{"id":"bgbl1-1995-28-12","kind":"bgbl1","year":1995,"number":28,"date":"1995-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_28.pdf#page=8","order":12,"title":"Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV)","law_date":"1995-05-24T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber den Betrieb der Fihren auf Bundeswasserstraßen\n(Fihrenbetrlebsverordnung - FäV)\nVom 24. Mal 1995\nAuf Grund                                                     durch die Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1\n-   des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des             S. 741) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden\nBinnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der ·Fassung            Fassung,\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1           2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an\nS. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr         Bord und an den Anlegestellen.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung,\n§3\n-   des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrts-\nAusnahmen vom Anwendungsbereich\naufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970            Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren\n(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für\n1. der Bundeswehr,\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen,                                            2. des Bundesgrenzschutzes,\ndes § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes In       3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. August            4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,\n1990 (BGBI. I S. 1818) verordnet das Bundesministe-\nrium für Verkehr:                                        5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\ndie nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden;\n§1                                  für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrts-\nBegriffsbestimmungen                          verwaltung gelten die§§ 4, 5 und 6 nicht.\n6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. Fähre:\n§4\nein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von\neinem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und                              Fähraufsicht\nSchiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,        (1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb\n2. Fährinhaber:                                              Jahre von der Aufsichtsbehörde Oberprüft. Dazu · ist\ndie Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vor-\nder für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre\nzuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Blnnen-\nverantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der\nschiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der\nFährberechtigung,\nFährfahrer verpflichtet. auf Ver1angen der Aufsichts-\n3. Fährführer:                                               behörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten·\nder für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr    auszuführen oder solche Fahrten zu dulden. Die Auf-\nauf der Fähre Verantwortliche,                           sichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland\naus betrieben wird, ein Fährprüfungsbuch nach dem\n4. Fährpersonal:                                            Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, In dem\nder Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder       das Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der\nund der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung         Fährinhaber ist verpflichtet, die in das Fährprüfungsbuch\nauf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich        eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichts-\nBeauftragte,                                             behörde dort festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.\n5. Anlegestelle:                                               (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Fährbetrieb auch\nAnlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und            außerhalb der Prüfungen nach Absatz 1 jederzeit über-\nAblegen der Fähre,                                       prüfen und die Vorlage des Fährprüfungsbuches ver-\nlangen.\n6. Aufsichtsbehörde:\ndas örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.                                   §5\nFahrpläne\n§2\n(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen\nAnwendungsbereich                        Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des\nDiese Verordnung· regelt                                  Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahr-\nplanlnderungen mOssen der Aufsichtsbehörde vor deren\n1. den Betrieb und die Aufsicht Ober die Fähren auf den     Inkrafttreten mitgeteilt werden.\nBundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach den\nAnlagen 1 und· 3 der Binnenschiffs-Untersuchungs-          (2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang\nordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die zuletzt an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                 753\n§6                                                        §8\nAnlegestellen                               Betreten, Befahren und Verlassen der Fihre\nDer Fährinhaber und der FährfOhrer dürfen den Fähr-        Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Ver-\nbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder         lassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre\ndurchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur       ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und\nBenutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zu-        nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten,\ngelassen gelten.                                           Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich\nist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.\n§7\n§9\nSicherheit und Ordnung an Bord\nVerhalten der Flhrbenutzer\n(1) Der FährfOhrer hat dafür zu sorgen, daß die Trag-\nfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl      (1) Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß .\nnicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahr- sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere\nzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung        Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt\nsowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre     werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder\nnachweisen lassen.                                         verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Er1aubnis\nerteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen\n(2) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen,    des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die\nFahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so       zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichne-\nverteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie  ten Flächen zu benutzen.\ndie Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht        (2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so lang-\ngefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang\n~am auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten\ndienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat     werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er\nInsbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der    diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrrlder und Fahr-\nFähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit ein\nräder mit Hilfsmotor sind auf Ver1angen des Fährpersonals\nAus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert\nzu schieben.\nund gefahr1os erfolgen kann. Fahrstreifen auf Fähren-\ndecks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitäts-           (3) Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahr-\ngrOnden notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen      zeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu\nnebeneinander liegen.                                      sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen\nkann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung\n(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß       abzuschalten.\n1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie           (4) Tiere müssen von der für den Transport verantwort-\nnötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes      lichen Person so gehalten und ver1aden werden, daß der\nAbsenken gesichert sind,                                Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht\ngefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht ein-\n2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre\ngehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte\nwährend der Fahrt geschlossen sind,\nÜberfahrt ohne weitere Fahrgaste durchführen. Wenn\n3. nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitlge        Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen .\nZugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder  Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen\nunsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird.        gefährden können, muß die für den Transport der Tiere\nverantwortliche Person dies dem Flhrpersonal vor dem\nNummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschrie-    Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.\nbene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungs-\nbohlen und Absperrketten an Land, entsprechend.               (5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern ent-\nsprechend.\n(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die land-\nseitigen Verschlüsse der LandebrOcken oder -stege nur                                  §10\nso lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aus-                 Beförderung geflhrticher GOter\nsteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder\ndem Landesteg liegt.                                          (1) Für die Beförderung geflhrlicher Güter gelten auch\nauf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.\n(5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und\nMaschinenraum Ist den Flhrbenutzem das Betreten               (2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Ver-\ndieser Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu       ordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die\nsorgen, daß auf der Fähre für jedennann gut lesbar Hin- ·  Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der\nweistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot     Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\nnach Satz 1 hingewiesen wird.                              der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3830)\n-ADNR - und abweichend von§ 1 N:Js. 1 der Gefahrgut-\nf6)  Der Flhrführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dun-    verordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994\nkelheit die für Benutzer der Flhre bestimmten Riume        (BGBI. 1S. 3971) dürfen mit Fähren gefähr1iche Güter der\nund Decksfllchen ausreichend beleuchtet sind. Die          Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des\nBeleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter         ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesen-\nnicht beeinträchtigen und keine störende Blendwlrkung      heit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschrif-\nhaben.                                                     ten der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der","754                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993                     b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht\n(BGBI. 1S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März                 rechtzeitig macht,\n1994 (BGBI. 1S. 625) geändert worden ist, in der jeweils           c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als\ngeltenden Fassung eingehalten werden.                                  den dort genannten Anlegestellen aus durchführt\n(3) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter                  oder durchführen läßt,\nbefördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem           d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1\nBetreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine                  nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweis-\nBeförderungspapiere vorzulegen.                                        tafeln angebracht werden, oder\ne) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel\n§ 11                                      entfernt, verändert oder unkenntlich macht,\nAusschluß von Beförderungen                     2. als Fährführer\nDer Fährführer kann Personen, Taere oder Gegen-                 a) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als\nstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs                     den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, .\noder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu                  b} einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4\nbefürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er                   oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,\nkann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung -\ngefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der           c) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder\nFahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder                     Verlassen der Fähre zuläßt,\ngeeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Be-                d) entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt oder\nstimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.\ne) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benut-\nzung nicht sichert.\n§12\nEinstellung des Fihrverkehrs                                                §16\nDer Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen. wenn                     Änderung anderer Vorschriften\ndas Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, Insbesondere             (1) In§ 21 Nr. 2 Buchstabe a der Talsperrenverordnung\nbei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsich-          vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt\ntigem Wetter.                                                  durch Verordnung vom 26. April 1983 (Verkehrsblatt\nS. 212) geändert worden ist, werden die Worte \"oder\n§13                              berechtigt\" gestrichen.\nSicherung der Fähre                          (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Über-\nEntfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er      tragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen-\ndiese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu               schiffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBI. II S. 1510), die\nsichern.                                                       durch Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 19. Dezember\n1975 (BGBI. 1976 1S. 9) geändert worden ist, werden die\n§14                              Worte .sowie von Fährleuten• gestrichen.\nAushang von Vorsclviften                        (3) Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Kosten-\nund Anbringen von Hinweistafeln ,                 verordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ,\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wort-     22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt durch\nlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut      § 12 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1\nlesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle         S. 226) geändert worden ist, und dessen Anhang\nund auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Flhr-       werden wie folgt geändert:\nanlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die.zullssige\nEinzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen.        1. In Nummer 3 werden in der Spalte \"Rechtsgrundlage•\nDie Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1              die Wörter •Verordnung über den Verkehr und den\nund 2 zulassen.                                                   Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,• ersetzt\ndurch das Wort .Fährenbetriebsverordnung• und die\n(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichts-          Wörter .§ 3 Rheinfährenordnung, § 3 Donaufähren-\nbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweis-            ordnung, § 3 Verordnung über die Fähren auf dem\ntafeln über die Militär1astenklasse anbringt oder anbringen        Edersee• gestrichen. ferner werden in der Spalte\nlißt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verlndern      .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer\" die Zahlen\noder unkenntlich machen.                                           .16\", .11• und • 18\" gestrichen.\n2. In Nummer 11 werden in der Spalte „Rechtsgrund-\n§15                                   lage• nach dem Wort .Rheinschiffs-Untersuchungs-\nOrdnungswidrigkeiten                            ordnung• das Komma und· die Wörter.§ 48 Abs. 2\nRheinflhrenordnung• gestrichen. Ferner wird in der\nOrdnungswidrig im Sinne des j 7 Abs. 1 des Binnen-              Spalte .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer\" die\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nZahl .16· gestrichen.\noder fahrllssig\n3. In Nummer 13 werden in der Spalte .Rechtsgrund-\n1. als Flhrinhaber                                                tage• die Wörter • Verordnung Ober den Verkehr und\na) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 eingetragene Mängel             den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,•\nnicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,                    ersetzt durch das Wort .Fährenbetriebsverordnung•","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                755\nund die Wörter \"§ 3 Abs. 2 Rheinfährenordnung,               S. 265), mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, der §§ 23 bis 34,\n§ 3 Abs. 2 Donaufährenordnung\" gestrichen. Ferner            50 und 51 sowie der Anlage 7,\nwerden in der Spalte \"Fundstellenhinweis im Anhang        2. die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der\nNummer\"' die Zahlen \"16\" und .17\" gestrichen.                Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967\n4. Im Anhang wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt:               (BGBI. II S. 1141 ), zuletzt geändert durch § 11.06\nAbs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1\n„15 Fährenbetriebsverordnung (FäV) vom 24. Mai               S.59),\n1995 (BGBI. 1S. 752)\".\n3. die Oonaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965\nDie Nummem 17 und 18 werden gestrichen.                      (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung\nvom 20. März 1969 (Verkehrsblatt S. 184),\n§17                              4. die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                   22. April 1985 (Verkehrsblatt S. 317},\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.       5. die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicher-\nheit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft                           Fähren in der Binnenschiffahrt vom 16. März 1952\n1. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt           (BAnz. Nr. 54 vom 18. März 1952).\nTeil III, Gliederungsnummer9501-11, veröffentlichten        (3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48   .außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht\nAbs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1        werden.\nBonn, den 24. Mai 1995\nDer Bundesminister f0r Verkehr\nWissmann","756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAufsichtsbehörde\nFährprüfungsbuch\nfür die Fähre                                                        km\nArt der Fähre\nL Rechtsverhältnisse nachgewiesen durch folgende Urkunden\n1. für das rechte Ufer\n2. für das linke Ufer\nIL Besltzverhlltnisse\nPächter\nUnterpächter\nFährpachtvertrag\nNachtragsvertrag\nUnterpachtvertrag","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 10. Juni 1995                                           757\nFihrprOfungsbuch für die Fihre                                                                                                  Selte2\nIIL Eigentümer und Unterhaltungspfflchtiger\nUnterhaltungspflichtiger\nEigentümer\n(Flhrin~\n1. derflhre\n2. der Anlegestellen\na) Anlegesteiger\nrechtes Ufer\nlnkesUfer\nb) Rampenwagen\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\nc) Fährrampen\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\nIV. Einzelangaben über die Flhre\n1. Name der Fähre\n2. Art der Fährei\n:J   Frei fahrende Fähre              D     Seilgebundene Fähre\nD Personenfähre               •     Wagenfähre           •      Gierselfflhre\nmit Hilfsantrieb\n•     Seilflhre\n3. Fährzeugnis Nr.              4. Schiffsuntersuchungskommission in                 5. ausgestellt am\n~\n8. Heimatort                            7. Binnenschiffsregister, Blatt Nr., Tag des Eintrags\n8. Besatzung geml8 Flhrzeugnis                  9. Flhre ist gernl8 Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung\nzum Transport geflhrlicher GOter zugelassen\nFlhrfOhrer\nn1a                   n     nein\nFlhrgehitfen                               10.~\nFltvjungen\nMaschinisten\nHeizer\nInsgesamt\n, Mindestens zwei Felder ankreuzen.","758                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFlhrprOfungsbuch für die Fähre                                                                                                        Seite3\n11. Für die Fähre zugelassene Fährführer (weitere Fährführer auf besonderem Blatt)\na) Name, Vomame\nSchifferpatent/Fährführerschein Nr.                        vom              WSD              vom               WSA\n1                1                1                 1\nb) Name, Vomame\nSchifferpatent/Fährführerschein Nr.                         vom             WSD              vom               WSA\n1                1                1                 1\nc) Name, Vomame\nSchifferpatent/Fährführerschein Nr.                         vom             wso              vom               WSA\n12. Versicherungen (freiwillige Angaben)\nVersicherungsgesellschaft                                               Art und Datum der Verträge\n13. Bauart                                14. Hauptbaustoff                  15. Bauwerft                      16. Baujahr\n17. Antrieb\na) Art                                                          b) Leistung\nKW\n18. Abmessungen bei Gierfähre\na) Querseil (Grundseil, HochseiQ              b) Mittelseil oder Haltekette                       c) Gierseil oder Gierkette\nmm\n19. Linge über alles         20. Breite über alles      21. a) höchste nutzbare       21. b) höchste nutzbare      22. Leertiefgang\nLinge                        Breite\nm                          m                            m                            m                           m\n23. Anzahl der Einsenkungsmar1<en                  24. Anzahl der wasserdichten Schotte                25. Stelle der Kennzeichnung\nauf jeder Seite\n26. Angabe\na) der höchstzulässigen             b) der Tragfähigkeit in Tonnen      c) der Ladefläche und Lade-       d) der zulässigen Achslast\nFahrgastzahl bei Belastung                                              höhe                              einer Einzelachse und einer\nder Flhre ausschließlich                                                                                  Doppelachse von Land-\nmit Personen                                                                                              fahrzeugen in Tonnen\nt                                                                      t\ne) des zullssigen Gesamt-           f) des zullssigen Gesamtgewichts des            g) der Militlrlastenklasse\ngewichts eines Land-                schwersten Landfahrzeugs In Tonnen\nfahrzeugs in Tonnen\nt                                               t","Nr. ~8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                       759\nFlhrprüfungsbuch für die Fähre                                                                                               Selte4\nV. Ausrüstungssoll der Fähre\n1.   Anker und Ankerketten\nAnzahl Buganker                Gesamtgewicht der Buganker          Anzahl Heckanker           Gesamtgewicht der Heckanker\nkg                                                        kg\nBugankerkette/Draht                                Heckankerkette/Draht\nLinge je                   Bruchlast je            Linge Je                Bruchlast je\nm                    ~                        m                      ~\n2.   Draht- und Tauwerk\nAnzahl der Drahte              mit einer Länge von je       Sonstiges Draht- und Tauwerk sowie Fahrgeschirr\nAnzahl             Art\nm\nAnzahl der Drähte              mit einer Linge von je\nm\nAnzahl der Drahte              mit einer Linge von je\nm\n3.    Sicht- und Schallzeichen\nAnzahl der Positionsleuchten einschließlich        Vom Bordnetz uiabhlngige Ersatzlichter (weißes und grOnes Rundumlicht)\ngrOnem, hellem Topplicht                           weißes Rundumlicht              grOnes Rundumlicht\nStOck             Satz                          Stück                        Stück\nAnzahl der Flaggen                 Anzahl der Doppelkegel          Sonstige Sicht- und Schallzeichen\nAnzahl              Art\nSchaUsignalanla                    Glocke\n4.    Sonstige AusrOstung und an Bord mitzuführende Urkunden und Verordnungen,\n1 Megaphon                                         1 Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender\n1 Landsteg mit Geländer                            Fährzeugnis\n1 Handlenzpumpe                                    Schiffahrtspolizeiverordnung\nFender, Bundhaken                               FAhrenbetriebsverordnung\nFeuer1öschgerlt                                 Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung\n1 Beiboot                                          Sonstiges:\nRettungsmittel\n1 Wurfleine\n1 Verbandskasten\n5.    In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:\n, Nichtzutreffendes streichen.","760                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFihrprüfungsbuch für die Fähre                                                                                  Seite5\nVI. Anlegestellen\n1.   Beschreibung der Anlegestelle\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\n2.    strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung\nDatum der Ausstellung     ausstellende Behörde\nrechtes Ufer\nDatum der Ausstellung     ausstellende Behörde\nlinkes Ufer\n3.    Höchstzulässige Belastung der Landebrücke\nhöchstzulässige           höchstzulassiges Einzelgewicht   höchstzulässige\nPersonenzahl              von Landfahrzeugen               Achslast\nrechtes Ufer                                                                           t                    t\nhöchstzulässige           höchstzulässiges Einzelgewicht   höchstzulässige\nPersonenzahl              von Landfahrzeugen               Achslast\nlinkes Ufer                                                                            t                    t\n4.   Abspel'TVOrrichtungen (Schranken, Ketten)\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\n5.    Beleuchtung auf der Landebf'ücke\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\n6.    Signaleinrichtung zum Heranholen der Fähre\nrechtes Ufer\n, linkes Ufer\n7.    Einsenkungsmarken am Ponton der Landebrücke\nrechtes Ufer\nlinkes Ufer\n8.    Hinweistafeln Ober die Militärlastenklasse gemAB § 14 Abs. 2\nrechtes Ufer\nNnkesUfer","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                                           761\nFlhrprOfungsbuch für die Fähre                                                                                                   Seite6\nVII. Richtlinien für die Ausstellung der PrüfungsbOcher\nund die Durchführung der Prüfungen\n1.  Das PrOfungsbuch wird vom Wasser- und Schiffahrtsamt in doppelter Ausfertigung ausgestellt.\nEine Ausfertigung wird beim Wasser- und Schlffahrtsamt aufbewahrt. Die zweite Ausfertigung hat der Flhrinhaber an der Flhrstetle\naufzubewahren.\n2.  Das Wasser- und Schlffahrtsamt prOft die Übereinstimmung der beiden Bücher.\nS.. Anderungen der vorstehenden Abschnitte I bis VI sind in Abschnitt VIII zu vennerken.\n4. Der Betrieb der Flhre wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt mindestens alle zweieinhalb Jahre Oberprüft. Die Prüfungs-\nergebnisse sind In zeitlicher Reihenfolge in Abschnitt IX einzutragen und durch den PrOfer durch Unterschrift zu bestätigen.\n5. FOr im Seeschiffsregister eingetragene Flhren ist das FlhrprOfungsbuch entsprechend den für Seeschiffe geltenden Vorschriften\nauszufüllen.\n6. Der Flhrführer Ist verpflichtet, die eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zeitraums zu\nbeseitigen und hierOber unverzüglich dem Wasser- und Schiffahrtsamt zu berichten.\nDas FlhrprOfungsbuch wurde ausgestellt am\nAufsichtsbehörde\n0      Sieget\nOrt, Datum\n(Unterschrift)","762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFlhrprOfungsbuch für die Fähre                                              Seite 7\nVIII. Amtliche Vermerke über Verinderungen der Abschnitte I bis VI","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995             763\nFlhrprOfungsbuch für die Fähre                                                              Seite8\nIX. Prüfbericht\n1                                           2\nDatum\nder\nPrüfung                       Besatzung                                   Ausrüstung\n.. -","764                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFahrprüfungsbuch für die Fähre                                                               Seite9\n3                          4                              5\nKennzeichen                  Urkunden                   Absperrvorrichtungen\n-","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995               765\nFährprüfungsbuch für die Fähre                                                              Seite10\n6                                            7\nDatum\nder                                                                    Beleuchtung\nPrüfung                       Aushänge                                     auf der\nLandebrOcke","766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFahrprüfungsbuch für die Fähre                                                                          Seite 11\n8                              9                10             11\nMängel-        Unterschrift Sichtvermerk des\nsonstige Mängel                   behebung            des        Wasser-und\nbis           Prüfers     Schiffahrtsamtes","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995               767\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung Ober die Festsetzung\ndes Lirmschutzberel.chs für den mllitirischen Flugplatz Leipheim\nVom 24. Mal 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\nvom 30. MArz 1971 (BGBI. 1 S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geAndert worden ist. verordnet\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung Ober die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den\nmilitärischen Flugplatz Leipheim vom 29. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1614), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 6. Mlrz 1992 (BGBI. 1 S. 475), wird\naufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach derVerkOndung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 24. Mai 1995\nDie Bundesministerin\nfOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe\n(MedizinalfachberufeV)\nVom 25. Mal 1995\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs-       17. Schulen für medizinische Dokumentare,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          18. Schulen für Orthoptisten,\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch     19. Schulen für Physiotherapeuten,\nArtif<el 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1      20. Schulen für Rettungsassistenten,\nS. 625) geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56     21. Schulen für Sprachtherapeuten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März            22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom              (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funk-\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                 tionsdiagnostik und Veterinlrmedizin),\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung        23. Hebammenschulen,\nund Technologie:\n24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,\n§1                              25. Pflegevorschulen.\nAusbildungsstätten                          (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die\nAusbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-            als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder\ndungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von       ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.\n1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,\n2.  Lehranstalten für emährungsmedizinische Berater,                                     §2\n3.  Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,                                     Förderungsrechtliche\n4.  Lehranstalten für Kardiotechniker,                                     Stellung der Auszubildenden\n5.  Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassi-\nstenten,                                                  Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13,\n6.  Lehranstalten für medizinische Fußpflege,               16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten\n7.  Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präpa-     Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren\nrationsassistenten,                                     Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-\n8.  Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assi-       setzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.\nstenten,\n9.  Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,                                  §3\n10.   Schulen für Diätassistenten,                                          Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\n11.   Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,\n12.   Schulen für Krankenpflegehilfe,                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\n13.   Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,         Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Ausbildungs-\n14.   Schulen für Logopäden,                                  förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für\n15.   Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,      Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504),\n16.   Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funk-    zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember\ntionen,                                                 1989 (BGBI. 1S. 2170), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers"]}