{"id":"bgbl1-1995-27-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":27,"date":"1995-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_27.pdf#page=5","order":8,"title":"Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost","law_date":"1995-05-22T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                                737\nVerordnung\nüber das Fahren\nmit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen\nim Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost\nVom 22. Mai 1995\nAuf Grund                                                 2. Sportfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor,\ndie für Sport- oder Erholungszwecke verwendet\n-  des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiff-\nwerden.\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und                                      §2\ndes § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\nFahrgeschwindigkeiten\ngesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom\n13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist,      (1) Abweichend von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,             nung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung\n-  des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1   der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985,\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung      BGBI. 1S. 734), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom\n21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) geändert worden ist, und\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nder Anlage 13 der Binnenwasserstraßen-Verkehrsord-\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organi-\nsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986         nung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai\n1989 (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblatts), die zu-\n(BGBI. 1 S. 864) verordnet das Bundesministerium für\nletzt durch Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonder-\nVerkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:              druck Nr. 1318/1 des Gesetzblatts) geändert worden ist,\ndarf mit Sportfahrzeugen auf Seen und seeartigen Er-\nweiterungen mit einer Gewässerbreite über 250 m eine\n§1                              zulässige Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht über-\nBegriffsbestimmung                       schritten werden.\nIm Sinne dieser Verordnung sind                              (2) Abweichend von Absatz 1 und den dort genannten\nVorschriften darf mit Sportfahrzeugen\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die nachfolgend aufgeführ-\nten Bundeswasserstraßen:                                 1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 4,0 bis\na) Untere Havel-Wasserstraße von km 4,0 (Pichels-            km 13,0 innerhalb der durch Betonnung nach Anlage 8\ndorfer Gemünd) bis km 20, 1 (Nedlitz) einschließlich     Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ge-\nScharfe Lanke, Großer Wannsee und Jungfernsee,           kennzeichneten Fahrrinne\nKrampnitzsee und Lehnitzsee, Sacrower Lanke;             a) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine zulässige Höchst-\nb) Potsdamer Havel von km 6,85 (Autobahnbrücke)                 geschwindigkeit von 25 km/h,\nbis km 29,92 (Krughorn) einschließlich Tiefer See,\nTempliner See, Petzinsee, Schwielowsee, Glindow-         b) von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine zulässige Höchst-\nsee und Großer Zernsee;                                      geschwindigkeit von 12 km/h,\nc) Teltowkanal von km 0,0 bis km 3,3 einschließlich      2. außerhalb des ufernahen Schutzstreifens von 5.00 Uhr\nGlienicker Lake und Griebnitzsee;                        bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf\nd) Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal (Griebnitzkanal) von        folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen\nkm 0,0 bis km 3,5 einschließlich Kleiner Wannsee,        a) Großer Müggelsee innerhalb der durch Betonnung\nPohlesee und Stölpchensee;                                   nach Anlage 8 Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrts-\ne) Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse                 straßen-Ordnung gekennzeichneten Fahrrinne,\nSpandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein-           b) Großer Wannsee,\nschließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer\nc) Jungfernsee,\nSee;\nd) Tiefer See,\nt) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange\nBrücke) bis km 45, 1 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)         e) Templiner See,\neinschließlich langer See, Große Krampe, Seddin-         f) Schwielowsee,\nsee, Gosener Kanal und Gosener Graben;\ng) Großer Zernsee,\ng) Müggelspree von km 0,0 bis km 11,39 einschließ-\nlich Köpenicker Alte Spree, Großer und Kleiner           h) Havel-Oder-Wasserstraße von km 1,0 bis km 10,0,\nMüggelsee und „Die Bänke\";                               i) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 bis\nh) Rüdersdorfer Gewässer von km 0,0 bis km 7 ,8                  km 45,0 mit Seddinsee,\n(Autobahnbrücke) einschließlich Dämeritzsee, Fla-        j) Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis\nkensee und Kalksee;                                          km 20,1,\ni) Dahme-Wasserstraße von km 0,0 bis km 25,0 ein-            k) Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee,\nschließlich Zeuthener See, Wernsdorfer Seenkette,\n1) Zeuthener See,\nSeilenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee, Krüpel-\nSee, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee;                    m) Werbellinsee\nj) Werbellinsee;                                             eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h","··---- ·---------- - .. - - - -\n738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nnicht überschritten werden. Als ufernaher Schutzstreifen                                     §4\ngilt eine 100 m breite parallel zum Ufer verlaufende                                 Ausnahmen\nWasserfläche.\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost kann auf\n§3                             bestimmten Binnenschiffahrtsstraßen oder Teilabschnit-\nten abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere Höchst-\nVerkehrsbeschränkung                     geschwindigkeiten festsetzen. Sie kann auch im Einzelfall\nfür bestimmte Sportfahrzeuge oder für besondere Ver-\n(1) Auf dem Großen Müggelsee darf außerhalb der ge-     anstaltungen nach § 1.23 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nkennzeichneten Fahrrinne der Verbrennungsmotor eines       Ordnung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere\nSportfahrzeugs nicht in Betrieb gesetzt oder betrieben     Geschwindigkeiten zulassen oder von Fahrverboten nach\nwerden (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Ein Sport-    § 3 Abs. 1 und 2 befreien.\nfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des\nSees hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Verbren-      (2) Der Schiffsführer eines Sportfahrzeugs, der auf\nnungsmotor auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahr-        Grund einer Ausnahmeregelung oder Befreiung nach\nrinne verlassen oder aufsuchen.                            Absatz 1 Satz 2 fahren darf, hat dies durch eine gelb-blaue\nsenkrecht gestreifte Flagge entsprechend dem Buch-\n(2) Auf den folgenden Seen                              staben „G\" des Internationalen Flaggenalphabets an sei-\n1. Glindowsee,                                           nem Sportfahrzeug kenntlich zu machen. Die Bescheide\nüber die Ausnahmeregelung oder Befreiung vom Fahrver-\n2. Petzinsee,                                            bot sind an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befug-\n3. Krampnitz- und Lehnitzsee,                            ten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n4. Scharfe Lanka,\n§5\n5. Sacrower Lanke,\nOrdnungswidrigkeiten\n6. Nieder Neuendorfer See ab km 10,0,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n7. Große Krampe,                                         schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n8. \"Die Bänke\",                                          fahrlässig\n9. Kleiner Müggelsee,                                    1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit überschreitet,\n10. Kalksee,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Ver-\n11. Tegeler See,                                               brennungsmotor in Betrieb setzt oder betreibt oder\n12. Werbellinsee,                                          3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Sportfahrzeug nicht kenntlich\n13. Zemsdorfer Lanke                                           macht oder einen dort genannten Bescheid an Bord\nnicht mitführt.\ndarf während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr der Ver-\nbrennungsmotor eines Sportfahrzeugs nicht in Betrieb                                         §6\ngesetzt oder betrieben werden (Fahrverbot). Ein Sport-                               Inkrafttreten\nfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der\nSeen hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Ver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbrennungsmotor auf kürzestem Weg aufsuchen.                Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                   739\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 7. April 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird folgende Anordnung erlassen:\n1   Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwen-\ndungen zu gewähren oder zu versagen,\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme\nvon Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch\nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt\nwerden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für diese Ent-\nscheidung diejenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der\nBeamte zuletzt angehört hat.\n2   Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,\n2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme\nund Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Neben-\ntätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu\nwiderrufen,\n2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-\ngung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-\ngung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Entscheidung die-\njenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-\nbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.\n3   Wir bestimmen, daß die Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes\neinem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der\nDienstgeschäfte verbieten können.\n4   Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidungen nach den Ab-\nschnitten 1 bis 3 dieser Anordnung vor.\n5   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-\nbank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des\nVorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993\n(BGBI. 1S. 1055) außer Kraft.\nBonn, den 7. April 1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nGünter Schneider","740                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 7. April 1995\n1.\nErlaß\nvon beamtenrechtlichen Widerspruchsbeschei~n\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs: 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462) und§ 1 Abs. 5 des Post-\npersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-\ntragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n- den Postbank Niederlassungen,\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen VerNaltungsakt erlassen\noder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit § 1\nAbs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-\ngesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis\n- den Postbank Niederlassungen,\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig sind.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschritten\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-\nbank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des\nVorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 1056) außer Kraft.\nBonn, den 7. Aprn 1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nGünter Schneider","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                741\nAnordnung\nzur Übertragung der Befugnisse\nder Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35\nder Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 7. April 1995\n1.\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-\ntember 1994 {BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:\nDie Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-\nordnung wird den Leiterinnen/den Leitern der Postbank Niederlassungen für die\nihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 {gehobener\nDienst) übertragen.\nWir behalten uns vor, diese Befugnis im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ·der Eintragung der Deutschen Post-\nbank AG in das Handelsregister in Kraft.\nBonn, den 7. April 1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nGünter Schneider","742                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung\ndes Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß\nnach Artikel 77 des Grundgesetzes (VermittlungsausschuB)\nVom 16. Mal 1995\nDer Deutsche Bundestag hat am 26. April 1995 die folgenden Änderungen der\nGemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für\nden Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt\ngeändert laut Bekanntmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2557),\nbeschlossen, denen der Bundesrat am 28. April 1995 zugestimmt hat:\n§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über\njede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundes-\ntag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes\neinzeln abzustimmen.\"\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nBonn, den 16. Mai 1995\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth"]}