{"id":"bgbl1-1995-19-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":19,"date":"1995-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_19.pdf#page=12","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung","law_date":"1995-04-10T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["512                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung\nVom 10. Aprll 1995\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 17 Abs. 3 und des        2. Nach § 3 werden folgende neue §§ 3a und 3b ein-\n§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des             gefügt:\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\n.,§3a\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1,                             Zulassung von Lagerräumen\n§ 17 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 12            (1} Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten er-\nund 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)            forderliche Zulassung von Räumen, In denen Trocken-\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium              gut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbei-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-            tungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-           schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1\nschaft:                                                            kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden\nwerden.\nArtikel 1\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß\nDie Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988\n1. eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts\n(BGBI. 1S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-\nbei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,\nsetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt\ngeändert:                                                          2. soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Ver-\narbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungs-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         betrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           3. der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei\nStücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume\naa) In Satz 1 werden die Worte „hat die Aufnahme\nvorlegt.\nder Trockenfutterherstellung unter Angabe _der\neinzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der                                         §3b\nBundesanstalt anzuzeigen.\" durch die Worte                                Zulassung von Käufern\n„ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten                        von zur Trocknung bestimmtem Futter\nvon der Bundesanstalt zuzulassen.\" ersetzt.\nEin Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:            ankauft, ist gemäß den Bedingungen, die sich aus den in\n.,Die Zulassung wird auf Antrag durch schrift-        § 1 genannten Rechtsakten ergeben, von der Bundes-\nlichen Bescheid erteilt.\"                             anstalt zuzulassen. Die Zulassung wird auf Antrag durch\ncc) Der frühere Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird          schriftlichen Bescheid erteilt.\"\ndas Wort .Anzeige\" durch das Wort „Zulas-\nsung\" ersetzt, nach dem Wort „Trocknungs-         3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkapazität\" das Komma gestrichen, und das              a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage\" die Angabe\nWort „und\" eingefügt sowie die Angaben „ 1.\"               ,, 1\" eingefügt.\nund „2.\" und die Worte „einschließlich der in\nAbs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen\" ge-             b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nstrichen.                                                  „Bei durch die Bundesanstalt selbst gezogenen\nb} In Absatz 2 wird die Angabe „ 1.\" gestrichen und                 Proben gilt die damit beprobte Menge als Partie.\"\nnach dem Wort „Gewichtsfeststellung\" die Worte\n..bei Auslagerung des Trockenfutters\" eingefügt.       4. § 6 wird wie folgt geändert:\nNach dem Wort \"verwenden\" wird ein Punkt gesetzt           Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nund die Worte „2. für den Fall, daß er auch Trocken-\nfutter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung             ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeu-\nfür Speise- und Industriezwecke herstellt, die hierzu      ger von Frischfutter, welches zur Trocknung bestimmt\ndienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den           ist, als auch für Käufer oder andere Empfänger des\nEinrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter            Trockenguts.\"\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten hergestellt\nwird.\" gestrichen.                                     5. § 7 wird aufgehoben.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995                                         513\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                                 mitteln die nach Landesrecht für die Bearbeitung der\nBeihilfeanträge „Flächen\" zuständigen Stellen der Bun-\na) In der Überschrift werden die Worte „Vorausfest-\ndesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschafts-\nsetzung und\" gestrichen.\njahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trocken-\nb) In Satz 1 werden die Worte „die Vorausfestsetzung                        futterflächen bezeichneten Parzellen gemäß der An-\n11\nund\" gestrichen und das Wort „erfolgen durch das                        lage 2 zu dieser Verordnung.\"\nWort „erfolgt \"ersetzt.\nc) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.                                   8. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n..Anlage1\n,.(2) Die in den gemäß den in § 1 genannten Rechts-\n(zu§ 4 Abs. 1)\nakten vorzulegenden Verträgen enthaltenen Flächen-\nangaben sind gemäß dem Muster in Anlage 2 dieser                                   Bestimmungen über Probenahme\".\nVerordnung der Bundesanstalt zu übermitteln.\"                           b) In Nummer 1.1 werden die Worte „Schrot, Flocken      11\ngestrichen und die Worte „aus je angefangenen\n7. Nach § 8 wird folgender§ 9 eingefügt:                                             2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher\nGröße so zu entnehmen, daß je Partie mindestens\n,.§9\n1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.\" durch\nGegenüberstellung von Flächen                                    die Worte „Proben gemäß den in § 1 genannten\nZur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechts-                          Rechtsakten zu ziehen.\" ersetzt.\nakten geforderten Gegenüberstellung von Flächen über-                       c) Nummer 1.3 wird aufgehoben.\n9. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:\n..Anlage2\n(zu § 8 Abs. 2 und § 9)\nGegenüberstellung von Flächen\nEs ist anzugeben:\na) 1.                        2.                      3.\nBetriebs-                Name                    Kode-Nr.\nnummer                   des Erzeugers           des für den\ndes Erzeugers            und                     Erzeuger\nbeider                   Anschrift               zuständigen\nLandesstelle                                     Trocken-\nOn aufsteigender                                 werkes\nNumerierung)                                     (Verarbeitungs-\nbetrieb)\nb) 4.                  5.         6.              7.              8.1       9,1            10.;            11.;        12.\n---------------------------------------\n8 undesland         Kreis Gemeinde             Gemarkung Flur-Nr. Flurstück-Nr. Feldstück-Nr. Schlag-Nr.            Fläche, die\nzurTrocknung\nverwandt wird\n(ha/ar)\n*) Für Bundesländer, die die Einteilung .Feldstück• nicht vornehmen.\n*1   Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück• vornehmen.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Trockenfutterbeihilfeverordnung gilt vom 21. Oktober\n1995 an wieder in ihrer am 20. April 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\nanderes verordnet wird.\nBonn, den 10. April 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","514                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 7. April 1995\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von\nMustern auf Ausstellungen in der Im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und\ndes§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082. 1995 1 S. 156) wird\nbekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für\ndie folgende Ausstellung gewährt:\n,,Messe und Kongreß SMT '95, ES&S '95 und Hybrid '95\"\nvom 3. bis 5. Mai 1995 in Nürnberg\nBonn, den 7. April 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchäfers\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n16. 3. 95    Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                4061     (67       5. 4. 95)   27.4.95\n96-1-2-151\n22.3.95      Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-\nflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                     4405      (73     13. 4. 95)   27.4.95\n96-1-2-112\n27.3.95      Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur .Änderung der\nHundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Frankfurt am Main)                                     4405      (73     13. 4. 95)   27.4.95\n96-1-2-137\n7.4.95      Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die\nSchleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main,\nMain-Donau-Kanal und Donau                                   4406      (73     13. 4. 95)    14.4.95\nneu: 940-9-19"]}