{"id":"bgbl1-1995-19-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":19,"date":"1995-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_19.pdf#page=2","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1995-03-28T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["502                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*)\nVom 28. März 1995\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November\n1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1\nS. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nund der Bierverordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3743), wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Abs. 5 wird Satz 2 gestrichen.\n2. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.Anlage 1\n(zu§ 6Abs. 4 Nr. 1)\nZutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse\nangegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind\nZutat:                                                                              Klassenname:\nRaffinierte Öle,                                                                    \"Öl\", ergänzt durch die Angabe\nausgenommen Olivenöl\n-1. \"pflanzlich\" oder „tierisch\" oder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder\ntierischen Herkunft\nAuf ein gehärtetes Öl muß mit der Angabe „gehärtet\"\nhingewiesen werden.\nraffinierte Fette                                                                   „Fett\", ergänzt durch die Angabe\n1. ,,pflanzlich\" oder \"tierisch\" oder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder\ntierischen Herkunft\nAuf ein gehärtetes Fett muß mit der Angabe „gehärtet\"\nhingewiesen werden.\nMischungen von Mehl aus zwei oder mehreren                                          ,,Mehl\", anschließend die Aufzählung der Getreidearten,\nGetreidearten                                                                       aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge\nihres Gewichtsanteils\nStärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch                                   \"Stärke\"\nmodifizierte Stärke\nFisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung                                    ,,Fisch\"\nsich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen\nKäse oder Käsemischungen aller Art, wenn                                           ,,Käse\"\nBezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf\neine bestimmte Käsesorte beziehen\nGewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht                                       ,,Gewürz(e)\" oder „Gewürzmischung\"\nmehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels\nbetragen\n; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 93/102/EG der Kommission vom 16. November 1993 zur Anclerung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-\nvorachrlften der Mitgliedstaaten Ober die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. EG Nr. L 291\ns. 14) In deutsches Recht umgesetzt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1995                       503\nKräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie               \"Kräuter\" oder \"Kräutermischung\"\ninsgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts\ndes Lebensmittels betragen\nGrundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der           ,,Kaumasse\"\nKaumasse von Kaugummi verwendet werden\nPaniermehl jeglichen Ursprungs                               \"Paniermehl\"\nSaccharose jeder Art                                         \"Zucker\"\nGlukosesirup und getrockneter                                ,,Glukosesirup\"\nGlukosesirup\nkristallwasserfreie und kristallwasserhaltige                \"Dextrose\" oder „Traubenzucker\"\nDextrose\nMilcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und                ,,Milcheiweiß\"\nMolkeneiweiß) und Mischungen daraus\nKakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter,                       \"Kakaobutter\"\nraffinierte Kakaobutter\nkandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt            ,,kandierte Früchte\"\nnicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-\nmittels betragen\nGemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v. H.                ,,Gemüse\"\ndes Gewichts des Lebensmittels betragen\nWein jeder Art im Sinne der Vorschriften über                ,,Wein\"\".\ndie gemeinsame Marktorganisation für Wein der\nEuropäischen Gemeinschaft\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Klassennamen „künstlicher Süßstoff\" wird das Wort „künstlicher\" gestrichen.-\nb) Nach dem Klassennamen „Mehlbehandlungsmittel\" werden die Klassennamen „Festigungsmitter•, ,,Feuchthalte-\nmittel\", ,,Füllstoff\" und „Treibgas\" angefügt.\nArtikel2\nÜbergangsregelung\nBis zum 30. Juni 1996 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und\ndie so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.\nArtikel3\nNeubekannbnachung\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. März 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}