{"id":"bgbl1-1995-23-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":23,"date":"1995-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/23#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_23.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (Stasi-Unterlagen-Kostenänderungsverordnung - StUKostÄndV)","law_date":"1995-05-08T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995                                 625\nVerordnung\nzur Änderung der Stasi-Unterlagen-Kostenordnung\n(Stasi-Unterlagen-Kostenänderungsverordnung - StUKostÄndV)\nVom 8. Mai 1995\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1                an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht\ndes Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991                   in Unterlagen gewährt wird;\".\n(BGBI. 1 S. 2272), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748) geändert worden ist, in    4. § 6 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anträ-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das             gen\" ein Beistrich sowie die Worte „erfolglose\nBundesministerium des Innern:                                        Widerspruchsverfahren\" angefügt.\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 1\n„Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine\nDie Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992               Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene\n(BGBI. 1S. 1241) wird wie folgt geändert:                            Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.\"\n1. In § 1 wird die Angabe ,,§§ 20 und 21\" durch die           5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13 bis 15\"\nAngabe,,§§ 20, 21, 32 und 34\" ersetzt.                        durch die Angabe ,,§§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34\"\nersetzt.\n2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2\" durch die    6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) zur Stasi-Unterlagen-\nAngabe „Satz 3\" ersetzt.                                      Kostenordnung wird durch die Anlage zu dieser Ver-\nordnung ersetzt.\n3. § 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel2\n„1. Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne\ndes § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Mai 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nKostenverzeichnis\nA. Gebühren\nGebührenbetrag\nNummer                                           Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\n1.                       Auskünfte und Mitteilungen\n1.              Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begün-\nstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)\na)          ohne vorangegangene Einsichtnahme                                              150,00\nb)          nach vorangegangener Einsichtnahme                                              40,00\n2.               Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen\n(§§ 19, 20, 21 StUG)\na)          im Falle, daß Unterlagen vorhanden                                              75,00\nb)          im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden                                        25,00\nII.                      Einsichtnahme\n1.              Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte\n(§§ 12, 16, 17 StUG)\na)          Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche\nAuskunft                                                                       150,00\nb)          Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher\nAuskunft                                                                        40,00\n2.              Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie\nfür Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)\na)          Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche\nMitteilung                                                                      75,00\nb)          Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher\nMitteilung                                                                      20,00\n3.              Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film\n(§§ 33, 34 StUG)                                                               150,00\nIII.                    Herausgabe\n1.              Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder\nBegünstigte(§§ 12, 16, 17 StUG)\na)          Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-\nsichtnahme                                                                     150,00\nb)          Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                         40,00\nc)          Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                         10,00\n2.              Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte\nund nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener\n(§§ 12, 13, 15 StUG)                                                             10,00\n3.              Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche\nStellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,\n21, 32 StUG)\na)           Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                         20,00\nb)           Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                        10,00\n•) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unter-\nlagen-Gesetz).","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995                                               627\nGebührenbetrag\nNummer                                          Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\n4.                Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,\nFilm (§§ 33, 34 StUG)\na)          Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                        150,00\nb)          Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                        75,00\nIn den Fällen 1. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.\nB. Auslagen\nNummer\n1.                Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben\nwerden an\na)             Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter\noder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)                                  je DIN A4-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,05 DM,\nje DIN A3-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,10 DM,\nReproduktionen\nvon verfilmten Akten\nje Seite 0, 15 DM\nb)             Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),\nnicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien\n(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)                                        je DIN A4-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,20 DM,\nje DIN A3-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,30 DM,\nReproduktionen\nvon verfilmten Akten\nje Seite 0,50 DM\n2.                Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-\ngen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1\nStUG                                                                    in voller Höhe\n3.                Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-\nrung                                                                    in voller Höhe\n*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind(§ 6 Abs. 5 Stasi-Unter-\nlagen-Gesetz).","628                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlich8f' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\n· a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich V8f'5andkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLief8f'Ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                              Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994\nTeil 1: 39,90 DM                                              (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 39,90 DM                                             (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten\nund die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für\ndie Abonnenten den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1995 Teil I Nr. 6 und 7 und Teil II Nr. 4\nbeigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}