{"id":"bgbl1-1995-26-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":26,"date":"1995-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät","law_date":"1995-05-15T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["694                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\nVom 15. Mai 1995\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrs-             Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder\n14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16        2. der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen\nBuchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1                   betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über\nS. 1370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-                  eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet\nministerium für Verkehr:                                              wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen\nund bedienen kann.\nArtikel 1\n(4) Die in Absatz 3 geregelten Ausnahmen vom Er-\nDie Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März             fordernis des Absatzes 2 gelten nicht für Flugzeuge mit\n1970 (BGBI. 1S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 5 der        Strahlturbinenantrieb und für Drehflügler.\"\nVerordnung vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 750), wird wie\nfolgt geändert:                                               3. § 53 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Flugzeuge\" wird in der Überschrift und\n1. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nim Text jeweils durch das Wort „Luftfahrzeuge\"\n„Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters                ersetzt.\nweitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesat-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden zwischen den Wörtern\nzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderli-\n,.nur\" und „unter Sichtwetterbedingungen\" die Wör-\nchen Daten zur Verfügung stehen.\"\nter „bei Tage, nur\" eingefügt.\n2. In § 32 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:\n4. In § 57 Nr. 6 Buchstabe m wird das Wort „Flugzeuge\"\n,.(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun        durch das Wort „Luftfahrzeuge\" ersetzt.\nFluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von\nAbsatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforder-\nlich, wenn                                                                           Artikel2\n1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk aus-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des        in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}