{"id":"bgbl1-1995-22-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":22,"date":"1995-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_22.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden","law_date":"1995-04-26T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":7,"num_pages":14,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                 587\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden\nVom 26. April 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzucht-            d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         ,,(3) Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt\n22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) verordnet das Bundes-                 werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wieder-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:               holten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor\nAblauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der\nStationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung\nnicht vor.\"\n.Artikel 1\nDie Verordnung über die Leistungsprüfungen und die          2. In§ 3 wird Satz 2 gestrichen.\nZuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992\n(BGBI. 1S. 1832) wird wie folgt geändert:                    3. In der Anlage werden in den Nummern 3.1.3, 5.3\nund 6.3 jeweils\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  a) in Satz 1 nach dem Wort „werden\" die Worte „unter\nBerücksichtigung des Jahrgangseinflusses\" einge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erschei-             fügt und\nnung\" die Worte „in Abhängigkeit vom Zuchtziel             b) in Satz 2 die Worte „unter Berücksichtigung des\nund\" eingefügt.                                               Jahrgangseinflusses\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mindestens\nauf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungs-                                      Artikel2\nprüfung\" gestrichen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nc) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. April 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung\nVom 5. Mai 1995\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,        anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1', des§ 15 Satz 1, des§ 16 und               anstalt) zuständig.\ndes § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nAusfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nder Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach\nvon denen§ 7 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 15 und\n§ 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung\n§ 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5 und 18 des\nund Erledigung der Kontrollexemplare zuständig.\"\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) g~ändert\nworden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des\nGesetzes vom 2. August 1994, verordnet das Bundes-             3. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                       „II. Überwachung der Versendung\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                      und der Ausfuhr in unverändertem Zustand\".\nund für Wirtschaft:\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom\nDie Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwa-                Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu\nchungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1S. 128),             dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche\ngeändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 2. August              Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr\n1992 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:                   bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Ausla-\ngerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amt-\nliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt.\"\na) Die Worte „der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der\nKommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung\nder gemeinsamen Durchführungsbestimmungen              5. § 4 wird wie folgt geändert:\nfür die Überwachung der Verwendung oder Be-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder ein von\nstimmung von Erzeugnissen aus den Beständen                    ihr Beauftragter\" gestrichen.\nder Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 55 S. 1)\"\nwerden durch die Worte „der Verordnung (EWG)              b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober                     aa) In Nummer 8 werden die Worte „entsprechend\n1992 über gemeinsame Durchführungsbestim-                           der Anlage 1 (Warenart)\" gestrichen.\nmungen für die Überwachung der Verwendung\nund/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus                       bb) In Nummer 9 werden die Worte „vom Inter-\nventionslager\" gestrichen.\nden Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG\nNr. L 301 S. 17)\" ersetzt.                                c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder ihrem\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Beauftragten\" gestrichen.\n,, 1. zur Versendung nach einem anderen Mitglied-         d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mit-                aa) In Satz 1 wird das Wort „ist\" durch die Worte\ngliedstaat)                                                   „hat der Käufer\" ersetzt und nach dem Wort\na) in unverändertem Zustand,                                  ,,unverzüglich\" die Worte „nach Feststellung\ndes Schadensumfangs und der Verladung auf\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-                    ein anderes Transportmittel\" eingefügt.\nnissen oder Zwischenerzeugnissen,\".\nbb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Schadens-\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                      bericht\" die Worte „in doppelter Ausfertigung\"\n,,3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäi-                    eingefügt.\nschen Gemeinschaft                                       cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze\na) in unverändertem Zustand,                                  ersetzt:\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-                    „Der Schadensbericht hat folgende Angaben\nnissen oder Zwischenerzeugnissen.\"                        zu enthalten:\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                              1. Schadensereignis,\n,,§2                                        2. Datum und Uhrzeit des Schadensereig-\nZuständigkeit                                        nisses,\n(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für                   3. das erste Transportmittel und dessen\ndie Durchführung dieser Verordnung und der in § 1                           Kennzeichen,\ngenannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungs-                        4. das neue Transportmittel und dessen\nbereich dieser Verordnung betreffen, die Bundes-                            Kennzeichen,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                    589\n5. umgeladene Menge.                                     6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im\nDer Schadensbericht ist von dem Spediteur,                     Inland, an dem das Getreide auf das Transport-\nFrachtführer oder deren Beauftragten, im Falle                 mittel verladen wird, mit dem es versandt oder\ndes Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-                      ausgeführt werden soll.\nkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter oder                  Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere\ndessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine              Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungs-\nAusfertigung des Schadensberichtes ist dem               zweck nicht gefährdet wird. Änderungen im\nKontrollschein beizufügen. Die Sätze 1 bis 5             tatsächlichen Ablauf sind der Bundesanstalt\ngelten entsprechend, wenn der Schadensein-               unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den\ntritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesent-         Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren\nlichen Verzögerung des Transportes führen;               Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbe-\nin diesem Falle ist auch die Dauer der Ver-              triebes.\"\nzögerung anzugeben.\"\ne) In Absatz 3 Satz 3 werden vor den Worten \"zur            6. In § 5 wird Absatz 3 aufgehoben; der bisherige\nAusfuhr'' die Worte \"zur Versendung oder\" einge-            Absatz 4 wird neuer Absatz 3.\nfügt und nach den Worten \"zu lagern\" das Wort\n\"oder\" durch das Wort „und\" ersetzt.                    7. § 6 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.                         a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Auslagerung\ng) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1 und 3 die                   oder Ausfuhr\" gestrichen.\nWorte „Deutschen Bundes- oder Reichsbahn\"                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „Deutschen Bahn Aktiengesell-\nschaft\" ersetzt.                                                  ,,(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf\nschriftlichen Antrag, der folgende Angaben ent-\nh) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 und 9                   halten muß:\nersetzt:\n1. Abholschein-Nummer,\n,,(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes\n2. im letzten Kontrollschein eingetragene Ge-\nGetreide aus dem Inland verbracht werden, hat\ntreidemenge,\n1. im Falle der Versendung der Versender bei der\n3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der\nBundesanstalt die Ausstellung eines Kontroll-\nentsprechenden Kontrollscheine mit Gegen-\nexemplares zu beantragen,\nüberstellung der jeweiligen Abgangs- und\n2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der                        Gewichtsdifferenzen,\nAusfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und              4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdiffe-\ndie Ausstellung eines Kontrollexemplares zu                     renzen.\nbeantragen.\nDer Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß\nDer Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit           das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware\ndem das Getreide aus dem Inland verbracht                      ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklä-\nwerden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen              rung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen,\nmit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen                  daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladun-\nder jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die                 gen, ausgenommen Umladungen im Falle eines\nAusfuhrzollstelle bestätigt im Falle des Satzes 1              Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder\nNr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die                sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die\nAusstellung des Kontrollexemplares durch einen                 Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach\nSichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die               Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen\nRegistriernummer oder die Nummer der zu diesem                 Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist\nZwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem                 der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk\nletzten Kontrollschein.                                        der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3\n(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter               beizufügen.\"\nmuß spätestens drei Tage vor Beginn der in den\nvorstehenden Absätzen genannten Warenbewe-              8. § 7 wird wie folgt geändert:\ngungen der Bundesanstalt folgende Angaben\nmitteilen:                                                  a) In Absatz 1 werden\n1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,                        aa) die Angabe \"in Absatz 2 oder 3\" durch die\nAngabe „in Absatz 2, 3 oder 4\" ersetzt und\n2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches\nEnde der Auslagerung,                                     bb) die Worte ,, , soweit die Verarbeitung im\nGeltungsbereich dieser Verordnung erfolgt\"\n3. vorgesehene Transportmittel und Transport-                          gestrichen.\nwege,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n4. Name und Anschrift des anerkannten Um-\n\"(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen\nschlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-\nMitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide\nNummer,\nhergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu\n5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim                 bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden,\nanerkannten Umschlagsbetrieb,                             unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis","590                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt           1. Name und Anschrift des Antragstellers,\neiner amtlichen Überwachung durch die Bundes-\n2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die\nanstalt.\"\nbestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwi-\nc) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3                       schenerzeugnisse hergestellt werden sollen r,Jer-\nangefügt:                                                      arbeiter),\n„In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte              3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und\nKontrollexemplare werden nur auf Vorlage der                   die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\nVerarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt.\nFür die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.\"          4. Warenart,\nd) In Absatz 3 werden nach den Worten \"endet die                5. Warenmenge,\namtliche Überwachung mit\" die Worte „der Aus-              6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.\nstellung des Kontrollexemplares und\" eingefügt\nund die Worte „zuständige Zollstelle\" durch das -             (3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt\nWort „Ausfuhrzollstelle\" ersetzt.                          sowie von dem Käufer oder dem von ihm beauftrag-\nten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                              zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach\n,,(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte          dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt §. 4 Abs. 1 Satz 4\nvorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von               entsprechend.\nbestimmten Einrichtungen und Organisationen,\n(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines\nden Streitkräften und ihnen gleichgestellten Ein-\nZwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen meh-\nheiten verbraucht werden sollen, endet die· amt-\nrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das\nliche Überwachung mit der Übernahme durch\nunmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzel-\ndiese Stellen.\"\nsendungen in ein anderes Transportmittel ist in\nf) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zwecke von der Bun-\ndesanstalt anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungs-\n,,(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes              betrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden,\nGetreide ist getrennt von anderem Getreide zu             wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen\ntransportieren, zu lagern und zu verarbeiten.              erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3\nZwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt          bis 5 entsprechend.\nworden sind, das unter amtliche Überwachung\ngestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischen-             (5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für\nerzeugnissen zu transportieren und zu lagem.              jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb\nSind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse               gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des\nauszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung             Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu\ndes Kontrollexemplares und der Annahme der                 bestätigen. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nAusfuhranmeldung getrennt von anderen Ver-                    (6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines\narbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu            Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mit-\nlagern.\"                                                   gliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt wor-\nden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides\n9. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                      (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der Bun-\ndesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des Ver-\n,,§8                               arbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger)\nÜberwachung der Verarbeitung                    schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder\nVerladung auf ein anderes Transportmittel ist ein\n(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung\nneuer Kontrollschein auszustellen.\nstellt die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen\nKontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier              (7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht\nStücken aus.                                                    und die Art des Getreides oder der Verarbeitungs-\nerzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5\n(2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbe-\ngelten entsprechend.\nständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes\nZwischenerzeugnis in das Inland verbringt, hat nach                (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4\nAnkunft am ersten Bestimmungsort im Inland die                  und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und\nWare unter Vorlage des Kontrollexemplares bei der               Verarbeiter.\nzuständigen Zollstelle oder an dem von ihr bezeichne-\n(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer\nten Ort zu gestellen. Zur Durchführung der weiteren\ndes Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs-\namtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt Ist\nerklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-\ndie Ausstellung eines Kontrollscheines zu beantragen.\narbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung\nDieser Kontrollschein Ist der Zollstelle, bei der die\nmuß enthalten:\nWare gestellt worden ist, als Nachweis der weiteren\nÜberwachung durch die Bundesanstalt vorzulegen.                1. Name und Anschrift des Erstkäufers,\nDie Zollstelle übersendet den Kontrollschein und das\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit\ndazugehörige Kontrollexemplar der Bundesanstalt\ndieser nicht mit dem Erstkäufer identisch ist,\nzwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der Kon-\ntrollschein enthält folgende Angaben:                          3. Menge des verarbeiteten Getreides,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                    591\n4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeug-            14. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nnisse,\n,,§ 13\n5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über                                    Freigabe der Sicherheit\nmehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,\nIst für eine aus Beständen der Bundesanstalt aus-\n6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungs-              gelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeug-\nerzeugnisse,                                               nissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten\nist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst\n7. die Unterschrift des Verarbeiters.\nfreigegeben werden, wenn die Bundesanstalt fest-\nIst der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem                gestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung\nErstkäufer identisch, ist die Verarbeitungserklärung           unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätz-\nvon beiden zu unterzeichnen.                                   lich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"\n(10) Im Falle eines Schadens an einem Transport-\nmittel gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\n(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus\nInterventionsbeständen oder ein aus solchem Ge-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ntreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Inland               .,Hersteller'' die Worte „oder Erstkäufer'' eingefügt.\nverbringt, muß der Bundesanstalt spätestens drei               b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 2 die\nTage vor Verbringung in das Inland die in§ 4 Abs. 9                Worte „der festgestellten Werte zur Bestimmung\"\nSatz 1 geforderten Angaben sowie zusätzlich fol-                   gestrichen.\ngende Angaben mitteilen:\n1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,              16. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters,                        a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen .,(1          t ge-\n3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches                  strichen.\nEnde der Verarbeitung.                                     b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDie vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden\nweiteren Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt         17. § 17 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , § 1O\" ge-\n10. § 9 wird aufgehoben.                                                    strichen.\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 6\n11. § 10 wird aufgehoben.                                                   und § 12 Abs. 5,\" durch die Angabe ,.§ 8\nAbs. 9\" ersetzt\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,.§ 11\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\nAusfuhr und Versendung\nder Verarbeitungserzeugnisse\".                  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3\" ge-\nstrichen, nach den Worten „getrennt transportiert\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und\n,,(1) Werden die bestimmten Verarbeitungser-                  nach dem Wort „lagert\" die Worte „oder verarbei-\nzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Ver-                  tet\" angefügt.\narbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse             b) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , auch in Verbin-\nversandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die              dung mit § 7 Abs. 6 Satz 4,\" gestrichen.\nBestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2\nbis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung              c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nund der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der                „3. entgegen\nErstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die\nAusstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt                    a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch\nentsprechend.\"                                                          in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11\nAbs. 1 Satz 1 ,\nc) In Absatz 2 werden die Worte „an der Stelle\" durch\ndas Wort „anstelle\" ersetzt.                                        b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4\" durch                         § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung\ndie Angabe „Abs. 2 bis 3\" ersetzt.                                      mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1\nSatz 3,\n13. § 12 wird aufgehoben.                                                   c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) § 8Abs.11 Satz 1 oder2                                   Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem\ndurch die Vorlage von Auszügen aus dem Ge-\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nwerbezentralregister oder dem Bundeszentral-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,\".\nregister nachweisen.\nd) In Nummer 5 wird die Angabe \"Satz 2\" durch die\nAngabe „Satz 3• ersetzt.\n21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 6 wird die Angabe ,.§ 8 Abs. 5 Satz 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt und          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndie Angabe ,, , § 10 Satz 1• gestrichen.\n„Anlage3\nf) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8                                                          (zu § 8 Abs. 4)\nersetzt:                                                                        Voraussetzungen\n„7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten               für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben\".\nTätigkeiten nicht in einem anerkannten Ver-\nb) Die Nummer 2 wird aufgehoben und die bis-\narbeitungsbetrieb vornimmt oder\nherigen Nummern 3 und 4 werden neue Num-\n8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz                 mern 2 und 3.\nGetreide weitergibt.\"\nc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4\ng) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.                          angefügt:\n\"4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrich-\n19. Anlage 1 wird aufgehoben.                                               tung darf das Ver1aden nur über eine geeichte\nWaage, die Bestandteil dieser Verladeeinrich-\ntung sein muß, möglich sein.\"\n20. In der Anlage 2 wird die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\n„7.  Der Umschlagsbetrieb muß\nArtikel2\na) nach § 1 der Verordnung über Order1ager-\nscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nGliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten       und Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Ausfuhr-\nbereinigten Fassung ermächtigt sein, Lager-      und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der vom\nscheine, die durch Indossamente übertragen       Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nwerden können, auszustellen, oder                Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) einen Auszug aus dem Handelsregister vor-\nlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit\nGetreide handelt.                                                          Artikel3\nIm Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nUmschlagsbetrieb die für die Ausübung seines         in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                   593\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Ausfuhr-\nund -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung\nVom 5. Mai 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Getreide-\nAusfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung vom 5. Mai 1995 (BGBI. 1\nS. 588) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbei-\ntungs-Überwachungsverordnung in der ab 12. Mai 1995 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Februar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Januar 1991\n(BGBI. 1S. 128),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),\n3. die am 12. Mai 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des\n§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nzu 3. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des\n§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 7 Abs. 1\nund 3, § 13 Abs. 1, § 15 und § 17 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3, 5\nund 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert\nworden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom\n2. August 1994.\nBonn, den 5. Mai 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","594                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen\nzur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen\n(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)\n1. Allgemeines                        der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Ge-\ntreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Aus-\n§1                             stellung des Kontrollexemplares und der Annahme der\nAusfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der Bun-\nAnwendungsbereich                         desanstalt gestellt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     (2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-            lnterventionslag getrennt von anderem Getreide zu trans-\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere       portieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-\nfür die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92        lagerung getrennt zu lagem.\nder Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame\n(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten\nDurchführungsbestimmungen für die Überwachung der\nRechtsakten für das unter amtliche Überwachung ge-\nVerwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus\nstellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei\nden Beständen der Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 301\ndem Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.\nS. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der\nÜberwachung von Getreide aus Interventionsbeständen,            (4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann\ndas bestimmt ist                                             die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung ge-\nstelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.\n1. zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)\n§4\na) in unverändertem Zustand,\nÜberwachungsverfahren\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen\noder Zwischenerzeugnissen,                              (1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des\nGetreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsen-\n2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder\ndung) einen Kontrollschein in vier Stücken aus. Der Kon-\n3. zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen           trollschein enthält folgende Angaben:\nGemeinschaft              -\n1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das\na) in unverändertem Zustand,                                 von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),\nb) nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen          2. Name und Anschrift des Interventionslagers,\noder Zwischenerzeugnissen.\n3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,\n§2                             4. Nummer der auszulagernden Partie,\nZuständigkeit                        5. Bezeichnung der Lagerstelle,\n6. Bezeichnung des beladenden Transportmittels und die\n(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die\nzu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\nDurchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten\nRechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser         7. Menge des ausgelagerten Getreides,\nVerordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirt-       8. die genaue Warenart,\nschaft und Emährung (Bundesanstalt) zuständig.\n9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides.\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr\nDer Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sqwie von\nzuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontroll-\nexemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spedi-\nteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-\nBundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der\nnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-\nKontrollexemplare zuständig.\nkehrsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeug-\nhalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.\nII. Überwachung der Versendung                      (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem\nund der Ausfuhr in unverändertem Zustand              Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des\nGetreides in ein anderes Transportmittel erforderlich\n§3                             macht, hat der Käufer dies der Bundesanstalt unver-\nzüglich nach Feststellung des Schadensumfanges und\nGrundsatz\nder Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen;\n(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeit-      dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag\npunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das       und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über\nGetreide das Inland verläßt, unter amtliche Überwachung      den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Aus-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                  595\nfertigung zu erstellen und der Bundesanstalt zu über-         anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1\nsenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu          auszustellen.\nenthalten:                                                       (6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen un-\n1. Schadensereignis,                                         mittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, ist das\numgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen\n2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,\nsowie für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kon-\n3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,          trollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb ent-\n4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,           sprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n5. umgeladene Menge.\n(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein\nDer Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer      Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bahn\noder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs nach       Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides\ndem Güterkraftverkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter           im Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kon-\noder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Aus-         trollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennum-\nfertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein        mern und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist\nbeizufügen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn       dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit\nder Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer       einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen\nwesentlichen Verzögerung des Transportes führen; in die-      Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar\nsem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben.       ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Aus-\n(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen-       fuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls ist für jede\nstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder        Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszu-\ndas unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen-      stellen.\ndungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem           (8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide\nLager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von     aus dem Inland verbracht werden, hat\nder Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (an-\n1. im Falle der Versendung der Versender bei der Bun-\nerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur\ndesanstalt die Ausstellung eines Kontrollexemplares\nerteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-\nzu beantragen,\naussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf\nschriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu   2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzoll-\nverpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr                  stelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung\nbestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu               eines Kontrollexemplares zu beantragen.\nlagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Aus-      Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit dem\nlagerung sowie dem unmittelbaren Verladen zur Ge-            das Getreide aus dem Inland verbracht werden soll, aus-\nwichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden            gestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vor-\nsowie jeweils die Warenart festzustellen. Der anerkannte      geschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle\nUmschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die Bun-      vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des\ndesanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvor-        Satzes 1 Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder\naussetzung nachträglich entfallen ist. Die Bundesanstalt      die Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Sicht-\ngibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im Bundes-             vermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registrier-\nanzeiger bekannt.                                             nummer oder die Nummer der zu diesem Zwecke ausge-\n(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein-     stellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.\nzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht              (9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß späte-\noder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang        stens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden\ndes Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die       Absätzen genannten Warenbewegungen der Bundes-\nEmpfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:            anstalt folgende Angaben mitteilen:\n1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags-              1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,\nbetriebes,\n2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende\n2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das                der Auslagerung,\nZusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver-\nanlassenden Auftraggebers;                              3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,\n3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und          4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlags-\ndie zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,          betriebes und dessen Anerkennungs-Nummer,\n4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,              5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim aner-\nkannten Umschlagsbetrieb,\n5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen\n6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Inland, an\nTransportmittels,\ndem das Getreide auf das Transportmittel verladen\n6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.                      wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.\n(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in       Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere Frist\neinem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden,         zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht\nist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder           gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind\nEinzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist          der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten\ndas Gewicht und die Warenart der neuen Sendung                nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren\nfestzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den          Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.","596                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§5                                 Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die\nProbenahme und Untersuchung des Getreides                  Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestim-\nmungen unterstellt.\n(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-\n(1 a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mit-\ndes zur Feststellung der Warenart haben nach den für die\ngliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes\nÜbernahme von Getreide in die Intervention entsprechend\nZwischenerzeugnis Im Inland zu bestimmten Erzeugnis-\nden in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\nsen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in\nnen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die\ndas Inland bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten\nUntersuchungen sind von den anerkannten Umschlags-\nZeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bun-\nbetrieben durchzuführen.\ndesanstalt.\n(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb\n(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit\nbeim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren\nder Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver-\nVerladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-\narbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat\nschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des\nausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage\nGetreides festgestellten Warenart entspricht, ist unver-\nder Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für\nzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weiter-\ndie Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.\ntransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bun-\ndesanstalt Ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat.            (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-\nsehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus\n(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Über-\nder Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche\nprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbst-\ngezogene Proben untersuchen.                                     Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexempla-\nres und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die\nAusfuh_rzollstelle.\n§6\n(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorge-\nFreigabe der Sicherheiten\nsehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten\n(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in       Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und\n§ 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten             ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen,\nkönnen nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt            endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme\nfestgestellt hat, daß das Verfahren nach§ 4 eingehalten          durch diese Stellen.\nund die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten               (5) (weggefallen)\nverlangten Nachweise erbracht worden sind.\n(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide\n(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift-      ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu\nlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:               lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus\n1. Abholschein-Nummer,                                           Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche\n2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,         Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen\nZwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern.\n3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechen•         Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus-\nden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jewei-        zuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontroll-\nligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,                     exemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung\n4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.            getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu\ntransportieren und zu lagern.\nDer Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Inter-\nventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht\nwurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten                                       §8\nTransporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-,                        Überwachung der Verarbeitung\nAb- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im\nFalle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt             (1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt\noder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die           die Bundesanstalt bei der Auslagerung einen Kontroll-\nVerpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3            schein entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 in vier Stücken aus.\nentfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktienge-           (2) Derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen\nsellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein  oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischen-\nmit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4            erzeugnis in das Inland verbringt, hat nach Ankunft am\nAbs. 8 Satz 3 beizufügen.                                       ersten Bestimmungsort im Inland die Ware unter Vorlage\ndes Kontrollexemplares bei der zuständigen Zollstelle\noder an dem von ihr bezeichneten Ort zu gestellen. Zur\nIII. Überwachung der Verarbeitung                   Durchführung der weiteren amtlichen Überwachung durch\ndie Bundesanstalt ist die Ausstellung eines Kontroll-\nscheines zu beantragen. Dieser Kontrollschein ist der Zoll-\n§7\nstelle, bei der die Ware gestellt worden ist, als Nachweis\nGrundsatz                             der weiteren Überwachung durch die Bundesanstalt\nvorzulegen. Die Zollstelle übersendet den Kontrollschein\n(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundes-\nund das dazugehörige Kontrollexemplar der Bundes-\nanstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur\nanstalt zwecks Erledigung des Kontrollexemplares. Der\nVerarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte\nKontrollschein enthält folgende Angaben:\nVerarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der\nAuslagerung bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten           1. Name und Anschrift des Antragstellers,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                  597\n2. Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimm-        6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug-\nten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeug-              nisse,\nnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),\n7. die Unterschrift des Verarbeiters.\n3. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die          Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer\nfür dessen Identifizierung erfordertichen Daten,\nidentisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu\n4. Warenart,                                                   unterzeichnen.\n5. Warenmenge,                                                     (10) Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel\ngilt § 4 Abs. 2 entsprechend. •\n6. Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.\n(11) Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Inter-\n(3) Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie\nventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide herge-\nvon dem Käufer oder dem von ihm beauftragten Spe-\nstelltes Zwischenerzeugnis in das Inland verbringt, muß\nditeur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unter-\nder Bundesanstalt spätestens drei Tage vor Verbringung\nzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güter-\nin das Inland die in § 4 Abs. 9 Satz 1 geforderten Angaben\nkraftverkehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nsowie zusätzlich folgende Angaben mitteilen:\n(4) Das Zwischenlagern des Getreides oder eines             1. voraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,\nZwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer\nEinzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare         2. Name und Anschrift des Verarbeiters,\nVerladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein             3. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende\nanderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb            der Verarbeitung.\nnur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem\nZwecke von der Bundesanstalt anerkannt ist (anerkannter         Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren\nVerarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt         Verarbeiter. § 4 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nwerden, wenn die in der Anlage 3 genannten Vorausset-\nzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3\n§§9und 10\nSatz 3 bis 5 entsprechend.\n(weggefallen)\n(5) Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede\nEinzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht\nwird, den Empfang des Getreides oder des Zwischen-                                           § 11\nerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4                           Ausfuhr und Versendung\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                                              der Verarbeitungserzeugnisse\n(6) Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwi-         (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse\nschenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat          ausgeführt •oder die bestimmten Verarbeitungserzeug-\naus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im      nisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbe-\nBetrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen,        haltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1\nist dieser verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich         und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhr-\nName und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren          anmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares.\nKäufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzu-    Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Aus-\nteilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel    stellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.\nist ein neuer Kontrollschein auszustellen.\n(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind\n(7) Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und      anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die\ndie Art des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse        Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse so-\nfestzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten ent-            wie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungs-\nsprechend.                                                     bescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungs-\nerzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.\n(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6\ntreffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Ver-                (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.\narbeiter.\n(9) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer                                       §12\ndes Getreides der Bundesanstalt eine Verarbeitungs-                                     (weggefallen)\nerklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-\narbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung\nmuß enthalten:                                                                              §13\n1. Name und Anschrift des Erstkäufers,                                            Freigabe der Sicherheit\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser             Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausge-\nnicht mit dem Erstkäufer identisch ist,                   lagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen\noder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine\n3. Menge des verarbeiteten Getreides,                          Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben\n4. Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse,           werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die\nordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung\n5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere         der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die\nTage den Verarbeitungszeitraum,                           Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.","598                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIV. Schlußbestimmungen                                                    §16\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§14\nSoweit es zu der Überwachung der Einhaltung der Ver-\nKosten                             pflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, sind\nSoweit für die amtliche Überwachung Proben entnom-          die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventions-\nmen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind            beständen, die mit dessen Transport beauftragten Spedi-\nden zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für          teure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder§ 8\ndie Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben            Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Bedien-\nsowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in      steten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-,\nden in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende             Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der\nRegelung getroffen ist.                                        Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebs-\nzeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-\nmenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke\n§15                              und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\nautomatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus-\n(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun-        kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit\ndesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver-       den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\narbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist        Bundesanstalt dies verlangt.\nverpflichtet\n1. ordnungsgemäße Bücher nach den Vorschriften des\n§17\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nMuster, Vordrucke\n2. besondere Aufzeichnungen getrennt für überwa-\nchungspflichtiges und sonstiges Getreide zu machen          (1) Die Bundesanstalt kann für\nüber\n1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Ver-\na) den täglichen Zu- und Abgang oder den son-                 bindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,\nstigen Verbleib einschließlich Namen und Anschrift\n2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 -\ndes jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an\nAbs.4,\nGetreide,\n3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2\nb) die täglich hergestellten Mengen der Verarbei-\nund§ 13,\ntungserzeugnisse sowie deren Verbleib,\n3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung zu-         ·4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9\nständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson-        Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\ndere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.       bereithalten.\nEntsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1              (2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-\ngenannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides          gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind\nnicht Identisch ist, im Falle von Getreide aus Interventions-  diese zu verwenden.\nbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sowie für die Hersteller oder Erstkäufer                                    §18\nvon Zwischenerzeugnissen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nBetriebe sind verpflichtet,\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\n1. ordnungsgemäßige Bücher nach den Vorschriften des           organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\n1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte\n2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein-                  Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder\nschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell             verarbeitet,\ndurchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder\n2. entgegen§ 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere\nbei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung\nnicht mitführt,\nzu machen; Warenbewegungen sind täglich aufzu-\nzeichnen.                                                 3. entgegen\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf-              a) § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung\nzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter-                mit § 8 Abs. 10 oder§ 11 Abs. 1 Satz 1,\nliegendes Getreide zu machen.                                      b) § 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung\n(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen                    mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder§ 4 Abs. 9 Satz 3, auch\nverpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Auf-               in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11\nzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen                   Abs. 1 Satz 3,\nbis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalender-              c) § 8 Abs. 6 Satz 1 oder\njahr der Abgabe des Getreides aus den Interventions-\nd) § 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2\nbeständen folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach ande-\nren Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten             eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nbestehen.                                                         oder nicht rechtzeitig macht,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                            599\n4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines an-             ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertrans-\nerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischen-            portiert,\nlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung        7. entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätig-\nzusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar         keiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbe-\nverlädt,                                                   trieb vornimmt oder\n5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung          8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide\nmit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder        weitergibt.\nnicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerken-\nnungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,\n6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung                                     §19\nmit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide                              {Inkrafttreten)","600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage2\n(zu § 4 Abs. 3)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Umschlagsbetrieben\nbei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand\n1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.\n2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.\n4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.\n5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich\nherstellbar sein.\n6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.\n7. Der Umschlagsbetrieb muß\na) nach § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein, Lagerscheine, die durch Indossamente\nübertragen werden können, auszustellen, oder\nb) einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt.\nIm Falle des Satzes 1 Buchstabe b muß der Umschlagsbetrieb die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche\nZuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentral-\nregister nachweisen.\n8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell\nerforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.\n9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der\nKontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner\nBerufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.\n10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil\ndieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.\nAnlage3\n(zu § 8 Abs. 4)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben\n1 . Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n2. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell\nerforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.\n3. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kon-\ntrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-\nerfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.\n4. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil\ndieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein."]}