{"id":"bgbl1-1995-2-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":2,"date":"1995-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_2.pdf#page=4","order":8,"title":"Verordnung über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes auf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben (Postunfallkassenverordnung - PUKV)","law_date":"1995-01-11T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["20                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes\nauf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben\n(Postunfallkassenverordnung - PUKV)\nVom11.Januar1995\nAuf Grund des Artikels 2 § 3 Abs. 2 des Postneu-              (5) Zum Aufbau des Betriebsmittelstocks leisten die\nordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1             Mitgliedsbetriebe eine Sondereinlage in Höhe des Sechs-\nS. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und        fachen der im Geschäftsjahr 1995 monatlich aufzubrin-\nTelekommunikation:                                           genden Vorschüsse und zum Aufbau der Rücklage eine\nSonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Drei-\nfachen der im letzten Kalenderjahr gezahlten Renten, die\nErster Abschnitt                        beide mit der ersten Vorschußzahlung fällig werden.\nRechtsübergang                             (6) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts-\njahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen\n§1                             Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-\ngebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom\nHaushaltsplan für das erste Haushaltsjahr\nmangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück-\nDer Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird          greifen muß. Die Auslagen werden sobald wie möglich\nvom Bundesministerium für Post und Telekommunikation         erstattet.\naufgestellt und festgestellt.\n§3\n§2\nAnteil am Konkursausfallgeld\nVorläufige Finanzierung\nDer Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den\n(1) Zur vorläufigen Finanzierung des Umlagesolls für       Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitglieds-\ndie Geschäftsjahre 1995 und 1996 und des Aufbaus             betriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem\ndes Betriebsmittelstocks sowie der Rücklage werden die       Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr\nMitgliedsbetriebe in vier Umlagegruppen eingeteilt und       zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitglieds-\nwie folgt zugeordnet:                                        betriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohn-\n1. der Umlagegruppe I die Deutsche Post AG und die           summe bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitglieds-\nBundesdruckerei GmbH,                                    betrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer\nAnsatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu\n2. der Umlagegruppe II die Deutsche Telekom AG, die          entrichtende Umlage gesondert erhoben.\nDeutsche Postbank AG, die EMS Kurierpost GmbH\nund die De Te Mobil GmbH,\n3. der Umlagegruppe III die Betriebskrankenkasse der                                       §4\nMitgliedsbetriebe bezüglich der nach § 539 Abs. 1                                Weitergeltung\nNr. 17a der Reichsversicherungsordnung Versicherten             von Vorschriften der Deutschen Bundespost\nund\n(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen\n4. der Umlagegruppe IV die übrigen Mitgliedsbetriebe.\nBundespost und des Bundesministeriums für Post und\n(2) Der Jahresbedarf (Umlagesoll) verteilt sich vorläufig Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten\nauf die Umlagegruppen entsprechend dem Verhältnis der        der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Post-\nauf sie entfallenden Leistungsausgaben nach dem Stand        sozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen\ndes letzten abgerechneten Kalenderjahres.                    Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen\n(3) Innerhalb der Umlagegruppen 1, II und IV werden       geändert oder aufgehoben werden.\ndie Lasten nach der durchschnittlichen Zahl der im vor-         (2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten\nangegangenen Kalenderjahr in den Mitgliedsbetrieben          Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die\nbeschäftigten Versicherten einschließlich der Teilzeit-      gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeam-\nbeschäftigten und der vorübergehend Beschäftigten auf        ten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten\ndie Unternehmen vorläufig umgelegt.                           wahrzunehmen.\n(4) Die Unfallkasse Post und Telekom erhebt für die\nGeschäftsjahre 1995 und 1996 Vorschüsse auf die                                            §5\nBeiträge, welche sich nach den Haushaltsplänen und der              Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte\nin den Absätzen 1 bis 3 geregelten vorläufigen Aufteilung\nergeben. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des              Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzu-\nJahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum          nehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der\n15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind         Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nmonatlich im voraus zahlbar und zum 15. des Vormonats         Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für\nfällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse       die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vor-\nsind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiter-    läufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und\nzuzahlen.                                                     Telekom übernommen werden.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995                               21\n§6                             liehen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr\nWahl der Selbstverwaltungsorgane                 bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten\nund Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den\nDie Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und        Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten\nTelekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder.    den_ Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das\nEs werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3        Kalenderjahr.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der\n§9\nWahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.\nKostenerstattung für die übertragenen Aufgaben\nZweiter Abschnitt                          (1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahr-\nnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozial-\nDurchführung                          versicherungsorganisationsgesetzes genannten Auf-\nder übertragenen Aufgaben                    gaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben,\nfür die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem\n§7                              Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen\nWahrnehmung der übertragenen Aufgaben               durchschnittlich beschäftigten - Beamten nachträglich\naufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben\n(1) Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2        und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitglieds-\nAbs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes    betrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben\nübertragenen Aufgaben werden außerhalb der Selbstver-      werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrie-\nwaltung durchgeführt.                                      ben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.\n(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Auf-          (2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungs-\ngaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2  ausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorgani-   Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisations-\nsationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und        gesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, wer-\nFachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundes-   den nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr\nministeriums für Post und Telekommunikation.              bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten\nVersicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich\n§8                             umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung\nRechnungslegung                        der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1\nSatz 2 und 3 entsprechend.\n(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Per-\nsonal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention,                               § 10\ndie Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert\nauszuweisen.                                                                laufende Finanzierung\nder übertragenen Aufgabe„\n(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden,\nnach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzel-         (1) Zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten\nnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen        sowie der sonstigen Ausgaben erhebt die Unfallkasse,\ngetrennt nach den Aufgabenbereichen Unfallfürsorge\n1. Unfallversicherung,\nnebst Prävention, Sachschadenersatz für die Beamten\n2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be-     und Geltendmachung von Regreßansprüchen nach\namten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten-          § 87a des Bundesbeamtengesetzes einerseits und Sach-\ngesetzes sowie                                         schadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst\n3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten    Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen\nnebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber-    andererseits, auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und\nleistungen                                             der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe\ndie Unfallkasse für die einzelnen Mitgliedsbetriebe näher\nzugeordnet.\nbestimmt. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des\n(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgaben-     Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum\nbereichen                                                 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind\n1. Unfallversicherung,                                    monatlich im voraus zahlbar und jeweils zum 15. des\nVormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die\n2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Be-     Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen\namten und Regreß nach§ 87a des Bundesbeamten-          Höhe weiterzuzahlen.\ngesetzes,\n(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Vorlage\n3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten    der Jahresrechnung wird über die Vorschüsse abgerech-\nnebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeber-    net. Überschüsse sind an den jeweiligen Mitgliedsbetrieb\nleistungen,                                            abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei\n4. Prävention für Versicherte und Beamte                  Wochen nach Zugang der Abrechnung ausgeglichen\nzuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist,  werden. Sie sind den zu bildenden Betriebsmittelstöcken\nwerden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgaben-       wieder zuzuführen.\nbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfall-      (3) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Ab-\nkasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die    rechnung der Ausgaben für das vergangene Geschäfts-\nPrävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfall-  jahr und der Jahresrechnung der Unfallkasse werden die\nversicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnitt-    Vorschüsse betriebsbezogen neu festgesetzt.","22                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen aus-             übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe ins-\ngleichen zu können, wird für die in Absatz 1 genannten       besondere verpflichtet,\nAufgabenbereiche je ein Betriebsmittelstock in Höhe des      1. den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Auf-\nSechsfachen der durchschnittlichen Monatsausgaben                klärung der Entstehung von Berufskrankheiten und\ndes jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet, der           arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,\njeweils gesondert zu verwalten ist. Die Betriebsmittel-\nstöcke sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres an       2. über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäf-\ndie Entwicklung der Ausgaben anzupassen. Überschüsse             tigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die\nwerden an die Mitgliedsbetriebe abgeführt, Minder-               Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen\nbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der                Beschäftigten Auskunft zu geben,\nAbrechnung von diesen ausgeglichen.                          3. auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen\n(5) Zum Aufbau der Betriebsmittelstöcke leisten die           und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nach-\nMitgliedsbetriebe Sondereinlagen in Höhe des Sechs-              zuweisen,\nfachen der im Geschäftsjahr 1995 jeweils monatlich auf-      4. die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von\nzubringenden Vorschüsse, die mit den ersten Vorschuß-            Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei\nzahlungen fällig werden.                                         der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des\n(6) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, ins-         Schadensumfangs mitzuwirken,\nbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabe-           5. die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mit-\nschwankungen durch den Einsatz des Betriebsmittel-               verfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen\nstocks nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die           entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorge-\nUnfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgaben-            pflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfall-\nbereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in              kasse zuzuleiten,\neinem Jahr gezahlten Unfallausgleichs bereit. Bis sie diese\nHöhe erreicht hat, ist der Rücklage jährlich ein Betrag in   6. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen\nHöhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des jährlich            und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie\ngeleisteten Unfallausgleichs zuzuführen. Zum Aufbau              arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten\nder Rücklage leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sonder-          Hilfe zu unterstützen,\nzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen          7. alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung\ndes im letzten Kalenderjahr geleisteten Unfallausgleichs,        der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden\ndie mit der ersten Vorschußzahlung fällig wird. Die Zinsen       Vorschüsse notwendig sind.\naus den Rücklagen fließen dieser zu, bis die vorgegebene\nHöhe erreicht ist.\n(7) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäfts-                                §13\njahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen                              Anzeige von Unfällen\nPost AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig auf-\ngebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom               (1) Die Mitgliedsbetriebe haben\nmangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurück-       1. jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten,\ngreifen muß. Die Auslagen werden so bald wie möglich             aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beam-\nerstattet.                                                       tenversorgungsgesetz entstehen können,\n§ 11                            2. jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb\nbeschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig\nSäumniszuschläge                            geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberech-\n(1) Für Kostenforderungen und Vorschüsse, die ein             tigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder kör-\nMitgliedsbetrieb nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages       perlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen\nentrichtet hat, ist für jeden angefangenen Monat der             zu gewähren sind,\nSäumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des         binnen 3 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten\nrückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten          haben, der Unfallkasse Post und Telekom auf dem vor-\nabgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rück-             gegebenen Meldevordruck anzuzeigen.\nständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist\nder Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser               (2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge\ngesondert schriftlich anzufordern wäre.                      und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleich-\nzeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter\n(2) Ein Säumniszuschlag auf eine Kostenforderung          und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der\nwird nicht erhoben, soweit der Kostenschuldner glaubhaft     Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch\nmacht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der          vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle\nZahlungspflicht hatte.                                       ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.\n(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden\ndie Rückstände auf zehn Deutsche Mark nach unten\nabgerundet.                                                                              §14\nVertretung der Unfallkasse\n§12\nHinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 des Postsozialver-\nZuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe\nsicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben\nZur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2           vertritt der Geschäftsführer die Unfallkasse gerichtlich und\nAbs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes     außergerichtlich.","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995                                23\n§15                            vertreter in der Vertreterversammlung und die Vertreter zu\nFachausschuß für Arbeitsschutz                Nummer 3 auf Vorschlag der Versichertenvertreter in der\nVertreterversammlung. Den Leiter des Fachausschusses\n(1) Bei der Unfallkasse Post und Telekom wird ein       und dessen Stellvertreter beruft er aus den Vertretern zu\nFachausschuß Arbeitsschutz eingerichtet. Er unterstützt     Nummer 1 im Einvernehmen mit der Mehrheit der Fach-\ndie Organe bei der Erstellung, Auslegung und Umset-        ausschußmitglieder. Der Fachausschuß kann zusätzlich\nzung des autonomen Unfallverhütungsrechts sowie den         Berater hinzuziehen.\nGeschäftsführer bei den der Unfallkasse übertragenen\n(4) Die Mitglieder und Berater des Fachausschusses\nPräventionsaufgaben. Insbesondere erstellt er hierfür\nüben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die\nEntwürfe von Vorschriften, schlägt Maßnahmen zur\nbaren Auslagen der Vertreter der Arbeitgeber und\nErhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor und\nGewerkschaften sowie der Berater erstattet die Unfall-\ngibt Stellungnahmen zu den Haushaltsentwürfen ab.\nkasse nach den Bestimmungen des Bundesreisekosten-\n(2) Der Fachausschuß Arbeitsschutz hat ausschließlich   gesetzes.\nBeratungs- und Unterstützungsaufgaben. Die Entschei-          (5) Zur Unterstützung des Fachausschusses Arbeits-\ndungen über Entwürfe, Vorschläge oder Stellungnahmen       schutz richtet die Unfallkasse Fachgruppen ein.\ntrifft er mehrheitlich. Einzelheiten zur Arbeit des Fach-\nausschusses regelt die Geschäftsordnung.\n(3) Der Fachausschuß hat zwölf Mitglieder, die sich aus                        Dritter Abschnitt\nje vier Vertretern folgender Gruppen zusammensetzen:                           Schlußvorschriften\n1. des technischen und arbeitsschutzärztlichen Auf-\nsichtsdienstes,                                                                     §16\n2. der Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse                         Geschäftsbericht\nund\nNach Abschluß eines jeden Kalenderjahres erstellt die\n3. der zuständigen Gewerkschaften, von denen min-          Unfallkasse Post und Telekom einen Geschäftsbericht.\ndestens zwei Vertreter in den Mitgliedsbetrieben\nbeschäftigt sein müssen.\n§17\nDer Geschäftsführer bestellt die Vertreter zu Nummer 1\nInkrafttreten\nauf Vorschlag der Abteilung Arbeits- und Gesundheits-\nschutz in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, die            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nVertreter zu Nummer 2 auf Vorschlag der Arbeitgeber-       in Kraft.\nBonn,den11.Januar1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","24                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 9. Dezember 1994\n1.                                  -  dem Direktor der Grenzschutzdirektion,\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes-            -  dem Leiter der Grenzschutzschule,\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung der                -  dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom                       werk,\n14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die\nAnordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), über-             -  dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-\ntrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur                 ministeriums des Innern,\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten                       -  dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,\na) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12                            jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,\n-  dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,            -  dem Vorstand des Bundesverbandes für Selbst-\nschutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-\nDirektor (als Geschäftsführendes Vorstandsmit-\nschutz,\nglied) weiter zu übertragen,\n-  dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,\nc) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11\n-  dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,               -  dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,             für öffentliche Verwaltung für die Beamten des\nZentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine\n-  dem Präsidenten des Bundesamtes für die An-\ninnere Verwaltung.\nerkennung ausländischer Flüchtlinge,\n-  d~m Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit                                      II.\nin der Informationstechnik,                              Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\n-  dem Präsidenten des Bundesarchivs,                    Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.\n-  dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nIII.\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik,                                 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung\njeweils für seinen Geschäftsbereich,                     über die Ernennung und Entlassung von Beamten im\nb) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11                        Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nvom 7. September 1992 (BGBI. 1 S. 1714, GMBI. S. 984)\n-  dem Präsidenten und Professor des Instituts für\nund die Änderungsanordnungen vom 28. Januar 1993\nAngewandte Geodäsie,\n(BGB!. 1 S. 304, GMBI. S. 199) und vom 13. Mai 1993\n-  den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,             (BGBI. 1S. 786, GMBI. S. 411) außer Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1995              25\nAchtzehnte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 8. Dezember 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. l $. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne\ndieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz\nAlberta.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. November 1993 (BGBI. 1S. 2045).\nBonn, den 8. Dezember 1994\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober\nBekanntmachung\nzu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes\nVom1.Januar1995\nAuf Grund des§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1\ndes Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)\neingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer\nersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patent-\nanmeldung\nin dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan\nbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.\nBonn,den1.Januar1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nKober","26                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1995\nTag                                                                           I n h a It                                                                             Seite\n5. 1. 95  Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland über die Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . .                                                          2\nGESTA: XJ27\n11. 11. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   9\n30. 11. 94  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der\nVereinigten Staaten über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet . . . . . . . . . . . . . . .                                                    18\n6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über den zivilen Luft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\n6. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                23\n6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . .                                                              25\n6. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über den Luftverkehr .                                                                  25\n6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten\nKinder und Jugendlichen .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    26\n6. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltung~bereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     27\n6. 12. 94 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRep~blik mit Indonesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               27\n8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         28\n8. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             28\n8. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Steuerabkommens . . . . . . . . . . .                                                            29\n9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler\nStreitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   29\n9. 12. 94 Bekanntmachung über das lnkrafttr~ten des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger\nHandlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       30\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}