{"id":"bgbl1-1995-20-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":20,"date":"1995-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_20.pdf#page=8","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1995-04-13T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, TeH 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen F'aschereirechts\nVom 13. Aprll 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes               7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-\nvom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876), der durch Artikel 23              ordnung (EG) Nr. 3366/94 beim gezielten Fang\nNr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)               einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein\ngeändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes                 Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord\nOber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekamt-                  mitführt.\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 3366/94 ein Bordbuch oder einen\nund Forsten:\nLagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nführt.\nArtikel 1                               9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 3366/94 bei einer Kontrone nicht\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                  Hilfe leistet.\nlichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. I S. 831),\ngeändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 2. August             10. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung\n1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:                       (EG) Nr. 3366/94 bei der Fischerei auf Schwarzen\nHeilbutt die zustlndigen Behörden nicht oder nicht\nrechtzeitig unterrichtet oder\n1. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n11. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der Verord-\n11§7                                   nung (EG) Nr. 3366194 die gefangenen Mengen\nDurchsetzung                                 Schwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht\nbestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaf-                   rechtzeitig meldet.•\ntungsmaßnahmen zugunsten der Fischbestände\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\n2. § 10 wird wie folgt gefaßt\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                                     .,§10\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 des                                    Durchsetzung\nRates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen                        bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei\nzur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände           auf bestimmte F\"ISChbestlnde oder Bestandsgruppen\nim Regelungsbereich des Übereinkommens Ober die                 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nkünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nSeefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot\nder Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABI. EG\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des\nNr. L 363 S. 60) verstößt, indem er als Kapitän vor-\nRates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegll,g der\nsätzlich oder fahrlässig\nzulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94       Fangbedingungen für bestimmte Fischbestlnde oder\nFische der dort genannten Arten in den dort jeweils      -bestandsgruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)\nbezeichneten Teilen des Regelungsbereichs Ober           verstößt, indem er als KapitAn vorsätzlich oder fahr-\nden Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus           llssig\nfingt,\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord-            Nr. 3362/94 Fänge von Beständen, fOr die TAC\nnung (EG) Nr. 3366/94 Hilfsmittel oder Vorrichtun-           oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord\ngen verwendet,                                               behält oder anlandet,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-        2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nnung (EG) Nr. 3366/94 einen größeren als den                 Nr. 3362/94 mit anderen Arten vermengten Hering,\nzullssigen Anteil an den dort bezeichneten Arten             der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen\nan Bord hat,                                                 wurde, an Bord behält,\n4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4        3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verord-\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 das                   nung (EG) Nr. 3362/94 in den dort bezeichneten\nFanggebiet oder den Fangort nicht oder nicht                 Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten den\nrechtzeitig verläßt,                                         Heringsfang oder den Dorschfang betreibt,\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung          4. entgegen Artikel 12 Nr. ii Satz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 3366/94 Fisch mit einer geringeren als der         (EG) Nr. 3362/94 beim Herings- oder Sprottenfang\ndort festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich            Dorschbeifänge mit einem Gewichtsanteil von Ober\nwieder ins Meer wirft,                                       1O vom Hundert an Bord behllt oder\n6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-           5. entgegen Artikel 12 Nr. iv Satz' 1 der Verordnung\nordnung (EG) Nr. 3366/94 die dort genannten                 (EG) Nr. 3362/94 beim Dorschfang ein anderes als\nlnfonnationen nicht im Bordbuch aufzeichnet,                ein dort genanntes Fanggerät für Dorschfascherei","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                                525\noder ein anderes als ein dort bezeichnetes Netz an                                 §14\nBord mitführt.\"                                                 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber färöischen Rschereifahrzeugen\n3. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n,,§12a                             Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3364/94 des\nDurchsetzung von                        Rates.vom 20. Dezember 1994 Ober Maßnahmen zur\nBestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse            Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5             für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1995)\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän           (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) verstößt, indem er als Kapitän\nvorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle          vorsätzlich oder fahrlässig\nFanger1aubnls nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der     1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nVerordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni             Nr. 3364/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\n1994 zur Fest1egung allgemeiner Bestimmungen Ober              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\ndie speziellen Fangerlaubnisse (ABI. EG Nr. L 171 S. 7)\nFische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.        2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3364/94 eine Angabe nicht. nicht richtig, nicht in\n§12b                                  der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\nDurchsetzung von Bestimmungen\nüber Mindestangaben in Fanglizenzen               3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3364/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot           4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des                 Nr. 3364/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht\nRates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\ngemeinschaftlichen Regelung über die Mindest-               5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)\nangaben in Fanglizenzen (ABI. EG Nr. L 341 S. 93)               Nr. 3364/94 gezielt Hering fängt oder\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder fahr-\nlässig                                                      6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3364/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)                in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-\nNr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder          gegebenen Sperrzeit verwendet.\n2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)\n§15\nNr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt,\nan Bord behält, umlädt oder anlandet.•                          Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\n4. Die §§ 13 bis 18 werden wie folgt gefaßt:                      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\n,,§ 13                            oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3369/94 des\nRates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur\nDurchsetzung von\nKontrollmaßnahmen gegenüber                   Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für\nschwedischen Fischereifahrzeugen                Schiffe unter lettischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363\nS. 82) verstößt, indem er als Kapitän vorsätztich oder\nin den Gewässern der Gemeinschaft\nfahrlässig\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1994\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG)\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 3369/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kom-\nmission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungs-            2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nbestimmungen zu der Regelung über den Zugang                    Nr. 3369/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nzu den Gewässern nach der Akte über den Beitritt                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nösterreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens                 übermittelt,\n(ABI. EG Nr. L 338 S. 20) verstößt, indem er als Kapitän    3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nvorsätzlich oder fahrlässig                                     Nr. 3369/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt\n1. ohne vorherige Fanggenehmigung der Kommission                oder\nnach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)        4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten             Nr. 3369/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht\nGebieten betreibt,                                          oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen                                 §16\ndes Anhangs N dieser Verordnung nicht einhält                    Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\noder                                                           gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen\n3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)               Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder       Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nnicht in der vorgeschriebenen Weise führt.              oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 des","526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nRates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen                     4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nzur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände                Nr. 3371/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht\nfOr Schiffe unter estnischer Flagge (1995) (ABI. EG                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nNr. L 363 S. 72) verstößt, indem er als Kapitän vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                                  §18\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)                        Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nNr. 3367/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig           gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt,               Ordnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nNr. 3367194 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht In      oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig           Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur\nübermittelt,                                                Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für\nSchiffe unter norwegischer Flagge fOr den Zeitraum bis\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)               zum 31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114) verstößt,\nNr. 3367/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt             indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\noder\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)                   Nr. 3376/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nNr. 3367/94 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht                  oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fOhrt,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\n§17                                     Nr. 3376/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nübermittelt,\ngegenüber litauischen, Fischereifahrzeugen\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nOrdnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 3376/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein -Gebot\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des                 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nRates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen                         Nr. 3376/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht\nzur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nfür Schiffe unter litauischer Flagge (1995) (ABI. EG            5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)\nNr. L 363 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vor-               Nr. 3376/94 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer\nsätzlich oder fahrlässig                                           anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)                  den dort bezeichneten Gebieten fischt oder\nNr. 3371/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig       6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,                Nr. 3376/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                  in dem dort genannten Gebiet zu der dort an-\nNr. 3371/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in.        gegebenen Sperrzeit verwendet.•\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)                                      Artikel2\nNr. 3371/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder                                                    in Kraft.\nBonn, den 13. April 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1995                   527\nVerordnung\nüber die Aufhebung der staatlichen Anerkennung\ndes Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau\nVom 19.April 1995\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 {BGBI. 1\nS. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organl-\nsationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnen das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie:\n§1\nAufhebung der staatlichen\nAnerkennung des Ausbildungsberufs\nDie staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/\nSparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassen-\nschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.\n§2\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBI. 1\nS.154).\n§3\nÜbergangsfrist\nBerufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die\nBerufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können\nunbeschadet des§ 1 dieser Verordnung bis zum 31. Jull 1997 abgeschlossen\nwerden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn,den19.April1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}