{"id":"bgbl1-1995-22-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":22,"date":"1995-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_22.pdf#page=8","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung","law_date":"1995-05-05T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung\nVom 5. Mai 1995\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,        anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1', des§ 15 Satz 1, des§ 16 und               anstalt) zuständig.\ndes § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nAusfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nder Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach\nvon denen§ 7 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und\n§ 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung\n§ 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5 und 18 des\nund Erledigung der Kontrollexemplare zuständig.\"\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) g~ändert\nworden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des\nGesetzes vom 2. August 1994, verordnet das Bundes-             3. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                       „II. Überwachung der Versendung\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                      und der Ausfuhr in unverändertem Zustand\".\nund für Wirtschaft:\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom\nDie Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwa-                Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu\nchungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1S. 128),             dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche\ngeändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 2. August              Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr\n1992 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:                   bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Ausla-\ngerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amt-\nliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt.\"\na) Die Worte „der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der\nKommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung\nder gemeinsamen Durchführungsbestimmungen              5. § 4 wird wie folgt geändert:\nfür die Überwachung der Verwendung oder Be-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder ein von\nstimmung von Erzeugnissen aus den Beständen                    ihr Beauftragter\" gestrichen.\nder Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 55 S. 1)\"\nwerden durch die Worte „der Verordnung (EWG)              b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober                     aa) In Nummer 8 werden die Worte „entsprechend\n1992 über gemeinsame Durchführungsbestim-                           der Anlage 1 (Warenart)\" gestrichen.\nmungen für die Überwachung der Verwendung\nund/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus                       bb) In Nummer 9 werden die Worte „vom Inter-\nventionslager\" gestrichen.\nden Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG\nNr. L 301 S. 17)\" ersetzt.                                c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder ihrem\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Beauftragten\" gestrichen.\n,, 1. zur Versendung nach einem anderen Mitglied-         d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mit-                aa) In Satz 1 wird das Wort „ist\" durch die Worte\ngliedstaat)                                                   „hat der Käufer\" ersetzt und nach dem Wort\na) in unverändertem Zustand,                                  ,,unverzüglich\" die Worte „nach Feststellung\ndes Schadensumfangs und der Verladung auf\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-                    ein anderes Transportmittel\" eingefügt.\nnissen oder Zwischenerzeugnissen,\".\nbb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Schadens-\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                      bericht\" die Worte „in doppelter Ausfertigung\"\n,,3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäi-                    eingefügt.\nschen Gemeinschaft                                       cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze\na) in unverändertem Zustand,                                  ersetzt:\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-                    „Der Schadensbericht hat folgende Angaben\nnissen oder Zwischenerzeugnissen.\"                        zu enthalten:\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                              1. Schadensereignis,\n,,§2                                        2. Datum und Uhrzeit des Schadensereig-\nZuständigkeit                                        nisses,\n(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für                   3. das erste Transportmittel und dessen\ndie Durchführung dieser Verordnung und der in § 1                           Kennzeichen,\ngenannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungs-                        4. das neue Transportmittel und dessen\nbereich dieser Verordnung betreffen, die Bundes-                            Kennzeichen,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                    589\n5. umgeladene Menge.                                     6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im\nDer Schadensbericht ist von dem Spediteur,                     Inland, an dem das Getreide auf das Transport-\nFrachtführer oder deren Beauftragten, im Falle                 mittel verladen wird, mit dem es versandt oder\ndes Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-                      ausgeführt werden soll.\nkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter oder                  Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere\ndessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine              Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungs-\nAusfertigung des Schadensberichtes ist dem               zweck nicht gefährdet wird. Änderungen im\nKontrollschein beizufügen. Die Sätze 1 bis 5             tatsächlichen Ablauf sind der Bundesanstalt\ngelten entsprechend, wenn der Schadensein-               unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den\ntritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesent-         Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren\nlichen Verzögerung des Transportes führen;               Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbe-\nin diesem Falle ist auch die Dauer der Ver-              triebes.\"\nzögerung anzugeben.\"\ne) In Absatz 3 Satz 3 werden vor den Worten \"zur            6. In § 5 wird Absatz 3 aufgehoben; der bisherige\nAusfuhr'' die Worte \"zur Versendung oder\" einge-            Absatz 4 wird neuer Absatz 3.\nfügt und nach den Worten \"zu lagern\" das Wort\n\"oder\" durch das Wort „und\" ersetzt.                    7. § 6 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.                         a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Auslagerung\ng) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1 und 3 die                   oder Ausfuhr\" gestrichen.\nWorte „Deutschen Bundes- oder Reichsbahn\"                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „Deutschen Bahn Aktiengesell-\nschaft\" ersetzt.                                                  ,,(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf\nschriftlichen Antrag, der folgende Angaben ent-\nh) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 und 9                   halten muß:\nersetzt:\n1. Abholschein-Nummer,\n,,(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes\n2. im letzten Kontrollschein eingetragene Ge-\nGetreide aus dem Inland verbracht werden, hat\ntreidemenge,\n1. im Falle der Versendung der Versender bei der\n3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der\nBundesanstalt die Ausstellung eines Kontroll-\nentsprechenden Kontrollscheine mit Gegen-\nexemplares zu beantragen,\nüberstellung der jeweiligen Abgangs- und\n2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der                        Gewichtsdifferenzen,\nAusfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und              4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdiffe-\ndie Ausstellung eines Kontrollexemplares zu                     renzen.\nbeantragen.\nDer Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß\nDer Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit           das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware\ndem das Getreide aus dem Inland verbracht                      ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklä-\nwerden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen              rung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen,\nmit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen                  daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladun-\nder jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die                 gen, ausgenommen Umladungen im Falle eines\nAusfuhrzollstelle bestätigt im Falle des Satzes 1              Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder\nNr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die                sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die\nAusstellung des Kontrollexemplares durch einen                 Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach\nSichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die               Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen\nRegistriernummer oder die Nummer der zu diesem                 Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist\nZwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem                 der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk\nletzten Kontrollschein.                                        der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3\n(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter               beizufügen.\"\nmuß spätestens drei Tage vor Beginn der in den\nvorstehenden Absätzen genannten Warenbewe-              8. § 7 wird wie folgt geändert:\ngungen der Bundesanstalt folgende Angaben\nmitteilen:                                                  a) In Absatz 1 werden\n1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,                        aa) die Angabe \"in Absatz 2 oder 3\" durch die\nAngabe „in Absatz 2, 3 oder 4\" ersetzt und\n2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches\nEnde der Auslagerung,                                     bb) die Worte ,, , soweit die Verarbeitung im\nGeltungsbereich dieser Verordnung erfolgt\"\n3. vorgesehene Transportmittel und Transport-                          gestrichen.\nwege,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n4. Name und Anschrift des anerkannten Um-\n\"(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen\nschlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-\nMitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide\nNummer,\nhergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu\n5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim                 bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden,\nanerkannten Umschlagsbetrieb,                             unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis","590                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt           1. Name und Anschrift des Antragstellers,\neiner amtlichen Überwachung durch die Bundes-\n2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die\nanstalt.\"\nbestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwi-\nc) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3                       schenerzeugnisse hergestellt werden sollen r,Jer-\nangefügt:                                                      arbeiter),\n„In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte              3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und\nKontrollexemplare werden nur auf Vorlage der                   die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\nVerarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt.\nFür die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.\"          4. Warenart,\nd) In Absatz 3 werden nach den Worten \"endet die                5. Warenmenge,\namtliche Überwachung mit\" die Worte „der Aus-              6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.\nstellung des Kontrollexemplares und\" eingefügt\nund die Worte „zuständige Zollstelle\" durch das -             (3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt\nWort „Ausfuhrzollstelle\" ersetzt.                          sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftrag-\nten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                              zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach\n,,(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte          dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt §. 4 Abs. 1 Satz 4\nvorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von               entsprechend.\nbestimmten Einrichtungen und Organisationen,\n(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines\nden Streitkräften und ihnen gleichgestellten Ein-\nZwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen meh-\nheiten verbraucht werden sollen, endet die· amt-\nrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das\nliche Überwachung mit der Übernahme durch\nunmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzel-\ndiese Stellen.\"\nsendungen in ein anderes Transportmittel ist in\nf) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bun-\ndesanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungs-\n,,(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes              betrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden,\nGetreide ist getrennt von anderem Getreide zu             wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen\ntransportieren, zu lagern und zu verarbeiten.              erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3\nZwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt          bis 5 entsprechend.\nworden sind, das unter amtliche Überwachung\ngestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischen-             (5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für\nerzeugnissen zu transportieren und zu lagem.              jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb\nSind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse               gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des\nauszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung             Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu\ndes Kontrollexemplares und der Annahme der                 bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nAusfuhranmeldung getrennt von anderen Ver-                    (6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines\narbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu            Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mit-\nlagern.\"                                                   gliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt wor-\nden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides\n9. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                      (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bun-\ndesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Ver-\n,,§8                               arbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger)\nÜberwachung der Verarbeitung                    schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder\nVerladung auf ein anderes Transportmittel ist ein\n(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung\nneuer Kontrollschein auszustellen.\nstellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen\nKontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier              (7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht\nStücken aus.                                                    und die Art des Getreides oder der Verarbeitungs-\nerzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5\n(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbe-\ngelten entsprechend.\nständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes\nZwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach                (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4\nAnkunft am ersten Bestimmungsort im Inland die                  und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und\nWare unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der               Verarbeiter.\nzuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichne-\n(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer\nten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren\ndes Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs-\namtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt Ist\nerklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-\ndie Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen.\narbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung\nDieser Kontrollschein Ist der Zollstelle, bei der die\nmuß enthalten:\nWare gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren\nÜberwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen.                1. Name und Anschrift des Erstkäufers,\nDie Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit\ndazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt\ndieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist,\nzwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kon-\ntrollschein enthält folgende Angaben:                          3. Menge des verarbeiteten Getreides,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                    591\n4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeug-            14. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nnisse,\n,,§ 13\n5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über                                    Freigabe der Sicherheit\nmehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,\nIst für eine aus Beständen der Bundesanstalt aus-\n6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungs-              gelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeug-\nerzeugnisse,                                               nissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten\nist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst\n7. die Unterschrift des Verarbeiters.\nfreigegeben werden, wenn die Bundesanstalt fest-\nIst der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem                gestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung\nErstkäufer identisch, ist die Verarbeitungserklärung           unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätz-\nvon beiden zu unterzeichnen.                                   lich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"\n(10) Im Falle eines Schadens an einem Transport-\nmittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\n(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus\nInterventionsbeständen oder ein aus solchem Ge-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ntreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland               .,Hersteller'' die Worte „oder Erstkäufer'' eingefügt.\nverbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei               b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 die\nTage vor Verbringung in das Inland die in§ 4 Abs. 9                Worte „der festgestellten Werte zur Bestimmung\"\nSatz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich fol-                   gestrichen.\ngende Angaben mitteilen:\n1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,              16. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters,                        a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen .,(1          t ge-\n3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches                  strichen.\nEnde der Verarbeitung.                                     b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDie vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden\nweiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt         17. § 17 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , § 1O\" ge-\n10. § 9 wird aufgehoben.                                                    strichen.\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 6\n11. § 10 wird aufgehoben.                                                   und § 12 Abs. 5,\" durch die Angabe ,.§ 8\nAbs. 9\" ersetzt\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,.§ 11\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\nAusfuhr und Versendung\nder Verarbeitungserzeugnisse\".                  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3\" ge-\nstrichen, nach den Worten „getrennt transportiert\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und\n,,(1) Werden die bestimmten Verarbeitungser-                  nach dem Wort „lagert\" die Worte „oder verarbei-\nzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Ver-                  tet\" angefügt.\narbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse             b) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , auch in Verbin-\nversandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die              dung mit § 7 Abs. 6 Satz 4,\" gestrichen.\nBestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2\nbis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung              c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nund der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der                „3. entgegen\nErstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die\nAusstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt                    a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch\nentsprechend.\"                                                          in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11\nAbs. 1 Satz 1 ,\nc) In Absatz 2 werden die Worte „an der Stelle\" durch\ndas Wort „anstelle\" ersetzt.                                        b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4\" durch                         § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung\ndie Angabe „Abs. 2 bis 3\" ersetzt.                                      mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1\nSatz 3,\n13. § 12 wird aufgehoben.                                                   c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) § 8Abs.11 Satz 1 oder2                                   Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem\ndurch die Vorlage von Auszügen aus dem Ge-\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nwerbezentralregister oder dem Bundeszentral-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,\".\nregister nachweisen.\nd) In Nummer 5 wird die Angabe \"Satz 2\" durch die\nAngabe „Satz 3• ersetzt.\n21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 6 wird die Angabe ,.§ 8 Abs. 5 Satz 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt und          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndie Angabe ,, , § 10 Satz 1• gestrichen.\n„Anlage3\nf) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8                                                          (zu § 8 Abs. 4)\nersetzt:                                                                        Voraussetzungen\n„7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten               für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben\".\nTätigkeiten nicht in einem anerkannten Ver-\nb) Die Nummer 2 wird aufgehoben und die bis-\narbeitungsbetrieb vornimmt oder\nherigen Nummern 3 und 4 werden neue Num-\n8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz                 mern 2 und 3.\nGetreide weitergibt.\"\nc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4\ng) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.                          angefügt:\n\"4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrich-\n19. Anlage 1 wird aufgehoben.                                               tung darf das Ver1aden nur über eine geeichte\nWaage, die Bestandteil dieser Verladeeinrich-\ntung sein muß, möglich sein.\"\n20. In der Anlage 2 wird die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\n„7.  Der Umschlagsbetrieb muß\nArtikel2\na) nach § 1 der Verordnung über Order1ager-\nscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nGliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten       und Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Ausfuhr-\nbereinigten Fassung ermächtigt sein, Lager-      und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der vom\nscheine, die durch Indossamente übertragen       Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nwerden können, auszustellen, oder                Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) einen Auszug aus dem Handelsregister vor-\nlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit\nGetreide handelt.                                                          Artikel3\nIm Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nUmschlagsbetrieb die für die Ausübung seines         in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}