{"id":"bgbl1-1995-27-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":27,"date":"1995-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_27.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV)","law_date":"1995-05-17T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["734                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die, Beteiligung des Rates, der Kommission\nund der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehr-\nbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz\n(Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV)\nVom 17. Mai 1995\nAuf Grund des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes             (2) Wurde in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember           Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet das Bundesministerium       über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Freisetzung\nfür Gesundheit:                                              in Grenznähe zu einem Land der Bundesrepublik\nDeutschland genehmigt, so hat das Robert Koch-Institut\n§1                               die jeweils zuständige Landesbehörde des angrenzenden\nLandes über diese Entscheidung zu unterrichten.\nVerfahren bei Anträgen zur Freisetzung\nim Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes\n§3\n(1) Das Robert Koch-Institut hat binnen 30 Tagen\nVerfahren bei Anträgen\nnach Eingang des Antrags auf Genehmigung einer\nzum Inverkehrbringen von Produkten\nFreisetzung von gentechnisch veränderten Organismen\nim Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes\neine Zusammenfassung der vom Antragsteller erhaltenen\nAntragsuntertagen in der von der Kommission oder                (1) Das Robert Koch-Institut hat binnen 3 Monaten\ndem Rat nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit       nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines\nArtikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom           lnverkehrbringens, sofern es den Antrag genehmigen will,\n23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gen-        eine Akte, die die Kurzfassung der Antragsuntertagen in\ntechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG      der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 12\nNr. L 117 S. 15) festgelegten Form der Kommission zu         Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1\nübermitteln.                                                 genannten Richtlinie festgelegten Form sowie eine\nBeschreibung der Bedingungen enthält, unter denen es\n(2) Das Robert Koch-Institut und die in § 16 Abs. 4\ndie Genehmigung des lnverkehrbringens des Produktes\nSatz 1 des Gesetzes genannten Behörden berück-\nvorschlägt, mit einer befürwortenden Stellungnahme an\nsichtigen gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten der\ndie Kommission weiterzuleiten. Das Robert Koch-Institut\nEuropäischen Union und den anderen Vertragsstaaten\nhat insbesondere anzugeben, ob es den Antragsteller\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnach § 6 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensverordnung\nvorgebrachten Bemerkungen bei der Entscheidung über\nvom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2378) von Antrags-\nden Freisetzungsantrag. Das Robert Koch-Institut teilt\nerfordernissen nach Anlage 3 Teil B der Gentechnik-\ndie Entscheidung über den Freisetzungsantrag der Kom-\nVerfahrensverordnung befreit hat.\nmission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nden anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den              (2) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung\nEuropäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 Abs. 4        nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zu erteilen, sobald die\nSatz 2 des Gesetzes zuständigen Landesbehörde mit.           Frist von 60 Tagen nach der Verteilung der Unterlagen\nnach Absatz 1 Satz 1 durch die Kommission an die Mit-\n§2                               gliedstaaten der Europäischen Union und die anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nVerfahren bei Anträgen zur Freisetzung              Wirtschaftsraum verstrichen ist und keiner dieser Staaten\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union            mit Gründen versehene Einwände erhoben hat.\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                  (3) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den\n(1) Erhält das Robert Koch-Institut von der Kommission    Europäischen Wirtschaftsraum mit Gründen versehene\neine Zusammenfassung von Antragsunterlagen für eine          Einwände erhoben, tritt das Robert Koch-Institut in\nFreisetzung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen         Verhandlungen mit der zuständigen Behörde dieses\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            Staates ein, mit dem Ziel, innerhalb der Frist nach Absatz 2\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann          eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung\nes innerhalb von 30 Tagen nach der -Verteilung der Zu-       zustande, hat das Robert Koch-Institut entsprechend\nsammenfassung durch die Kommission die zuständige            der Einigung zu entscheiden. Das Robert Koch-Institut\nBehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union           hat die Einwände unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3\noder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über         des Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme\nden Europäischen Wirtschaftsraum um weitere Auskünfte       zuzuleiten.\nersuchen und ihr über die Kommission oder unmittelbar\nseine Bemerkungen übermitteln. Das Robert Koch-Institut        (4) Kommt keine Einigung zustande, unterrichtet das\nhat die Zusammenfassung der Antragsunterlagen und die        Robert Koch-Institut unverzüglich die Kommission. Trifft\nnachträglich erhaltenen Informationen unverzüglich den      die Kommission oder der Rat einen ·positiven Beschluß\nin § 16 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes genannten      nach Artikel 13 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Arti-\nBehörden zur Stellungnahme zuzuleiten.                       kel 21 der in§ 1 Abs. 1 genannten Richtlinie, erteilt das","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                             735\nRobert Koch-Institut die Genehmigung nach § 16 Abs. 2      Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zu-\ndes Gesetzes.                                              zuleiten.\n(5) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission, die                               §5\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen                      Verfahren bei der Anordnung\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                  des Ruhens der Genehmigung für ein\nWirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landes-             Inverkehrbringen oder bei der einstweiligen\nbehörden über die Erteilung der Genehmigung zu unter-       Untersagung des lnverkehrbringens eines Produktes\nrichten.\n(1) Das Robert Koch-Institut unterrichtet unter An-\n(6) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung       gabe von Gründen unverzüglich die Kommission, die\nzu versagen, wenn die Kommission oder der Rat eine         Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen\nablehnende Stellungnahme abgegeben haben.                 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landes-\n(7) Erhält das Robert Koch-Institut zusätzliche Infor-\nbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein\nmationen nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Risiken\nInverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes ganz\ndes Produktes für die menschliche Gesundheit oder die\noder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen\nUmwelt, so hat es diese der Kommission und den übrigen\nnach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes ganz oder teilweise\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen\neinstweilig untersagt worden ist.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum unverzüglich zu übermitteln.                 (2) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung\nfür ein Inverkehrbringen ganz oder teilweise zurück-\nzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine solche Maß-\n§4                             nahme durch eine Entscheidung der Kommission oder\nVerfahren bei Anträgen zum                 des Rates nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit\nInverkehrbringen von Produkten aus den            Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie vor-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder         gegeben ist. Unter denselben Voraussetzungen hat\nden anderen Vertragsstaaten des Abkommens            das Robert Koch-Institut eine Anordnung nach § 20\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum             Abs. 2 des Gesetzes oder die zuständige Landesbe-\nhörde eine Untersagung nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des\nErhält das Robert Koch-Institut von der Kommission     Gesetzes aufzuheben; dies gilt nicht, wenn die An-\neinen Antrag zum Inverkehrbringen eines Produktes aus     ordnung oder Untersagung bis zur Entscheidung der\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem     Kommission oder des Rates der Europäischen Union\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den              befristet war.\nEuropäischen Wirtschaftsraum und hat es begründete\nEinwände, so wird das Robert Koch-Institut diese inner-                               §6\nhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Antrags durch\nInkrafttreten\ndie Kommission der zuständigen Behörde des Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder des anderen Ver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen          in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen über die\nWirtschaftsraum übermitteln und an einem Einigungs-       Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nversuch mitwirken. Das Robert Koch-Institut hat den       über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ab dem\nAntrag unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3 des         1. Januar 1995 anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Mai 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe\n(Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)\nVom 19. Mal 1995\nAuf Grund des § 9 Nr. 2 des Handwerkstatistikgesetzes     2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-\nvom 7. März 1994 (BGBI. 1S. 417) verordnet das Bundes-          fügung stehenden Person,\nministerium für Wirtschaft:\n3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens\nsind, Name und Anschrift des Unternehmens.\n§1\nAnordnung der Zählung                                                   §5\nZur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur hand-                            Auskunftspflicht\nwerksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung\nim handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik              (1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die An-\ndurchgeführt.                                               gaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.\n(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der\n§2                              Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen\nErhebungseinheiten                       natürlichen und juristischen Personen und Personen-\ngesellschaften.\nErhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen,\nderen Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerks-                                  §6\nähnlicher Betriebe eingetragen sind.\nÜbermittlungsregelung\n§3                                 An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen\nobersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung\nErhebungsmerkmale\ngegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\n(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:                   Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von\n1. für den Betrieb:                                         Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den sta-\ntistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen\nArt des Betriebes,                                       Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\n2. für das Unternehmen:                                     felder nur einen einzigen Fall ausweisen.\na) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-\nlage B der Handwerksordnung,                                                      §7\nb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,                       Mitwirkung der Handwerkskammern\nc) Umsatz.                                                  Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen\nÄmtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nAnforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis\nBuchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März\nder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen\n1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1\nnatürlichen und juristischen Personen und Personen-\nNr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.\ngesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähn-\nlichen Gewerbe.\n§4\nHiHsmerkmale                                                       §8\nHilfsmerkmale sind:                                                               Inkrafttreten\n1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Auskunftspflichtigen,                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestlmmt.\nBonn, den 19. Mai 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}