{"id":"bgbl1-1995-28-11","kind":"bgbl1","year":1995,"number":28,"date":"1995-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_28.pdf#page=4","order":11,"title":"Gesetz zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz)","law_date":"1995-06-06T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Überleitung preisgebundenen Wohnraums\nim Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht\n(Mietenüberleitungsgesetz)\nVom 6. Juni 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 17 angefügt:\n. das folgende Gesetz beschlossen:                                                           .§12\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis\nArtikel 1                              zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer\nErhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen\nÄnderung des Gesetzes                          nach Modernisierung oder lnstandsetzungsverein-\nzur Regelung der Mieth6he                        barung geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-           vertangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens\nber 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch\ndrei der fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1257),      Schäden aufweisen:\nwird wie folgt geändert:                                        1. Dach,\n2. Fenster,\n1. § 11 wird wie folgt gefaßt\n3. Außenwände,\n.§ 11                              4. Hausflure oder Treppenräume oder\n(1) In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-       5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstalla-\nnannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum               tionen.\nanzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen\nHaushalten gefördert wurde und seit dem 3._ Oktober         Der Erhöhungssatz ennäßigt sich um 5 vom Hundert\n1990                                                        bei Wohnraum, der nicht mit einer Zentralheizung und\neinem Bad ausgestattet Ist.\n1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde\noder                                                      (2) Von dem In Absatz 1 genannten Erhöhungssatz\nkönnen 5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997 und\n·2.   aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer      nur für Wohnraum verlangt werden, der in einer\nzu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren,             Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern oder in\noder aus Räumen geschaffen wurde, die nach Ihrer       einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit minde-\n. baulichen Anlage und Ausstattung anderen als           stens 100 000 Einwohnern angrenzt.\nWohnzwecken dienten.\n(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere\nBel der Vennietung dieses Wohnraums sind Preis-             5 vom Hundert betragen bei\nvorschriften nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10a sind\nauch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung             1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,\nmit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des         2. Wohnraum, der Im komplexen Wohnungsbau ge-\n§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert                 plant war und der nach dem 30. Juni 1990 fertigge-\nwurde.                                                          stellt worden Ist, sofern seine Ausstattung Ober den\n(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten            Im komplexen Wohnungsbau Oblichen Standard\nWohnraum In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages\nerheblich hinausgeht\ngenannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni             (4) Die Vom-Hundert-Sitze des § 2 Abs. 1 Satz 1\n1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17           Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten Miet-\nnichts anderes ergibt.•                                     zins zuzOglich der Mieterhöhungen nach der Ersten","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                               749\nund nach den §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Grundmieten-             (2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem\nverordnung zu berechnen. Im übrigen bleiben diese            11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vor-\nErhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1           schriften abzurechnen. Später angefallene Betriebs-\nNr. 1 und 3 außer Betracht.                                  kosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem\n11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisheri-\n(5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Er-             gen Vorschriften abgerechnet werden.\nh6hungsver1angen v~rweigem, wenn der verlangte\nMietzins die üblichen Entgelte übersteigt, die In der                                   §15\nGemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für\nWohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,                Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbind-\nBeschaffenheit und Lage seit dem 11. Juni 1995 ver-          lichkeiten im Sinne des § 3 des AJtschuldenhilfegeset-\neinbart werden. Dann schuldet er die Zustimmung zu           zes ist§ 5 nicht anzuwenden.\neiner Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten                                  §16\nEntgelte, höchstens jedoch bis zu der sich aus den\nAbsätzen 1 bis 4 ergebenden Höhe.                               (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter\ndurch schriftliche Erklärung eine Erhöhung des Miet-\n(6) Abweichend von§ 2 Abs. 2 und 4 gilt:                  zinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenver-\n1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich         ordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter\ngeltend zu machen und zu erläutern.                      Wohnfläche monatlich für Jeden Bestandteil Im Sinne\ndes § 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung fol-\n2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten Miet-           genden übernächsten Monats verlangen, wenn an dem\nzinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs           Bestandteil erhebliche Schäden nicht vorhanden sind\ndes Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser    und dafür eine Erhöhung bisher nicht vorgenommen\nHöhe als Zustimmung.                                     wurde. § 8 ist entsprechend anzuwenden.\n3. Ist das Mieterhöhungsver1angen dem Mieter vor                (2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarun-\ndem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den          gen Ober Mieterhöhungen nach Instandsetzung· im\nerhöhten Mietzins ab 1. August 1995.                     Sinne des § 3 der Zweiten Grundmletenverordnung\nbleiben wirksam.\n(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei\nder Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über den                                   §17\n30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen 1\nbis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.               § 1 O Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarun-\ngen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften\nder §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen,\n§13\nunwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter wlhrend\n(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im             des Bestehens des Mietverhältnisses einer Miet-\nSinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis         erhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt\nzum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt              hat.•\ndrei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\nmonatlich nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter                                Artikel2\nstimmt Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer\nweitergehenden Mieterhöhung zu.                                                      Gesetz\nüber die Angemessenheit\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,                                 von Entgelten beim Übergang\n1. soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf                      in das Vergleichsmletensystem\nGrund von Umständen durchgeführt hat, die er\nnicht zu vertreten hat,                                                            §1\n2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli                     Angemessenheit von Entgelten\n1995 begonnen worden ist oder                           Nicht unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirt-\n3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der             schaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im\nelnkommensorientierten F&derung Im Sinne des          Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der\n§ 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-             Miethöhe, die\nfördert wurde.                                        1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder§ 13 des\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe gelndert oder\n§14                              nach§ 13 in Verbindung mit§ 17 jenes Gesetzes ver-\n(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten          einbart oder\nBerechnungsverordnung dürfen bei Mietverhlltnissen        2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 ent-\nauf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995           sprechenden Höhe vereinba~\nabgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeit-         worden sind.\npunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche\nErklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Voraus-                                   §2\nzahlungen in angemessener Höhe verlangt werden.\n0bergangsvorachrlftf0r Neuvertragsmieten\nSind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt\noder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden,           Beim Abschluß eines Mietvertrages Ober Wohnraum im\nao gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 Ist entspre- Slme des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der\nchend anzuwenden.                                         Miethöhe darf der Mietzins den nach den §§ 3, 12, 13, 16","750                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\noder 17 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu-             3. In§ 18 Abs. 1 Nr. 2 werden nach d4!!n Wörtern „vom\nlässigen Mietzins bis zum 30. Juni 1997 nicht um mehr als         Hundert\" die Wörter .oder um mindestens 30 Deut-\n15 vom Hundert übersteigen.                                       sche Mark• eingefügt.\n4. In§ 21 Abs. 1 Satz 1 werden in der Tabelle die Wörter\n~kel3                                  .bis 31. Dezember 1995• durch die Wörter „bis 30. Juni\nÄnderung                                1995• ersetzt.\ndes Schuldrechtsa~passungagesetzes\n5. § 23 wird wie folgt geändert:\n§ 35 des Schuldrechtsan~ngsgesetzes vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2538) wird wie folgt gefaßt:               In Absatz 1 werden die Wörter „bis einschließlich\n31. Dezember 1995\" durch die Wörter „bis einschließ-\n.§35\nlich 31. Dezember 1996• ersetzt.\nMietzins\n(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die           6. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nZahlung eines Mietzinses verlangen. Der Mietzins wird an            .(1) Empfänger von Wohngeld, deren Bewilligung in\ndem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die             den Monaten Oktober bis Dezember 1996 endet und\nschriftliche Anforderung des Mietzinses durch den Ver-            die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember\nmieter gegenüber dem Mieter folgt.                                1996, bei im Monat Dezember endender Bewilligung\n(2) Vom 1. Januar 1995 bis zum Ablauf des 10. Juni 1995        bis 31. Januar 1997, einen Antrag auf erneute Bewilli-\nbestimmt sich der Mietzins nach der Ersten und der Zwei-          gung stellen, können für die Monate Januar 1997 bis\nten Grundmietenverordnung sowie der Betriebskosten-               einschließlich März 1997 einen Vorschuß auf das nach\nUmlageverordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden             dem Wohngeldgesetz zustehende Wohngeld erhalten.\nFassung. Von dem 11. Juni 1995 an kann der Vermieter              In diesem Fall ist als Vorschuß ein auf volle Deutsche\neine Erhöhung dieses Mietzinses und die Betriebskosten            Mark aufgerundeter Betrag in Höhe von 80 vom Hun-\nnach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur             dert des nach diesem Gesetz für den Monat Dezem-\nRegelung der Miethöhe und der dort angeführten Vor-               ber 1996 bewilligten Wohngeldes zu gewähren. Die\nschriften verlangen. Für die Erhöhung nach § 12 jenes             Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf einen im\nGesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht•               Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996\ngestellten Antrag erstmals Wohngeld nach diesem\nGesetz bewilligt wird. Im Zeitraum vom 1. September\nArtikel4\nbis 31. Dezember 1996 gestellte Anträge nach diesem\nÄnderung                                Gesetz gelten für den Zeitraum ab 1. Januar 1997\ndes Wohngeldsondergesetzes                           zugleich als an diesem Tag gestellte Anträge nach dem\nWohngeldgesetz.•\nDas Wohngeldsondergesetz In der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                                 Artikels\nvom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2844) sowie durch die\nVerordnung vom 9. November 1994 (BGBI. 1S. 3419), wird                   Anderung des Wohngeldgesetzes\nwie folgt geändert:                                             Das Wohngeldgesetz In der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den\n1. In§ 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. Oktober 1991        Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbis einschließlich 31. Dezember 1995• durch die Wör-      11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch\nter„vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezem-      Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\nber 1996\" ersetzt.                                        S. 2978), wird wie folgt geändert:\n2. folgender neuer§ 11 b wird eingefügt:\n1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die\n.§ 11b                               Wörter .des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-\n.      Freibetrag bei der                        gesetzes• durch die Wörter .des § 14 des Elften\nOberteitung Ins Vergleichsmietensystem                Buches Sozialgesetzbuch• ersetzt.\nVon dem nach den §§ 8 bis 11 a ermittelten monat-\nlichen Einkommen wird Im Fall einer ErhChung der          2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMiete nach dem 30. Juni 1995 bei der Berechnung                a) In Nummer 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wird in der\neines Mietzuschusses vor Anwendung der Anlagen 1                   Tabelle die Angabe „31. Dezember 1995• durch\nbis 5 bei Alleinstehenden ein Freibetrag von 100 Deut-             die Angabe .30. Juni 1995• ersetzt.\nsche Mark abgesetzt, wenn das monatliche Ein-\nkommen 1 000 Deutsche Mark nicht 0berstelgt. F0r               b) In Nummer 4 Buchstabe b werden\ndas zweite und jedes weitere Familienmitglied erhöhen\naa) In Satz 1 die Wörter .bis 31. Dezember 1995\"\nsich der Freibetrag um 25 Deutsche Mark und die\ndurch die Wörter .bis 31. Dezember 1995•\nEinkommensgrenze um 400 Deutsche Mark. Bel\nÜberschreitung der in den Sitzen 1 und 2 bestimmten                    ersetzt.\nEinkommensgrenzen wird der Freibetrag fOr jeweils                  bb) In Doppelbuchstabe bb (Erhebungsmerkmal f)\nvolle 100 Deutsche Mark der Obersehrettung um                           der Klammerausdruck .(§ 42 Abs. 3)• gestri-\n25 Deutsche Mark gekürzt.•                                              chen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995                             751\nArtikel6                            1. die Erste Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991\n(BGBI. 1S. 1269),\nInkrafttreten,\nAußerkrafttreten von Vorschriften\n2. die Zweite Grundmietenverordnung vom 27. Juli 1992\n(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995,       (BGBI. I S.1416),\ndie Artikel 4 und 5 treten im übrigen am 1. Juli 1995\nin Kraft.                                                       3. die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni\n(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der             1991 (BGBI. 1 S. 1270), zuletzt geändert durch die\nVerkündung In Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft               Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1415).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman ·Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister\nf0r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}