{"id":"bgbl1-1995-25-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":25,"date":"1995-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_25.pdf#page=2","order":1,"title":"AFG-Anpassungsverordnung 1995","law_date":"1995-05-11T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil ·1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung_~es fünften Buches Sozialge_~etzbuch\n(3. SGB V-Anderungsgesetz - 3. SGB V-AndG)\nVom 10. Mai 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Nummern 1 und 2 genannten Leistungen\nvergleichbar sind, wenn sie nach den\nArtikel 1                                             ausschließlich für das In Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet gel-\nÄnderung                                               tenden Bestimmungen gezahlt werden,\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbeziehen, endet ein Anspruch auf Kranken-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                              geld vom Beginn dieser Leistungen an; nach\nKrankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                             Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert                         Krankengeldanspruch nicht.\"\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1\nS. 1890), wird wie folgt geändert:                                      bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n„ Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:                                  nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf\nKrankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt\n• 11. Personen, die die Voraussetzungen für den\neiner erneuten Arbeitsunfähigkeit mit An-\nAnspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen\nspruch auf Krankengeld versichert ist.\"\nRentenversicherung erfüllen und diese Rente\nbeantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung      3. In § 85 Abs. 3a Satz 6 werden die Wörter „in\ndes Rentenantrags mindestens neun Zehntel der            den Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom\nzweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer             Hundert\" durch die Wörter .im Jahr 1993 um 10 vom\nPflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer        Hundert und im Jahr 1994 um weitere 20 vom Hun-\nPflichtversicherung nach § 10 versichert waren;          dert\" ersetzt.\nals Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch\nZeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpas-          4. Dem § 141 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nsungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des\n·Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder           „Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen gibt\ndes Bezugs von Überbrückungsgeld aus der                 sich mit mindestens drei Viertel der Stimmen ihrer\nSeemannskasse (§ 891 a der Reichsversiche-               Mitglieder eine Geschäftsordnung.\"\nrungsordnung) eine freiwillige Versicherung\nbestanden hat,\".                                      5. § 190 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\n.,(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Stu-\n2. § 50 wird wie folgt geändert:\ndenten endet einen Monat nach Ablauf des Seme-\na) In der Überschrift wird das Wort • Wegfall\" durch           sters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder\ndas Wort ,,Ausschluß\" ersetzt.                             zurückgemeldet haben.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ·\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                     6. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n.Für Versicherte, die                                 a) In Satz 1 werden die Wörter .versicherungspflich-\ntige Studenten\" durch die Wörter • versicherte\n1. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Voll-\nStudenten\" ersetzt.\nrente wegen Alters aus der gesetzlichen\nRentenversicherung,                               b) In Satz 2 werden die Wörter .Der Bundesminister\"\ndurch die Wörter .Das Bundesministerium\"\n2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen\nersetzt.\nVorschriften oder Grundsätzen gezahlt\nwird,\n7. § 201 wird wie folgt geändert:\n3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,\n4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nNummern 1 und 2 genannten Leistungen                     .(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder\nvergleichbar sind, wenn sie von einem                  Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die\nTräger der gesetzlichen Rentenversiche-                gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Kran-\nrung oder einer staatlichen Stelle im Aus-             kenkasse und dem zuständigen Rentenversiche- ·\nland gezahlt werden,                                   rungsträger unverzüglich mitzuteilen.\""]}