{"id":"bgbl1-1995-22-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":22,"date":"1995-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien","law_date":"1995-04-28T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien\nVom 28. April 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nArtikel 1                                   ,,drei\" ersetzt.\nÄnderung des Wahlprüfungsgesetzes                       b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:\n§ 3 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März                   „Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei\n1951 (BGBI. 1S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des           Stimmengleichheit.\"\nFünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1              c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; der bisherige\nS. 1442, 1445), wird wie folgt geändert:                             Satz 5 wird Satz 6.\n1. In Satz 1 wird die Zahl „7\" durch das Wort „neun\"                                    Artikel3\nersetzt.\nÄnderung des Außenwirtschaftsgese~es\n2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nIn § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom\n„Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung\n28. April 1961 (BGBI. 1S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert\nvon Mitgliedern des Bundestages, die nach der\ndurch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Straf-\nGeschäftsordnung des Bundestages als parlamentari-\ngesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer\nsche Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes\nGesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Ok-\nMitglied wählen.\"\ntober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird das Wort „fünf\"\n3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält die folgende   durch das Wort „neun\" ersetzt.\nFassung:\n„Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für                                    Artikel4\ndie Dauer der Wahlperiode gewählt.\"\nÜbergangsvorschriften\nArtikel2                                Es findet für die 13. Wahlperiode des Deutschen\nÄnderung des Gesetzes zur Beschränkung                 Bundestages eine Ergänzungswahl für die Gremien\ndes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses              statt, deren Mitgliederzahl durch die Artikel 1 bis 3\ngeändert worden ist. Die Ergänzungswahl erfolgt für\n§ 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-        die Fraktionen, denen nach dem Verfahren, das bei der\nund Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grund-        ersten Wahl zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen\ngesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949),           Gesamtzahl der Sitze noch Mitglieder zustehen. Das\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Ände-      in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehene beratende Mitglied wird\nrung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und        nachgewählt.\nanderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom\nArtikels\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Inkrafttreten\n1. In Absatz 1 wird das Wort „fünf\" durch das Wort „neun\"        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. April 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}