dem\n(3) Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesell-            übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, an\nschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli               Bord mitzuführen und mindestens für den Zeitraum seit\n1994 (BGBI. 1S. 1744) wird wie folgt geändert:                       der Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis\nzum Verlassen der Hoheitsgewässer und der aus-\n1. In Artikel 2 Nr. 2 werden in § 160b Abs. 1 Satz 2 des             schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen               Deutschland unverzüglich vollständig und wahrheits-\nGerichtsbarkeit die Wörter „die Eintragungen in• ge-             gemäß auszufüllen und aufzubewahren.\nstrichen.                                                           (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer ent-\ngegen Absatz 1 ein Öltagebuch nicht mitführt, nicht,\n2. Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt:                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n,,Artikel 1 § 5 Abs. 2 und Artikel 2 treten, soweit sie Vor-     ausfüllt oder nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit\nschriften enthalten, die zum Erlaß von Rechtsverord-             kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-\nnungen ermächtigen, am 1. Mai 1995 in Kraft.•                    sche Mark geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\n(4) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.\"\nder Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung\nin der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                            (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wort-\nlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom\nInkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel&\nVorschriften zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch Schiffe                                                Artikel 7\nÄnderung des Gesetzes zu den\n(1) Das Gesetz zu dem Internationalen übereinkommen\nÜbereinkommen vom 15. Februar 1972\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem über-\nund 29. Dezember 1972 zur Verhütung der\neinkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),               Meeresverschmutzung durch das Einbringen\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994             von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\n(BGBI. 1S. 1554), wird wie folgt geändert:\nNach Artikel 1 des Gesetzes zu den Übereinkommen\nvom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Ver-\n1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:           hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nvon Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977\n.,Artikel 1a                        II S. 165), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nHoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des       27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist,\nÜbereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56            wird folgender Artikel 1a eingefügt:\nAbs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982                                           ,,Artikel 1a\nbezeichneten Befugnisse auch die deutsche aus-                  Der Begriff „Hohe See\" umfaßt auch die ausschließ-\nschließliche Wirtschaftszone.•                               lichen Wirtschaftszonen.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                                781\nAbschnitt2                              c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die\nWörter „Deutsche Hydrographische Institut\" durch\nMeeresbergbau                                  die Wörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und\nHydrographie\" ersetzt.\nArtikel&\n5. § 133 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesberggesetzes\na) Die Überschrift „ Transit-Rohrleitungen\" wird durch\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1               die Überschrift „Unterwasserkabel und Transit-\nS. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom           Rohrleitungen\" ersetzt.\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter\n„Deutsche Hydrographische Institut\" durch die\nWörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   graphie\" ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter \"Transit-Rohrlei-              ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ntungen und Forschungshandlungen\" durch die             die Verlegung und den Betrieb von Unterwasser-\nWörter \"Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitun-          kabeln.\"\ngen und für Forschungshandlungen in bezug\nauf den Festlandsockel\" ersetzt.                 6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern \"Hohe See\"         a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine For-\ndie Wörter ,, , die ausschließliche Wirtschafts-       schungshandlung vorgenommen\" die Wörter ,, , ein\nzone\" eingefügt.                                       Unterwasserkabel verlegt oder betrieben\" einge-\nfügt.\nb) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „auf der Hohen\nSee\" durch die Wörter „seewärts der Begrenzung           b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,§ 133\ndes Küstenmeeres\" ersetzt.                                  Abs. 3\" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit\nAbs. 4,\" eingefügt.\n2. Nach§ 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n7. § 145 wird wie folgt geändert:\n„Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können\ngemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur          a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe ,,§ 133\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der                Abs. 1 Satz 1\" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit\nKommission der Europäischen Gemeinschaften oder                Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder\" und nach dem\nvon Beschlüssen internationaler Organisationen oder            Wort „Festlandsockel\" das Wort „verlegt,\" einge-\nvon zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die                fügt.\nSicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen,             b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe\nerforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen              ,,§ 133 Abs. 3\" die Wörter „und Unterwasserkabel\nkönnen auch anderen Personen als Unternehmern und              nach § 133 Abs. 4\" angefügt.\nBeschäftigten Pflichten auferlegt werden.\"\n8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b einge-\n3. § 68 wird wie folgt geändert:                               fügt:\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „wird\" folgen-                                ,,§ 168a\nder Halbsatz eingefügt:                                                    Genehmigungen im Bereich\n\"oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kom-                       der Erweiterung des Küsten.meeres\nmission der Europäischen Gemeinschaften oder               Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des\nBeschlüsse internationaler Organisationen oder          Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregie-\nzwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicher-       rung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3428), insbe-\nheit und den Gesundheitsschutz betreffen, durch-         sondere Genehmigungen zur Vornahme von For-\ngeführt werden\".                                        schungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur\nb) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „9 und 10\"        Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohr1eitungen\ndie Angabe „und Satz 3\" eingefügt.                      im Sinne des§ 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit\nals Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder\nsonstige behördliche Entscheidungen nach den seit\n4. § 132 wird wie folgt geändert:                              dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvor-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"Deutschen          schriften.\nHydrographischen lnstituts\" durch die Wörter\n.,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\"                                   §168b\nersetzt.                                                               Vorhandene Unterwasserkabel\nb) In Absatz 2 Nr..2 werden die Wörter„ Deutschen              Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden\nHydrographischen Institut\" durch die Wörter \"Bun-        sind und betrieben werden, gelten sie als nach§ 133\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"               Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des\nersetzt.                                                 § 133 Abs. 2 entsprechen.\"","782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel 9                           6. Behörde:\nGesetz                                 die Internationale Meeresbodenbehörde;\nzur Regelung des Meeresbodenbergbaus                    7. Oberbergamt:\n(Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)                        das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld;\n§1                              8. Bestimmungen:\ndie von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buch-\nZweck des Gesetzes\nstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,                              Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner\n1. die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkom-           Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der\nmens, seiner Anlage III, dem Durchführungsüberein-           Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlasse-\nkommen und den von der Behörde erlassenen Bestim-             nen Regeln, Vorschriften und Verfahren;\nmungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepu-         9. Prospektor:\nblik Deutschland zu gewährleisten,\njede natürliche oder juristische Person oder Perso-\n2. die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenberg-           nenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsan-\nbau und der Betriebsanlagen für den Meeresboden-              gehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht\nbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu                  gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden\ngewährleisten,                                                unterliegt und im Gebiet prospektiert;\n3. Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Pro-     10. Antragsteller:\nspektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesund-\nheit oder Sachgüter Dritter ergeben,                          jede natürliche oder juristische Person oder Perso-\nnenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines\n4. die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im\nArbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die\nGebiet zu regeln.\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach\n(2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen              deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der\nund an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschrif-           deutschen Behörden unterliegt;\nten des Übereinkommens, des Durchführungsüberein-            11. Vertragsnehmer:\nkommens und die von der Behörde erlassenen Bestim-\nmungen maßgebend.                                                 jeder Antragsteller, der vom Oberbergamt befürwortet\nwurde und der mit der Behörde einen Vertrag über\n(3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben          Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;\nden Vorschriften des Übereinkommens, des· Durchfüh-\nrungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anord-             12. Vertrag:\nnungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen               jeder zwischen der Behörde und einem Vertrags-\nmit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschrif-           nehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im\nten dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen          Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.\nRechtsverordnungen.\n§3\n§2\nAusführung durch das Oberbergamt\nBegriffsbestimmungen\nDieses Gesetz wird vom Oberbergamt in Clausthal-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                             Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Nieder-\n1. Übereinkommen:                                          sachsen entliehenen Organ des Bundes ausgeführt. Das\ndas Seerechtsübereinkommen der Vereinten Natio-        Oberbergamt unterliegt insoweit der Fach- und Rechts-\nnen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner        aufsicht des Bundes.\nAnlagen; ·\n2. Durchführungsübereinkommen:                                                           §4\ndas Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durch-                            Zugangsbedingungen\nführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;            (1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vor-\nherigen Registrierung durch den Generalsekretär der\n3. Gebiet:                                                 Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Ober-\nder Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits      bergamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.\nder Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefug-\n(2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der\nnisse;\nBefürwortung durch das Oberbergamt und eines Vertra-\n4. Bodenschätze (Ressourcen):                              ges mit der Behörde.\nmit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkom-\n(3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem\nmenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem\nAntrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit\noder gasfönnigem Zustand, die sich in Ablagerungen\ndem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erfor-\noder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem\nderlichen Unterlagen dem Oberbergamt vorzulegen. Der\nMeeresboden befinden;\nAntrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der\n5. Tätigkeiten im Gebiet:                                  Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum\nalle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der    Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen\nBodenschätze des Gebiets;                              Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                                 783\n(4) Das Oberbergamt prüft, ob die Voraussetzungen für                                     §5\ndie Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu                                Verantwortlichkeit\ndem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die\nStellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und                Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich\nHydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und            für\ndes Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner        1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem\nEntscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes                 übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,\ngibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie               den Bestimmungen. und Anordnungen der Behörde,\nseine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umwelt-                 dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7\nbundesamt ab.                                                       erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom\n(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere            Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,\nAnträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche\n2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospek-\nReihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt über den\ntion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich\nVorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag\nderen ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und\nausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der\nEntfernung und\nwesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung\nerlauben.                                                       3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit\nim Gebiet.\n(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn\n1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen                                        §6\ndes Übereinkommens, des Durchführungsübereinkom-\nmens und der von der Behörde erlassenen Bestim-                             Verantwortliche Personen\nmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und          (1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,\ninsbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6\nBuchstabe a bis c der Anlage III zum übereinkommen         1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder\nenthalten und                                                  der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen,\ndie die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und\n2. der Antragsteller                                                ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverläs-\na) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die           sigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen,\nGewähr für eine geordnete und die Belange der               in der für die planmäßige und sichere Ausführung der\nBetriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des             Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforder-\nUmweltschutzes wahrende Durchführung der Tätig-            lichen Anzahl zu bestellen,\nkeiten im Gebiet bietet,                               2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen\nb) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der                Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie\nTätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbrin-        so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete\ngen kann und                                               Zusammenarbeit gewährleistet ist,\nc) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätig-     3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Per-\nkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.           sonen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre\n(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder      Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,\neines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Ver-           4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer\ntragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der               Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Ober-\nAnlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller              bergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung\nohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden,                  ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unver-\nwenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteilig-           züglich anzuzeigen.\nten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende\nRechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betref-      Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder\nfenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für         der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind\ndie Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die             im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befug-\nBefürwortung von Antragstellern bestehen.                       nisse verantwortlich gemäß § 5.\n(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im         (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß\nAntrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der       Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren\nBehörde und einem Dritten über die Erforschung oder             und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.\nAusbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.\n(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1                                       §7\ngenannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit                                  Ermächtigung\nes zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind                      zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nnachträglich Auflagen zulässig.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(10) Befürwortet das Oberbergamt den Antragsteller,         verordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erfor-\nleitet es die Befürwortung, die englische Fassung des           schung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet,\nAntrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des         die gemäß Artikel 160 Abs.· 2 Buchstabe f Ziffer ii und\nArbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unter-        Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkom-\nlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu, das die         mens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des\nBefürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde              Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkom-\nweiterleitet.\nmen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft\n(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.                zusetzen.","784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-     weisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durch-         berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem\nführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu            Bundesministerium des Innern erlassen.\nerlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen\ndes Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit                                         §10\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nund, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im                                  Kosten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\nNaturschutz und Reaktorsicherheit zu erfassen. Die\nden zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nErmächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nunberührt.\n§8                                 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nBergaufsicht                          Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\n(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern      oder Rahmensätze vorzusehen.\nim Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes.\n(2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner Auf-                                  § 11\ngaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsauf-                            Bußgeldvorschriften\nzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prü-\nfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle Perso-        lässig\nnen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung pro-\nProspektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.\nspektiert,\n(3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten\nPersonen (Beauftragte) sind befugt,                          2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie\nLuft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen      3. entgegen§ 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Ver-\nzu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,                  trag mit der Behörde durchführt,\n2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Über-        4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwider-\nprüfung von Unfallursachen notwendig ist.                    handelt,\nDie Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und      5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,\nBetriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für\n6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflich-\neine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt\ntung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des\nwerden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung\nBetriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur\nder Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Per-\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nsonen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben\nSicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das\nund Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nNr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der\ndes Grundgesetzes) eingeschränkt.\nverantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Ände-\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche       rung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwider-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder             handelt,\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher          7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwider-\nVerfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über              handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das             auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nRecht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.             8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Aus-\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch            kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nRechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vor-        rechtzeitig erteilt.\nschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion\noder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nÜbereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,              Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nden von der Behörde erlassenen Bestimmungen und             tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1\nAnordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses.          Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-\nGesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechts-       tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nZweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ober-\npflichten anordnen.\nbergamt.\n§9\n(4) Die Verfolgung einer Or~nungswidrigkeit ist ausge-\nArchäologische und historische Gegenstände\nschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein\nIm Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer          Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion\noder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen        gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkom-\nund nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese An-            mens durchführt oder durchgeführt hat.","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                                  785\n§12                                                   Abschnitt3\nStrafvorschriften                            Wissenschaftliche Meeresforschung\n(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5\nbezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben                                     Artikel 10\noder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflan-\nGesetz\nzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nüber die Durchführung\ngefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                               wissenschaftlicher Meeresforschung\n(2) Wer                                                                                  §1\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                        Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,   Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nGeldstrafe bestraft.                                      sicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundes-\nberggesetzes durch Rechtsverordnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach\n§ 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit           1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung\ngleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.                      im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen aus-\nschließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht\nzur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder\n§13                                 in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen\nÜbergangsvorschriften                          im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere\nStaaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des\n(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4          Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\ndes Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefsee-                vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige\nbergbaus vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1457) erteilt            oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen\nwurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten         abhängig zu machen,\ndes Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepu-\n2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der\nblik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf\nRechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus\nBefürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten\nTeil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbe-\nBerechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages\nsondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durch-\nmit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei\nführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeres-\nJahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüberein-\nforschung die Möglichkeit der Versagung der Geneh-\nkommens für die Bundesrepublik Deutschland.\nmigung vorzusehen sowie\n(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Part-  3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mit-\nnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus               teilungspflichten und einzureichender Anträge und\nzwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach           Unterlagen, näher zu regeln.\nAbsatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsüberein-\nkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechts-                                       §2\nträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die       Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen\nerteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei      Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt\nJahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüber-           und Hydrographie zuständig.\neinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist\nes für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum                                          §3\n15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die be-\ntreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre              Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung\nGültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkom-         von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1\nmen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten;     erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren\nin diesem Fall vertieren sie ihre Gültigkeit spätestens       und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Ver-\nzwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsüberein-       kehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ge-\nkommens.                                                      bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\n(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre\nGültigkeit verliert, treten außer Kraft                                                     §4\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseeberg-          Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbin-\nbaus vom 16. August 1980 (BGBI. 1S. 1457), geändert       dung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung\ndurch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBI. 1            der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1\ns. 136),                                                  S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995\n(BGBI. 1S. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend.\n2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Okto-\nber 1985 (BAnz. S. 13 565).                                                            §5\nDer Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\naußer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-       lässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigen-\ngeben.                                                        tümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines","786                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSeeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung                               Abschnitt5\noder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\ngetroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,                               Vollstreckung\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-                seegerichtlicher Entscheidungen\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis                              Artikel 14\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nGesetz\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                      über die Vollstreckung\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-                von Entscheidungen internationaler\namt für Seeschiffahrt und Hydrographie.                            Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts\n(Seegerichtsvollstreckungsgesetz- SeeGVG)\nAbschnitt4                                                          §1\nUmweltstrafrecht                                               Vollstreckbarkeit\nEntscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitig-\nArtikel 11                         keiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der\nÄnderung des Strafgesetzbuches                   Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten\nNationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Ent-\n§ 5 Nr. 11 des Strafgesetzbuches in der Fassung der      scheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens\nBekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945,           zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und\n1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Arti-\n1. Juni 1995 (BGBI. 1S. 747) geändert worden ist, wird wie  kel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkom-\n·folgt gefaßt:                                               men) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung\n„11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der          erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts\n§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deut-  mit den nachfolgenden Maßgaben.\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen\nwerden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen                                       §2\nzum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straf-                        Vollstreckungsklausel\ntaten gestatten.\"\n(1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausferti-\ngung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung\nArtikel12                          bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit\ndes Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und\nErweiterung des\nseiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig\nGeltungsbereichs des deutschen Strafrechts               für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Ober-\nDas deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die    landesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.\nUmwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a             (2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Inter-\ndes Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der      nationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der\nNordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen aus-            Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den\nschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen   Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen\nunter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d   Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 4\nNr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, wel-       des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\nche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen        gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1S. 662) findet entspre-\nzum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den         chende Anwendung.\nHoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird,\ngilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit      (3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu\nStrafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist      hören.\nArtikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei\nder Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch             (4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren\nBeschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem\nÖl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983\n(BGBI. 1990 II S. 70) maßgebend.                            Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\ndie Vollstreckungsklausel in folgender Form:\n\"Gemäß dem Beschluß des\nArtikel 13\nMitteilungspflichten                     (Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des\nBeschlusses)\nDie Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217\nAbs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des     ist die Zwangsvollstreckung aus\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom\n10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersen-      (Bezeichnung des Schuldtitels)\ndungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches\nzugunsten des\nVerfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten\nJustizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomati-\n(Bezeichnung des Gläubigers)\nschem Weg.","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                               787\ngegen den                                                                                §4\nRechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung\n(Bezeichnung des Schuldners)\nEinwendungen, die den durch die Entscheidung des\nzulässig.                                                     Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, kön-\nDie zu vollstreckende Verpflichtung lautet:                   nen vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht\nwerden.\n(Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus\ndem-Seschluß des Senats zu übernehmen ist).\"\nAbschnitt6\n§3\nSchlußvorschrift\nZuständigkeit\ndes Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan\nSoweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als                                Artikel 15\nVollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe                              Inkrafttreten\ndas Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr.\nEs entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nEntscheidung ist der Schuldner zu hören.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sc h narren berger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","788                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Übertragung von Hoheitsaufgaben\nder Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes\nVom 1. Juni 1995\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2125; 1993 1S. 2493), der durch Artikel 6 Abs. 60 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit\n§ 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\n§ 1 der Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundes-\nzollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes vom 24. Februar 1994 (BGBI. 1\nS. 541) wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende des Textes durch einen Punkt\nersetzt.\n2. Nummer 6 wird aufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn,den1.Juni1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995                               789\nVierunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 7.Juni 1995\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3        Foscamet\nund 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der            und seine Salze\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018)         - zur parenteralen Anwendung -\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-\nLoprazolam\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund seine Satze\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-          Metaclazepam\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:                   und seine Salze\nNaltrexon\nArtikel 1\nund seine Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-\nneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom              Nicardipin\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch     und seine Salze\ndie Verordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3666),       Nisoldipin\nwird die Anlage um folgende Positionen ergänzt:              und seine Satze\n\"Acarbose                                                    Simvastatin\nund ihre Salze\nSultamicillin\nAztreonam\nund seine Satze\nund seine Salze\nCeliprolol                                                   Zopiclon\nund seine Salze                                              und seine Salze\nCisaprid                                                     Zuclopenthixolacetat\nund seine Satze                                              und seine Salze\".\nAuconazol\nArtikel2\nFluoxetin\nund seine Salze                                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Juni 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner","790                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung\nVom 9. Juni 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 in     5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 3 wird\nVerbindung mit § 16 des Gesetzes zur Durchführung der             jeweils die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 139n,\nvon denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch            6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994\na) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das\n„im Geltungsbereich dieser Verordnung\" durch die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nWorte „im Inland\" ersetzt.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:                                      b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort\n,,Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.\nArtif(el 1\nDie Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988\n(BGBI. 1S. 155), geändert durch § 8 Nr. 22 der Verordnung     7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) sowie durch die             a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung vom 11. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1991 ), wird\nwie folgt geändert:                                                  ,,Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-\ntung für in den ersten drei Monaten des Wirtschafts-\n1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen.             jahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll,\ngelten folgende zusätzliche Bestimmungen:\".\n2. In § 2 wird die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nb) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-\na) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte,,, außer            mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-\nwenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert            ständige Zollstelle sind eine Beschreibung und\nwerden\" gestrichen.                                          Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken bei-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort                  zufügen.\"\n,,Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.\nArtikel2\n4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1\" ge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstrichen.                                                 in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}