{"id":"bgbl1-1995-18-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":18,"date":"1995-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_18.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau","law_date":"1995-04-07T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                                   489\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr\nund zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau*)\nVom 7. April 1995\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                              §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                     Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nPostverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                         Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                      1.    Berufsbildung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz;\nBundesministerium für Post und Telekommunikation im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,                    2. Absatzförderung, Beratung und Verkauf;\nWissenschaft, Forschung und Technologie:                               3. Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassen-\nführung;\n§1                                   4.    Annahme von Sendungen;\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-                      5. Ausgabe von Sendungen;\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung\n6. Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Fracht-                    Dritte;\nverkehr sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf\n7.    Organisation und Personal,\nPostverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau werden staat-\nlich anerkannt.                                                        7.1 betriebliche Organisations- und Verwaltungsaufgaben,\n§2                                   7.2 bereichsbezogene Personalaufgaben.\nAusbildungsdauer\n§5\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für\nAusbildungsrahmenpline\nBrief- und Frachtverkehr dauert zwei Jahre. In dem darauf\naufbauenden Ausbildungsberuf Postverkehrskaufmann/                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nPostverkehrskauffrau dauert die Ausbildung ein weiteres                nach den in den Anlagen la und lb und die Fertigkeiten und\nJahr.                                                                  Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen lla\n§3                                   und llb enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nAusbildungsberufsbild                            rahmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbil-\nFachkraft für Brief- und Frachtverkehr                     dungsrahmenplänen abweichende sachliche und zeitliche\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die               Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\n1. das ausbildende Unternehmen,                                        heiten die Abweichung erfordern.\n1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirt-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nschaft,\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes,                            zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n1.3 Berufsbildung,                                                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n1 .4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-          gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nverwendung,                                                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 1O\n1.5    Arbeits- und Tarifrecht,\nnachzuweisen.\n1.6    Kommunikationstechniken;\n§6\n2.     Kassenführung und Abrechnung;\nAusbildungsplan\n3.     Einlieferung von Sendungen;\n4.     Transport von Sendungen;                                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n5.     Eingang und Auslieferung von Sendungen,                         bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n5.1    Eingangsbearbeitung,\n5.2    Auslieferung;                                                                                §7\n6.     Bankdienstleistungen in der Zustellung.                                                 Berichtsheft\n\"} Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     durchzusehen.","490                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§8                               3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nZwischenprüfung                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Während der Berufsausbildung zur Fachkraft für\nBrief- und Frachtverkehr ist eine Zwischenprüfung zur             (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden\nErmittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie           zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nsoll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.         1. im Prüfungsfach Postbetrieb                  90 Minuten,\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Fach-           2. im Prüfungsfach Einlieferung und\nkraft für Brief- und Frachtverkehr gilt bei Fortsetzung            Auslieferung von Sendungen                 120 Minuten,\nder Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungs-\nberuf Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau als            3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nZwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.              und Sozialkunde                             60 Minuten.\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in           Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nden Anlagen la und lb für das erste Ausbildungsjahr            werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den         Form durchgeführt wird.\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\n(5) Im praktischen Prüfungsfach Zustellung soll der\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nPrüfling Aufgaben aus dem Gebiet der Zustellung\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Problem-\n(4) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-      stellungen und Vorgänge beurteilen und kundenorientiert\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens           bearbeiten kann. Die Aufgaben sollen Ausgangspunkt für\n120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzu-             das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der\nführen:                                                        Aufgaben und das Prüfungsgespräch sollen für den\n1. das ausbildende Unternehmen;                                einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten\ndauern.\n2. Transport und Eingang von Sendungen;\n3. Einlieferung von Sendungen;                                    (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\n4. Auslieferung von Sendungen;                                 den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" be-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                               wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        „mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\n§9                               bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit\nAbschlußprüfung                         und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1\nfür den Ausbildungsberuf                     zu gewichten.\nFachkraft für Brief- und Frachtverkehr\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nAnlage la aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             Gesamtergebnis, in zwei der schriftlichen Prüfungsfächer\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern      und in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende\nPostbetrieb, Einlieferung und Auslieferung von Sendun-         Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-\ngen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im        leistungen in einem Fach mit „ungenügend\" bewertet,\nPrüfungsfach Zustellung durchzuführen.                         ist die Prüfung nicht bestanden.\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand\npraxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die                                       §10\nfachlichen, rechtlichen und betrieblichen Zusammen-                                   Abschlußprüfung\nhänge versteht sowie Sendungen bearbeiten kann. In den                          für den Ausbildungsberuf\ndrei Prüfungsfächern sind Aufgaben oder Fälle ins-                   Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau\nbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. im Prüfungsfach Postbetrieb:\nAnlage lla aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\na) das ausbildende Unternehmen,                           auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nb) Kassenführung und Abrechnung,                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Transport und Eingang von Sendungen;                      (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\nBeratung und Verkauf von Dienstleistungen, Organisation,\n2. im Prüfungsfach Einlieferung und Auslieferung von          Personal und Kassenführung sowie Wirtschafts- und\nSendungen:                                                Sozialkunde und praktisch im Prüfungsfach Praktische\na) Einlieferung,                                          Übungen durchzuführen.\nb) Auslieferung- einschließlich Dienstleistungen für die     (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\nPostbank in der Zustellung;                            daß er die fachlichen, rechtlichen und betrieblichen Zu-","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                                491\nsammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten       für den einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen\nund Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. In den         45 Minuten dauern.\ndrei Prüfungsfächern sind praxisbezogene Aufgaben oder         (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nFälle insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:   leistungen in bis zu zwei Fächern mit \"mangelhaft\" und\n1. im Prüfungsfach Beratung und Verkauf von Dienst-        in den übrigen Fächern mit mindestens \"ausreichend\"\nleistungen:                                            bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem\na) Annahme von Sendungen,\nder mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche\nb) Ausgabe von Sendungen,                              Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa\nc) Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und  15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\nDritte,                                            der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist\nvom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des\nd) Absatzförderung, Beratung und Verkauf;\nErgebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse\n2. im Prüfungsfach Organisation, Personal und Kassen-      der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-\nführung:                                               prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\na) betriebliche Organisations- und Verwaltungsauf-        (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ngaben,                                             alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nb) bereichsbezogene Personalaufgaben,                     (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis, in zwei der schriftlichen Prüfungsfächer\nc) Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassen-\nund in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende\nführung;\nLeistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:           leistungen in einem Fach mit \"ungenügend\" bewertet,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-    ist die Prüfung nicht bestanden.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 11\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                            Übergangsregelung\n1. Im Prüfungsfach Beratung und                               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei lnkrafttr~ten\nVerkauf von Dienstleistungen               120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Organisation,\npartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPersonal und Kassenführung                  60 Minuten,\ndieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.                              §12\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwerden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter     (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft\nForm durchgeführt wird.                                    und am 30. September 2000 außer Kraft. Zum Zeitpunkt\n(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der          des Außerkrafttretens bestehende Ausbildungsverhält-\nPrüfling Aufgaben aus den Gebieten Annahme und             nisse werden nach dieser Verordnung zu Ende geführt;\nAusgabe von Sendungen sowie Dienstleistungen für           dies schließt auch einen möglichen Übergang in den\ndie Postbank, die Telekom und Dritte bearbeiten. Er soll   aufbauenden Ausbildungsberuf Postverkehrskaufmann/\ndabei zeigen, daß er betriebliche Vorgänge beurteilen und  Postverkehrskauffrau ein.\nbearbeiten, Einnahmen und Ausgaben abrechnen sowie            (2) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur\nKunden beraten kann. Die Aufgaben sollen Ausgangs-         Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb vom 28. Februar\npunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Be-          1979 (BGBI. 1 S. 242) tritt am 1. November 1995 außer\narbeitung der Aufgaben und das Prüfungsgespräch sollen     Kraft; § 11 bleibt unberührt.\nBonn, den 7. April 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil   1\nAnlage la\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                          3\n1         Das ausbildende Unternehmen\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Das ausbildende Unternehmen            a)  Aufgaben und Stellung des Unternehmens im gesamtwirtschaft-\nin der Gesamtwirtschaft                    liehen und internationalen Zusammenhang beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.1)\nb) die Wettbewerbssituation des Unternehmens im Vergleich zu\nseinen Mitbewerbern erläutern\nc) aus der Konkurrenzbeobachtung Maßnahmen für den eigenen\nArbeitsbereich unter Beachtung der Qualitätsziele des Unter-\nnehmens ableiten\nd) Vorschriften des Datenschutzes und betriebsspezifische Geheim-\nhaltungsvorschriften anwenden\ne) Aufgaben der für das Unternehmen wichtigen Behörden und\nOrganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen\nf)  Leistungen des Unternehmens in der betrieblichen Abwicklung\ndarstellen; bei der Qualitätssicherung mitwirken\ng) Werbemaßnahmen des Unternehmens beschreiben und an\nWerbeaktionen des Ausbildungsbetriebes mitwirken\n1.2       Organisation                           a) Aufbauorganisation des Ausbildungsbetriebes beschreiben\ndes Ausbildungsbetriebes\nb) Aufgaben, typische Anforderungen und Arbeitsabläufe aus-\n(§ 3 Nr. 1.2)\ngewählter Arbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb erläutern\nc) Betriebsordnung des Ausbildungsbetriebes beachten\nd) betriebliche Informationsmöglichkeiten nutzen\n1.3       Berufsbildung                          a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen\n(§ 3 Nr. 1.3)\nb) Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte\nund Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, be-\nschreiben\nc) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungs-\nplan vergleichen und Besonderheiten erläutern\nd) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\ne) berufliche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n1.4      Arbeitssicherheit, Umweltschutz        a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz\nund rationelle Energieverwendung          an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern und den\n(§ 3 Nr. 1.4)                             eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten\nb) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfall-\nverhütung, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz\nnennen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                                 493\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                           3\nc)  berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten, einschließlich Regelungen des Straßenverkehrs, einhalten;\ngeeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen\nArbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht\nverhalten\nd) Vorschriften über Br~ndverhütung und Brandschutzeinrichtun-\ngen beachten\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nliehen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung, ins-\nbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von\nVerpackungsmaterial und Hilfsstoffen, nutzen\nf)  Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen\n1.5        Arbeits- und Tarifrecht                  a) für das Arbeitsverhältnis wichtige betriebliche arbeits- und sozial-\n(§ 3 Nr.1.5)                               rechtliche Bestimmungen beschreiben\nb) wesentliche Bestimmungen der für das ausbildende Unter-\nnehmen, insbesondere für Auszubildende, geltenden Tarifver-\nträge darstellen\nc) Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.6        Kommunikationstechniken                  a) betriebliche Informations- und Kommunikationstechniken und\n(§ 3 Nr. 1.6)                               ihre Anwendungsmöglichkeiten darstellen\nb) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten formulieren und form-\ngerecht gesta!ten\nc) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs aufgabenbezogen ver-\nwenden\nd) die Anwendung der Datenverarbeitung an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n2          Kassenführung und Abrechnung             a) Gliederung, Aufgaben und Abrechnungsbeziehungen der Kassen\n(§ 3 Nr. 2)                                 erläutern\nb) Vorschriften der Kassenführung anwenden\nc) Kassen im Zusammenhang mit der Annahme und Ausgabe von\nFrachtsendungen führen\nd) Zusammenhang des Buchungs- und Abrechnungsverfahrens\nmit der Finanzbuchhaltung des Unternehmens an .Beispielen\nbeschreiben\ne) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen an Beispielen des\nAusbildungsbetriebes darstellen\n3          Einlieferung von Sendungen              a)  Kunden über Einlieferungsmöglichkeiten beraten\n(§ 3 Nr. 3)\nb) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie betriebliche Vor-\nschritten bei der Einlieferung von Sendungen anwenden und\nKunden entsprechend beraten\nc)  Frachtsendungen sowie Kurierpostsendungen annehmen und\nEntgelte berechnen\nd)  Briefsendungen in der Zustellung und an Schaltern mit einge-\nschränkter Annahmebefugnis annehmen und Entgelte berechnen\ne)  Eigen- und Fremdprodukte verkaufen","494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n4          Transport von Sendungen                a) Transportnetze unterscheiden und Grundsätze für den Transport\n(§3 Nr. 4)                                 beachten\nb) Leitsysteme und Leitbehelfe für den Transport von Sendungen\nanwenden\nc) Sendungen für den Transport bearbeiten\nd) Umschlagaufgaben nach den entsprechenden logistischen\nBetriebskonzepten durchführen\n5          Eingang und Auslieferung\nvon Sendungen\n(§3 Nr. 5)\n5.1        Eingangsbearbeitung                    a) Verfahren der Eingangsbearbeitung unterscheiden und Grund-\n(§ 3 Nr. 5.1)                              sätze der Eingangsbearbeitung beachten\nb) eingehende Sendungen bearbeiten\nc) Nachentgelte berechnen\n5.2        Auslieferung                           a)  Auslieferungsformen unterscheiden und an der Organisation der\n(§3 Nr. 5.2)                               Arbeitsabläufe mitwirken\nb) die Zustellung vorbereiten\nc) Ausliefemngsbestimmungen der Zustellung anwenden\nd) Sendungen zustellen\ne)  Postzustellungsaufträge ausführen\nt}  die Zustellung nachbereiten\ng) Frachtsendungen ausgeben\nh) SendungenüberPosttächerausgeben\ni)  zu Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich Verbesserungs-\nmöglichkeiten aufzeigen\nk) Kunden über Dienstleistungsangebot beraten\n1)  Wirkungen kundenorientierten Verhaltens an Beispielen be-\nschreiben und Aufgaben kundenorientiert erledigen\nm) Reklamationen entgegennehmen und kundenorientiert Lösungen\nherbeiführen\n6          Bankdienstleistungen                   a)  Kunden über ausgewählte Dienstleistungen beraten\nin der Zustellung\nb) ausgewählte Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen\n(§ 3 Nr. 6)\nGirodienst und Spareinlagen, erbringen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                           495\nAnlage lb\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft, Lernziele a, d, f,\n1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1.3 Berufsbildung,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n1.5 Arbeits- und Tarifrecht,\n3    Einlieferung von Sendungen, Lernziele a, b,\n4   Transport von Sendungen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n5.1 Eingangsbearbeitung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziel b,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n3    Einlieferung von Sendungen, Lernziel b,\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft, Lernziele b, c, f, g,\n5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f, 1,\nin Verbindung mit\n2    Kassenführung und Abrechnung, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziel b,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen                                                                                  •\n1.6 Kommunikationstechniken,\n5.2 Auslieferung, Lernziele i, k, m,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f,\n1.2 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lernziele b, c,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nfortzuführen.","496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2    Kassenführung und Abrechnung, Lernziele a, c bis e,\n3    Einlieferung von Sendungen, Lernziele c bis e,\n5.2 Auslieferung, Lernziele g, h,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4    Transport von Sendungen, Lernziele a, b,\n5.2 Auslieferung, Lernziele k bis m,\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n6    Bankdienstleistungen in der Zustellung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 das ausbildende Unternehmen in der Gesamtwirtschaft,\n5.2 Auslieferung, Lernziele a bis f, i bis m,\nfortzuführen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                                  497\nAnlagella\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                            3\n1           Berufsbildung, Arbeitssicherheit         a) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nund Umweltschutz                            vergleichen und Besonderheiten erläutern\n(§ 4 Nr. 1)\nb) berufliche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\nc) Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften am\neigenen Arbeitsplatz anwenden\nd) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nlichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung, ins-\nbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von\nVerpackungsmaterial und Hilfsstoffen, nutzen\ne) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen\n2          Absatzförderung, Beratung                a) Wettbewerbssituation für die angebotenen Dienstleistungen und\nund Verkauf                                  Produkte erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) an verkaufsfördernden Maßnahmen im Ausbildungsbetrieb mit-\nwirken und Vorschläge zur Verkaufsförderung unterbreiten\nc) Kundengespräche situationsgerecht unter Berücksichtigung\nsprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten\nführen\nd) Kundenwünsche ermitteln, geeignete Dienstleistungen und\nProdukte anbieten und verkaufen\ne)   Verkaufsargumente aus der Dienstleistung ableiten und auf\nKundenerwartungen ausrichten\nf)  Reklamationen entgegennehmen und kundenorientiert Lösungen\nherbeiführen\ng) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich\numsetzen\n3          Buchungs- und Abrechnungs-               a) Aufbau des Rechnungswesens im Unternehmen und Abrech-\nverfahren, Kassenführung                     nungsbeziehungen mit anderen Unternehmen erläutern\n(§ 4 Nr. 3)\nb) Kassen mit dem DV-gestützten Buchungssystem des Ausbil-\ndungsbetriebes führen\nc) Kassenbestände unter Beachtung der betrieblichen Sicherheits-\nvorschriften verwalten\nd) Einnahmen und Ausgaben buchen\ne)  Kassenabschlüsse erstellen und Kassenabrechnungen fertigen\nf)  Haftungsgrundsätze beim Auftreten von Abschlußunterschieden\nerläutern und betriebsübliche Maßnahmen veranlassen\ng) bare und unbare Zahlungsmittel für Leistungen annehmen\nh) Eigen- und Fremdprodukte beziehen und verwalten\n4          Annahme von Sendungen                    a) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und betriebliche Vor-\n(§ 4 Nr. 4)                                  schriften bei der Annahme von Briefsendungen anwenden\nb) unterschiedliche Arten von Sendungen des Briefdienstes an-\nnehmen","498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                          3\nc)  die Annahme von Sendungen mit zusätzlichen Leistungen durch-\nführen\nd) Entgelte berechnen und Sendungen entsprechend der Frei-\nmachungsart weiterbehandeln\n5         Ausgabe von Sendungen                  a) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und betriebliche Vor-\n(§ 4 Nr. 5)                                schriften bei der Ausgabe von Briefsendungen anwenden\nb) Briefsendungen entsprechend den unterschiedlichen Arten der\nAbholung bearbeiten\nc) Postzustellungsaufträge bearbeiten\n6         Dienstleistungen für die Postbank,     a)  das betriebliche Zusammenwirken mit den Unternehmen\ndie Telekom und Dritte                     Postbank und Telekom sowie mit Dritten darstellen\n(§ 4 Nr. 6)                            b) gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Geheimnis- und\nDatenschutz sowie zur Haftung, bei der Ausführung von\nLeistungen beachten\nc)  Dienstleistungen im Girodienst erbringen, insbesondere Anträge\nauf Eröffnung von Konten sowie Ein- und Auszahlungen bearbei-\nten und Auslandsgelddienste durchführen\nd) Dienstleistungen im Bereich Spareinlagen erbringen, ins-\nbesondere Sparbücher ausstellen sowie Ein- und Auszahlungen\nbearbeiten\ne)  Dienstleistungen für die Telekom erbringen, insbesondere Auf-\nträge entgegennehmen und Produkte verkaufen\nf)  sonstige Dienstleistungen für Dritte erbringen, insbesondere\nProdukte verkaufen\n7         Organisation und Personal\n(§4 Nr. 7)\n7.1       Betriebliche Organisations-            a)  an der Organisation des Betriebsablaufs mitwirken und Kontroll-\nund Verwaltungsaufgaben                    aufgaben wahrnehmen\n(§ 4 Nr. 7.1)                          b) die Kostenstruktur unter Beachtung des im Ausbildungsbetrieb\nangewandten Verfahrens der Kosten- und Leistungsrechung\ndarstellen\nc)  an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben\nmitwirken\nd) Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren\nund gliedern sowie mit Textverarbeitungsgeräten normgerecht\ngestalten\ne)  betriebliche Organisations- und Verwaltungsaufgaben mit Hilfe\nvon Arbeits- und Organisationsmitteln sowie Bürokommunika-\ntionstechniken lösen\nf)  Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten,\nin geeigneter Form darstellen und an der Auswer:tung mitwirken\n7.2        Bereichsbezogene Personal-             a) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbe-\naufgaben                                   sondere Urlaubs- und Krankmeldungen sowie Unfallmeldungen\n(§4 Nr. 7.2)                               bearbeiten\nb) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen, insbesondere im Zu-\nsammenhang mit personellen Veränderungen und Entlohnung,\nbearbeiten\nc)  Personaleinsatz planen und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen\nd) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum\nDatenschutz einhalten","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                          499\nAnlagellb\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1 Berufsbildung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\n2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf, Lernziel f,\n7 Organisation und Personal\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf, Lernziele a bis e, g,\n3 Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassenführung,\n4 Annahme von Sendungen,\n6 Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und Dritte\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition              ·\n5 Ausgabe von Sendungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3 Buchungs- und Abrechnungsverfahren, Kassenführung\nfortzuführen. Außerdem ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2 Absatzförderung, Beratung und Verkauf,\n4 Annahme von Sendungen,\n6 Dienstleistungen für die Postbank, die Telekom und Dritte\nzu vertiefen.","500                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkenechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolharifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem _1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Poetfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                               Postvertrlebatük · Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994\nTeil 1: 39,90 DM                                              (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 39,90 DM                                             (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellleferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten\nund die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden für\ndie Abonnenten den Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1995 Teil I Nr. 6 und 7 und Teil II Nr. 4\nbeigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}