{"id":"bgbl1-1995-27-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":27,"date":"1995-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_27.pdf#page=7","order":2,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG","law_date":"1995-04-07T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                   739\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 7. April 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird folgende Anordnung erlassen:\n1   Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwen-\ndungen zu gewähren oder zu versagen,\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme\nvon Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch\nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt\nwerden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für diese Ent-\nscheidung diejenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der\nBeamte zuletzt angehört hat.\n2   Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,\n2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme\nund Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Neben-\ntätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu\nwiderrufen,\n2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-\ngung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder\nfrüheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-\ngung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Entscheidung die-\njenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-\nbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.\n3   Wir bestimmen, daß die Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-\nlichen Zuständigkeitsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes\neinem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der\nDienstgeschäfte verbieten können.\n4   Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidungen nach den Ab-\nschnitten 1 bis 3 dieser Anordnung vor.\n5   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-\nbank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des\nVorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993\n(BGBI. 1S. 1055) außer Kraft.\nBonn, den 7. April 1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nGünter Schneider"]}