{"id":"bgbl1-1995-19-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":19,"date":"1995-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_19.pdf#page=8","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen","law_date":"1995-04-10T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["508                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nVom 10. April 1995\nAuf Grund des§ 33f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. November 1994 (BGBI. I S. 3475) geändert wor-                 ..2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeich-\nden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-                       nung und Sitz des Herstellers,\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821),                     b) im Falle des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburts-\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-                         datum und -ort sowie Wohnort des Veran-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:                              stalters,\".\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,7. etwaige Nebenbestimmungen.\"\nDie Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeits-\nbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung             5. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nvom 5. September 1980 (BGBI. 1 S. 1674) wird wie folgt\n,,§5\ngeändert:\nSpiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbe-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:          denklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im\nGemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das\n„ Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von         gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheini-\nUnbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele            gung zurückgenommen oder widerrufen worden oder\nim Sinne ~es § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung Ner-             abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.\"\nordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-\nnigungen - UnbBeschErtV).\"\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                             ,,§6\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für\n,,Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklich-       1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbe-\nkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne             denklichkeitsbescheinigung,\ndes § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet           2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheini-\ndas Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Phy-                gung,\nsikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem\n3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er\nAusschuß von vier auf dem Gebiete des Spiel-\nnicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-\nwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder.\"\nzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach\nb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesminister\"                § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbe-\ndurch die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.              achtlich ist,\nc) Folgender Satz 3 wird angefügt:                            4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklich-\n„Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3             keitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-\nAbs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der              ortes) und\nPrüfung ein Fachinstitut beauftragen.\"                    5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklich-\nkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 2)\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                     von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) .\n..§3                                    (2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf\n(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt        Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für\ndie Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung\n1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrich-\ntung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll       sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs sind\nnach folgenden Stundensätzen zu bemessen:\nund wenn die Übereinstimmung der Nachbauten\nmit dem geprüften Muster sichergestellt ist,              1. für Beamte des höheren Dienstes oder\nvergleichbare Angestellte                   133 DM,\n2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder\n(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach\nAbsatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der            vergleichbare Angestellte                   11 0 DM,\nUnbedenklichkeitsbescheinigung.\"                              3. für sonstige Bedienstete                      93 DM.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995                              509\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel die-     besondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle\nser Stundensätze zu berechnen.                              des§ 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinsti-\ntuts entstehen.\"\n(3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung\nder Prüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach\nAbsatz 1 Nr. 1 erhoben.                                 7. § 7 wird gestrichen.\n(4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von\n5 000 DM, die Gebühr für die Erteilung einer Unbe-                              Artikel2\ndenklichkeitsbescheinigung den Betrag von 500 DM\nnicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall     Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\neinen außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese          der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbe-\nGebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.              scheinigungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n(5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbe-      machen.\ndenklichkeitsbescheinigung beträgt 80 DM und für die\nErteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbe-\nscheinigung 50 DM.                                                              Artikel3\n(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVerwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, ins-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. April 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}