{"id":"bgbl1-1995-28-13","kind":"bgbl1","year":1995,"number":28,"date":"1995-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/28#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-28-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_28.pdf#page=25","order":13,"title":"Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)","law_date":"1995-05-31T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                    769\nVerordnung\nüber das Fahren mit Wassermotorrädem auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n· (Wassermotorräder-Verordnung)\nVom 31. Mal 1995\n~Auf Grund                                                    c) die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu\ndes§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des          Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-\nBinnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der Fassung                schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984,\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1                  BGBI. 1S. 473),\nS. 1270) und des§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Blnnenschiff-        cf) die Anlage A zur Donauschiffahrtspolizelverord-\nfahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des           nung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 7 41, 1994 1\nGesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) ge-               S. 523, 1995 1 S. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der\nändert worden Ist. verordnet das Bundesministerium              Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II\nfür Verkehr,                                                    S. 3822) geändert worden ist,\n- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1       in Ihrer Jeweils geltenden Fassung,\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung\n3. Wassermotorräder:\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Orga-            Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie\nnlsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986          ..wasserbob\", ..wasserscooter\", .,Jetbike\" oder „Jet-\n(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für         ski• bezeichnet werden, und sonstige gleichartige\nVerkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für             Fahrzeuge.                         ·\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n§2\ndes § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschlffahrtsaufgaben-\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver-                    Sonstige anwendbare Vorschriften\nkehr Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nSofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes\nfür Arbeit und Sozialordnung:\nbestimmt Ist, gelten für das Fahren mit Wassermotor-\nrädern\n§1\n1. die Verkehrsordnungen(§ 1 Nr. 2),\nBegriffsbestimmungen\n2. die Sportbootführerschelnverordnung-Binnen             vom\nIm Sinne dieser Verordnung sind                              22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert durch\n1. Binnenschiffahrtsstraßen:                                   § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990\n(BGBI. 1S. 2106),\ndie Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau\nsowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die     3. die Verordnung Ober die Kennzeichnung von auf\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,                      Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-\ngen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226), geändert\n2. Verkehrsordnungen:\ndurch § 9 dieser Verordnung,\na) -die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang\nIn Ihrer jeweils geltenden Fassung.\nzu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai\n1985, BGBI. 1 S. 734), zuletzt gelndert durch § 13                                §3\nder Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1\nS.226),                                                                Wassennot0ff8dfalven\nb) die Rheinschlffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu        (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) Ist\nArtikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-  das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch\nschlffahrtspolizelverordnung vom 19. Dezember       das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu\n1994, BGBl.11 S. 3816),                             Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-","770                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994                 (2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf\n(BGBI. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen ver-             weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad\nboten. Satz 1 gilt nicht für Fahrten zum Erreichen der          unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflich-\nnächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für              tungen geführt wird.\nTouren- oder Wanderfahrten. Satz 2 gilt nur, wenn ein\nklar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.\n§7\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf\nÜbertragung von Befugnissen\ndurch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer\ngefährdet oder mehr als nach den Umständen unvenneid-              Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er-\nbar behindert oder belästigt werden.                            mächtigt. durch Rechtsverordnung für einzelne zum\nVerkehr mit Wassennotorrldem freigegebene Wasser-\nflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen\n§4                               zu treffen, Insbesondere\nWassermotorradflächen\n1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wasser-\n(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen            motorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen\nWasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren                   Verhältnisse gebieten oder zulassen, und\nwerden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre\nFahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiff-          2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wasser-\nfahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder              motorrlder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand\nRegelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen,                  der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation,\nSchiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen.            und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr be-\nDie Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer             einträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im\nFahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu ver-                Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\nringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden                 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbstancl, der 1O Meter nicht unterschreiten darf, einzu-            14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch\nhalten.                                                             Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994\n(BGBI. 1S. 3486), nicht hervorgerufen werden.\n(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige\nSchilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die\nLängen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung                                      §8\nder freigegebenen Wasserflächen an.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wasser-\nmotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom                   Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nBundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt ver-             schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nöffentlicht.                                                    fahrlässig\n1. als Führer eines Wassennotorrades\n§5\na) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der frei-\nZuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser                          gegebenen Wasserftlchen flhrt.\nWassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugän-               b) entgegen§ 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als\ngen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels ge-                      nach den Umständen unvenneidbar behindert oder\neigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus                  belästigt.\ndem Wasser herausgenommen werden.\nc) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder\ndie übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahr-\n§6                                      zeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwim-\nBeschränkungen                                  mende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder\nUfervegetation beschädigt oder\n(1) Das Führen von Wassermotorrädern Ist nur erlaubt:\nd) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad\n1. in der Zeit von 7 .00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor           zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder\nSonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur                    führt oder\nbei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern;\n2. als EigentOmer eines Wassermotorrades entgegen § 6\n2. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen                Abs. 2 anordnet oder zuläßt. daß der Fahrzeugführer\nsichergestellt ist, daß sich im Fall des Überbordgehens         ein Wassennotorrad führt.\ndes Fahrzeugführers der Motor automatisch abschal-\ntet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurück-\nschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn\n§9\neinschlägt;\nAnderung der Verordnung\n3. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimm-                     über die Kennzeichnung von auf Binnen-\nhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach          schiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\nDIN EN 393 entsprechen oder In anderer Weise einen\nAuftrieb von mindestens 50 Newton gewlhr1eisten.               Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf\nDie DIN-Norm EN 393 Ist Im Beuth-Verlag GmbH,               Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-\nBertin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in         gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) wird wie folgt\nMünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                geändert:","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                 771\n1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:      2. In § 11 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe\n,.§ 2 Abs. 1 Satz 1\" die Angabe \"oder Abs. 5\" eingefügt.\n\"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein\nWassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotor-\nräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 769)                                 §10\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden,\nInkrafttreten\nwenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen\n1st.•                                                   Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}