{"id":"bgbl1-1995-29-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":29,"date":"1995-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/29#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_29.pdf#page=14","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung","law_date":"1995-06-09T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["790                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung\nVom 9. Juni 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 in     5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 3 wird\nVerbindung mit § 16 des Gesetzes zur Durchführung der             jeweils die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 139n,\nvon denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch            6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994\na) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das\n„im Geltungsbereich dieser Verordnung\" durch die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nWorte „im Inland\" ersetzt.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:                                      b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort\n,,Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.\nArtif(el 1\nDie Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988\n(BGBI. 1S. 155), geändert durch § 8 Nr. 22 der Verordnung     7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) sowie durch die             a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung vom 11. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1991 ), wird\nwie folgt geändert:                                                  ,,Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-\ntung für in den ersten drei Monaten des Wirtschafts-\n1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen.             jahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll,\ngelten folgende zusätzliche Bestimmungen:\".\n2. In § 2 wird die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nb) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-\na) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte,,, außer            mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-\nwenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert            ständige Zollstelle sind eine Beschreibung und\nwerden\" gestrichen.                                          Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken bei-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort                  zufügen.\"\n,,Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Ge-\nmeinschaft\" ersetzt.\nArtikel2\n4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1\" ge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstrichen.                                                 in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}