{"id":"bgbl1-1995-20-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":20,"date":"1995-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_20.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1995-04-19T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nsowie der Rinder- und Schafprlmien-Verordnung\nVom 19. April 1995\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kenn-\nund Forsten verordnet                                           zeichnen.\n-  auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16                (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit-\nAbs. 3, § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4, 7, 14a und 19, §§ 18, 29      zer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi-\nund 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der            gen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116)           und unter angemessener Berücksichtigung des vor-\nund                                                          aussichtlichen Bedarfs zugeteilt.\nauf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der                    (3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 ent-\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4           sprechen und\nSatz 1, sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-\n1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der\nist,\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und       2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\n§ 15 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom                   Schrift auf gelbem Grund in Form eines alphanume-\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden                 rischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen\nsind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der              (Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur\nFinanzen und für Wirtschaft:                                     Identifizierung des Ursprungsbetriebes und des\njeweiligen Tieres dienen; hierbei sind\nArtikel 1                                  a) die ersten beiden Zeichen des Codes den Buch-\nstaben „DE\" (für Deutschland) vorbehalten und\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nb) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß\nDie Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1                 jedes Rind eine in Deutschland einmalige Num-\nS. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung                 mer erhält.\nvom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417), wird wie folgt\nDie Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch\ngeändert:\neine von der zuständigen obersten Landesbehörde\nbeauftragte Stelle.\n1. In § 15 wird Satz 2 gestrichen.\n(4) Rinder, die aus Drittlindern eingeführt werden,\n2. Die §§ 19a bis 19d werden wie folgt gefaßt:                  sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand vom\nBesitzer oder einem von ihm Beauftragten entspre-\n,.§19a                             chend Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht\nKennzeichnungsgebot                         für Schlachttiere, die unter Beachtung des§ 33 der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittel-\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus\nbar zur Schlachtung verbracht werden.\neinem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in\neinen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt          (5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten ver-\nwerden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d             bracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem\ngekennzeichnet sind.                                         Recht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeich-\n§19b                              nung nach Absatz 1 gleich.\nKennzeichnung von Rindern                         (6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohr-\nmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Besit-\n(1) Rinder sind Im Ursprungsbestand vom Besitzer\nzer des Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier\noder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe\nunverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen.\naus dem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der\nGeburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von              (7) Es ist verboten, Ohrmarken mit derAngabe „DE\"\nder zuständigen Behörde oder einer von der zustän-          (für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen\ndigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle)       Behörde in den Verkehr zu bringen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                                529\n§ 19c                              b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nKennzeichnung von Schweinen                         „d) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres\n(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besit-                       Alter.\"\nzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens\nmit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit            4. § 24a wird wie folgt geändert:\neiner von der zuständigen Behörde oder einer von der\na) Vor Absatz 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nzuständigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte\nStelle) ihm zugeteilten offenen Ohnnarke dauerhaft zu                               ,.Verfütterungsverbot\".\nkennzeichnen.                                                   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Ohnnarken werden dem jeweiligen Tierbesit-              „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das\nzer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständi-                 Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die\ngen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag                 Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern in\nund unter angemessener Berücksichtigung des vor-                    einer in ausreichender Entfernung von einem Be-\naussichtlichen Bedarfs zugeteilt.                                   trieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungs-\n(3) Die Ohrmarke muß                                            anlage einem von der zuständigen Behörde zuge-\nlassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden\n1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar               sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet\nist,                                                           werden.\"\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer          c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nSchrift auf weißem Grund mindestens folgende\nAngaben (Ohnnarkennummer) enthalten:                             ,.(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an\nSchweine nur abgegeben werden, wenn der\na) ,.DE\" (für Deutschland),                                    Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche            nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder             keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1\nder kreisfreien Stadt und                                 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforder-\nlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.\"\nc) eine von der zuständigen Behörde festgelegte\nnumerische Identifizierung des Betriebes mit\nnicht mehr als sieben Zeichen.                    5. § 24b wird wie folgt gefaßt:\n(4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § 19b Abs. 6                                    ,.§24b\nfindet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittel-\nbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und                            Anzeige und Betriebsregistrierung\nnach§ 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig                 Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum\ngekennzeichnet sind.                                           Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hal-\n§19d                              ten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der\nTätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen                Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,\n(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand              ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf\nvom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten               die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Anderungen sind un-\nspätestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer            verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfaßt\nvon der zuständigen Behörde oder einer von der                 die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Regi-\nzuständigen Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteil-          striernummer in einem Register.•\nten offenen Ohnnarke, die den Anforderungen des\n§ 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen.         6. Nach § 24b werden folgende §§ 24c und 24d ein-\n§ 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.                          gefügt:\n(2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesit-                                        ,.§24c\nzer oder dem von ihm Beauftragten von der zustän-\nBestandsregister\ndigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag\nund unter angemessener Berücksichtigung des vor-                  (1) Wer eine Tätigkeit nach§ 24b Satz 1 ausübt, hat\naussichtlichen Bedarfs zugeteilt.                              ein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für\nSchaf- und Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutter-\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anforde-\nschafen oder -ziegen. In das Bestandsregister sind ein-\nrungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten\nzutragen\nZüchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende\nZüchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zustän-          1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand\ndige Behörde Ober die vorgenommene Kennzeichnung                   vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der\nzu unterrichten.•                                                  Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und\nAbgänge unter Angabe ihres Geburtsdatums und\nihrer Ohrmarkennummer, wobei\n3. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\na) Im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4\na) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung\n,.b) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohnnar-                     nach§ 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen\nkennummer oder, bei Schafen und Ziegen, die                   der ursprünglichen und der neuen Ohnnarken-\nTätowierungsnummer,\".                                         nummer herzustellen ist,","530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1\nb) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift                  (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde\ndes bisherigen Besitzers und das Datum des            oder die beauftragte Stelle in das Begleitpapier die\nZugangs anzugeben ist sowie                           jeweilige Ohrmarkennummer sowie den Namen und\nc) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          die Anschrift des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzu-             des § 19b Abs. 5 trigt der Tierbesttzer die Ohnnarken-\ngeben ist,                                            nummer des anderen Mitgliedstaates selbst In das\nBegleitpaplerein.\n2. Im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand\nvorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der                 (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus\nZu- und Abginge unter Angabe ihrer Ohrmarken-             dem Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm\nnummer, wobei                                             Beauftragter die das Tier betreffenden Angaben in\ndas Begleitpapier einzutragen und dieses zu unter-\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift\nschreiben.\ndes bisherigen Besitzers und das Datum des\nZugangs anzugeben ist sowie                              (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushän-\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          digung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzu-             bisherigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftrag-\ngeben ist;                                            ten der Name und die Anschrift des Erwerbers in das\nBegleitpapier einzutragen.\n3. Im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die\nGesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres               (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung,\nIm Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen                 zum Verbringen In einen anderen Mitgliedstaat oder\nsowie die Zu- und Abginge an Schafen oder Ziegen          zur Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom\nunter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tatowierungs-          letzten Besitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf\nnummer, wobei                                             des Jahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe\ndes Rindes folgt.\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift\ndes bisherigen Besitzers und das Datum des                (7) Vertiert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohr-\nZugangs anzugeben ist sowie                           markennummer unleserlich geworden, so hat der\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          jeweilige Besitzer des Tieres oder ein von diesem\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzu-             Beauftragter die Ohrmarkennummer der neu einge-\ngeben ist.                                            zogenen Ohrmarke in dem fOr dieses Tier ausgestellten\nBegleitpapier zu vermerken.\n(2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß\n(8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der\n1. als Bestandsregister auch Loseblattdurchschrei-            Unlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zustlndige\nbesysteme oder andere zuverllssig nachprüfbare            BehOrde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen\nsystematische Aufzeichnungen verwendet werden             Besitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die\ndOrfen,                                                   Ohrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues\n2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3            Begleitpapier mit dem Aufdruck \"Ersatzbegleitpapier\"\nSatz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und              zu ...\n3. im Falle eines automatisiert geführten Bestands-\nregisters auf Verlangen der zustlndigen Behörde        7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gelndert:\ndie erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betrie-\nbes vorzulegen sind.                                      a) Nummer 12a wird wie folgt gefaßt\n§24d                                    .12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf\noder eine Ziege verbringt, abgibt oder ein-\nBegleitpapier                                     stellt,•.\n(1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht\nb) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt\noder abgegeben oder in einen Bestand oder eine\nSchlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von                .,12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Ver-\neinem Begleitpapier begleitet sind, das                                   bindung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d\nAbs. 1 Satz 2, oder Abs.. 6, auch In Verbin-\n1. der Anlage 2 entspricht und\ndung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d\n2. nach Maßgabe der Absitze 3 bis 5 ausgefüllt ist.                       Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder§ 19d Abs. 1\nDies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten ver-                      Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder eine\nbrachte oder eingeführte Tiere,                                           Ziege nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig kennzeichnet,•.\n1. die in einen Bestand oder\nc) Nummer 12c wird wie folgt gefaßt\n2. die, unter Beachtung des § 13 Abs. 1 oder des\n§ 33 der Bimenmarkt-Tierseuchenschutzverord-                   .12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine\nnung, unmittelbar in eine Schlachtstätte                              Ohrmarke in den Verkehr bringt,•.\neingestellt werden.                                           d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt\n(2) Das Begleitpapier wird dem jewelligen Tierbe-                \"13. einer Vorschrift der§§ 20 bis 23 oder des§ 24,\nsitzer auf Antrag von der zustlndtgen Behörde oder                       auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, Ober die\nder beauftragten Stelle zugeteilt. und 'ZW8r in den Fäl-                 Fütvung, Form, Aufbewahnl1g oder Vorlage\nlen des§ 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit                       von KontrollbOchem, des Deckregtsters oder\nder Ohrmarke.                                                            des Bestandsregisters zuwiderhandelt, ...","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                                 531\ne) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a                     für Rinder kann nach Prämienarten getrennt geführt\neingefügt:                                                 werden.\n\"14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt             (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie\noder eine Anzeige nicht oder nicht richtig          und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben\nerstattet,\".                                        enthalten:\nf) In Nummer 15 werden die Angabe \"§ 24b Abs. 1\"\n1. bei Mutterkühen die Rasse und\ndurch die Angabe \"§ 24b Satz 1 oder 2\" ersetzt und\nam Ende das Wort „oder\" gestrichen.                        2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert\ng) In Nummer 16 werden die Angabe \"§ 24b Abs. 2                    sind.\nSatz 1\" durch die Angabe \"§ 24c Abs. 1 Satz 1\", die           (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-\nAngabe \"§ 24b Abs. 2 Satz 3 oder 4\" durch die              prämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:\nAngabe \"§ 24c Abs. 1 Satz 3\", die Worte \", nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig\" durch die Worte        1. die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im\n\"oder nicht vollständig\" und der Punkt am Ende der             Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die min-\nVorschrift durch das Wort „oder\" ersetzt.                      destens einmal abgelammt haben oder mindestens\nein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und\nh) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer\nangefügt:                                                  2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-\n\"17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind ver-                nen prämienfähigen Mutterschafe.\nbringt, abgibt oder einstellt.\"                         (4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen\nBestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-\n8. § 25a wird wie folgt gefaßt:                                    prämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie und\nbei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe der\n,.§25a\nBeteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß\nÜbergangsvorschriften                        Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge auf Son-\n(1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine,         derprämie stellen, können die Landesstellen Ausnah-\nSchafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der               men von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen ist sicherzu-\ntierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum         stellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe von Anträgen\n27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen.              mindestens in Abständen von sechs Monaten ein aktu-\nDies gilt nicht für Betriebe, die bereits nach§ 24b die-       elles Bestandsregister vorlegen. Die Verpflichtung, das\nser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas-         Bestandsregister mit der Abgabe der Beteiligungs-\nsung angezeigt worden sind.                                    erklärung vorzulegen, bleibt unberührt. Das aktuelle\n(2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und§ 24d        Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landes-\nist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Okto-         stelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt\nber 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver-           werden.\"\nordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\ngekennzeichnet sind.\"                                       3. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\n.,§7a\nArtikel2                                                     Datenabgleich\nÄnderung                                  Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rin-\nder Rinder- und Schafprämien-Verordnung                    der, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom                     Datenabgleich durch eine von der zuständigen ober-\n5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch           sten Landesbehörde beauftragte Stelle. Die erforder-\ndie Verordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846),             lichen Angaben werden anonymisiert von der zustän-\nwird wie folgt geändert:                                           digen Landesstelle gemeldet.\"\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                   4. Die §§ 17 und 19 werden aufgehoben.\n,.§4\nKennzeichnung                        5. In§ 21 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 15, 17 und 19\"\nWenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mut-            durch die Worte \"von§ 15\" ersetzt.\nterkuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach\n§ 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet             6. Der bisherige § 18 wird § 17, die bisherigen §§ 20 bis\nsein.\"                                                    ·    23 werden§§ 18 bis 21.\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n\"§5\n.. §24\nBestandsregister\n(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter-                             Übergangsvorschrift\nkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen                   Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-\nwill, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Vieh-            terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend\nverkehrsverordnung zu führen. Das Bestandsregister             von § 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 und 5 der Viehverkehrs-","532                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeU 1\nverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fas-       der vom 28. Oktober 1995 an geltenden Fassung im\nsung gekennzeichnet sind, sofern die Kennzeichnung       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nvor dem 28. Oktober 1995 erfolgt ist.\"\nArtikel4\n8. Der neugefaßte§ 24 und die bisherigen§§ 25 bis 27\nwerden §§ 22 bis 25.                                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Es treten jedoch erst in Kraft\nArtikel 3\n1. Artikel 1 Nr. 2, mit Ausnahme des§ 19a- soweit die\nBekanntrnachungserlaubnis                        Kennzeichnung der Schweine betroffen ist - und des\n§ 19c, Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 2 Nr. 1, 2 und 8 am\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n28. Oktober 1995,\nund Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverord-\nnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in        2. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b am 28. April 2000.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den19.April1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nAnlage1\n(zu § 19b Abs. 3)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n(Vorderseite)\nRaum für mögliche Angabe des\n~ - ~ - - - - - - Kfz-Kennzeichens der zustAndlgen Behörde\noder des Logos der beauftragten Stelle\n1 DE 1789012                                     mindestens 7 mm\nmindestens 10 mm 1                           ----+---- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes\n1     \\.\n34567----+----                          mindestens 7 mm","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                                        533\nAnlage2\n(zu§24d)\nStempel, Unterschrift\nder zustAndigen BehOrde\noder beauftragten Steife\nBegleitpapier für Rinder\nAusgebende Stelle\nTierbesitzer (Name, Vorname)                                                         1 Betriebsnummer\nAnschrift\n1. Ohrmarkennummer                                                                                  DE\nneue Ohrmarkennummer 1)\n2. Tierdaten\nGeburtsdatum\nGeschlecht           weiblich  •  2)      männlich     02>              Rasse _ _ _ _ _ _ __\n3. Herkunft des Tieres\nIn meinem Betrieb geboren          D 3)\nAus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht\nOhrmarkennummer des Mitgliedstaates\nAus folgendem anderen Staat (DrittJand) eingeführt\nOhrmarkennummer des Drittlandes\nOrt.Datum                                                       Unterschrift des Tierbesitzers\noder seines Beauftragten\n4. Übemehmer des Tieres\nName, Vorname, Anschrift\nOrt, Datum der Übernahme                                                   Unterschrift des Abgebenden\noder seines Beauftragten\n1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Ankreuzen,  wenn zutreffend.","534                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes\nVom 10. April 1995\nAuf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) und des § 7b Abs. 2 des\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-\nnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1\nund 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082,\n1995 1S. 156) eingefügt worden sind, und des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes wird bekannt-\ngemacht:\nDeutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum\nPatent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein\nPrioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht\nnach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.\nGleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung ip Ecuador auf Grund\neiner Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine\nGeschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmuster-\nanmeldung beim Deutschen Patentamt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Januar 1995 (BGBI. 1S. 25).\nBonn, den 10. April 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nNiederleithinger\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n30.3.95    Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der\nEinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-\nOrdnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Köln-Bonn)         4533    (75      20. 4. 95)   11. 5. 95\n96-1·2·71\n30.3.95    Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nzweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Fest1egung von An- und Abflugverfahren für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeptatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für\nAbflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes)     4533    (75      20.4. 95)    25.5.95\n96-1-2-82","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                                                                                    535\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 12, ausgegeben am 19. April 1995\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n10. 4. 95 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Mal 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portygleslschen Republik zu dem am 19. Juni 1980 In Rom zur Unterzeichnung\naufgelegten Uberelnkommen Ober das auf vertragliche Schulctverhittnlsse anzuwendende\nRecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  306\nGESTA: XC1\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . • • • . . . • . . . . . . • . . • . . . . • . • . . . • . . . . • . . . . . • . . . . . • • • • . . • • . . . . . •        31 0\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von\nRegeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                            310\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 3. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt. . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . • •         311\n14. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . • . . . . . . . • • . . . • • . . . . . . . • . • . •                  311\n22. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch•simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                               312\n23. 3. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechi-\nschen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der\nSozialhilfe . . . • • . • . • . . . • . • • • • • . • • • • • . • . . . • • • . . . • • • • • • • • . • • • . . • • • . • • . . • • • • . • . . . . . • . .  314\n29. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über\nKlimaänderungen . . . . . • . . • . . • . . . . • . . • • . . • • . • . • . . • • • . . . • • . . . • • • • • . . . . • . • • • • . . • • . . . . •          316\n30. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\" • . . . . • • . • . • • • . • . • • • . . . . . • • • . . • . . . • . . • • . . • • • .                           319\nPreis dleNr Auagabe: 5,05 DM (3, 10 DM %uziigllch 1,95 DM VeraandkcMnn), bei lJeferoog gegen Vorauerechnung 6,05 DM.\nIm Bezugsp,eil Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ~ Steuereatz betrlgl 7%.\nLieferung gegen Vontlnsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzbla !«!In 3 99-509 oder gega, VoraU81'9Chnung."]}