{"id":"bgbl1-1995-24-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":24,"date":"1995-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes","law_date":"1995-05-09T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":2,"num_pages":47,"content":["630                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung ·\nzur Durchführung des Weingesetzes\nVom 9. Mai 1995\nEs verordnen                                               - auf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.1\nauf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7      Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nAbs. 2 und 3, des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2,       keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes§ 15, des§ 16 Abs. 2, des§ 17 Abs. 2, des§ 21              19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) das Bundesministe-\nAbs. ·1 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 2, des § 23 Abs. 3,        rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\ndes§ 24 Abs. 2, des§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, des§ 27\nAbs. 2, des § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 29 Abs. 1                                 Artikel 1\nSatz 1 und Abs. 2, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31\nAbs. 4 Nr. 3, des§ 33 Nr. 1 bis 5 und 7, des§ 36 Abs. 1,                        Weinverordnung\ndes § 44 Abs. 2 und des § 51, teilweise auch in Ver-\nbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des Wein-                            1n haltsü hersieht\ngesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nAbschnitt 1\nauf Grund des§ 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des§ 14 Nr. 1                              Weinanbaugebiet\nBuchstabe a und c, Nr. 2 und 3, des§ 24 Abs. 3 Nr. 1, 2,\n§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein\n4 bis 6, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 29 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 2, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des       § 2 Landweingebiete\n§ 35 Abs. 2 und des § 57 Abs. 3, teilweise auch in\nVerbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des                                     Abschnitt2\nWeingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) das                                Anbauregeln\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und       § 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen .\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n§ 4 Anbaueignung von Rebflächen\nfür Gesundheit,\n§ 5 Vermarktungsnachweis\nauf Grund des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, des§ 38 Abs. 1 Satz 2,    § 6 Verfahren\ndes§ 40 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 und Abs. 2, des§ 41\n§ 7 Ausnahmen\nAbs. 4, des § 44 Abs. 2, des § 46 Abs. 4 Nr. 1, des\n§ 47a, des§ 49, des§ 50 Abs. 2, des§ 57 Abs. 1, 2         § 8 Anbaueignung von Rebsorten\nerster Halbsatz, Abs. 3 und 4, des § 58 Abs. 4, des § 59  § 9 Erzeugung von Rebenpflanzgut\nAbs. 1 und des§ 61, jeweils in Verbindung mit§ 71, des    § 10 Hektarertragsregelung\nGesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrecht-\nlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein in                               Abschnitt3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1994                                   Verarbeitung\n(BGBI. 1S. 1581) das Bundesministerium für Gesund-\n§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten,                    § 12 Reinheitsanforderungen\n§ 13 Gehalt an Stoffen\nauf Grund des § 9 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3, des § 12\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19 At>s. 1 Nr. 1 und 2   § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-           § 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          § 16 Süßung\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1    § 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent\nNr. 3 und 4 und, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 auch durch          Alkohol\nNr. 5, des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1        § 18 Weitere Verarbeitungsregeln\nS. 3538) geändert worden sind, das Bundesministe-\nrium für Gesundheit, hinsichtlich des § 12 Abs. 1 Nr. 1                             Abschnitt4\nund Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministe-                               Qualitätswein b. A.\nrien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für         § 19 Herstellen von Qualitätswein b. A. außerhalb des bestimm-\nten Anbaugebietes\nWirtschaft, hinsichtlich des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3\nund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b im Einver-    § 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\nnehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,           § 21 Qualitätsprüfung\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie      § 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 631\n§ 23 Untersuchungsbefund                                         3. Neckar,\n§ 24 Prüfungsverfahren                                            4. Oberrhein,\n§ 25 Zuständige Stelle\na) Burgengau,\n§ 26 Prüfungsbescheid\nb) Römertor,\n§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer\n§ 28 Ausnahmen                                                   5. Rhein-Mosel,\na) Mosel,\nAbschnitts\nb) Rhein.\nBezeichnung und Aufmachung\n§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen                                                         §2\n§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben                                                Landweingebiete\n§ 31 Verwendungsempfehlungen                                             (zu§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\n§ 32 Angabe von Weinarten                                           Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende\n§ 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler                               Gebiete festgelegt:\n§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur                        1. Ahrtaler Landwein,\n§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs\n2. Badischer Landwein,\n§ 36 Vorgeschriebene Angaben\n3. Bayerischer Bodensee-Landwein,\n§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben\n§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben                               4. Fränkischer Landwein,\n§ 39 Geographische Angaben                                         5. Landwein der Mosel,\n§ 40 Herkunftsangaben                                              6. Landwein der Ruwer,\n§ 41 Geschmacksangaben                                             7. Landwein der Saar,\n§ 42 Rebsortenangaben\n8. Mitteldeutscher Landwein,\n§ 43 Jahrgangsangaben\n9. Nahegauer Landwein,\n§' 44 Kumulierungsverbot\n§ 45 Verwendung von Kennziffern\n10. Pfälzer Landwein,\n§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,        11. Regensburger Landwein,\naromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken 12. Rheinburgen-Landwein,\nund aromatisierten weinhaltigen Cocktails\n13. Rheingauer Landwein,\n§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\n§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse                         14. Rheinischer Landwein,\n§ 49 Art der Aufmachung                                           15. Saarländischer Landwein der Mosel,\n§ 50 Angabe des Loses                                             16. Sächsischer Landwein,\n§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht                      17. Schwäbischer Landwein,\nAbschnitt6                             18. Starkenburger Landwein,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                  19. Taubertäler Landwein.\n§ 52 Straftaten\n§ 53 Ordnungswidrigkeiten                                                                 Abschnitt 2\nAbschnitt7                                                    Anbauregeln\nSchlußbestimmungen\n§ 54 Übergangsregelungen                                                                        §3\nGenehmigung von Neuanpflanzungen\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nAbschnitt 1\n(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung darf nur\nWeinanbaugebiet                               erteilt werden, wenn\n1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\n§1                                     b. A. geeignet ist,\nWeinbaugebiete für Tafelwein                       2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)                 sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-\nFür Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit                 tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,\nihren Untergebieten festgelegt:                                   3. das Grundstück die besonderen landesrechtlich fest-\n1. Albrechtsburg,                                                     gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung\n2. Bayern,                                                            erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 des Wein-\ngesetzes erlassen worden sind.\na) Donau,\n(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht\nb) Lindau,                                                   erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,\nc) Main,                                                     wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-","632                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind         (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch\nund nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang             Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-\nmit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.             fenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der\nBodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-\n§4                               stücks ergeben, zu berücksichtigen.\nAnbaueignung von Rebflächen                        (3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Wein-\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)           gesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem\nZweck des Weinbauversuches zu befristen.\nEin Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein\nb. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grund-\nstück in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbau-                                      §7\ngebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten                                    Ausnahmen         •\n(Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaume-                          (zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)\nthoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost\nergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte         (1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des\nan natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.         Geländes es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1\nNr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flä-\nchen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen\n§5\nZusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanz-\nVermarktungsnachweis                         ten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen\n(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.                  stehen.\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(2) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-\n(1) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den          marktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen\nsonstigen Grundstücken desselben t,Jutzungsberechtig-          werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-\nten erzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als      führt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch\ngewährleistet, wenn für die Erträge                            für in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,         nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder dort\nder bereit und in der Lage ist, die Erträge zu über-       nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden,\nnehmen_,                                                   wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden\n2. der Abschluß von Lieferverträgen mit einer Dauer von        Zwecke erfolgt:\nmindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten          1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,\nWeinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder           2. wissenschaftliche Untersuchungen oder\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\nLetztverbraucher\nnachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muß ferner                                    §8\nder Abschluß eines Vertrages mit dem Erzeugerzusam-\nmenschluß nachgewiesen werden, wonach die Erträge                            Anbaueignung von Rebsorten\nvom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung                              (zu § 7 Abs. 3 i.V.m.\nan für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeu-             § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\ngerzusammenschluß abgeliefert werden müssen. In den               (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung von\nFällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muß ferner die Möglichkeit     Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314fl2 der\nder Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen       Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmungen\nBehandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierun-            zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABI. EG\ngen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch            Nr. L 248 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung sind nach\nRechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Ein-           der Langparzellenmethode oder in Blockanlage zu er-\nlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Be-        stellen. Dabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen oder\nhandlung festlegen.                                            Blöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der\n(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem        Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzulegen.\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-\n(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-\nsorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung\npunkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifischen\nmit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer-\nErfordernissen können bei der Prüfsorte sowie bei der Ver-\nden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei\ngleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedliche\nJahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.\nAnbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der Unter-\nlagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart, sowie\n§6                               beim Rebschutz und der Düngung, angewendet werden.\nVerfahren                            Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder die Ver-\n(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m.               gleichssorten sind getrennt zu ernten und auszubauen.\n§ 53 Abs. 1 und§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(3) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-\n(1) Vor einer Entscheidung Ober die Eignung des Grund-      nung, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der\nstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein      Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die weiteren\nSachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-              Voraussetzungen und das weitere Verfahren für die Prü-\nmensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverord-          fung der Anbaueignung von Rebsorten fest. Sie können\nnung regeln.                                                  durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 633\ndie Prüfung der Anbaueignung festlegen, soweit es für das                              Abschnitt 3\nBewahren regionaler Besonderheiten erforderlich ist.\nVerarbeitung\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige\nStelle} kann im Einzelfall zulassen, daß abweichend von                                      § 11\nAbsatz 1 Satz 2 die dort genannten Parzellen oder Blöcke\nder Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der Ver-               Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\ngleichssorten nicht unmittelbar nebeneinander angelegt                     (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)\nwerden müssen oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 die             (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nPflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder         vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei\nder Vergleichssorten nicht zum gleichen Zeitpunkt zu\nerfolgen hat, sofern dies zur Durchführung der Prüfung der      1. inländischem Perlwein und inländischem Perlwein mit\nAnbaueignung von Rebsorten erforderlich ist und im                 zugesetzter Kohlensäure sowie\nübrigen die Voraussetzungen der Verordnung (EWG)               2. im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit\nNr. 2314/72 vorliegen.                                             zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere\nals inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,\n§9                             nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des\nRates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt-\nErzeugung von Rebenpflanzgut                    organisation für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils\n(zu§ 6Abs. 1 und§ 7 Abs. 2 Nr. 2                geltenden Fassung genannten Behandlungsverfahren\ni.V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)              angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-            werden.\nnung zur Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut              (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nVorschriften über die Ausübung eines Wiederbepflan-            vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei\nzungsrechtes zum Anbau von Mutterreben erlassen und            der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken\ndabei abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die           sowie bei der Behandlung von in einem Drittland her-\nEignung der für die Wiederbepflanzung vorgesehenen             gestelltem Likörwein und anderen als inländischen wein-\nGrundstücke festlegen.                                         haltigen Getränken im Inland nur die in Anhang VI der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 822/87 aufgeführten Stoffe zugesetzt\nwerden.\n§10\nHektarertragsregelung                         (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und          schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei der Herstel-\n§ 33 Nr. 2 i.V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)        lung von inländischen weinhaltigen Getränken, aromati-\nsierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhal-\n(1} Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2           tigen Cocktails und inländischem aromatisiertem Wein\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent-       sowie bei der Behandlung von anderen als inländischen\nsprechen                                                       weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und an-\n1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,\nderem als inländischem aromatisiertem Wein im Inland\n2. 100 Liter Traubenmost= 95 Liter Wein.                       nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn\ndurch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-           in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher\nordnung                                                        oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht ange-\n1 . die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson-       wendet werden.\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,                                           §12\n2. vorschreiben, daß und in welcher Weise die geson-                              Reinheitsanforderungen\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne                  (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden\nBei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in\nist.\nAnlage 2 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn\n(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend         sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen ent-\nvon§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 2 Nr. 8 des Wein-      sprechen.\ngesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die\nBerechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb-                                           \"§13\nlichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.\nGehalt an Stoffen\nSoweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des\n(zu§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nSatzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben,\ndaß die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche ge-              (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nhörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben be-         vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen\nstockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis         Erzeugnisse, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehal-\nzum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitz-          ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen,\neinweisung oder dem Abschluß der Arbeiten zur wert-            keinen Gehalt an in Anlage 3 aufgeführten Stoffen auf-\ngleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne        weisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen\ndes§ 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.                          überschreitet.","634                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Erzeugnisse dürfen keinen Gehalt an in Anlage 4 auf-   über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABI.\ngeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils ange-       EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird\ngebenen Höchstmengen überschreitet.                           zugelassen.\n§16\n§14\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen                                          Süßung\n(zu§ 14 Nr. 1 Buchstabe a                             (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)\nund c, Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)                 (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf\nnach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung\n(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-\n(EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Fest-\nrung von nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit\nzugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge-         legung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine be-\nstimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 84 S. 59) in der\nsetzter Kohlensäure und Likörwein sowie von nicht ab-\ngefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,      jeweils geltenden Fassung nur mit Traubenmost gesüßt\nwerden.\naromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten\nweinhaltigen Cocktails dürfen nur fabrikneue oder solche         (2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat\nBehältnisse verwendet werden, die vorher ausnahmslos          sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur\nfür Lebensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor und        Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot-\nnach jeäer Verwendung zu reinigen, sofern es sich nicht       wein und Rosewein nur Traubenmost aus Rotweintrauben\num fabrikneue, saubere Behältnisse handelt.                   und zur Süßung von Rotling nur Traubenmost derselben\nArt verwendet werden.\n(2) Behältnisse, die zur Beförderung der in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse benutzt werden, sihd mit der\ndauerhaften Aufschrift .Nur für Lebensmitteltransporte\"                                     §17\nzu kennzeichnen.                                                                       Umrechnung\n(3) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage-             von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol\nrung von nicht abgefüllten Erzeugnissen dienen, dürfen                       (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)\nnicht zur Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von ande-         Die Ermittlung des natürlichen AJkoholgehalts in Volu-\nren Gegenständen oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt       menprozent (% vol) aus den Oechslegraden (0 Oe) erfolgt\nwerden. Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genann-         nach der in der Anlage 5 aufgeführten Tabelle. Für andere\nten Räume zur Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von        Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.\nGetränken, Stoffen oder Ausstattungs- und Verpackungs-\nmitteln benutzt werden, die der Herstellung, Lagerung,\n§18\nAbfüllung, Ausstattung oder Verpackung von Getränken\ndienen.                                                                       Weitere Verarbeitungsregeln\n(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)\n§15\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nErhöhung des natür1ichen Alkoholgehalts               schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau-\n(zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)           ben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und\n(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-  Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen her-\nhandene oder potentielle natürliche AJkoholgehalt von         gestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten\ngemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise            werden.\ngegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese                 (2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen\nErzeugnisse aus empfohlenen, zugelassenen oder vor-           Getränken dürfen nur\nübergehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-\n1. Wein,\nkels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 hergestellt\nworden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein            2. Perlwein,\ngeeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe der           3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nArtikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erhöht      4. Schaumwein,\nwerden.\n5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder\n(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-\n6. Likörwein\nhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von\ngemajschten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise            verwendet und miteinander verschnitten werden.\ngegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit                 (3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen\ndiese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b. A.       Getränken dürfen nur Zucker und konzentrierter Trauben-\ngeeignet sind, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19        most sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87         zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden,\nerhöht werden.                                                wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung\n(3) Die Erhöhung des natürlichen AJkoholgehalts darf       entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis ge-\nbei den In Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit          schmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beein-\nkonzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung          flussen.\nvorgenommen werden.                                              (4) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromati-\n(4) Die Anreicherung der Cuvee am Herstellungsort der      sierte weinhattige Getränke und aromatisierte weinhaltige\nSchaumweine nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-        Cocktails dürfen nicht miteinander und untereinander ver-\nordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992         schnitten werden.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   635\n(5) Mit der Herstellung von                                                      Abschnitt 4\n1. Perlwein,                                                                    Qualitätswein b. A.\n2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n3. Schaumwein,                                                                             §19\n4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,                                Herstellen von Qualitätswein b. A.\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes\n5. weinhaltigen Getränken,                                              (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)\n6. aromatisiertem Wein,\n(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf,\n7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und                soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß-\n8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails                   gabe des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 823/87 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe\ndarf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt,    des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in\nerst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung     dem die Weintrauben geerntet worden sind.\nbestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und\nunter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden             (2) Qualitätsschaumwein b. A. darf, soweit ein wirt-\nBücher eingetragen sind.                                   schaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Ar-\ntikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\n(6) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch  Nr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des\nBehandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inlän-      bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die\ndischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhal-    zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet\ntige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu     worden sind.\ninländischen weinhaltigen Getränken.\n(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan-\n(7) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im  des, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen wer-\nInland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.           den soll, kann nach Maßgabe\n(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-      1. des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\nschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset-           (EWG) Nr. 823/87 und der zu seiner Durchführung\nzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-             erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nstimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark-        schaft genehmigen, daß aus Weintrauben und Trau-\ntung von inländischem Schaumwein und inländischem                benmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen sei-           Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in\nner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet           dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitäts-\nist, sowie von inländischem Schaumwein mit zugesetzter           wein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt werden;\nKohlensäure nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)      2. des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\nNr. 2332/92.                                                     (EWG) Nr. 2332/92 und der zu seiner Durchführung\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\n(9) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-\nschaft genehmigen, daß Qualitätsschaumwein b. A.\nlitätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaum-\naußerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des\nwein und Sekt muß in demselben Betrieb vorgenommen\nbetreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die\nwerden.\nzu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben ge-\n(10) Die gesamte Herstellung von inländischen weinhal-       erntet worden sind, hergestellt wird.\ntigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten         (4) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfaßt\nweinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen      das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absat-\nCocktails muß in demselben Betrieb vorgenommen wer-         zes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der\nden. Dies gilt nicht, soweit zur Erhaltung der Lager- oder  Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natür-\nTransportfähigkeit                                          lichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.\n1. zugelassene Behandlungsstoffe verwendet oder\n2. zulässige Behandlungsverfahren angewendet                                               §20\nwerden.                                                                 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\n(zu§ 17 Abs. 2 Nr. 2\n(11) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her-           und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)\ngestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander\nverschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den           (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-\njeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol-        über der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qua-\ngehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua-  litätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu\nlitätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan- 1. Tafelwein,\nder verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den    2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,\nfür das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen          oder\nMindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                 3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von\nTafelwein geeignet ist,\n(12) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen\nherabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit\nnicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-\ngenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat        1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zuge-\nnicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-         teilt werden dürfte oder\ngenden 1. März abgefüllt abgegeben werden.                  2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.","636                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        2. für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A.\nnung bestimmen, daß der Erzeuger die Herabstufung                  und Qualitätsperlwein b. A. der Hersteller.\neines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zu-\nDer Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt\ngeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich        einzureichen, das die in Anlage 6 Abschnitt I aufgeführten\nschriftlich zu melden hat.                                     Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe\n(3) Eine Herabstufung darf nicht mit dem Ziel vorge-        von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,\nnommen werden, das betreffende Erzeugnis nach der              soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des\nHerabstufung an einer begünstigenden Marktordnungs-            Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben\nmaßnahme teilnehmen zu lassen, an der es vor der Herab-        anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer\nstufung nicht hätte teilnehmen dürfen.                         fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die\n(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt               fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem\nKalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von\n1. die natürliche oder juristische Person,                     der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,\n2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,         wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird\nund eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.\n3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,\n(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\ndie aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise\nkann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die\ngegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die\nvorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung\naus Eig·enproduktion stammen oder erworben worden\noder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder\nsind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.\nnicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der\nAntragsteller weist auf andere Weise nach, daß das\n§21                              Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-\nQualitätsprüfung                       geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes)            auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein\noder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn\n(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b. A.\n1. das Erzeugnis selbst,\nzugeteilt, wenn\n2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder\n1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll-\nten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein      3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses\nvorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt         Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen\naufgewiesen hat,                                          Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme\n2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh-          war.\nlern ist und                                                 (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\n3. der Gesamtalkoholgehalt, soweit der festgestellte vor-      abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das\nhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt         Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist\nnach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist,                       erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine\nerneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit\na) in der Weinbauzone A bei                               der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger\naa) Rotwein 13 Volumenprozent,                        herabgestuft worden ist.\nbb) anderem Wein 12 Volumenprozent und                   (4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum\nb) in der Weinbauzone B bei                               Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-\nscheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat\naa) Rotwein 13,5 Volumenprozent,\nkann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier\nbb) anderem Wein 12,5 Volumenprozent                  Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-\nnicht übersteigt.                                         lung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben\nwerden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 11 Satz     Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der\n1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein    zuständige Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie\nmit Prädikat, Qualitätsper1wein b. A. und Qualitätsschaum-     nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwen-\nwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten     det wurde.\nBehältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vor-\ngeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit          (5) Sofern für Qualitätswein b. A. ein Antrag gestellt wird,\nein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist,        bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-\nder natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich        geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur\naus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen          Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei-\nnatürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile        tere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-\nergibt.                                                        suchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen.\n(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,\n§22                             oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer              Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu\n(zu§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)          stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene\nVerwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:                   gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die\n1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der      weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine\nAbfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,         erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  637\n§23                            der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein\nUntersuchungsbefund                      geeignet ist, herabzustufen, wenn er\n(zu§ 21 Abs. 1 Nr. 3                   1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                 weist oder\n(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer     2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von\nist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten               Fehlern ist\nErzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der\nzuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der       und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.\nUntersuchungsbefund muß die in Anlage 7 genannten               (3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-\nAngaben enthalten.                                           wein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-      werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht\nzugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte\nnung qestimmen, daß der Untersuchungsbefund für\nnicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht\nbestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem\nin den Verkehr gebracht werden.\nPrädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,\nTrockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches            (4) Wird derselbe Qualitätswein b. A. in mehreren Teil-\nLabor zu erstellen ist.                                      mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der\nersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet\n(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten\nwerden. Dies setzt voraus, daß im Zeitpunkt der ersten\nLabors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu-\nAntragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des\nchung ausführenden Personen und eine ausreichende\nAntragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-\nLaboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann\nstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste\nfür Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-\nTeilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für\nsuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nach-\njede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und\nträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbun-\n§ 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-\nden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder\nchend. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß statt des\nwiderrufen werden, wenn das Labor\nAntrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt\n1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver-          wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine\nstoßen,                                                  unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-\nchen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität\n2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge-\noder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der\nwirkt,\nersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht\n3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit~       für diese Teilmenge.\ngewirkt oder\n4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich                                          §25\noder wiederholt vernachlässigt                                                 Zuständige Stelle\nhat.                                                                     (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)\n(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der\n§24\nHerstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben\nPrüfungsverfahren                      geerntet worden sind, trifft die nac_h § 19 Abs. 1 und § 20\n(zu§ 16Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2          Abs. 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen.\nund § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)        Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder ver-\nwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen\n(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver-\nStelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.\nanlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden\nUnterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen             (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können\nist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein-  zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen\ngereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnen-            Kommissionen bestellt werden.\nprüfung. Sie kann\n1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,                                     §26\n2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-                                Prüfungsbescheid\nchung veranlassen sowie                                                       (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3\nund § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)\n3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-\nlangen.                                                    (1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über\nFür die Sinnenprüfung und Ihre Bewertung gilt das in         das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit\nAnlage 6 Abschnitt II angegebene Schema.                     einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit\nsie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt\n(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei-   befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:\nlung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers\neinen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zu-\nder Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu\ngeteilt wird,\nentscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der\nzur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein,    2. der Antragsnummer des Antragstellers,","638                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-         Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnum-\nstellung.                                                    mer auf den Behältnissen des abgefüllten Erzeugnisses\nund bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hin-\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem\naus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf\nAntragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung\nbestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit\nschriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit\nder beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in gerin-\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekannt-\nger Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt\ngabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang\ndabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der\ndes Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.\nMenge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen\n(2) Bei -Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund         Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und,\ndes § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs-         soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde,\nnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs-         100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes\nnummer der gemäß Anlage 8 abgekürzte Name des                    Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der\nLandes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der          in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in\nPrüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.                 die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis\ndeutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe \"Muster, nicht\nzum Verkauf bestimmt\" anzugeben. Im übrigen darf ein so\n§27                                gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der\nPrüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitätswein\nRücknahme der Prüfungsnummer\nmit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des Prä-\n(zu§ 17 Abs. 2 Nr. 2\ndikats in den Verkehr gebracht werden.\nund § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)\n(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-\nnummer kann insbesondere zurückgenommen werden,\nwenn                                                                                      Abschnitt 5\n1 . nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-                   Bezeichnung und Aufmachung\nlung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,\n§29\n2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen\nin der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren                         Eintragung von lagen und Bereichen\nnicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es               (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)\nsei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der           (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen\nPrüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf            werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß\nandere Weise nach, daß das Erzeugnis den für die             ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine\nZuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor-           kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn\naussetzungen entspricht,\n1. die Bildung einer größeren Lage\n3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 6 Abschnitt 1              a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder\ngemacht hat.                                                      b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche ge-\nIm übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme                   wonnenen Weine\nund den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.                      nicht möglich ist oder\n(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amt-       2. der Lagename\nlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts-\nwein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein                   a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene\nUmstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer                 Marke oder\nentgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle                    b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken-\nzusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über                        rechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs-\n.die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der                   recht\nWein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                           geschützt ist.\n(2) AJs Lagename darf nur ein Name eingetragen wer-\nden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-\n§28                                lich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich\nAusnahmen                               an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1\n(zu§ 16Abs. 2 Satz 1, §21 Abs. 2,                  darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste-\n§ 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1               hende Lagen zusammengefaßt werden sollen, auch ein\nund§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nAbweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein-          brauchers nicht entgegenstehen; der Name muß einen\ngesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und                geographischen Bezug aufweisen.\ndie Bezeichnung Qualitätswein b. A., Qualitätswein,\nQualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean-              (3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in\ntragten Prädikat, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperl-       einen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset-\nwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A. vom        zungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 639\n§30.                               (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen\nals Auszeichnungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 10 der\nAuszeichnungen und ähnliche Angaben\nVerordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli\n(zu § 24 Abs. 2\n1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nund die Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein\n(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs-      mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der\nnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen        jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:\nim Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord-       1. Auszeichnungen\nnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und\nAufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und\nAufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI.                   b) der von der Landesregierung eines weinbautrei-\nEG Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur              benden Landes anerkannten Träger von Sektprämi-\nangegeben werden:                                                     ierungen,\n1. Auszeichnungen                                                 wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender An-\nwendung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und               Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhal-\nb) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-           ten hat,\nden Landes anerkannten Träger von Weinprämi-           2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-\nierungen,                                                  bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das\nwenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen-               Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder\ndung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-          einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6\nprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten             Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung\nhat,                                                           mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.\n2. folgende Gütezeichen:                                         (5) Bei\na) \"Deutsches Weinsiegel\" der Deutschen Landwirt-          1. inländischem\nschaftsgesellschaft und                                    a) Perlwein und\nb) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der                 b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie\nweinbautreibenden Länder zugelassen sind,\n2. im Inland hergestelltem .\nwenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1\na) Perlwein und\noder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6\nAbschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung            b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nmindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.                bei deren Herstellung andere als inländische Erzeug-\n(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der            nisse verwendet worden sind,\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom               dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und\n16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für           Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten\ndie Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der              Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,\nTraubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils          Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämi-\ngeltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen             ierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt-\nwerden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei       liche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung\n1. Qualitätswein mit den Prädikaten Beerenauslese,            sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur\nTrockenbeerenauslese und Eiswein jeweils minde-            gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder\nstens 100 Liter,                                           in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes\nzugelassen sind; dies gilt auch für Anga~n durch bild-\n2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens          liche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für\n200 Liter,                                                 Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf\n3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens         Getränkekarten und bei Preisangeboten.\n400 Liter und\n(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-\n4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts-     lensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist\nwein, der als \"Riesling-Hochgewächs\" bezeichnet            Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nwird, jeweils mindestens 600 Liter                         der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver-\numfassen.                                                     ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück-\nliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel-\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nlungslandes tritt.\nnung bestimmen, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 1\nbis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung           (7) Bei inländischen weinhaltigen Getränken, aromati-\n(EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absat-          sierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken,\nzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des          aromatisierten weinhaltigen Cocktails und Likörwein darf,\nAbsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen,         mit Ausnahme der Bezeichnung Qualitätslikörwein b. A.\nsofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 1      bei inländischem Likörwein, auf eine über dem Durch-\nund weniger als 1000 1umfaßt und im übrigen die Voraus-       schnitt liegende Qualität auf Behältnissen oder deren Ver-\nsetzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genann-      packung, auf Getränkekarten sowie bei Preisangeboten\nten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen           nur hingewiesen werden, wenn dies durch das Wein-\nnach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindest-          gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Wein-\nmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.           gesetzes zugelassen ist; dies gilt auch für Angaben durch","640                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht   dung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen\nfür Angaben über Aussehen, Geruch oder Geschmack auf          gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.\nGetränkekarten und bei Preisangeboten.                           (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf\n(8) Absatz 7 Ist auf die dort genannten Getränke, die      die Bezeichnung Rosewein nicht verwendet werden.\nnicht im Inland hergestellt worden sind, mit der Maßgabe         (7) Bei, inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nanzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung durch das         mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die\nWeingesetz oder in Rechtsverordnur;,gen auf Grund des         Bezeichnung\nWeingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine\nRechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.                1. ,,Schillerwein\" nur gebraucht werden, wenn die zur\nHerstellung de~ Weines verwendeten Weintrauben\nausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet\n§31\nWürttemberg geerntet worden sind;\nVerwendungsempfehlungen                       2. ,.Badisch Rotgold\" mit dem Zusatz „Grauburgunder\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                   und Spätburgunder\" nur gebraucht werden, wenn die •\nAls Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu              zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ-\nreligiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der            lich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich-              worden sind.\nnungen ,,Abendmahlswein\", \"Meßwein\", \"Koscherer Wein\"\n§33\noder „Koscherer Passahwein\" verwendet werden.\nLiebfrau(en)milch; Moseltaler\n§32                                           (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nAngabe von Weinarten                          (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete\n(zu§ 16 Abs. 2 Satz 1                    Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb-\nund § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)         frauenmilch\" oder „Liebfraumilch\" nur bezeichnet werden,\nwenn\n(1) Bei inländischem Qualitätswein b. A. darf die\nBezeichnung                                                   1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der\nRebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder\n1 . Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-           Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser\ntrauben hergestellten Wein,                                  Rebsorten bestimmt ist und\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau-      2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14\nben hergestellten Wein und                                   Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\n3. Rosewein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-             Nr. 3201 /90 für die Geschmacksangabe „lieblich\"\ntrauben hergestellten Wein von blaß- bis hellroter           zulässigen Spanne liegt.\nFarbe\n(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie-\nverwendet werden.                                             tes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler\" nur bezeich-\n(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden      net werden, wenn er\nfür einen inländischen Wein von blaß- bis hellroter Farbe,    1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling,\nder abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von             Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,\nWeißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,\n2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je\nauch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein\nLiter und\nmit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling\nnicht verwendet werden.                                       3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt\nvon mindestens 7 Gramm je Liter hat.\n(3) Inländischer Tafelwein muß als \"Deutscher Tafel-\nwein\" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung            (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen\n\"Landwein\" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein,       ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei-\nbei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-          neren geographischen Einheit als des bestimmten Anbau-\nphische Bezeichnung als das Wort \"deutsch\" verwendet          gebietes nicht zulässig.\nwird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein\nanzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit                                      §34\nzugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich-                   Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur\nnung die Worte • Weißer\" oder „Roter\" vorangestellt wer-                   (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nden, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-\nphische Bezeichnung als das Wort „deutsch\" verwendet            (1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge-\nwird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein wächs\" nur bezeichnet werden, wenn\nund Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.       1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries-\n(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen              ling hergestellt worden ist,\nRosewein, Rose oder Rotling angegeben werden; bei            2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen\nPerlwein und Pertwein mit zugesetzter Kohlensäure muß            Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volu-\ndie Bezeichnung Rose angegeben werden.                            menprozent über dem natürtichen Mindestalkohol-\n(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein          gehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder\nmit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur                  dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrau-\ngebraucht werden, wenn er ausschließlich aus hellge-              ben geerntet wor~en sind, und      ·\nkeltertem Most von Weintrauben einer einzigen roten Reb-     3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl\nsorte hergestellt worden ist. Die Rebsorte muß in Verbin-         von mindestens 3,0 erreicht hat.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 641\n(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben           (5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muß als\neines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung         Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im\n\"Der Neue\" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr            Inland hergestellt worden ist, muß mit dem Namen des\nangegeben ist und er nicht vor dem 1. November des             Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei-\nErntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.                 teten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere\ngeographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur\n(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b. A.  dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel-\ndes bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die           lungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht\ngeltenden Vorschriften des Herstellungslandes einge-           verschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver-\nhalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als        schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer\nprimeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung           hergestellt worden ist, muß als ausländischer Likörwein\nprimeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem            bezeichnet werden.\ndritten Donnerstag des Monats November des Ernte-\njahres an Endverbraucher abgegeben wird.                          (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein\nbekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung\nLikörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet\n§35\nwerden.\nAngaben\nbei Qualitätswein garantierten Ursprungs\n(zu § 24 Abs. 2                                                     §37\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                         Zugelassene und verbotene Angaben\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\nSoweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des\nWeingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein                (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-\ngarantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif-          lese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im ge-\nten und besondere analytische und sensorische Anforde-         schäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen\nrungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge-        Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht\nsetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor-           werden.\nschreiben, daß nach Maßgabe der Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die-              (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts-\nser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs        schaumwein b. A. und Sekt b. A. darf das Wort \"Cabinet\"\nnur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.        nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise\ndeutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses\nin Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder\n§36                            desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr\nVorgeschriebene Angaben                      bringt.\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(3) Soweit nach den Rechtsakten der Eüropäischen\n(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit   Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund\nzugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter      des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-\nKohlensäure zu bezeichnen.                                    zeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische\n(2) Weinhaltige Getränke müssen als Weinhaltiges Ge-        Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch\ntränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein        eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen\nweinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein,           ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die\nPerlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit         Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungs-\nkohlensäurehaJtigem Wasser hergestellt wird, als Schorle       landes zulässig ist.\nbezeichnet werden.\n(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                                    §38\nder nicht im Inland hergestellt worden ist, muß mit dem                      Hersteller- und Abfüllerangaben\nNamen des Herstellungslandes oder dem aus diesem                             (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nabgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn\ner ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau-         (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter\nben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der   Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist\nzu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in ab-           der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit\nsteigender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die\nverwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Ge-           1. die dort genannten Erzeugnisse Im Inland abgefüllt\nbiet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache           werden,\nStaatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl-   2. diese unter dern,Namen (Firma) eines anderen in der\nwein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in              Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat\ndiesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem           Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nNamen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet üb-             werden und\nliche deutsche Name angegeben werden.\n3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den\n(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein           Abfüller besitzt.\nmit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung\nandere als inländische Erzeugnisse verwendet worden            Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,\nsind, ist deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben.      wenn dieser eingewilligt hat.","642                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe\nten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und          der Herkunft nur\naromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder        1. die Bezeichnung „deutsch\" oder\ndie Firma und die Anschrift des Herstellers, des AbfOllers\noder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in            2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten\neinem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu-              nach§1\ngeben.                                                         verwendet werden.\n(3) Bei nicht abgefülltem Perlwein: Perlwein mit zuge-         (6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\nsetzter Kohlensäure oder Ukörwein sowie bei nicht abge-        säure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf\nfüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,         eine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren\naromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten       Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich\nweinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen     und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus\nGemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt           diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des\nworden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländem her-    Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse\ngestellt worden sind, der Einführer anzugeben.                 zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt\n(4) Ist bei Ukörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter    unberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in\nKohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem            einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-\nWein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma-        nung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine\ntisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel-       einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache an-\nlers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist         erkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutsch-\nneben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der         sprachige Bezeichnung angegeben werden, sofern sie\nim Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist und\nHauptniederlassung anzugeben.\nIrreführungen des Verbrauchers durch die Übersetzung\nausgeschlossen sind.\n§39\nGeographische Angaben                                                     §40\n(zu § 24 Abs. 2                                           Herkunftsangaben\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                      (zu§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b. A.           (1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den Vor-\nderName                                                        aussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)\n1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit         Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren\neiner sonstigen geographischen Bezeichnung iden-          geographischen Einheit als der des bestimmten Anbauge-\ntisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich\" in     bietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nSchriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu-     mit Prädikat zugelassen, wenn\nstellen,                                                  1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\n2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der                   angegebenen geographischen Einheit bereitet worden\nGemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.                     ist und,\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur\nDie Angabe „Bereich~ darf durch die Angabe „district\"\nSüßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als\nersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nin Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge-\nErzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten\nstellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie-\nrung in englischer Sprache gemacht werden.                          stammen.\n(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-\n(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden,        stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den\nso bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-            Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des\nnung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2           Namens einer kleineren geographischen Einheit als der\nBuchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher         des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qua-\nGemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter          litätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen, wenn er\nBerücksichtigung der berechtigten Interessen der Be-          mindestens zu 85 vorn Hundert aus Weintrauben der an-\nteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis         gegebenen geographischen Einheit hergestellt worden ist.\nbesteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer-\nden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.                    (3) Bei inländischem QuaJitätsperfwein b. A. und inlän-\ndischem Qualitätslikörwein b. A. ist unter den Vorausset-\n(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau-        zungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens\ngebieten belegen, so kann die Landesregierung durch           einer kleineren geographischen Einheit aJs der des\nRechtsverordnung bestimmen, daß für Weine aus                  bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn\nbestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nder Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen\nangegebenen geographischen Einheit bereitet worden\nbenutzt werden darf.\nist und,\n(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein       2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nHinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-          Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\ndeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.                          25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\n(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts-         Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten\nperlwein b. A. bezeichnet werden darf, und inländischem            stammen.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  643\n§41                                    bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-\nGeschmacksangaben                                     prüfung zuständigen Landesstellen die Kon-\ntrollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und\n(1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b            cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett\nder Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe                        zusammen mit der Angabe \"aus Versuchsan-\n\"halbtrocken\" darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-                  bau\" erfolgt;\nzuckergehalt des Weines\nb) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich zusätzlich zu\n1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a                den Anforderungen unter Buchstabe a um eine\nzweiter Gedankenstrich für \"trocken\" festgelegten                Rebsorte der Art \"Vitis vinifera\" handelt.\nWert übersteigt und\n(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buch-\n2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in     stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den\nGramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt-            Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei\nsäuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Liter       inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und in-\nniedriger ist.                                           ländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A.\n(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-        zugelassen:\nlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben                    1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit\n1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und             Ausnahme der in der Fülldosage und der Versand-\n35 Gramm je Liter,                                           dosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom\nHundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte\n2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33            bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;\nund 50 Gramm je Liter oder\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn das Erzeugnis,\n3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm         mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Ver-\nje Liter                                                     sanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig aus\nverwendet werden.                                                Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt\nworden ist und die Mischung dieser Rebsorten seine\n(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-          Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil\nden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung           entsprechend in absteigender Folge anzugeben.\n,,halbtrocken\" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.\nSatz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.\n(3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-\n§42\nsetzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-\nRebsortenangaben                        wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, ~ei deren\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)              Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet\n(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1\nNr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet Anwen-\nund unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem         dung.\nWein zugelassen:                                                                           §43\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn                                                Jahrgangsangaben\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\nder angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und       (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Arti-\ndiese seine Art bestimmt und,                        kel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Vorausset-\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur   zungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG}\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als        Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen-     wenn\ndeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stam-        1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus\nmen;                                                     Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus-           worden ist und,\nnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum            2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nSüßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau-            Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom\nben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die           Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er-\nRebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in            zeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.\nabsteigender Folge anzugeben;\n(2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-\n3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung       setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des\nder Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-      § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-\nnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989       sen, wenn\nüber die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-    1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\nsorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden\ndes angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,\nFassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\na) bei Tafelwein, wenn                                       Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom\naa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine be-           Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er-\ngrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,        zeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil l\n(3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus-      den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der\nsetzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs          zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,\nzugelassen, wenn                                              sofembei\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben            1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an\ndes angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,            der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur             Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25\nSüßung verwendeten Erzeugnisse r,ticht mehr als 25 vom        Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h\nHundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er-             der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,\nzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.                2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die\nEtikettierung den Namen eines anderen an der Ver-\n§44                                   marktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den\nOrtsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut\nKumullerungsverbot\nenthält.\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nDer Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung\n(1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7   gemäß Anlage 8 voranzustellen.\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können\nnur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn minde-               (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,\nstens 8? vom Hundert des aus der Mischung hervorge-           können die zuständigen Behörden zulassen, daß die vor-\ngangenen Qualitätsschaumweines b. A. oder Sektes b. A.        geschriebenen und zulässigen Angaben in den Ge-\naus der kleineren geographischen Einheit als dem be-          schäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-\nstimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem            den, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-\nJahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet          nung des Erzeugnisses gewährleistet.\nwird.\n§46\n(2) § 42 Abs. 2 Satz 1· und Artikel 6 Abs. 7 Unterabs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können nur dann                           Angabe des Alkoholgehalts bei wein•\ngleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom                   haltigen Getrlnken, aromatisiertem Wein,\nHundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qua-                       aromatisierten weinhaltigen Getrlnken\nlitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und                    und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\naus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis                      (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\nbezeichnet wird.\n(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein\n(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön-   und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-         matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor-           nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist\ngegangenen Qualitätsperlweines b. A. aus der kleineren        der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-\ngeographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet,        gehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine\nvon der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit            Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol\ndene~ das Erzeugnis bezeichnet wird.                          ,, % vol\" anzufügen. Der Angabe kann das Wort ,,Alkohol\"\n(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön-   oder die Abkürzung „alc\" vorangestellt werden.\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-             (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor-           eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder\ngegangenen Qualitätslikörweines b. A. aus der kleineren       unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der\ngeographischen Einheit als dem bestimmten Anbauge-            Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des\nbiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen,          Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.\nmit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.\n(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden,                                    §47\nkönnen § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42\nAbs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig                     Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\nAnwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert                          (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)\ndes aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses                (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-\nvon der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit            gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr\ndenen das Erzeugnis bezeichnet wird.                         gebracht werden, wenn sie\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-\n§45\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-\nVerwendung von Kennziffern                         dung eine Volumenverminderung des Weines von\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                    höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-\ntion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,\n(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a\nder Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche            2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nSchlüsselnummer des von den Statistischen Landes•            3. als .alkoholfreier Wein\" auf den Flaschen, Be-\nämtem herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich•                   hältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preis-\nnisses unter Voranstellung des Buchstabens „D\" zu ver•            listen bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Reb-\nwenden.                                                            sorte, die Angabe eines Jahrgang~ sowie ein Hinweis\n(2) Bel Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter            auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten\nKohlensäure, der im · Inland abgefüllt wird, dürfen die            Erzeugnisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacks-\nAngaben Ober den AbfOller und den Abfüllungsort oder              angabe darf nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   645\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201 /90 ver-        .    nisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte\nwendet werden. -Auf dem mit dem Behältnisverbunde-             sowie eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des\nnen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die      Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nAngabe \"alkoholfreier Wein\" in Schriftzeichen der glei-        Nr. 3201 /90 dürfen gebraucht werden. Auf dem mit\nchen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie sich           dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der\ndeutlich von den anderen Angaben abhebt.                       das Etikett anbringt, die Angabe \"Schäumendes Ge-\ntränk aus alkoholreduziertem Wein\" in Schriftzeichen\n(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-          der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß\ngesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr               sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.\ngebracht werden, wenn sie\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-            (5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-           in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-\ndung eine Volumenverminderung des Weines von               lung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur\nhöchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-      Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere\ntion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermi-          Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben-\nschen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge-          mostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.\nstellt wurden,\n§48\n2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-\nmenprozent Alkohol enthalten und                                      Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse\n(zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n3. als \"alkoholreduzierter Wein\" auf den Flaschen, Be-\nhältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preis-           (1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz-\nlisten bezeichnet sind, soweit die Angabe eines Jahr-      ter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum\ngangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer      Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht        deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten\nwird; die Angabe einer Rebsorte sowie eine Ge-             mit der Angabe \"Für Diabetiker geeignet - nur nach Befra-\nschmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14                gen des Arztes\" gekennzeichnet werden.\nAbs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201 /90\ndürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Behältnis            (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet\nverbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett         anzusehen, wenn er\nanbringt, die Angabe \"alkoholreduzierter Wein\" in          1. in einem Liter\nSchriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so\na) höchstens 4 Gramm Glukose,\nanzugeben, daß sie sich deutlich von den anderen\nAngaben abhebt.                                                b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert-\nzucker berechnet, und\n(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den                c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige\nBestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt                   Säure\nsind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie              enthält und\n1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und        2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Vo-\n2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein\"                lumenprozent aufweist.\nauf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränke-          (3).Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-\nkarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit die         lensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu-\nAngabe einer Rebsorte, die Angabe eines Jahrgangs          sehen, wenn er\nsowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstel-\nlung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht wird;         1. in einem Liter\neine Geschmacksangabe darf nach Maßgabe des Arti-              a) höchstens 4 Gramm Glukose, wobei die _aus der\nkels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)                    Spaltung von Saccharose zu erwartende Glukose\n3201/90 verwendet werden. Auf dem mit dem Behält-                  zu berücksichtigen ist,\nnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett         b) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige\nanbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus                      Säure\nalkoholfreiem Wein\" in Schriftzeichen der gleichen Art,\nenthält und\nFarbe und Größe so anzugeben, daß sie sich deutlich\nvon den anderen Angaben abhebt.                            2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Vo-\nlumenprozent aufweist.\n(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den              (4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet\nBestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt           sind, müssen auf den Behältnissen\nsind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie          1. beiWein:\n1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-             a) der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker\nmenprozent Alkohol enthalten und                                   berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser\n2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem                     4 Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose\nWein\" auf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,                    und der Gehalt an Fruktose in Gramm und\nGetränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit         b) der Brennwert des Alkohols und der physiolo-\ndie Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die               gische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter be-\nHerkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-              rechnet,","646                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil    1\n2. bei Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter               stehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L\" voranzustellen,\nKohlensäure, zusätzlich zu den Angaben nach Num-           soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben\nmer 1, der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten in        der Kennzeichnung unterscheidet.\nGramm je Liter                                                (2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten\nangegeben werden.                                              eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-\ngungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt\n§49                              wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,\nArt der Aufmachung                         Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4                     Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.\nund § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)                 (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,\naromatisierter Weine,, aromatisierter weinhaltiger Ge-\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ntränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht für\nschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\nErzeugnisse, soweit diese\nist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-\nschriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit         1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb\nzugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn-           a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpak-\nken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen                  kungsstellen verkauft oder verbracht werden,\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie             b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden\nfür Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun-\noder\ngen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-\nnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen         c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb\nverbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher              befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-\nSprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver-               system gesammelt werden,\nwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können             2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder\ndie Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen            im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-\nSprache angegeben werden, wenn dadurch die Informa-                braucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben\ntion des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen        werden.\nnicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt\noder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis-              (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der\nses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie           Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.\ndie nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-           (5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich\nzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene              lesbar und unverwischbar angebracht sein\nAngabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld\n1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-\nanzubringen.\npackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,\n(2) Bei aromatisierten weinhaJtigen Cocktails mit einem\n2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der\nvorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro-\nVerpackung oder in einem Begleitpapier.\nzent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-\nschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.              (6) Wird bei inländischem Qualitätswein b. A. oder Qua-\n(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,     litätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer\nUkörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein,           zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer aJs\naromatisierte weinhaJtige Getränke und aromatisierte           Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muß den Worten\nweinhaJtige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit-     ,,Amtliche Prüfungsnummer- oder der Kurzform .,A. P. Nr.•\ntel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.                     der Buchstabe „L• vorangestellt werden, soweit sich die\namtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen\n(4) Bei inländischem Qualitätswein b. A. oder Qualitäts-    Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.\nschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-\nteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte                                          §51\n,,Amtliche Prüfungsnumme,.- voranzustellen. Anstelle der ·\nWorte ,,Amtliche Prüfungsnumm~ kann die Kurzform                        Ausnahmen von der Etikettierungspflicht\n,,A. P. Nr.• gebraucht werden.                                               (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten            Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-\noder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bild-          ordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung\nzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet               zur Etikettierung befreit\nwerden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich              1. Erzeugnisse, die zwischen\nabgehoben ist.\na) zwei oder mehreren Anlagen oder\n§50                                   b) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen\nAngabe des Loses                               ein und desselben Betriebs In der gleichen Gemeinde\n(zu§ 24 Abs. 2                              befördert werden,\nNr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)          2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn\n(1) Erzeugnisse dürfen nur In den Verkehr gebracht wer-          Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,\nden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus            sowie\nder das Los zu ersehen Ist. zu dem sie gehören. Die An-       3. Traubenmost und Wein, der zum· Eigenverbrauch in\ngabe muß aus einer ·Buchstaben-Kombination, Ziffern-                den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten\nKombination oder Buchstaben-/Ziffem-Kombination be-                bestimmt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   647\nAbschnitt 6                            4. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung\nangibt oder\nStraftaten\nund Ordnungswidrigkeiten                             b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 oder\nAbs. 8, § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder Abs. 7, § 33\n§52                                      Abs. 1 oder 2, § 34, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6\nSatz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder\nStraftaten                                  Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,\n(1) Nach§ 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes\nohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den fest-\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngelegten Anforderungen entsprechen,\n1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand-\nlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff         5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine\nzusetzt,                                                    Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht an-\ngibt oder die dort genannten Worte nicht voranstellt,\n2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Behandlungsverfah-\nren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,        6. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Ionenaustauscher oder\nultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,      7. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder\nAbs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder§ 38 Abs. 1 Satz 1,\n4. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,                           Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich-\n5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Behältnis verwendet,         tig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Raum benutzt,              macht,\n7. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 11 Satz 3 ein\n8. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte ge-\nErzeugnis süßt,\nbraucht,\n8. entgegen § 18 Abs. 1, 4 oder 11 Satz 1 oder 2 ein\nErzeugnis verschneidet,                                   9. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort \"Cabinet\" verwendet,\n9. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder        10. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen\nverschneidet,                                                Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise voranstellt,\n10. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis,\nein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff        11. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,\nzusetzt,\n12. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder\n11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder               einen anderen Namen verwendet,\n12. entgegen§ 18 Abs. 7 Alkohol oder Zucker zusetzt.          13. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer\n14. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche\n1. entgegen § 18 Abs. 5 mit der Herstellung beginnt,\nSchlüsselnummer unter Voranstellung des Buchsta- -\n2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor-             bens „D\" verwendet,\nnimmt oder\n15. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun-\n3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2,        desland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe      voranstellt,\nnicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise macht.                                              16. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmacht,\n§53\n17. entgegen§ 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder\nOrdnungswidrigkeHen                           nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,\n(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes      18. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig,\nordnungswidrig.                                                   nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise macht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig         19. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-\nnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der\n1. entgegen § 14 Abs. 2 eine Kennzeichnung nicht oder           vorgeschriebenen Weise anbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,\n20. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen\n2. entgegen § 18 Abs. 9 oder 1O Satz 1 eine Verarbeitung        Worte nicht voranstellt,\noder Herstellung nicht in demselben Betrieb vor-\nnimmt,                                                  21. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorge-\nschriebenen Weise verwendet oder\n3. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine\nAngabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-     22. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein\nschriebenen Weise macht,                                     Erzeugnis in den Verkehr bringt.","648                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt 7                           2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50\nSchlußbestimmungen                                Abs.1\n§54                              in den Verkehr gebracht werden.\nÜbergangsregelungen                           (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine       schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\nder bestimmten Anbaugebiete Nahe,-Pfalz, Rheingau und\nRheinhessen als Liebfrauenmilch (Uebfraumilch) bezeich-      1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den\nnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb-            bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-\nsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her-       gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der\ngestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden        Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nsind, und die Weine Im übrigen den Anforderungen des              werden,\n§ 33 Abs. 1 entsprechen.\n2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis\n(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten              dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind\nErzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993                         und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser\n1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die          Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August\nAngabe nach § 50 Abs. 1,                                      1996 verwendet werden.\nAnlage1\n(zu§ 4)\nMindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten\nGebiet                                                    Rebsorte                             %vol                 0\n0e\n1. Weißer Traubenmost\nAhr                                                       Riesling                                7,5                 (60)\nBaden                                                     Riesling, Gutedel                       9,4                 (72)\nSilvaner                                9,8                 (75)\nMüller-Thurgau                        10,3                  (78)\nRuländer                              11,3                  (84)\nFranken                                                   Silvaner                                9,4                 (72)\nMüller-Thurgau                        10,2                  (77)\nHessische Bergstraße                                      Riesling                                8,3                 (65)\nMittelrhein                                               Riesling                                7,5                 (60)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                           Müller-Thurgau                          8,3                 (65)\nübrige Bereiche                                          Riesling                                7,5                 (60)\nNahe                                                     Riesling                                8,3                 (65)\nPfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße                 Riesling                                9,1                 (70)\nBereich Südliche Weinstraße                              Silvaner                                9,1                 (70)\nRheingau                                                 Riesling                                9,1                 (70)\nRheinhessen                                              Silvaner                                9,1                 (70)\nSaale-Unstrut                                            Müller-Thurgau                          7,5                 (60)","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                     649\nGebiet                                                   Rebsorte                               %vol                 0\n0e\nSachsen                                                  Müller-Thurgau                            7,5                 (60)\nRiesling                                  8,3                 (65)\nWeißer Burgunder                          9,1                 (70)\nGewürztraminer                            9,8                (75)\nWürttemberg                                              Müller-Thurgau                            9,8                (75)\nSilvaner, Riesling                        9.4                (72)\nRuländer, Kerner                        10,8                 (81)\n2. Roter Traubenmost\nBaden                                                    Blauer Spätburgunder                    10,8                 (81)\nFranken                                                  Blauer Spätburgunder                    10,6                 (80)\nPfalz                                                    Portugieser                               8,3                (65)\nRheinhessen                                              Portugieser                               8,3                (65)\nSaale-Unstrut                                           Portugieser                                7,5                (60)\nWürttemberg                                             Trollinger                                 8,9                (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder                     10,3                 (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete                           Blauer Spätburgunder                       9,1                (70)\nAnlage2\n(zu§ 12)\nReinheitsanforderungen\n1. Reinheitsanforderungen                                     Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun-\nfür Kaliumhydrogentartrat                                 gen erfüllt sind.\nGehalt:                                   mind.99,0%\nTrockenverlust (105 °C):                  max.1,0 %           III. Reinheits an f o r der u n gen für Bentonit\nBlei:                                     max. 5,0 mg/kg\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol-\nArsen:                                    max. 3,0 mg/kg      gende Anforderungen erfüllt sind:\npH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung):         3,5bis4,0           1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht\nmehr als\nII. Rein heitsanf orderu ngen für\nSpeisegelatine und Speise-                                     a) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Natrium\n(Na),\ngelatine in wäßriger Lösung\nb) 0,8 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Calcium\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn\n(Ca),\nsie\na) weniger als 2,5 vom Hundert Asche,                              c) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Magne-\nsium (Mg),\nb) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,\nd) 0,2 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Eisen\nc) weniger als 2 mg/kg Arsen,                                         (Fe),\nd) weniger als 30 mg/kg Kupfer,\ne) 0,2 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Arsen\ne) weniger als 5 mg/kg Blei                                           (As),\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die          f) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Blei\naerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glu-                 (Pb),\nkose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen.\ng) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,\nColiforme Bakterien dürfen in 0, 1 Gramm, Clostridien\n(bestimmt nach der „Vorschrift im Internationalen\nsowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar\nCodex der Weinbehandlungsmittel\" des „Interna-\nsein.\ntionalen Amtes für Rebe und Wein\")\nSpeisegelatine in wäßriger Lösung ist zur Behandlung nur\nzugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom              enthalten sein.\nHundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem          Die Untersuchungslösung für die unter den Buch-\nLiter 2 500 mg/1 nicht übersteigt und im übrigen die für           staben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in","650                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nder Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrocke-            c) Berechnung:\nnen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit                 Stickstoffgehalt                Stickstoffgehalt\n1 %iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und                    unbehandelte          minus behandelte\nunter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden ste-                    Probe                           Probe\nhengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder                    - - - - - - - - - - - - - - - x1OO\nZentrifugieren enthaltenen Lösung werden die Unter-                 Stickstoffgehalt unbehandelte Probe\nsuchungen a!Jf den Gehalt der angegebenen Elemente\ndurchgeführt.                                                IV. Reinheits an f o r der u n gen für Aktiv k oh I e\n2. Die Asche der in 1 %iger Weinsäure löslichen Stoffe          Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in\ndarf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm                    100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\nlufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter-         1. nicht mehr als\nsuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.\na) 5 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches\n3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)               Blei (Pb),\nmuß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert                   b) 150 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches\nwird wie folgt ermittelt:                                           Zink(Zn),\na) Herstellung der Modell-Lösung:                               c) 0,5 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches\nArsen (As)\n1: 5 Gramm Apfelsäure, 500 Milligramm Kalium-\ndisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol          enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\nz. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter         Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene\ngelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat On             Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 2O%iger\nfester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,               Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte-\ntes Filter in einem 100 Milliliter-Meßkolben filtriert wer-\n2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),\nden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem\nLebensmittelqualität, werden mit der Lösung              Wasser zur Marke aufgefüllt;\nnach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius 0m Wasser-\nbad) zu 1 Liter gelöst.                              2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische\naromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.\nb) Bestjmmungen:\n50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2\nwerden mit 50 Milligramm des zu untersuchen-             V. Reinheitsanforderungen für Saccharose\nden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem          Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-\nSchütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare       den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muß\nüberstand wird zur Stickstoffbestimmung ver-             in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert\nwendet.                                                  vergärbaren Zucker enthalten.\nAnlage3\n(zu § 13 Abs. 1)\nGehalt an Stoffen\n1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn                  ff)  Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt\nsie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt                    worden ist) 1 500 mg/1,\nin den Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt             b) bei im Inland hergestellten\nan Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der\nin einem Liter die folgenden Werte übersteigt:                      aa) weinhaltigen Getränken (inländische weinhal-\ntige Getränke) 1 500 mg/1,\na) bei inländischem\nbb) aromatisierten Weinen (inländische aromati-\naa) Wein 1 000 mg/1,                                                 sierte Weine) 1 500 mg/1,\nbb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländi-              cc) aromatisierten weinhaltigen Getränken 0n-\nschen Weintrauben hergestellt worden ist)                       ländische aromatisierte weinhaltige Getränke)\n1 000 mg/1,                                                    1500 mg/I,\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl-                dd) aromatisierten weinhaltigen Cocktails 0n-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im                       ländische aromatisierte weinhaltige Cocktails)\nInland aus Inländischen Weintrauben herge-                     1 500 mg/1,\nstellt worden ist) 1 000 mg/1,\nc) bei folgenden, im Inland hergest~llten Erzeugnis-\ndd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her-                 sen, bei deren Herstellung andere als inländische\ngestellt worden ist) 1 500 mg/1,                          Erzeugnisse verwendet worden sind:\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                     aa) Wein 1 000 mg/1,\n(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nder im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/1,         bb) Perlwein 1 000 mg/1,","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  651\ncc) Perlwein     mit   zugesetzter     Kohlensäure            bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n1 000 mg/I,                                               cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nd) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:\nb) inländische weinhaltige Getränke,\naa) Wein 1 000 mg/I,\nc) inländische\nbb) Perlwein 1 000 mg/I,\naa) aromatisierte Weine,\ncc) Perlwein     mit   zugesetzter     Kohlensäure\n1 000 mg/I,                                               bb) aromatisierte weinhaltige Getränke,\ncc) aromatisierte weinhaltige Cocktails,\ndd) Schaumwein 1 500 mg/1,\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                d) im Inland hergestellter\n1 500 mg/I,                                               aa) Perlwein und\nff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der                     bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nnach den Rechtsvorschriften des Ursprungs-\nlandes die Bezeichnung Boberg führen darf,                bei deren Herstellung andere als inländische Er-\n1 500 mg/1,                                               zeugnisse verwendet worden sind,\ngg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften            e) folgende Drittlandserzeugnisse:\ndes Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg                aa) Perlwein,\nführen darf, 2 500 mg/1,\nbb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nhh) weinhaltigen Getränken 1 500 mg/1,\ncc) Schaumwein,\nii) aromatisierten Weinen 1 500 mg/1,\ndd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\njj) aromatisierten weinhaltigen Getränken 1 500 mg/1,\nee) weinhaltige Getränke,\nkk) aromatisierten weinhaltigen Cocktails 1 500 mg/1.\nff) aromatisierte Weine,\n2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn                gg) aromatisierte weinhaltige Getränke und\nsie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt             hh) aromatisierte weinhaltige Cocktails.\nin den Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt\nan gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem      3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn er\nLiter 260 mg/1 übersteigt:                                    zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in\nden Verkehr gebracht werden soll, keinen Gehalt an\na) inländischer\ngesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem\naa) Perlwein,                                             Liter 200 mg/1 übersteigt.\nAnlage4\n(zu§ 13 Abs. 2)\nGehalt an Stoffen\n1. Wein,                                                     b) Arsen 0, 10 Milligramm in einem Liter,\n2. Traubenmost,                                              c) Blei 0,25 Milligramm in einem Liter,\n3. Perlwein,                                                 d) Bor, berechnet als Borsäure 35,00 Milligramm in einem\nLiter,\n4. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ne) Brom, gesamtes 0,50 Milligramm in einem Liter,\n5. Schaumwein,\nf) Fluor 0,50 Milligramm in einem Liter,\n6. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ng) Cadmium 0,01 Milligramm in einem Liter,\n7. Likörwein,\nh) Kupfer 2,00 Milligramm in einem Liter,\n8. weinhaltige Getränke,\ni) Zink 5,00 Milligramm in einem Liter,\n9. aromatisierte Weine,                                      j) Zinn 1,00 Milligramm in einem Liter,\n10. aromatisierte weinhaltige Getränke und                    k) Trichlormethan 0,10 Milligramm in einem Liter,\n11. aromatisierte weinhaltige Cocktails                       1) Trichlorethen 0, 10 Milligramm in einem Liter,\ndürfen, wenn sie verarbeitet werden, keinen Gehalt an         m) Tetrachlorethan 0, 10 Milligramm in einem Liter,\nStoffen aufweisen, der folgende Werte übersteigt:\nn) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethan\na) Aluminium 8,00 Milligramm in einem Liter.                     zusammen 0,20 Milligramm in einem Liter.","- ------------------\n652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage5\n(zu§ 17)\nTabelle zur Ermittlung\ndes natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol                 %vol               %vol               %vol            %vol          %vol\n0\n08     Alkohol      0\n0e   Alkohol     0\n0e    Alkohol     0\n0e   Alkohol    0\n0e AJkohol   00e Alkohol\n40        4,4         59       7,3       78     10,3         97    13,3      116   16,3     135  19,2\n41       4,5         60        7,5       79     10,5         98    13,4      117   16,4     136  19,4\n42       4,7         61        7,7       80     10,6         99    13,6      118   16,6     137  19,5\n43       4,8         62        7,8       81     10,8       100     13,8      119   16,7     138  19,7\n44        5,0        63        8,0       82     10,9       101     13,9      120   16,9     139  19,8\n45        5,2        64        8,1       83     11,1       102     14,1      121   17,0     140  20,0\n46        5,3         65       8,3       84     11,3       103     14,2      122   17,2     141  20,2\n47        5,5        66        8,4       85     11,4       104     14,4     ~123   17,3     142  20,3\n48       5,6         67        8,6       86     11,6       105     14,5      124   17,5     143  20,5\n49       5,8         68        8,8       87     11,7       106     14,7      125   17,7     144  20,6\n50        5,9        69        8,9       88     11,9       107     14,8      126   17,8     145  20,8\n51        6,1         70       9,1       89     12,0       108     15,0      127   18,0     146  20,9\n52        6,3         71       9,2       90     12,2       109     15,2      128   18,1     147  21,1\n53        6,4         72       9,4       91     12,4       110     15,3      129   18,3     148  21,3\n54        6,6         73       9,5       92     12,5       111     15,5      130   18,4     149  21,4\n55       6,7         74        9,7       93     12,7       112     15,6      131   18,6     150  21,5\n56       6,9         75        9,8       94     12,8       113     15,8      132   18,8\n57        7,0         76     10,0        95     13,0       114     15,9      133   18,9\n58        7,2         77     10,2        96     13,1       115     16,1      134   19,1\nAnlage&\n(zu§ 22 Abs. 1 und§ 24 Abs. 1)\nPrüfungsantrag/Sinnenprüfung\nAbschnitt 1.\nErforderliche Angaben\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muß mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n1. Prüfungsbehörde,\n2. beantragte Prüfungsnummer,\n3. Antragsteller:\nName/Firma,\nPostleitzahl, Ort,\n4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\nJahrgang,\nbestimmtes Anbaugebiet,\nGemeinde,\nLage oder Bereich,\nWeinart,\nRebsorte(n),\nbeantragte Qualitätsbezeichnung,\nbei Qualitätsschaumwein b. A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  653\n5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nnatürlicher Alkoholgehalt (%vol oder 0 0e),\nVerschnittanteile,\nArt und Ausmaß der Anreicherung,\nbei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,\n6. weitere Angaben:\nWein-Nr.,\nGesamtmenge der Wein-Nr.,\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.,\nAbfülldatum,\nwurde eine Prüfung schon einmal beantragt?\nwenn ja, unter welcher Antragsnummer?\n7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder\nein Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nvorgesehenen Marktordnungsmaßnahme?\nAbschnitt II.\nBewertung der Sinnenprüfung\n1 . Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob\n\"typisch für''); dabei bedeutet NEIN den Ausschluß von der weiteren Prüfung:\na) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,\nb) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen\nwerden,\nc) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,\nd) Farbe,\ne) Klarheit,\nf) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte         Intervalle          Qualitätsbeschreibung\n5               4,50-5,00           hervorragend\n4               3,50-4,49           sehr gut\n3               2,50-3,49           gut\n2               1,50-2,49           zufriedenstellend\n1               0,50 -1,49          nicht zufriedenstellend\n0                                   keine Bewertung, das heißt Ausschluß des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal       Möglichkeiten der Punktvergabe\nGeruch           5,0     4,5   4,0 - 3,5       3,0   2,5    2,0    1,5      1,0   0,5   0\nGesctvnack       5,0     4,5   4,0     3,5     3,0   2,5    2,0    1,5      1,0   0,5   0\nHarmonie         5,0     4,5   4,0     3,5     3,0   2,5    2,0    1,5      1,0   0,5   0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung\ndarf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und\nGeschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu\nbewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die nieder-\ngeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig 0eweils Gewichtungs-\nfaktor 1).\nc) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muß für alle Erzeugnisse\nmindestens 1,50 betragen.","654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage7\n(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs.1)\nUntersuchungsbefund\nDer Untersuchungsbefund muß folgende Angaben ent-              c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt):\nhalten:\nGramm im Liter,\n1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,                        d) vergärbarer Zucker vor Inversion, berechnet als In-\nvertzucker:\n2. Nan:ie (Firma) des Antragstellers,\nGramm im Liter,\n3. vorgesehene Bezeichnung,\ne) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-\n4. sensorischer Befund                                            lung getroffen ist,\na) bei Wein und likörwein über Farbe, Klarheit, Ge-        f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure:\nruch und Geschmack,                                        Gramm im Liter,\nb) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit,\ng) freie schweflige Säure:\nGeruch, Geschmack sowie über die Schaumbil-\ndungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),                       Milligramm im Liter,\n5. die festgestellten analytischen Werte für                   h) gesamte schweflige Säure:\na) Gesamtalkoholgehalt:                                       Milligramm im Liter,\nGramm im Liter und Volumenprozent,                      i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,\nb) vorhandenen Alkoholgehalt:                              j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:\nGramm im Liter und Volumenprozent,                         Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.\nAnlage&\n(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)\nAbkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern\nBaden-Württemberg:               BW-,\nBayern:                          BY-,\nBerlin:                          BE-,\nBrandenburg:                     BB-,\nBremen:                          HB-,\nHamburg:                         HH-,\nHessen:                          HE-,\nMecklenburg-Vorpommern:          MV-,\nNiedersachsen:                   NI-,\nNordrhein-Westfalen:             NW-,\nRheinland-Pfalz:                 RP-,\nSaarland:                        SL-,\nSachsen:                         SN-,\nSachsen-Anhalt:                  ST-,\nSchleswig-Holstein:              SH-,\nThüringen:                       TH-.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 655\nArtikel 2                          § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung\n§ 36    Probenahme und Kosten\nWein-Überwachungsverordnung\n§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr\n1nh a ltsü bersic ht                      § 38    Einfuhr weinhaltiger Getränke\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt7\nÜberwachung                                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse                            § 39 Straftaten\n§ 2 Ausnahmegenehmigung                                       § 40 Ordnungswidrigkeiten\n§ 3 Versuchsgenehmigung\n§ 4 Vergällung von Weintrub                                                               Abschnitt&\nSchlußbestimmungen\nAbschnitt2                          § 41   Fortbestehen anderer Vorschriften\nBuchführung\n§ 5  Buchführungspflichtiger Personenkreis\n§ 6  Eingangs- und Ausgangsbücher                                                      Abschnitt 1\n§ 7 Kellerbuch und Weinbuch                                                          Überwachung\n§ 8  Buch des Geschäftsvermittlers\n§ 9 Stoffbuch                                                                                  §1\n§ 1O Zusätzliche Pflichten\nVorschriftswidrige Erzeugnisse\n§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen                                  (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)\n§ 12 Buchführungsverfahren\n(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässi-\n§ 13 Analysenbuchführung\ngen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu\n§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung\n1. Weinessig oder\n§ 15 Vereinfachte Regelungen\n2. Essig\n§ 16 Buchführung; Ermächtigungen\nverarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr\n§ 17 Art der Eintragungen\ngebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er\nunter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behält-\nAbschnitt3\nnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekenn-\nBegleitpapiere                        zeichnet ist.\n§ 18 Ausnahmevorschrift\n(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27\n§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Er-\nzeugnisse\nAbs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den\nVerkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf\n§ 20 Begleitpapier; Hektarertrag                              Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zuge-\n§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen   lassen worden sind; dies gilt nicht, wenn\n§ 22 Kontrollvorschriften                                     1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher .Be-\n§ 23 Begleitpapier; Ermächtigungen                                schaffenheit sind,\n§ 24 Übergangsregelungen                                      2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-\ngen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Euro-\nAbschnitt4                              päischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den\nÜberwachung                               auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver-\n§ 25 Durchführung der Überwachung                                 ordnungen entsprechen,\n§ 26 Handhabung der Überprüfung                               3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,\n§ 27 Entnahme von Proben\nder erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder\n§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden                  4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur\nEinfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder\nAbschnitts                              durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungs-\nstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt wor-\nMeldungen\nden ist.\n§ 29 Meldungen; Hektarerträge\n§ 30 Meldefristen                                               (3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer\nzugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte\n§ 31 Ermächtigungen\nErzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben,\nsoweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren,\nAbschnitt&\nversehen sind, dürfen abweichend von§ 27 Abs. 1 des\nEinfuhr                            Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, ver-\n§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn\n§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr                  1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Be-\n§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben          schaffenheit ist oder","656                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-                 Erzeugnis im Inland erstmals in den Verkehr gebracht\ngen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfah-            hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach\nrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der           dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeug-\nEuropäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder                nisses festgestellt worden ist.\nden auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen entsprechen.                                                                 §3\n(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-                             Versuchsgenehmigung\nschaft nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend                           (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)\nvon § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen,\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nsonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschrif-\nschaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige\nten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des\nStelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, daß bei\nWeingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes\nder Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,\nSinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vor-\n1. der Ausfuhr und                                              schriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,\n2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr                   des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt blei-\nvon Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnun-\nben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel\ngen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den\ngemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die\nVorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung\nfür die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen\nfür die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und\nund amtlich zu überwachen; im übrigen gilt § 2 Abs. 2 ent-\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr\nsprechend.\nbestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen\nBezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen                 (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Artikel 13\nversehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich           Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige             24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung\nStelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich      von Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils gel-\nderjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung     tenden Fassung kann als Qualitätswein oder Qualitäts-\naußerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung          wein mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der\nmuß sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art        zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchs-\nder Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvor-             bedingungen vorgelegt wird.\nschriften ergeben.\n§4\n§2\nVergällung von Weintrub\nAusnahmegenehmigung                                    (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)\nDie Vergällung von Weintrub darf nur mit\n(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher\nUnbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im            1. Lithiumchlorid in       einer Menge von      mindestens\nEinzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß                  0,5 Gramm oder\nvorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,         2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens\neingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden,            2Gramm\nwenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften              in einem Liter vorgenommen werden.\ngering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind\ninsbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Auf-\nmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen                                          Abschnitt 2\nGemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder\nder auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver-                                   Buchführung\nordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmege-\nnehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, daß Erzeugnisse                                         §5\nan andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden,\nBuchführungspflichtiger Personenkreis\nbei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden\n(zu§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)\nsind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanz-\nten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschrän-            (1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-\nken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse            ordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli\nergibt.                                                         1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von\n· (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nach-          Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führen-\nträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden         den Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 200 S. 10) in\nund befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des         der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen\nWiderrufs erteilt werden.                                      Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler,\ndie in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG)\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten    Nr. 2238/93 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu\nStelle richtet sich bei                                         führen.\n1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort             (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buch-\ndes Betriebssitzes des Abfüllers,                           stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 gilt, wer im\n2. anderen afs den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen            Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter\nnach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das        Wein abgibt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   657\n(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu         6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetra-\nwerden von Personen und Personenvereinigungen, die                   genen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der\nausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem                 angegebenen Bezeichnung entspricht (Original-\nNennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten              menge),\noder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren           7. die Angabe, daß das Erzeugnis angereichert worden\nanerkannten Verschluß nach Mikel 2 Buchstabe h der                   ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buch-\nVerordnung (EWG) Nr. 2238/93 versehen sind, sofern die               führungspflichtigen angereichert worden ist:\nEin- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund\nanderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhal-                  a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor\ntung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamt-                  der Anreicherung,\nmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeug-                b) die Anreicherungsspanne,\nnisse im Einzelfall\n8. die Angabe, daß das Erzeugnis entsäuert worden ist;\n1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem                soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungs-\nTraubenmostkonzentrat 5 Liter,                                   pflichtigen entsäuert worden ist:\n2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter                         a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der\nnicht übersteigt.                                                       Entsäuerung,\nb) die Entsäuerungsspanne,\n§6\n9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des\nEingangs- und Ausgangsbücher\nZeitpunktes und der Menge:\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)\na) DL-Weinsäure,\nEin- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2238/93 sind:                                     b) Kaliumsorbat,\n1. das Kellerbuch,                                                  c) Sorbinsäure,\n2. das Weinbuch,                                               1O. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der\nErnte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),\n3. das Buch des Geschäftsvermittlers und\n11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen\n4. das Stoffbuch.                                                    des Erzeugnisses und\n12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuci\"s-\n§7\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.\nKellerbuch und Weinbuch\n(zu § 29 Abs. 1                           (5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)            -zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93\nin nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu\n(1) Buchführungspflichtige nach Mikel 11 Abs. 1 Unter-      führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihen-\nabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 haben ein Kel-         folge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:\nlerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von\nSatz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher           1. die Weinnummer,\nZukauf eine Menge von 30 000 1nicht abgefüllter Erzeug-        2. das Datum des ersten Vorganges und\nnisse des Weinsektors oder 40 000 kg Weintrauben nicht\nübersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.        3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.\n(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Arti-         (6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Ein-\nkel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG)                tragungen nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2238/93 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.        Nr. 2238/93 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses\ndie Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes\n(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Arti-        Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so\nkel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG)                ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder\nNr. 2238/93 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.           seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist\nzwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen\n(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach        zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeug-\nArtikel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG)            nisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten\nNr. 2238/93 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für           Behältnisse zu unterscheiden.                         ·\njedes Erzeugnis einzutragen:\n1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften            (7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Tafel-\nvorgesehenen Bezeichnungen,                               wein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet\nist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstel-\n2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors           lung von Tafelwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer\n(Weinnummer); diese Weinnummer muß jedem                  neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im\nErzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentier-       Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines\nten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere             Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Ver-\nAngaben ergänzt werden,                                   gabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Wein-\n3. die Behältnisnummer,                                      buch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Sat-\nzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erfor-\n4. die Amtliche Prüfungsnummer,\nderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkenn-\n5. die Losnummer,                                            bar eingetragen wird.","658                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Fami-        sehen, daß sie nicht verwechselt werden können. Die\nlie ist jährtich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen;     Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.\nunvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeug-             Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer\nnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.             oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.\n(9) Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung          (2) Über die Merkzeichen für\n(EWG) Nr. 2238/93 werden für Mengenvertuste folgende\nzulässige Höchstsätze festgesetzt:\n1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr\nals 60 Litern und\n1. für Verluste durch Lagerung\n2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die\na) im Holzfaß 0,4 vom Hundert und                               genaue Be~eichnung des Erzeugnisses als Merk-\nb) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen                zeichen verwendet werden,\nvon mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert\nist Buch zu führ&n. Die Buchführung über Merkzeichen\nfür jeden Monat der Lagerung,                              erfolgt\n2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei          1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem\nder Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom                  Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht\nHundert,                                                        abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit\n3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom               folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):\nHundert.                                                        a) die Behältnisnummer,\nMengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst-·\nb) das Fassungsvermögen,\nsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unver-\nzüglich mitzuteilen.                                                 c) der Aufstellungsort;\nsind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt\n§8                                  die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungs-\nBuch des Geschäftsvermittlers                        ort für alle Behältnisse;\n(zu § 29 Abs. 1                       2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)                   die Angabe der Weinnummer oder der genauen\nGeschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten          Bezeichnung des Erzeugnisses.\nErzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:\n(3) Die nach Artikel 19 der Verordnung (EWG)\n1. das Datum des Kaufvertrages,                                 Nr. 2238/93 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen\n2. die Nummer des Ankaufes,                                     einschließlich der Begleitpapiere müssen in den\nGeschäftsräumen aufbewahrt werden.\n3. die Bezugsnummer des Begleitpapieres,\n4. die Bezeichnung des Erzeugnisses,                               (4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur\nBuchführung, zur Aufbewahrung von B0chern oder Unter-\n5. die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl           lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte\nder Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,               Register bleiben unberührt.\n6. der Name und die Anschrift des Verkäufers und\n7. der Name und die Anschrift des Käufers.                                                     § 11\nDie Eintragungen können auf die Angabe des Begleit-                            Ausnahmen und Erleichterungen\npapieres beschränkt werden, wenn entsprechende                                      (zu§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nDurchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in                          und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53\nzeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.                                 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben,\n§9                             ohne daß eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung\nStoffbuch                          (EWG) Nr. 2238/93 genannten Behandlungen vorgenom-\n(zu § 29 Abs. 1                       men worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)              der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom\n17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und\nIn das Stoffbuch sind von den in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1\nBestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors\nder Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Buch-\n(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung\nführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und\nals Buchführung. Die Landesregierungen können durch\nStoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen.\nRechtsverordnung vorsehen, daß die Regelung in Satz 1\nJedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrs-\nunter den dort genannten Voraussetzungen auch für\nbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes\nselbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.\nbetroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.\n(2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a\n§10                             der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Händlern\nZusätzliche Pflichten                      gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.\n(zu § 29 Abs. 1                          (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)               können unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1\n(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthal-    Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 bis zu 30\nten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu ver-        Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 659\n§12                               regierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden\nMuster (Herbstbuch) einzutragen.\nBuchführungsverfahren\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                   (2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das\nund Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53            vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)             Erzeugerzusammenschluß abgeliefert wird, an die Stelle\nder Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung\n(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unter-\ndes Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeuger-\nabs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93\nzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten\nsind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu geneh-\nAngaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen\nmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine\nfortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.\nBuchführung gestellt werden, und die Anforderungen der\nVerordnung (EWG) Nr. 2238/93 und dieser Verordnung\nerfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung,                                   §15\nauch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann                              Vereinfachte Regelungen\nerteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung              (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)\nweiterer Auflagen abhängig machen.\nDie Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragun-\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-        gen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch\nnung                                                           bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern\n1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für           die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im\ndie Genehmigung und                                        Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der\n2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach             Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch\nAbsatz 1.                                                  Korrekturbuchungen zu bereinigen.\n§13                                                           §16\nAnalysenbuchführung                                       Buchführung; Ermächtigungen\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster                          (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nHalbsatz i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                         und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,\n(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analy-               Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\ntischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch           Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nzu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein        nung bestimmen, daß die Weinbaubetriebe über die nach\n1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt    dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über\nworden ist, der Auftraggeber,                              die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere\n2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der       abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder -destillier-\nUntersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,         ten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die\nLandesregierungen von der Befugnis des Satzes 1\n3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,            Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buch-\n4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe             führung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie\nund                                                        die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.\n5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter-\nsuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht                                      §17\nhat.                                                                           Art der Eintragungen\n(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das              (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)\nAnalysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter               Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern ein-\nDatenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierun-          schließlich des Registerbuches, Im Herbstbuch, im Analy-\ngen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der         senbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und\nAnalysenbuchführung nach Satz 1.                               deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester\n(3) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den Geschäfts-       Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht\nräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist               unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geän-\nbeginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die          dert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschrie-\nletzte Eintragung gemacht worden ist.                          bene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch\ndie Übersichtlichkeit nicht leidet.\n§14\nHerbstbuch, tägliche Erntefeststellung                                      Abschnitt 3\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2\nNr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                              Begleitpapiere\n(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich\n§18\n1. den natürlichen Alkoholgehalt,\nAusnahmevorschrift\n2. die Erntemenge,\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\n3. die Herkunft und\nEin Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden\n4. die Rebsorte                                                für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most\ndes Lesegutes In ein mit seiner Anschrift und seinem           aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzu-\nNamen versehenes Buch nach einem von den Landes-               sammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinberei-","660                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt         2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 2 Buch-\nbei                                                                stabe d oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der\n1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A.         Kommission vom 18. Dezember 1985 über die\nbestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des          Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der\nbestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten             Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vor-\nErzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar               zulegen sind (ABI. EG Nr. L 343 S. 20) in der jeweils gel-\nbenachbarten Gebiete,                                         tenden Fassung ausgestellt ist,\n2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung inner-\nins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der\nhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten\nErzeugnisse stammen.                                      nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle\neine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu\nübersenden, bevor das Erzeugnis In den Verkehr\n§19\ngebracht, verwendet oder verwertet wird.\nVorgeschriebenes\nBegleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                (2) Für die in Artikel 1O der Verordnung (EWG)\nNr. 2238/93 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung\nFür die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b    im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleit-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Erzeug-             papiers Verpflichtete neben der nach Artikel 1O der\nnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr           genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüg-\nals 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier    lich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle\nnach dem in Anhang III der genannten Verordnung auf-           zuzuleiten.\ngeführten Muster zu verwenden und unter Berücksich-\ntigung des Anhanges II der genannten Verordnung auszu-\nsteflen.                                                          (3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 10 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu versendenden Kopie\n§20\nhat der Versender, sofern die Beförderung Im Inland\nBegleitpapier; Hektarertrag                   beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)             den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der\nWer eine nicht abgefüllte Obermenge eines inlän-           für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Ver-\ndischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das              pflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung\nBegleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte       erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige\n\"Obermenge - nur zur Destillation\" einzutragen. Wird die       Stelle dem zustimmt.\nObermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in\nSatz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entlade-\nort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein                                       §23\nnicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen sei-\nBegleitpapier; Ermlchtigungen\nnes zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in\ndem Begleitpapier zu bestätigen, daß die Vorschriften der                         (zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.\n§§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.                         § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nDie Landesregierungen können, soweit bei der Beförde-\n§21                               rung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefüll-\nErgänzende                            tem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die\nVorschriften für den Versand von Teilmengen             Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)             Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht\nDie nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-   abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet\nnung (EWG) Nr. 2238/93 erforderlichen Vermerke über            geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei\nMischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in       der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Wein-\nurkundenfester Schrift durch die Worte \"vermischt mit          trauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechts-\nTeilmenge(n) aus Begleitpapier ... \" anzubringen. Dabei        verordnung bestimmen, daß der zur Ausstellung des\nsind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge aus-              Begleitpapiers Verpflichtete\ngestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere\naller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen\n1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 2238/93 und dieser Verordnung erforder-\nsind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleit-\npapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberech-               lichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,\ntigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier aus-       2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begfeit-\ngehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie              papiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzu-\nzusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzu-                leiten hat.\nbewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.\n§22                                                            §24\nKontrollvorschriften                                          Übergangsregelungen\n(zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                         (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\n(1) Wird ein                                                   Bis zum 31. August 1996 darf bei unvergorenen Erzeug-\n1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier      nissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, in\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 ausgestellt          den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die\nist,                                                       Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   661\nAbschnitt 4                                                   Abschnitt 5\nÜberwachung                                                    Meldungen\n§25                                                           §29\nDurchführung der Überwachung                                     Meldungen; Hektarerträge\n(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)                                  (zu§ 33 Nr. 2 und 3\nIm Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der                    i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\namtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Iden-       (1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und\ntität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten     die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG)\nLesegutes zu entnehmen.                                       Nr. 3929/87 sind den zuständigen Stellen auf den von die-\nsen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwen-\n§26                              dung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbei-\ntung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden,\nHandhabung der Überprüfung\nsofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben\n(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)\nenthalten.\n(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne\n(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit,\nVoranmeldung und so durchzuführen, daß in den Be-\ndie\ntriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus einge-\ngriffen wird.                                                 1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre\nRechnung verarbeiten lassen oder\n(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der\nBetriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher    2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer\nMitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.             Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in\nForm von Trauben oder Most abliefern.\n§27                                (3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer\nausreichenden Überwachung durch Rechtsverordnung\nEntnahme von Proben\nvorschreiben, daß und in welcher Weise die Rebflächen\n(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)\ndes Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach\n(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von           Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung\nErzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung       der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit\nzu entnehmen.                                                 Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert\n(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und           nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und\nAbfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzu-   Qualitätswein mit Prädikat zu melden sind.\nfertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu        (4) Die Meldung über den Hektarertrag nach Artikel 3\nbelassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe      der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am\ndurch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine             10. Dezember des Erntejahres zu erstatten. Wird die Mel-\nDurchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung       dung einem Geschäftsvermittler gegenüber erstattet, so\nder Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe bei-       hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag zusammen\nzufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes        mit einer Nummer, die die Feststellung der Herkunft des\nkann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.            Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektarertrag\nbezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Ge-\n§28                              schäftsvermittler hat Hektarertrag und Nummer in seiner\nWeinbuchführung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern\nZusammenarbeit der Überwachungsbehörden\n(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)             er aus dem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner\nErzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutragen.\n(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben\nsich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen              (5) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13\nweinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei      Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-\nder Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt  sprechen\ndie ermittelnde Stelle fest, daß sie örtlich unzuständig ist, 1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,\nso hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer      2. 100 Liter Traubenm~st = 95 Liter Wein,\nErmittlungen unmittelbar zu unterrichten.\n3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes\n(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über-              Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.\nwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere\n(6) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 der\nStellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorge-\nVerordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt, wer im Einzelfall an\nsetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.\neinen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestim-        abgibt.\nmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassun-\ngen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Lan-                                   §30\ndes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in                                   Meldefristen\ndiesen Betrieben koordiniert.                                               (zu § 33 Nr. 1 des Weingesetzes)\n(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und            (1) Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-\nanalytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stel-       bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8\nlen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.                Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des","662                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nRates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt-                zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung\norganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils      abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die\ngeltenden Fassung sind den zuständigen Stellen inner-             Zulassung bis zur Überführung der Erzeugnisse in den\nhalb einer von ihnen festzusetzenden Frist auf den von            zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn\nihnen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die festzu-           sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf\nsetzende Frist darf über den nach vorgenommener                   Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden\nRodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung                     erklärt hat.\njeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen.\n(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 für die Erstattung der Mel-      durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland\ndungen über vorgenommene Rodungen festgesetzte Frist              festgestellt ist, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-\nkann im Einzelfall bis zum der vorgenommenen Rodung               bestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung\nfolgenden 31. Juli verlängert werden. Ist die in Absatz 1         und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen\nSatz 1 genannte Frist bereits abgelaufen, so kann sie,            Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des\nauch von Amts wegen oder wenn der Antrag auf Verlänge-            Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre-\nrung der Frist nach deren Ablauf gestellt wird, rückwirkend      chen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein\nbis zum der vorgenommenen Rodung folgenden 31. Juli              mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Trau-\nverlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre,            benmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter\ndie durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen             Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkon-\nbestehen zu lassen.                                              zentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aro-\nmatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte wein-\n§31                                haltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem\nNennvolumen bis 5 Liter eingeführt, kann von einer amt-\nEnnlchtigungen                            lichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.\n(zu § 33 Nr. 2 bis 4\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung vorschreiben, daß und in welcher Weise die in § 9                                          §33\nAbs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbau-                           Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr\nbetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Obermenge                                    (zu § 36 Abs. 1\noder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingeset-                     Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)\nzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, beson-\n(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit\nderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet\nRechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung              1. Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut ein-\nsicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann               geführt werden;\ninsbesondere bestimmt werden, daß\n2. Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnenn-\n1. die Rebflächen,                                                    volumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen\n2. der vorhandene Bestand und                                         Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;\n3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten               3. Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Ver-\noder verwerteten Erzeugnisse                                     packung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1\nSatz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungs-\nzu melden sind.\nberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schrift-\nlich erklärt, daß durch die Einfuhr der Erzeugnisse die\nGrenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird;\nAbschnitt_&                                  die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der\nErklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;\nEinfuhr\n4. Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke\noder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veran-\n§32\nstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für\nZulassung zur Einfuhr,                            die Weinüberwachung zuständigen Behörde aner-\namtliche Untersuchung und Prüfung                         kannt ist;\n(zu § 36 Abs. 1\n5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen\nSatz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)\nin geringen Mengen;\n(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zuge-\nsetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zu-               6. Erzeugnisse, die zum Übersiedlungsgut natürlicher\ngesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Trau-             Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt,\nbenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise             die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;\ngegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke,          7. Erzeugnisse, die als Mundvorrat auf See- oder Binnen-\naromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke              schiffen, als Speisewagenvorräte oder als Bordvorräte\nund aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es           in Luftfahrzeugen zum Verbrauch durch das Personal\nsich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt                und die Reisenden bestimmt sind;\nwerden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur\nEinfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutlagerung in       8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische\neinem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,              Zwecke bestimmt ist.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  663\n(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkon-      (5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit\nzentrat.\n1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufma-\n§34                                   chung oder\nAmtliche                             2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Doku-\nUntersuchung und Prüfung durch Stichproben                    ments nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verord-\n(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)            nung (EWG) Nr. 3590/85\nDie amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichpro-         entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Ent-\nbenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument                   scheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur\nnach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verordnung (EWG)           Behebung des Mangels gegeben werden.\nNr. 3590/85 vorliegt.\n(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen\nworden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist,\n§35                               hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Über-\nwachung auf seine Kosten\nZuständigkeit für die Erteilung der Zulassung\n(zu § 36 Abs. 1                         1. in ein Drittland wiederauszuführen oder\nSatz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)\n2. zu vernichten.\n(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die\nzuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das          Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der\nDokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verord-           Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf\nnung (EWG) Nr. 3590/85 ordnungsgemäß ausgestellt ist,            seine Kosten zu vernichten.\nsich auf die Warensendung bezieht und die darin enthalte-\nnen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.\n§36\n(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die                         Probenahme und Kosten\nZolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger ört-               (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)\nlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach\nAbsatz 4 Nr. 1 ein.                                                 (1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung\nerforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-\n(3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den Vor-         nehmen.\naussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,\nunterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig-          (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter-\nten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist         suchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten\nbeizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb             Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aro-\nvon zwei Wochen beantragen, daß eine andere amtliche             matisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für\nUntersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung             die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben\nsowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt            dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist\nwird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden,            Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.\nwenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem              Sind mehrere Gutachten erfordertich, so werden, soweit\nErstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt wor-            der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das\nden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen       Erstgutachten erhoben. Im übrigen werden Kosten nicht\nüber das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten           erhoben.\neinzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweit-\ngutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr                                   §37\nzurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das Zweitgutach-                                  Zollanschlüsse,\nten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens                          Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr\neinem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund                                     (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2\nbestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom                       Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs.1 des Weingesetzes)\nErstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten\nzwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus                (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfal-\nanderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle         len bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden,\nein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist           wenn nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung\ndie Zolldienststelle gebunden.                                   und Prüfung bereits vorgenommen word~n ist un.d erge-\nben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestim-\n(4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden         mung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und\nfolgende Untersuchungsstellen bestimmt:                          Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weinge-\n1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten\nUntersuchungsstellen;                                      setzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.\n2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten              (2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedür-\nUntersuchungsstellen;                                      fen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten\nZulassung, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischenzeit-\n3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für gesund-\nlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,\ndas sich dabei der Unterstützung anderer, bei der             (3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollan-\nErstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht betei-      schlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittel-\nligter Untersuchungsstellen bedienen kann.                 bar aus dem Zollanschluß eingeführt werden.","664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluß                   6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht,\nangrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung                           nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nbestimmen, daß, soweit nach Absatz 3 die Zulassung ent-\nfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur ein-          7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Fla-\ngeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaub-                      schenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nhaft gemacht wird, daß die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2                 Weise mit Merkzeichen versieht,\nSatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.\n8. entgegen § 1O Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder\nBegleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\n§38                                        nen Weise aufbewahrt,\nEinfuhr weinhaltiger Getränke                        9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch\n(zu.§ 35 Abs. 2 des Weingesetzes)                          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\n(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke               nicht fünf Jahre aufbewahrt,\ndürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Her-\nstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vor-            10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht rich-\nschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht                 tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nentgegen, daß das weinhaltige Getränk zur Erhaltung                       nen Weise macht,\nseiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines\n11.· ·entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht\nHerstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nHerstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften ein-\nbenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich\ngehalten worden sind.\nmacht oder ohne Sichtbarmachung ändert,\n(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke\ndürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Her-          12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach\nstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die in                       dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht\nAnhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zugelasse-                      oder nicht richtig ausstellt,\nnen önologischen Verfahren und Behandlungen angewen-                13. entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung\ndet worden sind.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise macht,\nAbschnitt 7                                14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen\nStraftaten                                      § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nund Ordnungswidrigkeiten                                   vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5\nein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in\n§39                                        der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder\nStraftaten                               15. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 eine Kopie nicht oder\nNach§ 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird                 nicht rechtzeitig übersendet oder zuleitet.\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt,\neinführt oder ausführt oder\nAbschnitt 8\n2. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhalti-\nges Getränk einführt.                                                            Schlußbestlmmungen\n§40                                                                 §41\nOrdnungswidrigkeiten                                        Fortbestehen anderer Vorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des                  Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Über-\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1\n1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht,           S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416) geändert worden ist, in der\nerstattet,                                                   bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzu-\nwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9\n2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,\n· sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht              Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. I S. 951), die zuletzt\nführt,                                                       durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977\n(BGBI. 1 S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die\n4. entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder\nLandesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung\neine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nam 17. Mai 1995 nicht gemäß§ 2 Abs. 1 der Wein-Über-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\nwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis\n5. entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintra-         dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung ge-\ngung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der   regelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzu-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,            wenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 665\nAnlage 1\n(zu§ 35 Abs. 4 Nr. 1)\n-Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben -         Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und\nTierseuchen,\n2. Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig,\n3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt, Erfurt,\n6. Staatliches Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Frankfurt (Oder),\n7. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Halle,\n8. Chemische und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hansestadt Hamburg,\n9. Chemische Landesuntersuchungsanstalt Karlsruhe,\n10. Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt Köln,\n11. Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein, Außenstelle Lübeck,\n12. Chemisches Untersuchungsamt Mainz,\n13. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n14. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim,\n15. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,\n16. Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt, Abteilung G Lebensmittelchemie, Arzneimittel, Saarbrücken,\n17. Chemisches Untersuchungsamt Speyer,\n18. Chemische Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart,\n19. Chemisches Untersuchungsamt Trier,\n20. Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Abteilung 111, Wiesbaden,\n21. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern -Abteilung VI Würzburg-.\nAnlage2\n(zu § .35 Abs. 4 Nr. 2)\nUntersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Chemische und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hansestadt Hamburg,\n2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n3. Chemisches Untersuchungsamt Speyer,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern -Abteilung VI Würzburg -.","666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel 3                          nung des Säumniszuschlages wird der rückständige\nAbgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach\nVerordnung\nunten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche\nüber die Erhebung                         Mark werden nicht erhoben.\nder Abgabe für den Deutschen Weinfonds\nr,Neinfonds-Verordnung)                        (8) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften\nJahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig\ngeworden ist.\n§1\n§2\nErhebung der Abgabe\n(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)                    Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist\n(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Nr. 2 des\nWeingesetzes (Abgabe) entsteht mit Ablauf des Kalender-          Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und\nvierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des§ 3 Abs. 1    Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum\ndes Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der Berech-       Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzube..:\nnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in          wahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.\neinem Kalendervierteljahr auszugehen.\n(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Wein-                                           §3\nfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalender-                             MitteillA'lgSpfticht\nvierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld                       (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)\nmaßgeblichen Mengen zusammen mit einer Errechnung\nder für das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe zu           Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,\nmelden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen,        die gewerbsmäßig Weintrauben, Maische, Traubenmost\ndas der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröf-           oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Deutschen\nfentlicht.                                                    Weinfonds auf Ver1angen mitzuteilen, an wen und in wel-\ncher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und\n(3) Die Meldung über die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1       insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht\ngilt als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe           vorzulegen.\ndarin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der\nFall oder ist die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum                                       §4\nvorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der                              Ordnungswidrigkeiten\nDeutsche Weinfonds auf Grund eigener Ermittlung oder\nSchätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen Men-             Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\ngen einen Abgabebescheid erteilen.                            Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig\n(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des           1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht\nKalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent-        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nstanden ist. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabe-         2. entgegen§ 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht\nbescheid nach Absatz 3 Satz 2 erteilt, wird die festge-           oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für\nsetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei-                die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\ndes fällig. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabebe-        3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder\nscheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als          nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäfts-\ndie vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird           papiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.\nder Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des\nBescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner gemel-                                        §·S\ndeten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn\nder Deutsche Weinfonds nach Erteilung eines Abgabebe-                                  Zuständigkeit\nscheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Abga-           Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nbebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem       Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesan-\ndie festgesetzte Abgabe höher ist.                            stalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.\n(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men-\ngen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand\nzu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem                                        Artikel 4\nAbgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten,                                   Verordnung\nwenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schät-                                  zur Durchsetzung\nzung zuvor angegeben hat.                                                des gemeinschaftlichen Weinrechts\n(6) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat                                       §1\ndie Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als\nDurchsetzung bestimmter\neinhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die\nHerstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingw,gen\nAbgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst\nmit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 1 Satz 2 sowie die         Nach§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird\nAbsätze 2 bis 5 gelten entsprechend.                          bestraft, wer .vorsätzlich oder fahrlässig\n(7) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-   1. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 7 Abs. 4\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der           Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Tafelwein\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des                aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen\nrückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech-              erzeugt,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                   667\n2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung' (EWG)            3. entgegen Artikel 16 Abs. 6 oder 7 Unterabs. 1 der Ver-\nNr. 822/87 andere als die dort genannten Erzeugnisse          ordnung (EWG) Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 1\nin der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen            Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 537/94 die dort\nVerbrauch anbietet oder abgibt,                               genannten Erzeugnisse verschneidet,\n3. entgegen Artikel 67 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-          4. einer Vorschrift des Artikels 18 Abs. 1 Unterabs. 2\nnung (EWG) Nr. 822/87 bei den dort genannten                  oder 3 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 bis 3\nErzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der           oder 7, Artikel 21 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 oder Abs. 3\nGemeinschaft einleitet,                                       erster Halbsatz oder Artikel 23 Abs. 1 oder 3 Unter-\n4. entgegen Artikel 68 Unterabs. 1 der Verordnung                 abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des\n(EWG) Nr. 822/87 Wein, soweit er für die Gewinnung            Artikels 8 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 4 Satz 1 der Verord-\nvon Schaumwein verwendet werden kann, einführt,               nung (EWG) Nr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 19\nder nicht von einer Rebsorte oder aus einer Weinbau-          Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder\nzone stammt, die vom Gemeinschaftswein abwei-                 des Artikels 10 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nchende Merkmale gewährleisten,                                Nr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 oder 3\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über\n5. entgegen § 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\ndie Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, die\nNr. 822/87 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das\nSäuerung, die Entsäuerung, die Anreicherung oder\ndie dort genannten Bedingungen nicht erfüllt,\ndie Konzentrierung der dort genannten Erzeugnisse\n6. entgegen Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                zuwiderhandelt,\nNr. 822/87 ein Erzeugnis zum unmittelbaren mensch-\nlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,                     5. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 1 der\n7. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)                  Verordnung (EWG) Nr. 1618ll0 einen dort genannten\nNr. 537/94 spanischen Rotwein oder spanischen                 Wein süßt,\nRosewein mit einem anderen Mitgliedstaat handelt\noder in ein Drittland ausführt,                            6. entgegen Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87 einem dort genannten Erzeugnis Alkohol\n8. entgegen Artikel 10, 13 oder 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der\nzusetzt,\nVerordnung (EWG) Nr. 2332/92 Schaumwein, Qua-\nlitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A.,           7. entgegen Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\naromatischen Qualitätsschaumwein oder aromati-                Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Arti-\nschen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den            kel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder\ndort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht auf-           entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nweist,                                                        Nr. 4252/88 ein dort genanntes Erzeugnis zum unmit-\n9. entgegen Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung           telbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr\n(EWG) Nr. 1972ll8 Wein aufbewahrt oder                        bringt, dessen Gesamtschwefeldioxidgehatt die dort\nangegebenen Werte übersteigt,\n10. entgegen Artikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1972ll8 einen aus einem dort                8. entgegen Artikel 66 Abs. 2 erster Anstrich in Verbin-\ngenannten Verschnitt hervorgegangenen Wein zum                dung mit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ein\nunmittelbaren menschlichen Verbrauch liefert.                 dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft\ngeernteten Weintrauben verarbeitet oder in den Ver-\nkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort\n§2\nangegebenen Werte übersteigt,\nDurchsetzung bestimmter\n9. entgegen Artikel 66 Abs. 2 zweiter Anstrich in Verbin-\nHerstellungs- und Verkehrsbedingungen\ndung mit Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 822/87 ein\nNach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird          dort genanntes Erzeugnis einführt,\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n10. entgegen Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n1 . einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3,         Nr. 822/87 andere als die dort genannten Trauben\nArtikels 7 Abs. 4 Satz 2 oder 3 oder Artikels 67 Abs. 2       oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der\nUnterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 , Abs. 5,       Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten\n6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die             Erzeugnisse verwendet,\nErzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstellung,\n11. einer Vorschrift des Artikels 70 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5\ndas Verwenden oder das Verschneiden der dort\noder 6 erster Halbsatz der Verordnung · (EWG)\ngenannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das\nNr. 822/87 über die Verwendung, Herstellung oder\nEinleiten einer alkoholischen Gärung oder die An-\ndas Zusetzen der dort genannten Erzeugnisse zu-\nreicherung bei den dort genannten Erzeugnissen\nwiderhandelt,\nzuwiderhandelt,\n12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung\n2. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1 oder 4 Satz 1,\n(EWG) Nr. 823/87 oder des Artikels 14 Abs. 1 der\nArtikels 16 Abs. 1 oder Artikels 17 Abs. 3 Unterabs. 1\nVerordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Artikels 11\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des\nAbs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-\nArtikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 oder des\nordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung oder\nArtikels 2 Unterabs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EWG)\ndas Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse inner-\nNr. 1972ll8 oder des Artikels 1 Abs. 1 Satz 1 oder\nhalb des bestimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt,\nArtikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 über\nönologische Verfahren oder Behandlungen zuwider-         13. entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nhandelt,                                                      Nr. 1698ll0 die dort genannten Erzeugnisse am glei-","668                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nchen Ort aufbewahrt wie Trauben oder Trauben-                   sctlaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen\nmoste, die zur Gewinnung von Qualitätswein b. A.                 Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-\nungeeignet sind,                                                ten des Artikels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nBuchstabe a, soweit sie sich auf irreführende\n14. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Ver-\nBezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezie-\nordnung (EWG) Nr. 2392/89 ein Erzeugnis in einem\nhen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf\nBehältnis lagert oder transportiert, das nicht den dort\nvorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.\ngenannten Anforderungen entspricht,\n15. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1, 3 oder 4 Unter-        (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nabs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über        sig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes\ndie Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die        ordnungswidrig.\nEntsäuerung einer Cuvee oder ihrer Bestandteile\nzuwiderhandelt,                                                                           §4\n16. einer Vorschrift des Artikels 3, 4 Abs. 2 Unterabs. 2                         Durchsetzung bestimmter\noder 3, Artikels 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Artikels 8, 9, 12              Anreicherungs- und Süßungsvor-\nAbs. 1 Satz 1, Artikels 15 Abs. 1 oder Artikels 18 Abs. 1           schrlften sowie bestimmter Vorschriften\nUnterabs. 1 oder 4 oder Abs. 2 Unterabs. 2 der Ver-                 über das Verarbeiten und die Produktion\nordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung oder\n(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer\ndie Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaum-\nwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qua-          1. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 4 Unterabs. 1,\nlitätsschaumwein oder aromatischem Qualitäts-                   Abs. 5 oder 6 Unterabs. 1 oder Artikels 22 Abs. 1 der\nschaumwein b. A. zuwiderhandelt,                                Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Artikels 8\nAbs. 2 Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)\n17. · einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Unterabs. 1\nNr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Unter-\noder 2 erster Anstrich, Artikels 1O oder 12 Buch-\nabs. 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\nstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c Satz 1 der Ver-\nüber das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts\nordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung von\noder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse\nLikörwein zuwiderhandelt oder\nzuwiderhandelt,\n18. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a\n2. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\nSatz 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Artikel 18\nnung (EWG) Nr. 822/87 eingemaischte oder nicht ein-\nAbs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)\ngemaischte Weintrauben vollständig auspreßt, Wein-\nNr. 822/87, Buchstabe b Satz 2 oder 3, dieser in Ver-\ntrub auspreßt oder Traubentrester für einen anderen\nbindung mit Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der\nZweck als die Destillation emeut vergärt oder\nVerordnung (EWG) Nr. 822/87, oder Buchstabe c\nSatz 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Artikel 18           3. entgegen Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung\nAbs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)                   (EWG) Nr. 823/87 in einer Weinbauzone ohne Zustim-\nNr. 822/87, oder des Artikels 4 Abs. 2 oder 3 der Ver-           mung bewässert.\nordnung (EWG) Nr.1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Her-          (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten         sig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes\nweinhaltigen Getränken oder aromatisierten wein-           ordnungswidrig.\nhaltigen Cocktails zuwiderhandelt.\n§5\n§3                                                 Durchsetzung bestimmter\nAnzeige- und Meldepflichten\nDurchsetzung bestimmter\nBezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften                     Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, wer\n1. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-\n1. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\nordnung (EWG) Nr. 822/87, entgegen Artikel 2 Abs. 1'\nnung (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung in\noder 2 oder Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung\nder Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter Anbau-\n(EWG) Nr. 2240/89, entgegen Artikel 5 Unterabs. 2\ngebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafelwein noch\nBuchstabe a Satz 2 oder Artikel 8 Unterabs. 1 der Ver-\nQualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, oder ein\nordnung (EWG) Nr. 4252/88, entgegen Artikel 1 Abs. 1\nErzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, dessen\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 1,\nBezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-\nArtikel 12 Abs. 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1,\nten des Artikels 40 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nArtikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5\nUnterabs. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irre-\nAbs. 1 Satz 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 oder 3 oder\nführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Wer-\nArtikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,\nbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum\nArtikel 5 Abs. 2 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1 der\nVerkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder aus-\nVerordnung (EWG) Nr. 3929/87, entgegen Artikel 8\nführt,\nAbs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\n2. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-               oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 U,nterabs. 1 der Ver-\nnung (EWG) Nr. 2333/92 Schaumwein, Schaumwein                 ordnung (EWG) Nr. 2332/92 eine Meldung nicht, nicht\nmit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein,             richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\naromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-              nen Form oder nicht rechtzeitig macht oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                      669\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder             9. entgegen Artikel 2 Abs. 5 oder Artikel 3 Abs. 3 der Ver-\nArtikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1618ll0 eine                  ordnung (EWG) Nr. 2240/89 eine dort genannte\nErklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in      Angabe nicht in das dort bezeichnete Register ein-\nder vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig                 trägt oder\nabgibt.                                                     10. entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Regi-\n§6\nster nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.\nDurchsetzung bestimmter Wieder-\nbepflanzungs- und Neuanpflanzungsbestimmungen                                                §8\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des            Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neiner Vorschrift des Artikels 7 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2        Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des\nUnterabs. 1 erster Anstrich zweiter Halbsatz oder zweiter      Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAnstrich erster Halbsatz oder Artikels 8 Abs. 1 oder 3 der       1. entgegen Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nVerordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Wiederbepflan-                 Nr. 822/87 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort\nzung mit oder die Neuanpflanzung von Reben zuwider-                 bezeichnetes Begleitdokument in den Verkehr bringt,\nhandelt.                                                         2. einer Vorschrift des Artikels 8, 17 oder 22 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikels 8 Abs. 1\n§7\nSatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92\nDurchsetzung von Buchführungsbestimmungen                        über Angaben in einem amtlichen Dokument bei den\ndort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2903ll9 in einem amtlichen Dokument eine den\n1. entgegen Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nQualitätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-\nNr. 822/87 über die Ein- und Ausgänge der dort\nwendet,\ngenannten Erzeugnisse nicht Buch führt,\n4. entgegen Artikel 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\n2. einer Vorschrift des Artikels 9, 10 Abs. 1 oder 2,\nNr. 4252/88 einem dort genannten Erzeugnis die dort\nArtikels 18, 19 Abs. 1 oder 2, Artikels 23, 24 Abs. 1\nbezeichneten Geschäfts- oder amtlichen Unterlagen\nbis 5, Artikels 33 oder 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung\nnicht beifügt oder\n(EWG) Nr. 2392/89 über die Buchführung oder die\nGeschäftspapiere bei den dort genannten Erzeug-              5. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 , Artikels 5 Abs. 1\nnissen zuwiderhandelt,                                          Unterabs. 2 Satz 1 , Abs. 2 oder 3, Artikels 6 Abs. 1\nUnterabs. 1 Satz 2 oder Unterabs. 2, Abs. 2 Unter-\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nabs. 1 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 oder Abs. 7\n(EWG) Nr. 2332/92 ein Verzeichnis der Rohstoffe, der\nUnterabs. 1 Satz 1 , Artikels 8 Abs. 1 , 2 Satz 1 oder\nCuvees oder der Herstellung nicht führt,\nAbs. 5 Satz 1 oder Artikels 10 Unterabs. 1 , 2 oder 3\n4. entgegen Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung                  Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über\n(EWG) Nr. 1972ll8 bei Wein eine den Qualitätsweinen             Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbau-\nb. A. vorbehaltene Bezeichnung in den amtlichen oder            erzeugnissen zuwiderhandelt.\nden Handelsunterlagen verwendet,\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                                            §9\nNr. 1618ll0 über die Zugänge oder Abgänge an Trau-                 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-,\nbenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht                     Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften\nBuch führt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des\n6. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder\ndes Artikels 4 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 2 der Verord-       1 . entgegen Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2903ll9 über Angaben in der Buch-                nung (EWG) Nr. 822/87 den Namen Tafelwein ver-\nführung oder in den Geschäftspapieren bei den dort              wendet,\ngenannten Erzeugnissen zuwiderhandelt, -                   2.   einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, 2, 5 oder 7\n7. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1             Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 über\noder Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1,             die Bezeichnung oder das Inverkehrbringen von\nAbs. 2 Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14          Qualitätswein b. A. oder über die Be2eichnuhg oder\nAbs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1        Aufmachung eines anderen Getränkes als Wein oder\nUnterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1         Traubenmost zuwiderhandelt,\noder Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93           3. entgegen Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung\nüber die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern                  (EWG) Nr. 1972/78 auf den Etiketten oder der Ver-\noder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren,              packung eines dort genannten Weines eine den\nvorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangs-                     Qualitätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-\nbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,                            wendet,\n8. entgegen Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 2           4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\noder Artikel 8 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)                 Nr. 2903ll9 in der Etikettierung oder auf der Ver-\nNr. 4252/88 über die Süßung, den Eingang oder die               packung eines dort genannten Weines eine den Qua-\nVerwendung der dort genannten Erzeugnisse nicht                 litätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-\nBuch führt,                                                     wendet,","670                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-                wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Koh-\nnung (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung in                 lensäure zuwiderhandelt,\nder Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter Anbau-             8. einer Vorschrift des Artikels 2, 9 Unterabs. 1, Arti-\ngebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafefwein noch                 kels 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikels 14 Abs. 1 Unter-\nQualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, oder ein              abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, Artikels 15 oder 16 Abs. 1\nErzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, dessen                oder 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über\nBezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-                 die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse\nten der genannten Verordnung, ausgenommen Arti-                  zuwiderhandelt,\nkel 8, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 17, Arti-\nkel 18, Artikel 19 Abs. 1 und 2, Artikel 22, Artikel 23,      9. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 oder 3, Artikels 7\nArtikel 24 Abs. 1 bis 5, Artikel 33, Artikel 35 Abs. 1           Abs. 1 oder 2 oder Artikels 8 Abs. 2, 4 Unterabs. 2,\nbis 3, Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1       Abs. 5 oder6derVerordnung (EWG) Nr.1601/91 über\nund Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a, soweit sich                  die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisier-\nArtikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1             ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken,\nBuchstabe a auf irreführende Bezeichnungen, Aufma-               aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder von den\nchungen oder Werbung bezieht, oder der Verordnung                der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten\n(EWG) Nr. 3201/90 entspricht, in der Gemeinschaft                Getränken zuwiderhandelt,\nzum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder        10. einer Vorschrift des Artikels 37 Abs. 1 Buchstabe e\nausführt,                                                        der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Arti-\nkels 1O Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\n6. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-                Nr. 2333/92 oder des Artikels 2 der Verordnung (EWG)\nnung (EWG) Nr. 2333/92 Schaumwein, Schaumwein\nNr. 3895/91 oder des Artikels 8 Abs. 4a Satz 1 der\nmit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein,\nVerordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Aufmachung\n· aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-\nder dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder\nschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen\nBezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-             11. einer Vorschrift des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2, Arti-\nten der genannten Verordnung, ausgenommen Arti-                  kels 17 Abs. 1 oder 2 oder Artikels 18 Abs. 4 der Ver-\nkel 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, Artikel 10 Abs. 1          ordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung von\nUnterabs. 2 und Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und                Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaum-\nAbs. 2 Buchstabe· a, soweit sich Artikel 13 Abs. 1                wein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder\nUnterabs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a auf irreführende              aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. zuwider-\nBezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung be-                     handelt.\nzieht, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 ent-\n§10\nspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig\nhält, in den Verkehr bringt oder ausführt,                                          Verweisungen\nauf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts\n7. einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3895/91 oder des Artikels 1 Abs. 1, 2 Satz 1          Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3901 /91 über die             Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der\nAngabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Likör-              Anlage angegebenen Fassungen.\nAnlage\n(zu§ 10)\nFundstellenverzeichnis\nder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft\n1. Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom                    Nr. 418/86 der Kommission vom 18. Februar 1986\n7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbei-           (ABI. EG Nr. L 48 S. 8)\nten zur Süßung der Tafefweine und Qualitätsweine\n5. Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom\nbestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17)\n20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungs-\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom                   bedingungen für Ionenaustauschharze und der Durch-\n25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der                 führungsbestimmungen für die Bereitung von rekti-\nHerstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbau-                fiziertem Traubenmostkonzentrat (ABI. EG Nr. L 224\ngebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), zuletzt geändert               S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\ndurch Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission                 Nr. 2751/86 der Kommission vom 4. September 1986\nvom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1)                      (ABI. EG Nr. L 253 S. 11)\n3. Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom                6. Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom\n16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungs-              28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen\nbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI.                für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-\nEG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung                 wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\n(EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar                   (ABI. EG Nr. L 246 S. 71), zuletzt geändert durch Ver-\n1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12)                                    ordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kommission vom\n19. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 366 S. 58)\n4. Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom\n20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qua-             7. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März\nlitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr.               1987 über die gemeinsame Marktorganisation für\nL 326 S. 14), geändert durch V~rordnung (EWG)                   Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                 671\nVerordnung (EG) Nr. 1891/94 des Rates vom 27. Juli       15. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom\n1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 42)                               10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln\n8. Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März            für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufma-\n1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qua-         chung aromatisierten Weines, aromatisierter wein-\nhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger\nlitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr.\nL 84 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)         Cocktails (ABI. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47),\nNr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABI.            geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des\nEG Nr. L 368 S. 3)                                            Rates vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 1)\n9. Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom           16. Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom\n17. Dezember 1987 über Ernte-, Erzeugungs- und               11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter\nBestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsek-               Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von\ntors (ABI. EG Nr. L 369 S. 59), zuletzt geändert durch       Spezialweinen (ABI. EG Nr. L 368 S. 1)\nVerordnung (EG) Nr. 1991/94 der Kommission vom           17. Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom\n27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 200 S. 10)                      18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen\n10. Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom                    zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem\n21. Dezember 1988 über die Herstellung und Ver-              Wein (ABI. EG Nr. L 368 S. 15)\nmarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likör-        18. Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom\nweinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59), zuletzt geändert           13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte\ndurch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des Rates vom              Schaumweine (ABI. EG Nr. L 231 S. 1), zuletzt ge-\n27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45)                      ändert durch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des Rates\n11. Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission vom               vom 27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45)\n25. Juli 1989 über die Meldung, Durchführung und         19. Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom\nKontrolle der Anreicherung, Säuerung und Entsäue-            13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die\nrung von Wein (ABI. EG Nr. L 215 S. 16)                      Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und\n12. Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom                    Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG\n24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für         Nr. L 231 S. 9)\ndie Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der        20. Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom\nTraubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geän-        26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförde-\ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates            rung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsek-\nvom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5)               tor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG\n13. Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom               Nr. L 200 S. 10)\n16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen         21. Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom\nfür die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und             25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen\nder Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt           zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hin-\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1362/94 der               sichtlich der Definition, Bezeichnung und Auf-\nKommission vom 15. Juni 1994 (ABI. EG Nr. L 150              machung von aromatisiertem Wein sowie aromatisier-\ns. 7)                                                        ten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABI. EG\n14. Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission vom               Nr. L21 S. 7)\n7. November 1990 mit Durchführungsvorschriften für      22. Verordnung (EG) Nr. 537/94 der Kommission vom\nbestimmte önologische Verfahren gemäß der Verord-            10. März 1994 über eine 1994 in Spanien anwendbare\nnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (ABI. EG Nr. L 308           Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABI.\nS.22) .                                                      EG Nr. L 68 S. 18)\nArtikel 5                         2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „entalkoholisierte\nWeine\" durch die Worte „alkoholfreie Weine\" ersetzt.\nÄnderung von Rechts·vorschriften\n(3) Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\n(1) In § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Lebensmittel-Kennzeich-        machung vom 1. September 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699;\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung             BGBI. 19941 S. 1307), geändert durch Artikel 4 des Geset-\nvom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt         zes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 1995 (BGBI. 1     geändert:\nS. 502) geändert worden ist, werden nach den Worten\n,,weinhaltigen Getränken,\" die Worte .,aromatisierten Weinen, 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\naromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten                                    „ Verordnung\nweinhaltigen Cocktails,\" eingefügt.                                           zur vorläufigen Aufrechterhaltung\nweinrechtlicher Vorschriften\".\n(2) Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. De-       2. Die§§ 1 bis 21 werden aufgehoben.\nzember 1981 ·(BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1           3. Die§§ 23 und 24 werden aufgehoben.\nS. 2369), wird wie folgt geändert:                            4. In § 26 werden die Absatzbezeichnung .,(1 )\" und die\nNummern 2 bis 4 und 6 bis 8 gestrichen.\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „ent-\nalkoholisierten Wein\" durch die Worte „alkoholfreien      5. § 27 wird aufgehoben.\nWein\" ersetzt.                                            6. § 28 und die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.","672                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom                   9. In§ 16a wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu§ 51\n15. Juli 1971 (BGBI. 1S. 939), zuletzt geändert durch Arti-         Abs. 3 des Gesetzes)\" gestrichen.\nkel 4 der Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1S. 715),\n10. § 16b wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 46 Abs. 4\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                       Nr. 1 des Gesetzes)\" gestrichen.\ngefaßt:\n„Erste Verordnung                         b) Die Worte „des Anhangs II Nr. 17 der VO (EWG)\nzur vorläufigen Aufrechterhaltung                     Nr. 337ll9\" werden durch die Worte „des Anhangs 1\nbranntweinrechtlicher Vorschriften\".                   Nr. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.\n2. Die§§ 1 bis 9 werden aufgehoben.                            11. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 49 des\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nGesetzes)\" gestrichen.\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 37 Abs. 2\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Qualitätsschaum-\nNr. 1 des Gesetzes)\" gestrichen.\nwein, Sekt, Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A.,\"\nb) Die Worte „Buchführung (§ 1 der Wein-Überwa-                    gestrichen.\nchungs-Verordnung)\" werden durch die Worte\n12. § 17a wird wie folgt geändert:\n,,nach weinrechtlichen Vorschriften vorgeschrie-\nbene Buchführung\" ersetzt.                                  a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 26 Abs. 1,\n§ 37 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und§§ 47a und 49 des\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                       Gesetzes)\" gestrichen.\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 38 Abs. 2         b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 und Abs. 3 des Gesetzes)\" gestrichen.\n.,Branntwein aus Wein, Brennwein, Weindestillat,\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2               Weinalkohol und Rohbrand dürfen nur in den Ver-\nSatz 1 des Weingesetzes\" durch die Angabe ,,§ 38               kehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Auf-                gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen\nrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betref-            ist, zu dem sie gehören.\"\nfend Branntwein aus Wein\" ersetzt.\nc) In Absatz 6 werden die Worte „Qualitätsschaum-\n5. In § 13 wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 40              wein, Sekt, Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A.,\"\nAbs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)\" gestrichen.                            gestrichen.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                               13. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 40 Abs. 1         a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu§ 61 des\nNr. 8 des Gesetzes)\" gestrichen.                               Gesetzes)\" gestrichen.\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:                b) In Absatz 1 Satz 1 werden\n.,(4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann-           aa) die Worte „Schaumwein, Schaumwein mit\nten Stelle setzt eine fachliche Ausbildung der die                   zugesetzter Kohlensäure und\" gestrichen und\nUntersuchung ausführenden Personen und eine                    bb) die Worte „aus denen sie hergestellt werden\"\nausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allge-\ndurch die Worte „aus denen er hergestellt\nmeine Zulassung kann für Personen erfolgen, die\nwird\" ersetzt.\ngewerblich wein- oder branntweinchemische\nUntersuchungen ausführen. Die Zulassung kann            14. In § 19 werden die Worte „des Weingesetzes\" durch\nversagt oder zurückgenommen werden, wenn die                die Worte „des Gesetzes zur vorläufigen Aufrecht-\nzugelassene Stelle gegen die Analysenbuch-                  erhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend\nführung verstoßen oder an der Erschleichung einer           Branntwein aus Wein\" ersetzt.\nPrüfungsnummer oder an der Herstellung ver-            15. § 20 wird wie folgt geändert:\nkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt hat.\na} In Absatz 1 werden\n(5) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-\naa) im Einleitungssatz die Worte „des Weingeset-\nfungsnummer ist zurückzunehmen, wenn\nzes\" durch die Worte „des Gesetzes zur vor-\n1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der                   läufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher\nErteilung einer Prüfungsnummer entgegenge-                     Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein\"\nstanden hätte,                                                 ersetzt und\n2. nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ertei-           bb) die Nummer 1 und die Nummerbezeichnung\nlung einer Prüfungsnummer entgegenstehen                       ,,2.\" gestrichen.\nwürde,\nb) In Absatz 2 werden\n3. der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbe-\nwahrung der Probeflaschen nicht vorgenom-                 aa) im Einleitungssatz die Worte „des Weingeset-\nmen oder die Aufbewahrungsfrist nicht einge-                   zes\" durch die Worte „des Gesetzes zur vor-\nhalten oder die amtlichen Siegel entfernt hat.\"                läufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher\nVorschriften betreffend Branntwein aus Wein\"\n7. In § 15 wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 40\nersetzt und\nAbs. 2 des Gesetzes)\" gestrichen.\nbb) in Nummer 1 die Worte „ein dort bezeichnetes\n8. In § 15a wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 44\nErzeugnis\" durch die Worte „Branntwein aus\nAbs. 2 des Gesetzes)\" gestrichen.\nWein\" ersetzt.","--------                    -------- ---\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                  673\n16. § 21 wird wie folgt geändert:                                       Aufbewahrungsftist beginnt mit dem Schluß des\nKalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\na) In der Überschrift wird die Angabe \"(zu § 25 und·\ngemacht worden ist.\"\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes)'\" gestrichen.\n5. § 4 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeich-\nnung ,,(2)\" wird gestrichen.                              6. In § 5 wird in der Überschrift die Angabe \"(zu § 57\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)\" gestrichen.\n17. § 22 und die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n18. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe \"(zu § 50 Abs. 2\na) In der Überschrift werden die Worte \"§ 40 Abs. 1\ndes Gesetzes)\" gestrichen.\nNr. 8 des Weingesetzes'\" durch die Worte\n\"§ 40 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur vorläufigen              b) In Satz 1 werden nach dem Wort \"Mischungen\" die\nAufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften                  Worte \"von Brennwein\" eingefügt.\nbetreffend Branntwein aus Wein\" ersetzt.                  8. § 6a wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 6 werden in Satz 1 die Worte „nach § 1                                       n§6a\nAbs. 4 Nr. 4 der Wein-Überwachungs-Verord-\nnung\" gestrichen.                                                        Vorgeschriebenes Begleitpapier\nfür nicht abgefüllten Brennwein\n(5) Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar                   Für die Beförderung von Brennwein in einem Be-\n1991 (BGBI. 1 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3           hältnis mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern,\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird               die im Inland beginnt, ist, soweit es sich um Brenn-\nwie folgt geändert:                                                  wein im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe b der\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                    Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 handelt, ein Begleit-\ngefaßt:                                                         papier nach dem in Anhang III der genannten Verord-\n\"zweite Verordnung                        nung aufgeführten Muster zu verwenden und unter\nzur vorläufigen Aufrechterhaltung                 Berücksichtigung des Anhangs II der genannten Ver-\nbranntweinrechtlicher Vorschriften\".                ordnung auszustellen.\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  9. Die §§ 6b und 7 werden aufgehoben.\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 57 Abs. 1     10. § 8 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes)\" gestrichen.                  a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 50 Abs. 2\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                        des Gesetzes)\" gestrichen.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 1 Satz 1 werden\naa) die Worte \"ein Erzeugnis, für das\" durch die\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)\" und das Wort\nWorte \"nicht· abgefüllter Brennwein, für den\"\n,,ferner'' werden gestrichen.\nund\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) die Worte\"' zuletzt geändert durch die Verord-\n„Mit Zustimmung der zuständigen Behörde                       nung (EWG) Nr. 2039/88 vom 8. Juli 1988 (ABI.\ndürfen die Ein- und Ausgangsbücher in der                     EG Nr. L 179 S. 29),\" durch die Worte \"in der\nForm moderner Verfahren der Buchführung                       jeweils geltenden. Fassung\"\ngeführt werden.\"                                          ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       c) In Absatz 2 werden die Worte „die in Artikel 10 der\na) In der Überschrift wird die Angabe \"(zu § 57 Abs. 1              Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Erzeug-\nNr. 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes)\" gestrichen.                   nisse, deren\" durch die Worte \"den in Artikel 10 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Brenn-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                wein, dessen\" ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung ,,{1)'\" wird gestrichen.           d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\nbb) In Satz 1 werden die Worte \"sowie die an die                 \"(EWG) Nr. 2238/93\" die Worte „bei Brennwein\"\nBuchführung der Geschäftsvermittler zu stel-              eingefügt.\nlenden Anforderungen\" gestrichen.                 11. Die §§ 9 bis 11 werden aufgehoben.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                12. § 12 wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     a) In der Überschrift wird die Angabe \"(zu § 58 Abs. 4\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 57 Abs. 1             des Gesetzes)'\" gestrichen.\nNr. 1 und 2 und Abs. 3 des Gesetzes)'\" gestrichen.           b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"und Fla-             13. § 13 wird wie folgt geändert:\nschenstapel\" gestrichen.                                     a) In der Überschrift wird die Angabe n(zu § 58 Abs. 4\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  des Gesetzes)\" gestrichen.\n,,(2) Die nach § 1 und Absatz 1 zu führenden               b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort \"Weinges.etz\"\nBücher und die zugehörigen Unterlagen ein-                       durch die Worte \"Gesetz zur vorläufigen Aufrecht-\nschließlich der Begleitpapiere müssen fünf Jahre in              erhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend\nden Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die                       Branntwein aus Wein\" ersetzt.","674                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          17. In § 17 wird in der Überschrift die Angabe ,.(zu § 59\n,.(2) Bei der Entnahme von Proben in Herstel-             Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes)\" gestrichen.\nlungsbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift    18. In § 18 wird in der Überschrift die Angabe ,.(zu § 59\nanzufertigen. Eine Durchschrift der Niederschrift           Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes)\"\nist der zurückzulassenden Probe beizufügen.\"                gestrichen.\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                               19. In§ 19 wird in der Überschrift die Angabe n(zu § 59\na) In der Überschrift wird die Angabe ,.(zu § 58 Abs. 4         Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes)\" gestrichen.\ndes Gesetzes)\" gestrichen.                              20. § 20 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „weinrechtliche\"            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „branntweinrechtliche\" ersetzt.\n,.Zollanschlüsse, Freihäfen,\nc) In Absatz 5 wird das Wort „weinrechtlichen\" durch                         vorübergehendes Verbringen\ndas Wort „branntweinrechtlichen\" ersetzt.                               aus dem Überwachungsgebiet\".\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 59 Abs. 1            aa) Satz 1 wird gestrichen.\nSatz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)\" gestrichen.\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) die Worte „Sie kann ferner\" durch die\naa) In Satz 1 werden die Worte „Wein einschließ-\nWorte „Die amtliche Untersuchung und\nlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter\nPrüfung kann\" ersetzt und\nKohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit\nzugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, kon-                   bbb) die Worte „dem Weingesetz und den zu\nzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Trauben-                   ihrer Durchführung erlassenen Rechts-\nmostkonzentrat, teilweise gegorener Trauben-                       vorschriften\" durch die Worte „und den\nmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft,                     zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-\nLikörwein,\" gestrichen und nach den Worten                         vorschriften sowie dem Gesetz zur vor-\n„Europäische Gemeinschaft angehören\" die                           läufigen Aufrechterhaltung weinrecht-\nWorte „und die nicht - ohne Mitglied der                           licher Vorschriften betreffend Brannt-\nEuropäischen Gemeinschaft zu sein - Ver-                           wein aus Wein, der Ersten Verordnung\ntragsstaaten des Abkommens über den                                zur vorläufigen Aufrechterhaltung brannt-\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind\" einge-                          weinrechtlicher Vorschriften und dieser\nfügt.                                                               Verordnung\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „für die Weinüber-       21. § 21 wird wie folgt geändert:\nwachung\" gestrichen.                                  a) Im Einleitungssatz wird das Wort „ Weingesetzes\"\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               durch die Worte „Gesetzes zur vorläufigen Auf-\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem Weingesetz                 rechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betref-\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen                fend Branntwein aus Wein\" ersetzt.\nRechtsvorschriften\" durch die Worte „und den          b) In Nummer 1 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 Satz 1\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvor-               oder Abs. 2\" durch die Angabe,.§ 1 Satz 1\" ersetzt.\nschriften sowie dem Gesetz zur vorläufigen\nc) In Nummer 3 werden die Worte „oder Flaschen-\nAufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschrif-\nstapel\" gestrichen.\nten betreffend Branntwein aus Wein, der\nErsten Verordnung zur vorläufigen Aufrecht-          d) Die Nummern 2, 7, 9 und 10 werden gestrichen.\nerhaltung branntweinrechtlicher Vorschriften          e) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 8 werden\nund dieser Verordnung\" ersetzt.                          die neuen Nummern 2 bis 6.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           f) In der neuen Nummer 5 wird am Ende das Komma\n„ Wird Branntwein, Brandy oder Weinbrand in              durch das Wort „oder\" ersetzt.\netikettierten Behältnissen mit einem Nenn-           g) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Komma\nvolumen bis 5 Liter ins Inland verbracht,                durch einen Punkt ersetzt.\n~nn von einer amtlichen Untersuchung und\nPrüfung abgesehen werden.\"                       22. In § 22 werden jeweils das Wort „Weingesetzes\"\ndurch die Worte „Gesetzes zur vorläufigen Aufrech-\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                   terhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 59 Abs. 1         Branntwein aus Wein\" ersetzt.\nSatz 2 Nr. 6 des Gesetzes)\" gestrichen.                 23. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 1 werden\n,.§26\naa) die Absatzbezeichnung ,.(1 )\" gestrichen,\nFortbestehen anderer Vorschriften\nbb) in Nummer 4 die Worte „für die Weinüberwa-\nchung\" gestrichen,\n§ 1 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5, 8 und 9 sowie die Anlage 6\nder Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli\ncc) in Nummer 7 am Ende der Strichpunkt durch              1971 (BGBI. 1 S. 951), die zuletzt durch Artikel 3 der\n·       einen Punkt ersetzt und die Nummer 8 aufge-         Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1 17)\nhoben.                                              geändert worden ist, sind, solange die Landesregie-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   rungen die Einzelheiten der Branntweinbuchführung","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995                                     675\nnoch nicht gemäß § 2 durch Rechtsverordnung ge-             (3) Mit dem Inkrafttreten des Artikels 4 sind von den in\nregelt haben, weiter anzuwenden.\"                        § 57 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1\nS. 1467) genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwen-\n(6) Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirt-           den:\nschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Januar 1994 (BGBI. 1S.. 101 ), geändert durch Arti-\nkel 36 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\n1. § 67 Abs. 1, soweit er auf Anlage 1 verweist, § 68 Abs. 2\nwird aufgehoben.                                                    Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 4, soweit er\nauf Anlage 3 verweist, und Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung\nmit Anlage 2, § 69 a und§ 70, soweit er sich bezieht auf\nArtikel 6                                § 67 Abs. 1, soweit dieser auf die Anlage 1 verweist, auf\nNeubekanntmachungserlaubnis                           § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, auf§ 69\nAbs. 4, soweit dieser auf die Anlage 3 verweist, und auf\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils                § 69 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, des Wein-\nden Wortlaut der durch Artikel 5 Abs. 3 bis 5 geänderten            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerordnungen in der ab dem 1. September 1995 gelten-\n27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), das zuletzt durch\nden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.\nArtikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. I\nS. 94) geändert worden ist,\nArtikel 7\n2 .. § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3, soweit sich\nInkrafttreten;\nAbsatz 3 auf§ 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 bezieht,\nnicht mehr anzuwendende Vorschriften                       des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2           Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1\nam 1. September 1995 in Kraft.                                      s. 1824).\n(2) Vorschriften der Artikel 1 und 2, die die Befugnis zum\nErlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf              (4) Mit dem Inkrafttreten der Artikel 1 bis 3 sind die übri-\ndie Landesregierungen übertragen, und Artikel 4 treten am     gen in § 57 Abs. 1 des Weingesetzes genannten Bestim-\nTage nach der Verkündung in Kraft.                            mungen nicht mehr anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","676                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weeentllcher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthiJt\na) völkef'l'echtliche Obereinldlnfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertuaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. 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Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994\nTeil 1: 39,90 DM                                            (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 39,90 DM                                           (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:           Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:              Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten\nund die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für\ndie Abonnenten den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1995 Teil I Nr. 6 und 7 und Teil II Nr. 4\nbeigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}