{"id":"bgbl1-1995-21-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":21,"date":"1995-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_21.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung)","law_date":"1995-04-24T00:00:00Z","page":544,"pdf_page":4,"num_pages":34,"content":["544                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Hygiene- und Qualitäts-\nanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis\n(Milchverordnung)j\nVom 24. April 1995\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 114 des                      auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), das                        und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des\nBundesministerium für Gesundheit                                               § 1OAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\nund d und Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993\nEntscheidungen:\n1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-             (BGBI. 1 S. 1169), im Einvemehmen mit den Bundes-\nvorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,            ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nwärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG           und für Wirtschaft,\nNr. L268S.1),\n2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die                 auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 9a und 10 in Verbindung\nGewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von            mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nden besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die\nProduktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf              ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\nMilchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 33),                                     ministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung\n3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Rege-           und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nlung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen\nHandel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG               auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nNr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit\ngesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen              dem Bundesministerium der Finanzen und\ntierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr\nin die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezi-            auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nfischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richt-            Bedarfsgegenständegesetzes,\nlinie 89/662/EWG und - im Bezug auf Krankheitserreger - der Richt-\nlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49),                 die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des Gesetzes\n4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur              vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG    worden sind, das Bundesministerium für Ernährung,\nNr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG          Landwirtschaft und Forsten\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-         auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\ngeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,             § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der\n90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr.L 268 S. 56),\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993\n5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem\nvorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten    (BGBI. 1S. 116),\ndie Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen\nauf Milchbasis zulassen (94ll0/EG) (ABI. EG Nr. L 36 S. 5),               auf Grund des § 3 des Milch- und Margarinegesetzes\n6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Fest-               vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471), der gemäß\nlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern         Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993\neingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemein-         (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen\nschaft (93/13/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 33),\n7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Fest-\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und für\nlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus         Wirtschaft und\nDritlländem in Freilagem, Freizonen und Zollagern sowie bei der\nBeförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der       auf Grund des§ 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-\nGemeinschaft (93/14/EWG) (ABI. EG Nr. L 9 S. 42),                         gesetzes, der gemäß Artikel 51 der Verordnung vom\n8. Richtlinie 94ll1 /EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur Änderung          26. Februar 1993 geändert worden ist, im Einver-\nder Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung\nund Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und                  nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,\nErzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 368 S. 33).                    der Justiz und für Wirtschaft:","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                  545\n§1                                    e) sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch\nAnwendungsbereich                                 unter Zusatz anderer Stoffe, sofern\naa) diese nicht zugesetzt werden, um einen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-\nMilchbestandteil vollständig oder teilweise\nden auf das\nzu ersetzen und\n1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Roh-\nbb) der Anteil an Milchbestandteilen in der\nmilch einschließlich Vorzugsmilch,\nTrockenmasse des Erzeugnisses überwiegt;\n2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\n8. Erzeugerbetrieb: Betrieb oder Betriebsstätte, in dem\na) thermisierter und wärmebehandelter Milch,                   oder in der Milch gewonnen wird;\nb) Erzeugnissen auf Milchbasis.                            9. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Milch gesammelt\nund gekühlt wird;\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-\ngemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis          10. Standardisierungsstelle: Betrieb, der nicht einer Milch-\nanderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist.             sammelstelle oder einem Be- und Verarbeitungs-\nbetrieb angeschlossen ist und in dem Milch entrahmt\n(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2          oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen\nkeine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch                 verändert werden kann;\nund das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzel-        11. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch\nhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur                oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet\nGemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben                  oder behandelt werden;\nwerden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrich-      12. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse               beauftragte Tierarzt.\nauf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d her-\nstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen\n§3\ninsoweit die Anforderungen nach§ 6 Abs. 1, Anlage 5 Nr. 1\nund 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 und 1.9             Gewinnen und Behandeln von Rohmilch\nund Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen.\n(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist,\n(4} Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung        darf nur\nauf das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die     1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen\ndem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unter-           der Anlage 1 entsprechen,\nliegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf Milch-\nbasis verwendet werden, die den Anforderungen dieser         2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt\nVerordnung entsprechen.                                          werden, der den Anforderungen der Anlage 2 ent-\nspricht, und\n§2                              3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im\nErzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.\nBegriffsbestimmungen\nDiese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen Merk-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                            male aufweisen.\n1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges tägliches           (2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20\nMelken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur       zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungs-\nMilchgewinnung gehaltenen Kühen;                        stellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt\nwerden.\n2. Rohmilch: Milch, die nicht über + 40 °C erwärmt\nworden ist;                                                                         §4\n3. thermisierte Milch: gereinigte Milch, die nach Anlage 6                Herstellen und Behandeln von\nNr. 1.4 erwärmt worden ist;                                    wärmebehandelter Milch und von Werkmilch\n4. wärmebehandelte Milch: gereinigte Milch, die nach          (1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur\nAnlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;\n1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-\n5. Konsummilch: gereinigte Milch, die dazu bestimmt            betrieben und\nist, an Verbraucher abgegeben zu werden;\n2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5\n6. Werkmilch: gereinigte Milch, die zur Verarbeitung       hergestellt und behandelt werden.\nbestimmt ist;\n(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen\n7. Erzeugnisse auf Milchbasis:                             nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3\na) Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnis-        gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-\nverordnung;                                         Güteverordnung untersucht worden ist und einem\nVerkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.\nb) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der\nKäseverordnung;                                       (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch her-\ngestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der\nc} Butter im Sinne der Butterverordnung;                Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder\nd) Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milch-      zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe\nerzeugnissen;                                      nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.","546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Rohmilch, die                                            wärmebehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies\n1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt         gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während\nist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,        der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5\nSatz 1 oder einem von der zuständigen Behörde geneh-\n2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach        migten gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung\nMaßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1                     unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen\nzu behandeln.                                                  hergestellt _worden sind.\n(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6              (2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur\nNr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren             1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-\ndurchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder         betrieben hergestellt und behandelt werden,\nsterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen   2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5\nBehörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine               hergestellt und behandelt werden und\nEinrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den\nAnforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der         3. so hergestellt und behandelt werden, daß sie den\nWärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie                   Anforderungen\nder Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf,              a) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie\nDurchlauf und Reinigung mit_ einem Temperaturmeß-                  b) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3\nund -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeich-\nnungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei              für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.\nErzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungs-             (3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnis-\ntemperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem          sen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen\nVerbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum              der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.\nund bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei\n(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf\nJahre aufzubewahren.\nMilchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforde-\nrungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben\n§5                               diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der\nZusätzliche Anforderungen                     Anlage 8 zu kennzeichnen.\nan das Herstellen und Behandeln\nvon wärmebehandelter Konsummilch                                                §7\n(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung                              Vorzugsmilch\nverwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer\nWärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen.            (1) § 5 ·Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als\nPasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch               Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeich-\noder thermisierter Milch unter Ausschluß einer zweiten         nung „Vorzugsmilch\" in den Verkehr gebracht wird, wenn\nWärmebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte          sie\nMilch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter        1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb\nMilch hergestellt werden.                                          unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3\n(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbei-          und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und\ntungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung                  behandelt worden ist,\nmindestens auf + 6 °e zu kühlen und bei dieser Tempe-          2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-\nratur zu halten.                                                   lage 9 Nr. 3 entspricht,\n(3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur             3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine\nunmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte                  Temperatur von + 8 °e nicht überschritten hat und\nBehältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen           4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1\nder Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden.            Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nDer Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in                mit dem Hinweis „Rohmilch - verbrauchen bis ... -\nFertigpackungen entsprechend den Anforderungen der                 aufbewahren bei höchstens + 8 °e\" gekennzeichnet\nAnlage 8 zu kennzeichnen.                                          ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist\n(4) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt              von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht über-\nwerden, daß sie nach der Wärmebehandlung den An-                   schreiten darf.\nforderungen                                                       (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in\n1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und                        verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen\nunter der Verkehrsbezeichnung „ Vorzugsmilch\" an Ver-\n2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3\nbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und\nentspricht.                                                    Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn\ndie Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und\n§6\ndie Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett\nZusätzliche Anforderungen                    versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4\nan das Herstellen und Behandeln                 enthält.\nvon Erzeugnissen auf Milchbasis\n(3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen,\n(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich         behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von\nder Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der           der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung\nKäseverordnung und der Butterverordnung nur aus               wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, daß die","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                            547\nAnforderungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1             destens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende\nund 3 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden.       entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder\n§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend.                                 verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen\nEinrichtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt.\n(4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im R.ahmen\nbetriebseigener Kontrollen in bezug auf die der Milch-\ngewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über                                                §10\n1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des                                  Homogenisierte Milch\nZeitpunktes und der Namen und Anschriften der Liefe-          Milch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett\nranten und Empfänger,                                      durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden,\n2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer         daß während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit\nerkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheits-           keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.\nzustandes,\n3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel,                                              § 11\n4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9                                  Eiweißanreicherung\nNr.1.1.1 und 1.1.2.\nTeilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne\nDie Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei          der Verordnung (EWG) Nr. 1411ll1 des Rates zur Fest-\nJahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde           legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame\nauf Verlangen vorzulegen.                                      Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hin-\nsichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABI. EG\nNr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter\n§8\nAnreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen\nMilch-ab-Hof-Abgabe                         Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.\n(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als\nRohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher                                           §12\nim Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes abgegeben wird, wenn                                                 Beförderung von Milch\nund Erzeugnissen auf Milchbasis\n1 . sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforde-\nrungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt                  (1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte\nworden ist,                                                Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen\nnur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10\n2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung          befördert werden.\nkontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der\n(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeug-\nAnlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,\nnisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen ab-\n3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen            gepackt sind, befördert oder befördern läßt, muß diese bei\nworden ist,                                                ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch\nein Handelsdokument sein kann, versehen, das folgendes\n4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der\nenthält:\nHinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen\" an-\ngebracht ist und                                           1. Angaben zum Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß\nAnlage 8 Nr. 1,\n5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger\nder zuständigen Behörde angezeigt wurde.                   2. Art der letzten Wärmebehandlung.\nDieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzu-\n(2) Die Abgabe von Rohmilch\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\n1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler       vorzulegen.\nund Verpächter des Betriebes,\n§13\n2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers\nbeschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,                   Anforderungen an Desinfektionsmittel\n3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berg-              Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4,\nhütten                                                     Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte\nund Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel\nist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1,       verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel\nunbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der        anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den\nAnlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind.                          Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der\nDeutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt, 1) oder\n§9                               den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen\nGesellschaft, Gießen,2) entsprechen.\nBezeichnung\nMolkerei, Meierei, Sennerei, Käserei\n1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwir:tschaftsgesellschaft (DLG),\nEin Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung         Eschbomerlandstr. 122, 60489 Frankfurt.\nMolkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen,          2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesel!schaft\nwenn er im Durchschnitt eines Jahres täglich min-                (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.","548                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§14                                    e) sich zu vergewissern, daß Milch oder Erzeugnisse\nAnforderungen an                                    auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharma-\nMilchreinigungseinrichtungen                                kologischer oder hormonaler Wirkung sowie mit\nund Entkeimungseinrichtungen                                 Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und\nanderen Stoffen belastet sind, die schädlich sind\nFür die Reinigung der Milch von milchfremden Be-                           oder die organoleptischen Eigenschaften der Milch\nstandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen                          oder der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern\nnur Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrich-                              können oder sich beim Verzehr als gefährlich oder\ntungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie die                               schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen\ngleiche Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen                          können;\ninsbesondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen\n2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und\nder Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik\nKontrollergebnisse nach Nummer 1.\nder Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel, 1) und des\nInstitutes für Lebensmittelverfahrenstechnik des For-                     (2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich\nschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihen-                     geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zu-\nstephan, Technische Universität München,2) erfüllen.                    ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt\nnicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei\nUmgebungstemperatur gelagert werden können. Bei\n§15                                diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem\nAnforderungen an die                           Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum\nAbgabe von Milch zu Futterzwecken                        des Erzeugnisses aufzubewahren.\nund die Verwendung von Milchrück-                          (3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die\nständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben                       betriebseigenen Kontrollen ~n einem anerkannten Labor\nMilch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie                      innerhalb oder außerhalb des Betriebes durchführen\nRückstände aus Milch-Reinigungs- und Entkeimungs-                       oder durchführen lassen.\neinrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen\nals Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb\nverfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der                                                 §17\nzuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungs-\nNichteinhaltung der Anforderungen an Milch\nverfahren ausreichend erhitzt worden sind.\n(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-\nGüteverordnung festgestellt, daß die Anlieferungsmilch\n§16                                eines Erzeugerbetriebes in bezug auf Keimzahl oder\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise                       somatische Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,\nNr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderungen\n(1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in                    nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und\nBe- und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt,                Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel-\nhat                                                                     oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungs-\nstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeuger-\n1 . durch betriebseigene Kontrollen\nbetrieb und teilt ihm mit, daß ihm das Inverkehrbringen\na) die nach dem jeweils angewandten Herstellungs-                  der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch\nprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu                   nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung\nermitteln,                                                    der Überschreitung diesen Anforderungen wieder ent-\nspricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende\nb) Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese                    Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchun-\nkritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge               gen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der\nder verarbeiteten Milch und der hergestellten                 Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt\nErzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durch-             worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis\nzuführen,                                                     auch diesen mit.\nc) das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung                    (2) Werden in bezug auf Keimzahl oder somatische\nder in dieser Verordnung festgelegten Normen zu               Zellen die in Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,\nüberwachen,                                                   Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 festgelegten Anforderun-\ngen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nd) einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die\nFrist nicht wieder eingehalten, Ist dem Erzeugerbetrieb\nRäume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\ndas Inverkehrbringen der Milch verboten. Die unter-\ngeräte aufzustellen und das Ergebnis der ange-\nsuchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt\nwandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren\ndes Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nzu überprüfen und\nentsprechend.\n1) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung -\n(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht\nInstitut für Verfahrenstechnik. Hemnann-Weigmann-Straße 1,          wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten\n24103Klel.                                                          Monats in bezug auf Keimzahl jedes ~iflzelergebnis oder\n2) Prüfrichtlinien zu beziehen· bei: Forschungszentrum für Milch und   in bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel\nLebensmittel Weihenstephan - Institut für Lebensmittelverfahrens-\ntechnlk. Technische Universität München, Vöttinger Straße 41,       die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1,\n85350 Freising.                                                     Nr. 2.2, Nr. 3.1 und Nr. 3.2 erfüllt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                  549\n(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt,    Dabei können besondere Anforderungen für die Her-\nwenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse         stellung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt\nvon zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung     werden.\nvorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag\n(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte\nnach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im       Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von\nAbstand von mindestens 4 Tagen durch die zuständige\nErzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beein-\nBehörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässiger-\nträchtigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine\nweise beauftragte Stelle entnommen und untersucht           Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16\nworden sind, nachweist, daß diese Anforderungen\nsowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2\nwieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\ngewähren, unter der Voraussetzung, daß die dabei\nsprechend.\nverarbeitete Milch den Anforderungen der Anlage 1 ent-\nspricht. Dabei sind erforderlichenfalls die allgemeinen und\n§18                              besonderen Herstellungsbedingungen für die jeweiligen\nVerkehrsverbote                        Erzeugnisse festzulegen.\n(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge-        (5) Die zuständige Behörde kann Betrieben,            die\nbracht werden                                               Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren          Er-\nzeugung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge       von\n1. die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,                2 000 000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung         der\n2. Milch von Tieren, die den Anforderungen der Anlage 1     Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen               der\nnicht entsprechen,                                      Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des§ 16 gewähren.\n3. das kontinuierlich und diskontinuierlich austretende        (6) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nZentrifugat aus Entkeimungszentrifugen, unbeschadet     § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer\ndes§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Käseverordnung.     Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der\nAnlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.\n(2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf\ndas Gernelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht\nin den Verkehr gebracht werden.                                                        §20\n(3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf                                  Zulassung von\nMilchbasis, die nicht entsprechend den Anforderungen               Milchsammel- und Standardisierungsstellen\ndes§ 4 Abs. 4, des§ 5 Abs. 2 und 4, des§ 5 Abs. 3                  sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben\nSatz 1 und des§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt\noder behandelt worden sind, dürfen nicht als Lebens-           (1) Von der zuständigen Behörde werden auf An-\nmittel in den Verkehr gebracht werden. § 8 bleibt          trag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer\nunberührt.                                                 zugelassen\n1. Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, daß\n§19                                  diese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2\nAusnahmen                                entsprechen und die Anforderungen der Anlage 5\neingehalten werden,\n(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von\n2. Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und§ 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß\ndiese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2\naus Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die\nentsprechen und die Anforderungen der Anlage 5\nden Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht\neingehalten werden,\ngenügen, Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärme-\nbehandlung gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der         3. Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Stan-\nzuständigen Behörde hergestellt und in den Verkehr              dardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, daß die\ngebracht werden.                                                Anforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7\nNr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8           und für die Beförderung der Milch und der Erzeug-\nfür die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten\nnisse auf Milchbasis nur Transportbehälter verwendet\nAusnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der\nwerden, die ausschließlich für die Beförderung von\nAbgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.\nMilch, Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen\n(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung          Lebensmitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt\nvon Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen            sind.\n1. hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Aus-         Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich\nnahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1        nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.\nbis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4            (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht\nNr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen       Betriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb\nund sonstige Krankheitserreger und deren Toxine und    gewonnene Rohmilch be- oder verarbeiten und diese\nStaphylococcus aureus betroffen sind, unberührt;       Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich Butter sowie Hart-,\n2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6             Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch mittelbar\nNr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern    an Verbraucher abgeben.\ndas Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen     (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie\nMerkmale aufweist;\nderen Rücknahme oder Widerruf dem Bundesministerium\n3. Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren.                für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zuge-","550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil    1\nlassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer                 staat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach\nsowie die Aufhebung. der Zulassung im Bundesanzeiger                dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen\nbekannt.                                                            durchgeführt hat.\n(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zu-               (3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß\nlassung anordnen, wenn                                          die Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder die Erzeug-\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine             nisse auf Milchbasis nicht den Anforderungen dieser\nRücknahme vorliegen oder                                    Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender,\ndem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten,\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\ndie Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen,\noder Fristen nicht eingehalten werden\nsofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der                Ansonsten sind die Rohmilch, wärmebehandelte Milch\nMangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben               und die Erzeugnisse auf Milchbasis einem Verfahren\nwerden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und                nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu unterziehen\nWiderruf bleiben unberührt.                                     oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-\ngesetzes zu beseitigen.\n§21                                   (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverord-\nVerbringen von                            nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt ge-\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis                 ändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union               S. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.\n(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch\nund Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union können am Bestimmungsort                                            §23\nstichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den                        Zollager, Freizonen und Freilager\nVorschriften dieser Verordnung entsprechen.\n(1) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt-\n(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Er-             ländern, die in ein Zollager, eine Freizone oder ein Frei-\nzeugnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Euro-          lager verbracht werden sollen, sind nach Durchführung\npäischen Union bezieht, hat dies auf Verlangen der              der -Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung nach den\nzuständigen Behörde anzuzeigen.                                 Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverordnung in der\n(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften            jeweils geltenden Fassung unter\ndieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch,                1. Zollverschluß,\nwärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milch-\nbasis auch während der Beförderung überwacht                    2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-\nwerden.                                                             gefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1\nder Einfuhruntersuchungsverordnung und\n§22                                3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglichkeits-\nEinfuhr von                                bescheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren\nMilch und Erzeugnissen                            Urkunden\nauf Milchbasis aus Drittländern\nzum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 gilt auch für\n(1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse          den Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne\nauf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländem in das            des Satzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2\nInland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung        wird das Dokument nach dem Muster der Anlage 1 der\nNr. 94ll0/EG der Kommission vom 31. Januar 1994                 Einfuhruntersuchungsverordnung anhand der Urkunden,\n(ABI. EG Nr. L 36 S. 5) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis     die die Erzeugnisse beim Eintreffen in dem Lager oder\nder Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung auf-        dem Gebiet nach Satz 1 begleiten und aufgrund der\ngeführt sind.                                                   hier durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen\n(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse          ausgestellt. Die für das Lager oder Gebiet nach Satz 1\nauf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in        zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde der\ndas Inland nur eingeführt werden, wenn                          Grenzkontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur\nvölligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-\n1. sie aus nach § 25 zugelassenen oder anerkannten             kommunikation oder andere Datenübertragungssysteme\nBetrieben stammen, die vom Bundesministerium für            über das voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu\nGesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht                unterrichten.\nworden sind,\n(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur\n2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die       mit Zustimmung der zuständigen Behörde in ein Zollager,\nnach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11              das von ihr im Benehmen mit der zuständigen Ober-\nentspricht, sofern sie nicht von einer nach einem          finanzdirektion bestimmt und vom Bundesministerium im\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorge-             Bundesanzeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht\nschriebenen Bescheinigung begleitet ist, und               werden. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde\n3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung         die nach zollrechtlichen Vorschrifte,:-i vorzunehmenden\nnach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die     fortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Aus-\nRohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse            lagerungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nauf Milchbasis werden über einen anderen Mitglied-         vorzulegen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                               551\n(3) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Dritt-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Milch und\nländern, die den . milchrechtlichen Vorschriften nicht        Erzeugnisse auf Milchbasis, die an Bord von Flugzeugen\nentsprechen, dürfen - unbeschadet der tierseuchen-           oder Seeschiffen mitgeführt werden. Die zuständige Be-\nrechtlichen Vorschriften - in eine Freizone oder ein         hörde kann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung\nFreilager nur verbracht werden, sofern                       durchführen.\n1. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dazu                (4) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach\nbestimmt sind, nach der Lagerung in ein Drittland        Absatz 3 auf ein anderes Flugzeug oder Seeschiff um-\nwieder ausgeführt oder in eine andere Freizone oder      laden will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.\nein anderes Freilager verbracht zu werden,               Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine\nDokumentenprüfung durchführen.\n2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die\nfür die Freizone oder das Freilager zuständige Behörde      (5) Wer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nach\nkeine Einwände hat,                                      Absatz 3 aus dem Transportmittel entladen und bis\nzu seinem Weiterversand vorübergehend lagern will,\n3. die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis in anderen        hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.\nRäumlichkeiten gelagert werden als diejenigen, die den    Die zuständige Behörde hat eine Dokumenten- und\nmilchrechtlichen Anforderungen entsprechen,               Nämlichkeitsprüfung durchzuführen. Milch und Erzeug-\n4. die Milch und Erz~ugnisse auf Milchbasis ausschließ-       nisse auf Milchbasis sind innerhalb der von der zustän-\nlich gelagert und in Teilsendungen ohne Änderung der      digen Behörde gesetzten Frist zu versenden. Werden\nVerpackung aufgeteilt werden.                             die Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nicht innerhalb\ndieser Frist versendet, sind die Dokumenten- und\nDas Verbringen nach Satz 1 hat unter                          Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung nach\n§ 22 durchzuführen.\n1. Zollverschluß und\n2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen von                                     §25\nder zuständigen Behörde der Versand in die Freizone\nAnerkennung und Zulassung\noder das Freilager mit einem Sichtvermerk bestätigt\nvon Betrieben für die Einfuhr\nworden ist,\nvon Rohmilch, wärmebehandelter\nzu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager                    Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nzuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,\n(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern, die\ndie den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über\nvon der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in\ndas System ANIMO oder bis zur vollständigen Be-\ndas Verzeichnis der Betriebe nach Artikel 23 Abs. 3 der\ntriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekommuni-\nRichtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit\nkation oder andere Datenübertragungssysteme über\nHygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung\ndas voraussichtliche Eintreffen der Erzeugnisse zu unter-\nvon Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen\nrichten.\nauf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) aufgenommen sind,\ngelten als zugelassene Betriebe.\n§24\n(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern\nEinfuhr mit anschließender Wiederausfuhr             werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1\nvorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit aner-\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunfts-\nläßt die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milch-\nlandes bestätigt hat, daß der Betrieb\nbasis, die anschließend wieder ausgeführt werden sollen,\nunbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu,       1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,\nwenn                                                          2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die\n1. bei der Anmeldung nach § 2 der Einfuhrunter-                    Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist\nsuchungsverordnung eine Erklärung der zuständigen              und\nBehörde des Drittlandes, in das die Sendung verbracht     3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit be-\nwerden soll, vorgelegt wird, die Sendung ohne Rück-            auftragte Tierärzte überprüft werden darf.\nsicht auf deren Zustand zu übernehmen, und\n(3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe\n2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen             nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung\nAnlaß zu Beanstandungen gegeben haben.                    werden vom Bundesministerium für Gesundheit im\nBundesanzeiger bekanntgemacht.\n(2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis sind unter\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt\n1. Zollverschluß,                                             die Bekanntmachung, wenn die in Absatz 1 genannten\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des aus-     Betriebe aus den dort genannten Verzeichnissen ge-\ngefüllten Dokuments nach dem Muster der Anlage 1          strichen wurden.\nder Einfuhruntersuchungsverordnung in der jeweils\ngeltenden Fassung und                                                                  §26\n3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe-                                 Strafvorschriften\nscheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nDokumente\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nohne Umladen wieder auszuführen.                              wer vorsätzlich oder fahrlässig","552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung             2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 2 Nr. 1 wärme-\nnicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,           behandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf\nMilchbasis herstellt oder behandelt.\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer\nWärmebehandlung unterzieht,                                (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\n3. entgegen§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder ent-             Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\ngegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis     ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nherstellt,                                               entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis          (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nauf Milchbasis herstellt oder behandelt,                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2\n5. entgegen§ 6 Abs. 3 Milch verwendet,                        oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis\n6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr bringt    auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\noder                                                     kennzeichnet.\n7. entgegen§ 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen           (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des\naus einer Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nentgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Ent-          wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkeimungszentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr      1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,\nbringt.                                                      nicht richtig oder nicht vollständig macht,\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und          2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                     täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht\n1. entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage           für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nnach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf         3. entgegen§ 7 Abs. 4 Satz 1 oder§ 16Abs.1 Nr. 2 einen\nMilchbasis oder                                              Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n2. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch              führt,\noder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel       4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1\nin den Verkehr bringt.                                            oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§27\n5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Kon-\nOrdnungswidrigkeiten                          summilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des                oder befördern läßt,\nLeb9nsmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,         6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder\nwer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrfässig           nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nbegeht.                                                           nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1          7. einer Vorschrift des§ 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebs-\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-             eigene Kontrollen zuwiderhandelt.\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt.\nWerkmilch herstellt oder behandelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht       1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nmindestens auf + 6 °C kühlt oder sie nicht bei dieser\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nTemperatur hält,\n2. entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte\n3. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsum-\nMilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt,\nmilch abfüllt,\n3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein               Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 Milch\nErzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,\noder ein Erzeugnis auf Milchbasis verbringt,\n5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht\n4. entgegen § 24 Abs. 2 Milch oder ein Erzeugnis auf\neinhält,\nMilchbasis wieder ausführt oder\n6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf\n5. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nMilchbasis befördert oder\noder nicht richtig oder entgegen § 24 Abs. 5 Satz 1 eine\n7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine          Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nandere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet.            macht.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1            (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des\nBuchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-        Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder               1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                553\n2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder be-                 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter\nhandelt,                                                              Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der\nMilchverordnung genannten Anforderungen\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2\ngewonnen und behandelt und\nMilch herstellt oder\n2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der\n4. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung                    zuständigen Behörde angezeigt worden ist.\nführt.                                                                § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent-\n(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                      sprechend.\"\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt         b) § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d, § 18 Abs. 2, § 22 und\noder verfüttert.                                                 § 25 Abs. 3 Nr. 9 werden gestrichen.\nc) § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: _\n§28\naa) In Nummer 7 wird das Komma am Ende der\nÄnderung anderer Vorschriften                         Vorschrift durch das Wort „oder\" ersetzt.\n(1) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970             bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder\" durch einen\n(BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-          Punkt ersetzt.\nordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3526), wird            cc) Nummer 9 wird gestrichen.\nwie folgt geändert:\nd) Die Anlage (zu § 11) wird wie folgt geändert:\na) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 4\nSatz 1 der Milchverordnung\" durch die Verweisung              aa) In Nummer 5.1 Satz 1 zweiter Anstrich wird die\n,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung\" ersetzt.                 Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe August 1985)\"\ndurch die Angabe ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni\n1992)\" ersetzt.\nb) § 2a wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 5.1 Satz 1 dritter Anstrich wird\n,,§2a                                 die Angabe „L 04.00-8, Stand April 1981, der\nHerstellen von Milch-                          Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen\nerzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers                 (DIN 10 317, Ausgabe Mai 1971)\" durch die\nAngabe „L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amt-\n§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im\nlichen Sammlung genannten Bestimmungen,\nErzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an\n(DIN 10 317, Ausgabe August 1991)\" ersetzt.\nVerbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden,                  cc) In Nummer 5.1 Satz 2 wird die Angabe „L 04.00-12,\nwenn                                                              Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung\ngenannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe\n1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Ein-                November 1985)\" durch die Angabe „L 04.00-12,\nhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milch-             Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung\nverordnung genannten Anforderungen gewonnen                  genannten Bestimmungen, (DIN 10 455, Ausgabe\nund behandelt und                                            April 1989)\" ersetzt.\n2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän-           dd) In Nummer 5.4 wird die Angabe ,,(DIN 10 331,\ndigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der           Ausgabe August 1985)\" durch die Angabe\nMilchverordnung gilt entsprechend.\"                          ,,(DIN 10 331, Ausgabe Juni 1992)\" ersetzt.\nc) § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                    (3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt\naa) In Buchstabe a wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1\"     geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Novem-\ndurch die Angabe,,§ 4 Abs. 5 Satz 1\" ersetzt.        ber 1994 (BGBI. 1S. 3526}, wird wie folgt geändert:\nbb} In Buchstabe c wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4 Satz 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1\" ersetzt.       a) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 92           „f) Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436),                  einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nach-\nwird wie folgt geändert:                                                 geschaltet sind, wenn sie\nder gleichen Milch in entsprechenden An-\na} § 3 wird wie folgt geändert:                                             teilen zur Herstellung von Käse, ausge-\nnommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt\naa} In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 4\nwerden,\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1\"\nersetzt.                                                           in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren\ngewonnen werden, die von der Bundes-\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     anstalt für Milchforschung, Kiel, oder dem\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Erzeu-               Forschungszentrum für Milch und Lebens-\ngerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), wenn                     mittel, Weihenstephan, anerkannt und von","554                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nder zuständigen Behörde genehmigt sind,          versorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 ent-\nund                                              spricht, wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse\nnach eiriem von der zuständigen Behörde          auf Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in\ngenehmigten Wärmebehandlungsverfahren            Verkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse\nausreichend erhitzt worden sind.\"                auf Milchbasis nicht mit dem Genußtauglichkeitskenn-\nzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für\nbb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort \"Weichkäse\"            den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und\ngestrichen und die Angabe .§ 4 Abs. 4 Satz 1\"             diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die\ndurch die Angabe .§ 4 Abs. 5 Satz 1\" ersetzt;             zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen\nAbsatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                          Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch\ncc) Absatz 3a wird wie folgt gefaßt:                          und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1\nunter folgenden Voraussetzungen genehmigen:\n.(3a) Absatz 3 gilt nicht für Frischkäse und\nSauermilchquark, die im Erzeugerbetrieb herge-            1. Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zuständi-\nstellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne           gen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf\ndes § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                   Milchbasis. die nicht den Anforderungen der Anlage 4\nständegesetzes abgegeben werden, wenn                         entsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem\n1. die Käsereimilch unter Einhaltung der in § 8               anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten. als die\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung ge-                Rohmilch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die\nnannten Anforderungen gewonnen und be-                    diesen Anforderungen entsprechen.\nhandelt und\n2. Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nach-\n2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der                   weisen. daß eine irrtümliche Vergabe des Genußtaug-\nzuständigen Behörde angezeigt worden ist.                 lichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unterab-\n§ 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt ent-                  satz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen über\nsprechend.\"                                               Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Verfügung zu\nhalten. die der zuständigen Behörde eine Überprüfung\nb) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 26 werden gestrichen.                       der beiden Kreisläufe ermöglichen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbei-\nc) In § 30 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Weichkäse,\"\ntungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser\ngestrichen.\nVerordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht\n(4) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom               haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von\n19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301 ), zuletzt geändert durch           bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3\nArtikel 90 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1                gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die\nS. 512, 2436), wird wie folgt geändert:                            Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht\nmit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8\na.) § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                        Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaft-\nlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht\n\"4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 4                gemäß § 20 zugelassen werden.\nAbs. 5 Satz 1 der Milchverordnung durch die\nAngabe                                                       (3) Das Aufbringen des Genußtauglichkeitskennzei-\n.pasteurisiert\" bei Dauererhitzung und Kurz-         chens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen\nzeiterhitzung,                                       und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich\nvorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und\n,,hocherhitzt\" bei Hocherhitzung,\nUmhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum\n,,ultrahocherhitzt\" bei Ultrahocherhitzung,          1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des § 2\n\"sterilisiert\" bei Sterilisierung;                   Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998 in\nFertigpackungen ohne Genußtauglichkeitskennzeichnung\nbei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der\nin den Verkehr gebracht werden.\nBuchstabe .H\" mindestens in gleicher Schrift-\ngröße wie die Angabe der Milchsorte,\".                       (4) Betriebe, die am Tage des lnkrafttretens dieser\nVerordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                    erteilte Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996\naa) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§ 8 der Milch-          als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.\nverordnung\" durch die Verweisung \"§ 10 der Milch-            (5) Bis zum 31. Dezember 1997 muß Milch zur Her-\nverordnung\" und in Nummer 3 die Verweisung                stellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen im\n,,§ 1O der Milchverordnung\" durch die Verweisung          Sinne der Anlage 4 Nr. 1.1 den dort genannten Anforder-\n\"§ 11 der Milchverordnung\" ersetzt.                       ungen entsprechen. § 17 findet entsprechende Anwen-\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.                                 dung.\n§29\n§30\nÜbergangsvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31 . Dezember\n1997 zulassen, daß Be- und Verarbeitungsbetriebe, die                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu                kündung in Kraft.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                             555\n(2) Gleichzeitig treten                               2. die Verordnung über hygienische Anforderungen an\n1 . die Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanfor-        Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom\nderungen an das Gewinnen, Behandeln und In-             23. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2423), zuletzt geändert\nverkehrbringen von Milch (Milchverordnung) vom          durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 1993\n23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), zuletzt geändert       (BGBI. I S. 512, 2436),\ndurch Artikel 93 des Gesetzes vom 27. April 1993     außer Kraft.\n(BGBl.1 S. 512, 2436),\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. April 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und§ 19 Abs. 1 und 4)\nAnforderungen an den Tierbestand\n1.        Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende\nAnforderungen erfüllen:\n1.1       Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten\naufweisen;\n1.2       sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und\nnicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber\noder einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;\n1.3       sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-\nbaren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen\neiner Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechts-\norgane mit Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Ent-\nzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;\n1.4       sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.\n2.        Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforde-\nrungen erfüllen:\n2.1       Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand\nangehören;\n2.2       Kühe müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.\n3.        Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich aner-\nkannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reife-\ndauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.\n4.        Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen\nwerden.\n5.        Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muß jede Art den gesundheitlichen\nAnforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                     557\nAnlage2\n(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 13)\nAnforderungen an Erzeugerbetriebe\n1.    Räume, in denen Tiere gemolken werden\n1.1   Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig\nbeeinflußt wird.\n,\n1.2   Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:\n1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;\n1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur\nAufbewahrung von Abfällen;\n1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;\n1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;\n1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;\n1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;\n1.2.7 eine Handwascheinrichtung.\n1.3   Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.\n2.    Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird\n2.1   Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.\n2.2   Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen\noder anderen Abfällen aufweisen.\n2.3   Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3,\n1.2.4, 1.2.6 und 2.2.\n2.4   Bei Milchkuhlaufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender\nWeise von den Stallungen getrennt sein.\n3.    Räume, in denen Milch behandelt wird\n3.1   Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und\nso gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig beeinflußt wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte\nund -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.\n3.2   Die Räume müssen verfügen über\n3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,\n3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,\n3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,\n3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie\n3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.\n3.3   Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen\nhaben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.\n3.4   Räume, in denen Mil~h länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der\nMilch verfügen.\n4.    Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosions-\nbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n5.    Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden\nRäume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.","558                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage3\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)\nAnforderungen\nan das Melken, das Behandeln der Milch\nund an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen\n1.        Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.\n2.        Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber\nsein.\n3.        Personen, die melken, haben\n3.1       während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;\n3.2       sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies\nnach Bedarf zu wiederholen;\n3.3       die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der\neinwandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.\n4.        Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt\nwurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.\n5.        Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht\ninnerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine\nTemperatur von mindestens + 8 °e und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °e gekühlt werden.\n6.        Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert\nund mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.\n7.        Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen\nBeeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt\nwird.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                                    559\nAnlage4\n(zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,\n§ 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1)\nAnforderungen\nan das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb\nund an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb\n1.  Rohe Kuhmilch muß\n1.1 zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch, von Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Sahne- und Milch-\nmischerzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °e (pro ml)                                                           S 1000001)\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                   s  4000002)\n1)  Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.\n1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anfor-\nderungen erfüllen:\nbis31.12. 1997                              ab 1.1.1998\nKeimzahl bei + 30 °e (pro ml)              S 4000001)                                  S 100 000 1)\nGehalt an somatischen Zellen              S 500 0002)                                  s 4000002)\n(prom~\n1)  Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.\n1.3 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen\n- den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;\n- außerdem folgende Anforderungen 1) erfüllen:\nStaphylococcus aureus (pro ml):                                    n=5\nm=500\nM=2000\nC=2\nSalmonellen in 25 ml                                               n=5\nm=0\nM=0\nC=0\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine                        dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die\nGesundheit der Verbraucher gefährden können\n1)   n=  Anzahl der Proben;\nm= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m\" nicht\nübersteigt;\nM= Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M\"\nerreicht oder überschreitet;\nC=  Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m\" und „M\"; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben\nhöchstens den Wert „m\" erreicht.\n2.  Rohe Büffelmilch muß\n2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                           S 10000001)\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                   s     5000002)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.","560                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2.2  zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °e (pro ml)                                   ~   500 000\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                           ~   400 000\nStaphylococcus aureus                                            wie bei Kuhmilch\nSalmonellen in 25 ml                                             wie bei Kuhmilch\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine                      wie bei Kuhmilch\n3.   Rohe Ziegen- und Schafmilch muß\n3. 1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch oder zur Herstellung wärme-\nbehandelter Erzeugnisse auf Ziegen- und Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:\nbis31.12.1997                           ab 1.1.1998\nKeimzahl bei + 30 °e (pro ml)            ~  30000001)                            ~ 15000001)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n3.2  zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °e (pro ml)             ~ 10000001)                            ~ 500 0001)\nStaphylococcus aureus                     wie bei Kuhmilch                        wie bei Kuhmilch\nSalmonellen in 25 ml                      wie bei Kuhmilch                        wie bei Kuhmilch\n.sonstige Krankheitserreger\nund deren Toxine                         wie bei Kuhmilch                        wie bei Kuhmilch\n1)  Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                      561\nAnlage5\n(zu§ 1 Abs. 3, § 4Abs. 1,\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und§ 20 Abs. 1)\nAllgemeine Hygienevorschriften\nfür Räume, Ausrüstung und Personal\nin Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben\n1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf\nMilchbasis umgehen.\nPersonen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis saubere Arbeits-\nkleidung und saubere Kopfbedeckung zu tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere\nHände haben.\n2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt werden, fernzuhalten.\nNagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind wirksam zu bekämpfen.\n3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzten Geräte\nund Anlagen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.\nDie Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen sowie sonstige\nAusrüstungen und Behältnisse, die während Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf\nMilchbasis oder anderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig von der Betriebsweise,\nentsprechend häufig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.\n4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet und behandelt werden, ist der\nGenuß von Tabakerzeugnissen verboten.\n5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeit-\npunkten für die Herstellung von anderen Lebensmitteln, die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen\nErzeugnissen auf Milchbasis, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung\nzugeführt werden sollen, verwendet werden, sofern keine nachteilige Beeinflussung der Milch oder der\nErzeugnisse auf Milchbasis eintreten kann.\n6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und Bearbeitungsgängen durch Aus-\nrüstungen, Luftzufuhr oder Personal sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer\nRisikoanalyse Produktionsräume in Naß- und Trockenzonen zu unterteilen.\n7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet werden, sind, abhängig von\nder Betriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen.","562                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage&\n(zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4\nund 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4,\n§ 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)\nAnforderungen\nan die Herstellung und Behandlung der Milch\nund der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbebieb\n1.        Behandlung vor der Wärmebehandlung\n1.1       Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von\nmindestens + 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach\nihrer Anlieferung warmebehandelt wird.\n1.2       Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen\nmit gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.\n1.3       Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 36 Stunden nach\nihrer Anlieferung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische\nKontrolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß\nder Keimgehalt dieser Milch bei+ 30 °C im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-,\nSchaf- oder Büffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung\nvon wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.\n1.4       Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal\nthermisiert werden. Die Thermisierung von gereinigter Rohmilch zur Herstenung von Konsum- oder von\nWerkmilch erfolgt im kontinuiertichen Durchfluß auf + 57 bis + 68    1'e mit einer Heißhaltezeit von längstens\n30 Sekunden. Nach der Thermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.\n1.5       Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte\nMilch darf unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei\n+ 30 °C aufweisen und muß beim Peroxidasetest positiv reagieren.\n2.        Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren\n2.1       Pasteurisierung\n2.1.1     Dauererhitzung\nDauererhitzen auf+ 62 bis + 65 °C mit einer Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten.\nNach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.\n2.1.2     Kurzzeiterhitzung\nKurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf + 72 bis + 75       °e mit einer Heißhaltezeit von 15 bis\n30 Sekunden.\nNach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.\n2.1.3     Hocherhitzung\nHocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf+ 85 bis+ 127 °e unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingungen,\ndaß der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.\n2.2       Ultrahocherhitzung (UHT)\nUltrahocherhitzen im kontinuiertichen Durchfluß auf mindestens + 135       °e  und Abfüllen unter aseptischen\nBedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen.\nDie angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten\nentsprechen. Die Milch muß so haltbar sein. daß sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Auf-\nbewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichenfalls während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer\nAufbewahrungstemperatur von + 55 °C in der ungeöffneten Packung bei Stichprobenkontrollen keine fest-\nstellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.\n2.3        Sterilisierung\nSterilisieren bei mindestens + 110 °e in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbe-\nschädigt bleiben muß.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                                      563\nDie angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert FO = 3 Minuten\nentsprechen. Der eigentlichen Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der Milch als\nsogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch insgesamt ein hinsichtlich der Qualitäts-\nerhaltung schonendes Sterilisationsverfahren gewährleistet ist. Die Milch muß so haltbar sein, daß sie nach\neiner Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur von + 30 °e, erforderlichenfalls\nnach einer siebentägigen Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 °e\nkeine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.\n2.4    Kochen\nErhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.\nWird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in\nBerührung kommt, so darf nur Dampf aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärme-\nbehandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.\nDie anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, daß die behandelten Milch- und Milch-\nerzeugnissorten die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.\n3.     Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis\n3.1    Konsummilch\n3.1.1  Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforde-\nrungen1) erfüllen:\nKrankheitserreger in 25 ml                                           n=5\nm=0\nM=0\nc=0\ncoliforme Bakterien (pro ml)                                         n=5\nm=0\nM=5\nC=1\nKeimgehalt bei + 30 °e (pro ml)                                      s 30 000\nNach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °e:                         n=5\nKeimgehalt bei+ 21 °e (pro ml)                                       m=5 X 104\nM = 5 X 105\nC=1\n1)     n ==  Anzahl der Proben;\nm ==  Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben diesen Wert nicht übersteigen;\nM ==  Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;\nc ==  Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m\" und „M\"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens\nden Wert \"m\" erreichen.\n3.1.2 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Ver-\narbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:\nnach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °e:\n1) Keimgehalt bei + 30 °e (pro 0, 1 ml) s 1o,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;\nerforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °e:\n1) Keimgehalt bei + 30 °e {pro 0, 1 ml) s 10,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.\n3.1.3 Wärmebehandelte Konsummilch muß bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich\ndie folgenden Anforderungen erfüllen:\nGefrierpunkt 1) s - 0,520 °e,\nspezifisches Gewicht bei + 20 °e mindestens 1028 g/1,\nEiweiß {Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert mit 6,38) mindestens 28 g/kg,\nfettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.\n1)  Ein Gefrierpunkt von mehr als - 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, daß nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein\nFremdwasser festgestellt wird.","564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3.2       Werkmilch\n3.2.1     Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muß\n3.2.1.1   unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird,\n3.2.1.2   innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als + 6 °e\naufbewahrt wird,\n3.2.1.3   innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens + 4 °e\naufbewahrt wird,\ngereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist, wärmebehandelt\nwerden. Aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf\nMilchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der unter Ziffer 3.2.1.1 bis 3.2.1.3\ngenannten Fristen und Temperaturen zulassen.\n3.2.2     Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muß folgenden Anforderungen genügen:\n3.2.2.1   Thermisierte Milch\n3.2.2.1.1 muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung\n·e\nbearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 aufweist,\n3.2.2.1.2 muß durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden sein und\n3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter\n· Milch verwendet wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei + 30 •e aufweisen.\n3.2.2.2   Pasteurisierte Werkmilch muß einem Pasteurisierungsverfahren nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.\n3.2.2.3   Ultrahocherhitzte Werkmilch muß einem Ultrahocherhitzungsverfahren nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen\nworden sein; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und\nsensorischen Veränderungen auftreten.\n3.3       Erzeugnisse auf Milchbasis\n3.3.1     Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden\nAnforderungen erfüllen:\n3.3.1.1   Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime\nArt der Keime                       Erzeugnisse                         Anforderungen (ml oder g)1)\n1. Listeria monocytogenes           - Käse außer Hartkäse               keinein25g\nn =5, c=0\n- Sonstige Erzeugnisse2)            keine in 1 g\n2. Salmonella spp.                  - Sämtliche, außer Milchpulver      keinein25g\nn=5,c=0\n- Milchpulver                       keinein25g\nn = 10, c=0\n3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit\nder Verbraucher beeinträchtigen können.\n3.3.1.2   Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene\nArt der Keime                       Erzeugnisse                         Anforderungen (ml oder g)1)\n4. Staphylococcus aureus            Käse aus Rohmilch und               m= 1000\nthermisierter Milch 5)              M=10000\nn=5\nC=2\nWeichkäse (aus wärme-               m=100\nbehandelter Milch) 5)              M=1000\nn=5\nC=2\nFrischkäse                         m=10\nMilchpulver                        M=100\nGefriererzeugnisse auf Milch-      n=5\nbasis einschließlich Speiseeis     C=2\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-\nstabed","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                                     565\nArt der Keime                                Erzeugnisse                                Anforderungen (ml oder g)1)\n5. Escherichia coli                          Käse aus Rohmilch und                      m = 10 000\nthermisierter Milch                         M = 100 000\nn=5\nC=2\nWeichkäse (aus wärme-                       m=100\nbehandelter Milch)                          M = 1 000\nn=5\nC=2\n3.3.1.3  lndikatorkeime: Richtwerte\nArt der Keime                               Erzeugnisse                                 Anforderungen (ml oder g)1)\n6. eoliforme 30 °e                           Flüssigerzeugnisse auf                     m=0\nMilchbasis                                 M=5\nn=5\nC=2\nButter                                      m=0\nM=10\nn=5\nC=2\nWeichkäse (aus wärme-                       m = 10 000\nbehandelter Milch)                          M = 100 000\nn=5\nC=2\nPulverförmige Erzeugnisse                   m=O\nauf Milchbasis                              M=10\nn=5\nC=2\nGefriererzeugnisse auf Milch-               m=10\nbasis einschließlich Speiseeis              M=100\nim Sinne des§ 2 Nr. 7 Buch-                 n=5\nstabed                                      C=2\n7. Keimgehalt                               wärmebehandelte, nicht                      m = 50 000\nfermentierte Flüssigerzeugnisse             M= 100 000\nauf Milchbasis3)                            n=5\nC=2\nGefriererzeugnisse auf Milch-               m = 100 000\nbasis einschließlich Speiseeis              M =500 000\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-                n=S\nstabe d 4)                                 C=2\n1) Die Parameter „n\", .,m\", ,,M\" und „c\" werden wie folgt definiert:\nn = Anzahl der Proben;\nm = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m\" nicht\nübersteigt;\nM = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M\"\nerreicht oder überschreitet;\nc = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m\" und „M\"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben\nhöchstens den Wert „m\" erreicht.\n2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer\nUmhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.\n3) Nach fünftägiger Bebrütung bei+ 6 •c (Keimzahl bei + 21 °C).\n4) Keimzahl bei + 30 ·c.\n5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M\" bezogen auf die\nNummer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.\n3.3.2   Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen im Be- und Verarbeitungs-\nbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:\nnach fünfzehntägiger Bebrütung bei + 30 °e:\n1) Keimzahl bei + 30 °e (pro o, 1 ml): ~ 10,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.","566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4.    Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse auf Milchbasis in für die unmittelbare\nAbgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen\nauf Milchbasis\n4.1   Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen mit einem Verschluß\nversehen sein, der derart beschaffen ist, daß\n4.1.1 die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt ist,\n4.1.2 ein Öffnen erkannt werden kann und\n4.1.3 eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nnicht möglich ist.\nDas Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt wurde, sofort nach dem Abfüllen\ndurchzuführen.\n4.2   Das Abfüllen der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen\nund andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durch-\nzuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische\nSchließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.\n4.3   Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt\nwerden.\nIn ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung\nden unter Nummer 4.4 genannten Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n4.3.1 Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.\n4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung\nversehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb\ngebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.\n4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein,\nin denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem\nBoden abgestellt werden.\n4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis\nkann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer\nKontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n4.3.5  Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu\nverwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit\nden Verpackungen untersagt.\n4.3.6  Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.\n4.4    Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug sein, um einen wirksamen\nSchutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.\nSie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht wiederverwendet werden. Mehrwegverpackun-\ngen dürfen wiederverwendet werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                     567\nAnlage7\n(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13\n§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1,§ 29 Abs. 2)\nAnforderungen\nan Milchsammel- und Standardisierungsstellen\nsowie Be- und Verarbeitungsbetriebe\n1.     Allgemein\nMilchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die\nfolgenden Anforderungen erfüllen:\n1.1    In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder\nbehandelt werden, müssen\n1.1.1  Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß\ndie Flüssigkeiten leicht ablaufen können;\n1.1.2  die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nsein, sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transport-\nbehältnissen gelagert werden;\n1.1.3  Decken so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind;\n1.1.4  Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;\n1.1.5  zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-\nhanden sein;\n1.1.6  zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1. 7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis\nmöglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur\nReinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände\ndürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine\nangemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie\nEinmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;\n1 .1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der\neinzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-\ntion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.\n1.2    Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,\nWascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muß vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten\nZugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes\noder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung\nund Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwasch-\neinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.\n1.3    Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehäl-\nter müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reini-\ngung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes\ndurchgeführt werden.\n1.4    Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muß vorhanden\nsein.\n1.5    Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung\nkommt, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren\nist.\nDie Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch oder\nErzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich\nunbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.\n1.6    Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie\nandere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung\nbehandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine\ngegenseitige Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.","568                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. 7   Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr\nbestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte\nüber Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß jede Gefahr der Kontamina-\ntion der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n1.8    Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln\noder ähnlichen Stoffen muß vorhanden sein.\n1.9    Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung\nund die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden\nVerordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründ-\nlich mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.\n1.10   Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n2.     ?usätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen\n2.1    In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:\n2.1.1  eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühl-\nlagerung;\n2.1.2  eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle\ngereinigt wird.\n2.2    In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:\n2.2.1  Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;\n2.2.2  Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.\n3.     Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe\nIn Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:\n3.1    Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte\nund Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmeßgeräten\nausgerüstet sein;\n3.2    eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen\nerfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern\ndiese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige\nUmhüllungen von mehr als 4 Litern.\nBei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll-\nund Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;\n3.3     bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch\n3.3.1   in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse\nauch für die Lagerung der Rohstoffe;\n3.3.2   in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und\nDesinfektion;\n3.4    Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie\nEinrichtungen zur Standardisierung von Milch;\n3.5    im Falle der Wärmebehandlung durch PasteurisierenL Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete\nEinrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten\ninsbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milch-\nforschung, Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und\nLebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.\nDie Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausgestattet sein mit:\n3.5.1   einem automatischen Temperaturregler,\n3.5.2   einem Temperaturmeß- und Aufzeichnungsgerät,\n3.5.3   einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muß eine mehrfache\nErhitzung von Milch ausgeschlossen sein,\n3.5.4   einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvoll-\nständig erhitzter Milch, z. 8. durch Herstellung eines Druckgefälles,\n3.5.5   einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren\nfür die Wirksamkeit der Einrichtung.\nDie zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit den-\nselben Hygienegarantien bieten.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                    569\nAnlage&\n(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)\nKennzeichnung\n1.      Genußtauglichkeitskennzeichnung\n1.1     Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genußtauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kenn-\nzeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das\nGenußtauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis\nmit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln\numhüllten und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln\numhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genußtauglichkeits-\nkennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.\n1.2     Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt,\nist diese Verpackung ebenfalls mit dem GenußtaÜglichkeitskennzeichen zu versehen.\n1.3     Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:\n1.3.1   entweder\n1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemein-\nschaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L - NL - P - UK, gefolgt von der Veterinär-\nkontrollnummer des Betriebes;\n1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;\n1.3.2   oder\n1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;\n1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;\n1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG;\n1.3.3   oder\n1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druck-\nbuchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - OK - D - EL - E - F - IRL - 1- L - NL - P - UK;\n1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;\n1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - E0F - EWG - EOK - EEC - EEG.\nFür Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und\nEWG verwendet werden.\n1.4     Das Genußtauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung\noder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem\nunlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen\nerfüllt und die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.\n1.5     Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG\ngenügt für das Genußtauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der\nVeterinärkontrollnummer des Betriebes.\n2.      Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften\n2.1     Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter\nMilch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form\nsichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssig-\nerzeugnisse auf Milchbasis aufzubringen.\n2.2     Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muß bei aus Rohmilch hergestellten Erzeug-\nnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der\nThermisation erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch\" auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung\ndeutlich vermerkt sein.","570                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage9\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)\nAnforderungen\nan die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nFür die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:\n1.        Gewinnung von Vorzugsmilch\n1.1       Anforderungen an den Tierbestand\nDie Kühe sind\n1.1.1     vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,\n1.1.2     monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beinflussen\nkönnen, zu untersuchen,\n1.1.3     bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilch-\nproben zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von\nMastitiserregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,\n1.1.4     aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten\nverdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie\neiner erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.\n2.        Behandeln von Vorzugsmilch\n2.1       In Räumen. in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der\nMilch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °e und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewähr-\nleistet. Zum Reinigen. Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung\nkommen. muß ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muß mit den für die Reinigung und Desinfektion der\nGeräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.\n2.2       Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf min-\ndestens + 4 °e zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.\n2.3       Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.\n3.        Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nVorzugsmilch muß bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen\nerfüllen:\nErgibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert~ m, so sind im Regelfall weitere Unter-\nsuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wertzwischenmund M, so sind die dann zu ziehenden\nProben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.\nm1)                   M2)                   n3)                    c4)\n1. Keimzahl/ml                             30000                 50000                 5                      2\nbei +30°e\n2. eoliforme                               20                    100                   5                      1\nKeime/ml\nbei +30°e\n3. Staphylococcus                          100                   500                   5                      2\naureus/ml\n4. Streptococcus                           0                     10                    5                      2\nagalactiae/0, 1 ml\n5. Anzahl somatischer                      300 000               400 000               5                      2\nZellen/ml\n6. Salmonellen in 25 ml                    0                     0                     5                      0\n7. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die\nGesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können.\n8. Sensorische Kontrolle                       keine Abweichungen\n9. Phosphatasenachweis                         positiv\n1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.\n2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.\n3) n = Anzahl der Proben.\n4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den\nWert m erreichen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                     571\nAnlage10\n(zu§ 1 Abs. 3, § 12 Abs.1,\n§ 13 und§ 20 Abs. 1 Nr. 3)\nAnforderungen\nan Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\n1.  Anforderungen an Transportbehälter\n1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden,\nmüssen hygienisch einwandfrei sein.\n1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit\nHähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.\n1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material\nbestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n2.  Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardi-\nsierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb\n2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungs-\nbetrieb darf die Milch, die nicht innerhalb von 2 Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die\nTemperatur von + 1O e nicht überschreiten.\n0\n2.2 Die Milch muß innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungs-\nstelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.\n3.  Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf\nMilchbasis\n3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen\noder in Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die lnnenauskleidung der Laderäume\nmuß glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein.\nDie Fahrzeuge müss.en so beschaffen sein, daß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung\nund Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer\nErzeugnisse oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung\nvon Tieren verwendet werden.\n3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungs-\ndauer + 6 °e nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °e\nbeim Versand zulässig.\n3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort\nnach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit\nWasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden\nund während des Transports dicht verschlossen bleiben.\n3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der\nTemperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muß\ndie Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung\nsicherstellen, daß das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.\n3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei\nUmgebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, daß die\nerforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.\n3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der\nBedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination\noder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.","572                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage11\n(zu § 22 Abs. 2 Nr. 2)\nMuster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr\nvon Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nVersandland: .......................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde1):             .................................................................................................................................................... .\nReferenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................\n1. Identifizierung der Ware\nArt der Ware· .. , ..............................................................................................................................................................\nZeitpunkt und Art der Wännebehandlung: ....................................................................................................................\n(Temperatur/Zeit)\nArt der Verpackung: .......................................................................................................................................................\nZahl der Behältnisse: .....................................................................................................................................................\nWarenmenge nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................................................\nVorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: .......................................................................................................\nII. Herkunft der Ware\nAnschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde\nzugelassenen Be- oder Verarbeitungsbetriebe(s):\nIII. Bestimmung der Ware\nDie Ware wird versandt\nvon· .............................................................................................................................................................................. .\n(Versandort)\nName und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................\nnach· .............................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nName und Anschrift des Empfängers: ...........................................................................................................................\nmit folgendem\nBeförderungsmittel 2):           ....................................................................................................................................................\nIV. Bescheinigung\nHiermit wird bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware\n1. unter Bedingungen gewonnen, be- oder verarbeitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden ist, die\nden Vorschriften des Kapitels II der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften\nfür die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nmindestens gleichwertig sind,\n2. den mikrobiologischen Kriterien von Kapitel II des Anhanges C der genannten Richtlinie genügt und","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                                                                      573\n3. keinen Gehalt\na) an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe aufweist, der über den zugelassenen Mengen für einen\nder Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung\neines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in\nNahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 73 S. 8) liegt,\nb) an sonstigen Rückständen, insbesondere polychlorierte Biphenyle, Pflanzenschutzmittel, Aflatoxine aufweist,\ndie die zulässigen Grenzwerte überschreiten.\nAusgefertigt in ..................... .. .. .. .. .. .. ........... ....... .. .... .. .. ... am .............................................................................................\n(Ort)                                                                                        (Datum)\n(DienstsiegeQ\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)\n1) Name und Anschrift.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummer, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nper Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage12\n(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)\nWarenuntersuchung von MIich, wärmebehandelter\nMilch und Erzeugnissen auf MIichbasis bei der Einfuhr\n1.        Warenuntersuchung\n1.1       Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf\nder Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist\ninsbesondere festzustellen, ob\n1.1.1     z. B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der\nBescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,\n1.1.2     bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung\neingehalten wurden.\n1.2       Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\n1.2.1     die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis\neingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,\n1.2.2     die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflußt\nworden sind.\n1.3       Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder\nErzeugnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem\nAuftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststel-\nlung von Konsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist\ndie Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-\nlich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls es\nArt, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersu-\nchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an\nmindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.\nDarüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-\nweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu\nüberprüfen.\n2.        Laboruntersuchung\nErzeugnis                      Art der Untersuchung                  zu erfüllende\nAnforderungen gemäß\n2.1       Rohmilch, wärmebebehandelte            - polychlorierte Biphenyle       Schadstoff-Höchstmengen-\nMilch und Erzeugnisse auf Milch-                                        verordnung vom 23. März 1988\nbasis                                                                   (BGBI. 1S. 422) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n- Pflanzenschutzmittelrückstände Rückstands-Höchstmengen-\nverordnung vom 16. Oktober 1989\n(BGBI. 1S. 1862) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n- Aflatoxine                     Aflatoxin-Verordnung vom\n30. November 1976 (BGBI. 1\nS. 3313) in der jeweils geltenden\nFassung\n- Chloramphenicol in Milch       Verordnung über Stoffe mit\npharmakologischer Wirkung\n- Antibiotika und Sulfonamide    in der Fassung der Bekannt-\nin roher und wärmebehandelter  machung vom 25. Sep-\nMilch                          tember 1984 (BGBI. 1S. 1251) in\nder jeweils geltenden Fassung","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                             575\nErzeugnis                       Art der Untersuchung                   zu erfüllende\nAnforderungen gemäß\n2.2   Rohmilch                               - aerobe Gesamtkeimzahl            Anlage4\n- Staphylococcus aureus\n- somatische Zellen\n- Salmonellen, andere Krank-\nheitserreger und deren Toxine\n- Eiweißgehalt                     Anlage 6 Nr. 3.1.3\n- Gefrierpunkt\n'\n2.3   wärmebehandelte Konsum-                - Gefrierpunkt                     Anlage 6 Nr. 3.1.3\nmilch, allgemein                       - spezifisches Gewicht\n- Eiweiß\n- fettfreie Trockenmasse\n2.4   pasteurisierte Milch                   - Krankheitserreger                Anlage 6 Nr. 3.1.1\n- coliforme Keime\n- aerobe Gesamtkeimzahl\n- Keimgehalt bei + 21 De\n- Phosphatasenachweis              Anlage 6 Nr. 2.1\n- Peroxidasenachweis\n2.5  UHT-Milch und Sterilmilch               - aerobe Gesamtkeimzahl            Anlage 6 Nr. 3.1.2\nnach Bebrütung bei + 30 De\nfür 15 Tage, erforderlichenfalls\nnach Inkubationszeit von\n7 Tagen bei + 55 De\n2.6  Erzeugnisse auf Milchbasis,            - Krankheitserreger und             Anlage 6 Nr. 3.3\nallgemein                                 deren Toxine\n- Listeria monocytogenes\n- Salmonellen\n2.7  Käse aus Rohmilch und                  - Staphylococcus aureus             Anlage 6 Nr. 3.3\nthermisierter Milch                    - E. coli\n2.8  Weichkäse aus wärme-                   - Staphylococcus aureus             Anlage 6 Nr. 3.3\nbehandelter Milch                      - E. coli\n- coliforme Keime\n2.9  Frischkäse                             - Staphylococcus aureus             Anlage 6 Nr. 3.3\n2.10 Milchpulver                            - Staphylococcus aureus             Anlage 6 Nr. 3.3\n- coliforme Keime\n2.11 Gefriererzeugnisse auf Milch-          - Staphylococcus aureus             Anlage 6Nr. 3.3\nbasis einschließlich Speiseeis         - coliforme Keime\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-           - aerobe Gesamtkeimzahl\nstabe d\n2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milch-        - cqliforme Keime                   Anlage 6 Nr. 3.3\nbasis\n2.13 Butter                                 - coliforme Keime                   Anlage 6 Nr. 3.3\n2.14 wärmebehandelte, nicht                 - aerobe Gesamtkeimzahl             Anlage 6 Nr. 3.3\nfermentierte Erzeugnisse\n2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichproben-\nweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu\nüberprüfen.","576                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3..           Stichprobenpläne*)\n3.1           Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen, soweit sich aus der Entscheidung\n94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei\nbestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG\nNr. L 158 S. 41) nichts anderes ergibt.\n3.2           Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen\n- nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,\n- nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,\n- nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung\nzu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n3.3           Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Unter-\nsuchungen durchzuführen.\n4.            Beurteilungsgrundsätze\n4.1           Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen\ngenannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.\n4.2           Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf\nKrankheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert m bei einer\nProbenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.\n4.3           Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf\nStaphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert m, so sind insgesamt n = 5 Unter-\nsuchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert M in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder\npathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.\n4.4           Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.1 Obis 2.14 hinsichtlich einer\nGesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert m, sind\ninsgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes M sind die Einfuhren\nzurückzuweisen.\n4.5           In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebens-\nmittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der\nEinfuhr auszuschließen.\n1   Die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften für\nbestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),\nzuletzt geändert durch Richtlinie 92/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern in die Gemeinschaft eing~hrten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268\nS. 56), In der jeweils geltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nworden ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1995                                                                                     sn\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 13, ausgegeben am 28. April 1995\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n16. 2. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          322\n8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   322\n14. 3. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von\n1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  324\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          324\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                325\n16. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer\nInternationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   325\n22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-\nlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    326\n22. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    326\n22. 3. 95 Bekanntmachung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Seeschiffahrtsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland Uf1d der Republik Elfenbeinküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              327\n30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von\nStickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 329\n30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         329\n30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens Ober wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . .                                                               330\n4. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der-\nBehörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . .                                                          330\n18. 4. 95 ~ekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen\nUbereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . .                                                          331\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~desgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}