{"id":"bgbl1-1995-22-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":22,"date":"1995-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1995-04-28T00:00:00Z","page":583,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                  583\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 28. April 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Der nach Satz 1 erforderliche Ausgleich ist vor-\nbehaltlich Satz 3 je zur Hälfte zu übernehmen\nArtikel 1                                    a) von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern\nGesetz                                         im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer\nzur Änderung des Gesetzes über den                              ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern                           sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2\nund 3,\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\nund Ländern in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes                b) von allen ausgleichspflichtigen Ländern im\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977), geändert durch                   Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer\nArtikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1                        ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-\nS. 2066), wird wie folgt geändert:                                        sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2\nund 3 und des Hebungsbetrags nach Absatz 4\n1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1.\"\na) In Satz 1 werden die Worte \"im Verhältnis der\nAusgleichsbeiträge nach Absatz 2\" ersetzt durch        3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndie Worte \"im Verhältnis und höchstens im Umfang\nihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-            ,,(5) Wenn nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 die\nsichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2\".                  davor bestehende Finanzkraftreihenfolge der aus-\ngleichspflichtigen Länder nicht gewahrt ist, ist die\nb) In Satz 2 werden die Worte „von den anderen\nnach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichs-\nausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis der\nverpflichtung des jeweils begünstigten Landes zu\nAusgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen.\"\nerhöhen. Maßstab dafür ist die nach Anwendung der\nersetzt durch das Wort „auszugleichen.\"\nAbsätze 2 bis 4 erreichte Finanzkraftrelation des\nc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz              Landes, das vor Anwendung der Absätze 2 bis 4\nersetzt:                                                   gegenüber dem jeweils begünstigten Land den nächst-\n\"Die nach Satz 2 erforderlichen Ausgleichsbeiträge         höheren Rang innehatte. Im Falle der Anwendung\nsind von allen ausgleichspflichtigen Ländern im            der Sätze 1 und 2 werden die Ausgleichsbeiträge\nVerhältnis und höchstens im Umfang ihrer aus-              der übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis\ngleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung          ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berück-\ndes Ausgleichs nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1           sichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4\nund 2 zu übernehmen.\"                                      herabgesetzt.\"\n2. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel2\na) In Satz 1 werden die Worte „von den anderen                                      Inkrafttreten\nausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis ihrer\nAusgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen.\"          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nersetzt durch das Wort „auszugleichen.\"                in Kraft.               ,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. April 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","584                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nVom 25. April 1995\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz-\nund urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3507)\nwird nachstehend der Wortlaut der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in\nder seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. August 1992\n(BGBI. 1S. 1602),\n2. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2238) und\n3. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7\nund des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden sind, § 28 Abs. 7\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\ns. 2142).\nBonn, den 25. April 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1995                                 585\nVerordnung\nüber; den Erziehungsurlaub für Soldaten\n(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)\n§1                                  (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so\nBeginn und Ende des Anspruchs\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des\nKindes.\n(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\n(5) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub\nohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach\nendet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält-\ndem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des\nnisses.\ndritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem\n31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie\n§2\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem                                 Antrag\nZiel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen              (1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens\nhaben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge-         sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn ln\nrecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1          Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig\nAbs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen           erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume\nkönnen, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib-     er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-\nlichen Kind in einem Haushalt leben und                    spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                   unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in                 (2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem\nAdoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub          von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig\nvon insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng-           beantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg-\nstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des          fall des Grundes nachholen.\nKindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe-            (3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der\nrechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgebe-         Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unver-\nrechtigten Elternteils erforderlich.                           züglich mitzuteilen.\n(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, so\nlange                                                                                       §3\n1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum Ablauf                               Verfahren\nvon acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten\nbis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt,              (1) Den Erziehungsurlaub erteilt das Bundesministerium\nder Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.\n2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder                 (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das\nBundesministerium der Verteidigung die Erteilung des\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch          beantragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits\nnimmt.                                                     gewährten Erziehungsurlaub widerrufen.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege         (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Vertei-\ngenommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-            digung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf\nhungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soldaten                bereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden.\nhaben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungs-\nurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes                                         §4\nnicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der\nNummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil                         Nicht volle Erwerbstätigkeit\narbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.                  Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit\n(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im     Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\nRahmen des Absatzes 1 verlängert werden, wenn die              oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe-\nnach § 3 Abs. 1 zuständige St~lle zustimmt. Er ist auf         schäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teil-\nWunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in         zeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserzie-\nder Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund            hungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschrei-\nnicht erfolgen kann.                                           tet.","586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§5                                                         §7a\n(weggefallen)                           Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein\nvor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die\n§6                             Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis\nTruppenirztliche Versorgung                   zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.\nWährend des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf\nunentgeltliche truppenärztliche Versorgung.                                             §8\n(Aufhebung anderer Vorschriften)\n§7\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fäl-\n§9\nlen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten die-\nser Verordnung geboren wird.                                                      (Inkrafttreten)"]}