{"id":"bgbl1-1995-28-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":28,"date":"1995-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/28#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_28.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedizinalfachberufeV)","law_date":"1995-05-25T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe\n(MedizinalfachberufeV)\nVom 25. Mal 1995\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs-       17. Schulen für medizinische Dokumentare,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          18. Schulen für Orthoptisten,\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch     19. Schulen für Physiotherapeuten,\nArtif<el 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1      20. Schulen für Rettungsassistenten,\nS. 625) geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56     21. Schulen für Sprachtherapeuten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März            22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom              (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funk-\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                 tionsdiagnostik und Veterinlrmedizin),\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung        23. Hebammenschulen,\nund Technologie:\n24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,\n§1                              25. Pflegevorschulen.\nAusbildungsstätten                          (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die\nAusbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-            als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder\ndungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von       ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.\n1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,\n2.  Lehranstalten für emährungsmedizinische Berater,                                     §2\n3.  Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,                                     Förderungsrechtliche\n4.  Lehranstalten für Kardiotechniker,                                     Stellung der Auszubildenden\n5.  Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassi-\nstenten,                                                  Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13,\n6.  Lehranstalten für medizinische Fußpflege,               16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten\n7.  Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präpa-     Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren\nrationsassistenten,                                     Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-\n8.  Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assi-       setzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.\nstenten,\n9.  Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,                                  §3\n10.   Schulen für Diätassistenten,                                          Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\n11.   Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,\n12.   Schulen für Krankenpflegehilfe,                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\n13.   Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,         Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Ausbildungs-\n14.   Schulen für Logopäden,                                  förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für\n15.   Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,      Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504),\n16.   Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funk-    zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember\ntionen,                                                 1989 (BGBI. 1S. 2170), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                    769\nVerordnung\nüber das Fahren mit Wassermotorrädem auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n· (Wassermotorräder-Verordnung)\nVom 31. Mal 1995\n~Auf Grund                                                    c) die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu\ndes§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des          Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\nBinnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der Fassung                schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984,\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1                  BGBI. 1S. 473),\nS. 1270) und des§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Blnnenschiff-        cf) die Anlage A zur Donauschiffahrtspolizelverord-\nfahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des           nung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 7 41, 1994 1\nGesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) ge-               S. 523, 1995 1 S. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der\nändert worden Ist. verordnet das Bundesministerium              Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II\nfür Verkehr,                                                    S. 3822) geändert worden ist,\n- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1       in Ihrer Jeweils geltenden Fassung,\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung\n3. Wassermotorräder:\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Orga-            Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie\nnlsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986          ..wasserbob\", ..wasserscooter\", .,Jetbike\" oder „Jet-\n(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für         ski• bezeichnet werden, und sonstige gleichartige\nVerkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für             Fahrzeuge.                         ·\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n§2\ndes § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschlffahrtsaufgaben-\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver-                    Sonstige anwendbare Vorschriften\nkehr Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nSofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes\nfür Arbeit und Sozialordnung:\nbestimmt Ist, gelten für das Fahren mit Wassermotor-\nrädern\n§1\n1. die Verkehrsordnungen(§ 1 Nr. 2),\nBegriffsbestimmungen\n2. die Sportbootführerschelnverordnung-Binnen             vom\nIm Sinne dieser Verordnung sind                              22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert durch\n1. Binnenschiffahrtsstraßen:                                   § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990\n(BGBI. 1S. 2106),\ndie Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau\nsowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die     3. die Verordnung Ober die Kennzeichnung von auf\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,                      Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-\ngen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226), geändert\n2. Verkehrsordnungen:\ndurch § 9 dieser Verordnung,\na) -die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang\nIn Ihrer jeweils geltenden Fassung.\nzu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai\n1985, BGBI. 1 S. 734), zuletzt gelndert durch § 13                                §3\nder Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1\nS.226),                                                                Wassennot0ff8dfalven\nb) die Rheinschlffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu        (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) Ist\nArtikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-  das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch\nschlffahrtspolizelverordnung vom 19. Dezember       das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu\n1994, BGBl.11 S. 3816),                             Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-","770                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994                 (2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf\n(BGBI. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen ver-             weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad\nboten. Satz 1 gilt nicht für Fahrten zum Erreichen der          unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflich-\nnächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für              tungen geführt wird.\nTouren- oder Wanderfahrten. Satz 2 gilt nur, wenn ein\nklar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.\n§7\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf\nÜbertragung von Befugnissen\ndurch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer\ngefährdet oder mehr als nach den Umständen unvenneid-              Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er-\nbar behindert oder belästigt werden.                            mächtigt. durch Rechtsverordnung für einzelne zum\nVerkehr mit Wassennotorrldem freigegebene Wasser-\nflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen\n§4                               zu treffen, Insbesondere\nWassermotorradflächen\n1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wasser-\n(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen            motorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen\nWasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren                   Verhältnisse gebieten oder zulassen, und\nwerden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre\nFahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiff-          2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wasser-\nfahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder              motorrlder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand\nRegelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen,                  der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation,\nSchiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen.            und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr be-\nDie Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer             einträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im\nFahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu ver-                Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\nringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden                 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbstancl, der 1O Meter nicht unterschreiten darf, einzu-            14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch\nhalten.                                                             Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994\n(BGBI. 1S. 3486), nicht hervorgerufen werden.\n(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige\nSchilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die\nLängen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung                                      §8\nder freigegebenen Wasserflächen an.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wasser-\nmotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom                   Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nBundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt ver-             schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nöffentlicht.                                                    fahrlässig\n1. als Führer eines Wassennotorrades\n§5\na) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der frei-\nZuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser                          gegebenen Wasserftlchen flhrt.\nWassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugän-               b) entgegen§ 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als\ngen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels ge-                      nach den Umständen unvenneidbar behindert oder\neigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus                  belästigt.\ndem Wasser herausgenommen werden.\nc) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder\ndie übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahr-\n§6                                      zeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwim-\nBeschränkungen                                  mende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder\nUfervegetation beschädigt oder\n(1) Das Führen von Wassermotorrädern Ist nur erlaubt:\nd) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad\n1. in der Zeit von 7 .00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor           zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder\nSonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur                    führt oder\nbei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern;\n2. als EigentOmer eines Wassermotorrades entgegen § 6\n2. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen                Abs. 2 anordnet oder zuläßt. daß der Fahrzeugführer\nsichergestellt ist, daß sich im Fall des Überbordgehens         ein Wassennotorrad führt.\ndes Fahrzeugführers der Motor automatisch abschal-\ntet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurück-\nschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn\n§9\neinschlägt;\nAnderung der Verordnung\n3. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimm-                     über die Kennzeichnung von auf Binnen-\nhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach          schiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\nDIN EN 393 entsprechen oder In anderer Weise einen\nAuftrieb von mindestens 50 Newton gewlhr1eisten.               Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf\nDie DIN-Norm EN 393 Ist Im Beuth-Verlag GmbH,               Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-\nBertin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in         gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) wird wie folgt\nMünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                geändert:","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                 771\n1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:      2. In § 11 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe\n,.§ 2 Abs. 1 Satz 1\" die Angabe \"oder Abs. 5\" eingefügt.\n\"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein\nWassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotor-\nräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 769)                                 §10\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden,\nInkrafttreten\nwenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen\n1st.•                                                   Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","772                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Im Jahre 1995\nund zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Rentenanpassungsverordnung 1995 - RAV 1995)\nVom 1.Juni 1995\nAuf Grund                                                    (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\ndes § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-       leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-\ngesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -            versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,           Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995\nBGBI. 1 S. 2261 ),                                       eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der\nAnpassungsfaktor beträgt 1,0258.\ndes§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom\n25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,                                 §3\n-   des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichs-                   Pflegegeld in der Unfallversicherung\nversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten         Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6    beträgt vom 1. Jull 1995 an\nNr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989           1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-\n(BGBI. I S. 2261),                                            versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen\nder §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung,             527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark\ndie durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli          monatlich,\n1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\n2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversiche-\n-   der §§ 26, 105 des Gesetzes Ober die Alterssicherung          rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 41 o Deut-\nder Landwirte vom 29. Jull 1994 (BGBI. I S. 1890, 1891)       sehe Mark und 1 642 Deutsche Mark monatlich.\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund\ndes§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-                                    §4\ngesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden                              Anpassung\nist,                                                                    des allgemeinen Rentenwerts\nund des allgemeinen Rentenwerts (Ost)\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                 in der Atterssicherung der Landwirte\nordnung:\n§1                                (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung\nder Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 21,35 DM.\nAnpassung\ndes aktuellen Rentenwerts                       (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) In der Alterssiche-\nund des aktuellen Rentenwerts (Ost)               rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 16,78 DM.\n(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1995\nan 46,23 Deutsche Mark.                                                                  §5\n(2) Der aktuetle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli       Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich\n1995 an 36,33 Deutsche Mark.                                                 In der Rentenversicherung\n§2                                 Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,\ndie In der Zeit nach dem 30. Juni 1995 ergehen, sind\nAnpassungsfaktor In der UnfaUversicherung\ndie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes\n(1) Der Anpassungsfaktor fOr die zum 1. Juli 1995          von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3\nanzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-        Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-\nversicherung für Arbeitsunfälle Im Sinne des § 579           Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu\nRelchsversicherungsordnung betrlgt 1,0027.                  entnehmen:","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                           773\nDer Angleichungsfaktor beträgt                            bei einem Ehezeitende in der Zeit\n1,9500988                                      vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990\n1,6950450                                      vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991\n1,5426699                                      vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991\n1,3816615                                      vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992\n1,2608554                                      vom 1. Jull 1992 bis 31. Dezember 1992\n1,1883976                                      vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993\n1,0868081                                      vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993\n1,0486687                                      vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994\n1,0481083                                      vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994\n1,0197251                                      vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995\n§6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den1.Juni1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}