{"id":"bgbl1-1995-19-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":19,"date":"1995-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_19.pdf#page=10","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen","law_date":"1995-04-10T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["510                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nVom 10. April 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 10. April 1995 (BGBI. 1\nS. 508) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Verfahren bei\nder Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung\nanderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung unter ihrer neuen\nÜberschrift in der ab 21. April 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. September 1980\n{BGBI. 1S. 1674),\n2. den am 21. April 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des§ 33f Abs. 2 Nr. 2\nder Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987\n(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994\n{BGBI. 1S. 3475) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ).\nBonn, den 10. April 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995                                 511\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Erteilung\nvon Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nfür andere Spiele im Sinne des§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung\n(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)\n§1                              wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückge-\nÜber den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklich-         nommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und\nkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des       nicht mehr erteilt wird.\n§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das\n§6\nBundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier           (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für\nauf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminal-         1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbe-\nbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses               denklichkeitsbescheinigung,\nberuft das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag\nder zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die      2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,\nDauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den        3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er\nFällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen       nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung\nder Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.                        einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist,\n§2\n4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklichkeits-\nDer Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung,         bescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes)\ndie Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforder-       und\nlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwar-\ntung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes       5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeits-\nhat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spiel-       bescheinigung (§ 3 Abs. 2)\neinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung ein-   von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).\nzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundes-\n(2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Ertei-\nkriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung\nlung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die Ertei-\noder einzelner Teile zu Obertassen.\nlung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie für die\nZurückweisung eines Widerspruchs sind nach folgenden\n§3\nStundensätzen zu bemessen:\n(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt\n1. für Beamte des höheren Dienstes oder\n1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung         vergleichbare Angestellte                       133 DM,\nhandelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder\nwenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem\nvergleichbare Angestellte                       110 DM,\ngeprüften Muster sichergestellt ist,\n2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.\n3. für sonstige Bedienstete                          93DM.\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser\n(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach\nStundensätze zu berechnen.\nAbsatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der\nUnbedenklichkeitsbescheinigung.                                 (3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung der\nPrüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach Absatz 1\n§4                              Nr. 1 erhoben.\nDie Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält                   (4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von\n1. Bezeichnung des Spieles,                                  5 000 DM, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenk-\nlichkeitsbescheinigung den Betrag von 500 DM nicht\n2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung        übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen\nund Sitz des Herstellers,                            außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese Gebühr bis\nb) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum     auf das Doppelte erhöht werden.\nund -ort sowie Wohnort des Veranstalters,               (5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenk-\n3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und,           lichkeitsbescheinigung beträgt 80 DM und für die Ertei-\nsoweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichts-        lung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheini-\nzeichnungen,                                             gung SO DM.\n4. Spielregeln und Gewinnplan,                                  (6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 1O des\nVerwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, insbe-\n5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstal-\nsondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des\ntet werden darf,\n§ 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts ent-\n6. Angabe der Geltungsdauer,                                 stehen.\n7. etwaige Nebenbestimmungen.\n§7\n§5                                                       (weggefallen)\nSpiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenk-\nlichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsa-                                    §8\nmen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt,                               (Inkrafttreten)"]}