{"id":"bgbl1-1995-27-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":27,"date":"1995-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_27.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe (Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)","law_date":"1995-05-19T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe\n(Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)\nVom 19. Mal 1995\nAuf Grund des § 9 Nr. 2 des Handwerkstatistikgesetzes     2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-\nvom 7. März 1994 (BGBI. 1S. 417) verordnet das Bundes-          fügung stehenden Person,\nministerium für Wirtschaft:\n3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens\nsind, Name und Anschrift des Unternehmens.\n§1\nAnordnung der Zählung                                                   §5\nZur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur hand-                            Auskunftspflicht\nwerksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung\nim handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik              (1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die An-\ndurchgeführt.                                               gaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.\n(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der\n§2                              Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen\nErhebungseinheiten                       natürlichen und juristischen Personen und Personen-\ngesellschaften.\nErhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen,\nderen Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerks-                                  §6\nähnlicher Betriebe eingetragen sind.\nÜbermittlungsregelung\n§3                                 An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen\nobersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung\nErhebungsmerkmale\ngegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für\n(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:                   Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von\n1. für den Betrieb:                                         Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den sta-\ntistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen\nArt des Betriebes,                                       Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\n2. für das Unternehmen:                                     felder nur einen einzigen Fall ausweisen.\na) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-\nlage B der Handwerksordnung,                                                      §7\nb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,                       Mitwirkung der Handwerkskammern\nc) Umsatz.                                                  Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen\nÄmtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nAnforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis\nBuchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März\nder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen\n1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1\nnatürlichen und juristischen Personen und Personen-\nNr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.\ngesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähn-\nlichen Gewerbe.\n§4\nHiHsmerkmale                                                       §8\nHilfsmerkmale sind:                                                               Inkrafttreten\n1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Auskunftspflichtigen,                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestlmmt.\nBonn, den 19. Mai 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995                                737\nVerordnung\nüber das Fahren\nmit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen\nim Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost\nVom 22. Mai 1995\nAuf Grund                                                 2. Sportfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor,\ndie für Sport- oder Erholungszwecke verwendet\n-  des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiff-\nwerden.\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und                                      §2\ndes § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\nFahrgeschwindigkeiten\ngesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom\n13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist,      (1) Abweichend von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,             nung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung\n-  des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1   der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985,\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung      BGBI. 1S. 734), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom\n21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) geändert worden ist, und\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nder Anlage 13 der Binnenwasserstraßen-Verkehrsord-\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organi-\nsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986         nung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai\n1989 (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblatts), die zu-\n(BGBI. 1 S. 864) verordnet das Bundesministerium für\nletzt durch Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonder-\nVerkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:              druck Nr. 1318/1 des Gesetzblatts) geändert worden ist,\ndarf mit Sportfahrzeugen auf Seen und seeartigen Er-\nweiterungen mit einer Gewässerbreite über 250 m eine\n§1                              zulässige Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht über-\nBegriffsbestimmung                       schritten werden.\nIm Sinne dieser Verordnung sind                              (2) Abweichend von Absatz 1 und den dort genannten\nVorschriften darf mit Sportfahrzeugen\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die nachfolgend aufgeführ-\nten Bundeswasserstraßen:                                 1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 4,0 bis\na) Untere Havel-Wasserstraße von km 4,0 (Pichels-            km 13,0 innerhalb der durch Betonnung nach Anlage 8\ndorfer Gemünd) bis km 20, 1 (Nedlitz) einschließlich     Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ge-\nScharfe Lanke, Großer Wannsee und Jungfernsee,           kennzeichneten Fahrrinne\nKrampnitzsee und Lehnitzsee, Sacrower Lanke;             a) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine zulässige Höchst-\nb) Potsdamer Havel von km 6,85 (Autobahnbrücke)                 geschwindigkeit von 25 km/h,\nbis km 29,92 (Krughorn) einschließlich Tiefer See,\nTempliner See, Petzinsee, Schwielowsee, Glindow-         b) von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine zulässige Höchst-\nsee und Großer Zernsee;                                      geschwindigkeit von 12 km/h,\nc) Teltowkanal von km 0,0 bis km 3,3 einschließlich      2. außerhalb des ufernahen Schutzstreifens von 5.00 Uhr\nGlienicker Lake und Griebnitzsee;                        bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf\nd) Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal (Griebnitzkanal) von        folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen\nkm 0,0 bis km 3,5 einschließlich Kleiner Wannsee,        a) Großer Müggelsee innerhalb der durch Betonnung\nPohlesee und Stölpchensee;                                   nach Anlage 8 Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrts-\ne) Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse                 straßen-Ordnung gekennzeichneten Fahrrinne,\nSpandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein-           b) Großer Wannsee,\nschließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer\nc) Jungfernsee,\nSee;\nd) Tiefer See,\nt) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange\nBrücke) bis km 45, 1 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)         e) Templiner See,\neinschließlich langer See, Große Krampe, Seddin-         f) Schwielowsee,\nsee, Gosener Kanal und Gosener Graben;\ng) Großer Zernsee,\ng) Müggelspree von km 0,0 bis km 11,39 einschließ-\nlich Köpenicker Alte Spree, Großer und Kleiner           h) Havel-Oder-Wasserstraße von km 1,0 bis km 10,0,\nMüggelsee und „Die Bänke\";                               i) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 bis\nh) Rüdersdorfer Gewässer von km 0,0 bis km 7 ,8                  km 45,0 mit Seddinsee,\n(Autobahnbrücke) einschließlich Dämeritzsee, Fla-        j) Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis\nkensee und Kalksee;                                          km 20,1,\ni) Dahme-Wasserstraße von km 0,0 bis km 25,0 ein-            k) Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee,\nschließlich Zeuthener See, Wernsdorfer Seenkette,\n1) Zeuthener See,\nSeilenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee, Krüpel-\nSee, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee;                    m) Werbellinsee\nj) Werbellinsee;                                             eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h","··---- ·---------- - .. - - - -\n738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nnicht überschritten werden. Als ufernaher Schutzstreifen                                     §4\ngilt eine 100 m breite parallel zum Ufer verlaufende                                 Ausnahmen\nWasserfläche.\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost kann auf\n§3                             bestimmten Binnenschiffahrtsstraßen oder Teilabschnit-\nten abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere Höchst-\nVerkehrsbeschränkung                     geschwindigkeiten festsetzen. Sie kann auch im Einzelfall\nfür bestimmte Sportfahrzeuge oder für besondere Ver-\n(1) Auf dem Großen Müggelsee darf außerhalb der ge-     anstaltungen nach § 1.23 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nkennzeichneten Fahrrinne der Verbrennungsmotor eines       Ordnung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere\nSportfahrzeugs nicht in Betrieb gesetzt oder betrieben     Geschwindigkeiten zulassen oder von Fahrverboten nach\nwerden (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Ein Sport-    § 3 Abs. 1 und 2 befreien.\nfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des\nSees hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Verbren-      (2) Der Schiffsführer eines Sportfahrzeugs, der auf\nnungsmotor auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahr-        Grund einer Ausnahmeregelung oder Befreiung nach\nrinne verlassen oder aufsuchen.                            Absatz 1 Satz 2 fahren darf, hat dies durch eine gelb-blaue\nsenkrecht gestreifte Flagge entsprechend dem Buch-\n(2) Auf den folgenden Seen                              staben „G\" des Internationalen Flaggenalphabets an sei-\n1. Glindowsee,                                           nem Sportfahrzeug kenntlich zu machen. Die Bescheide\nüber die Ausnahmeregelung oder Befreiung vom Fahrver-\n2. Petzinsee,                                            bot sind an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befug-\n3. Krampnitz- und Lehnitzsee,                            ten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n4. Scharfe Lanka,\n§5\n5. Sacrower Lanke,\nOrdnungswidrigkeiten\n6. Nieder Neuendorfer See ab km 10,0,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n7. Große Krampe,                                         schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n8. \"Die Bänke\",                                          fahrlässig\n9. Kleiner Müggelsee,                                    1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit überschreitet,\n10. Kalksee,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Ver-\n11. Tegeler See,                                               brennungsmotor in Betrieb setzt oder betreibt oder\n12. Werbellinsee,                                          3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Sportfahrzeug nicht kenntlich\n13. Zemsdorfer Lanke                                           macht oder einen dort genannten Bescheid an Bord\nnicht mitführt.\ndarf während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr der Ver-\nbrennungsmotor eines Sportfahrzeugs nicht in Betrieb                                         §6\ngesetzt oder betrieben werden (Fahrverbot). Ein Sport-                               Inkrafttreten\nfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der\nSeen hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Ver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbrennungsmotor auf kürzestem Weg aufsuchen.                Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}