{"id":"bgbl1-1995-18-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":18,"date":"1995-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_18.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)","law_date":"1995-04-10T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["485\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                  Z 5702\n1995                              Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1995                                                                              Nr. 18\nTag                                                  Inhalt                                                                                   Seite\n10. 4. 95  Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige\nJugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              485\nFNA: neu: 319-96; 319-87\nGESTA: C12\n29. 3. 95  Dritte Verordnung über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       488\nFNA: 613-1-7-5, 613-1-7-4\n7. 4. 95  Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum Post-\nverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    489\nFNA: neu: 806-21-1-192; 806-21-1-66\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit mit dem\nInternationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien\n(Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)\nVom 10. April 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     der Anklagebehörde.\n§2\n§1\nVerhältnis zu nationalen Strafverfahren\nPflicht zur Zusammenarbeit\n(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Straf-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Ver-              verfahren, soweit sie Straftaten betreffen, die seiner\npflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom                Gerichtsbarkeit unterliegen, in jedem Stadium des Ver-\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der           fahrens auf den Gerichtshof übergeleitet. War in dem\nCharta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolu-                  übergeleiteten Verfahren bereits rechtskräftig auf eine\ntionen 808 (1993) und 827 (1993) ergeben, nach Maßgabe               Strafe erkannt worden, so ist von der weiteren Voll-\ndieses Gesetzes.                                                     streckung dieser Strafe abzusehen, sobald der Verurteilte\ndem Gerichtshof gemäß § 3 Abs. 1 überstellt worden ist.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort\n,,Gerichtshof\" den durch Resolution 827 (1993) ein-                      (2) Gegen eine Person, gegen die vor dem Gerichtshof\ngesetzten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung            wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden\nvon Personen, die für schwere Verstöße gegen das                     Straftat verhandelt wird oder verhandelt wurde, kann,\nhumanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit              wenn ein Ersuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 vorliegt, wegen\n1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien                     einer solchen Tat ein Strafverfahren nicht mehr geführt\nbegangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner               werden.","486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Das Gericht beschließt die Überleitung des Straf-      über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ge-\nverfahrens an den Gerichtshof, soweit die Voraussetzun-        leistet.\ngen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Zugleich übermittelt\n(2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen\nes dem Gerichtshof die Beweismittel, die Protokolle über\neiner Person, die sich im Geltungsbereich dieses Geset-\ndie bisherigen Ermittlungen und Verhandlungen sowie\nzes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung,\nbereits ergangene gerichtliche Entscheidungen. Ist für\nzur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen-\nmehrere Taten, für die eine Zuständigkeit des Gerichts-\nscheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungs-\nhofes nur zum Teil begründet ist, eine Gesamtstrafe\nmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung\ngebildet worden, so sind die nach Überleitung des              durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staats-\nStrafverfahrens verbliebenen Strafen auf eine neue\nanwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet\nGesamtstrafe zurückzuführen. § 456a der Strafprozeß-\nsich die Person für ein deutsches Verfahren in Unter-\nordnung findet entsprechende Anwendung.\nsuchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der\n(4) War das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig,     Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der\ngilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,       Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie\ndaß die Staatsanwaltschaft entscheidet.                        ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des\n(5) § 154b der Strafprozeßordnung findet entsprechende     § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die inter-\nAnwendung.                                                     nationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an\nden Gerichtshof überstellt werden.\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 trifft das Gericht\neine Entscheidung über die vor der Überleitung ent-               (3) Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts-\nstandenen Kosten des Verfahrens erst, nachdem der              hofes und sonst am Verfahren beteiligten Personen\nGerichtshof das übergeleitete Strafverfahren rechtskräftig     wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme\nabgeschlossen hat. Dabei legt es seiner Entscheidung           von Rechtshilfehandlungen im Geltungsbereich dieses\ndie Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und             Gesetzes gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen\nStraffrage zugrunde. Die Entscheidung ergeht nach              anregen. Die Angehörigen und Bevollmächtigten des\nAnhörung der Betroffenen durch Beschluß. Die Sätze 1           Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-,\nbis 3 gelten sinngemäß für die nach dem Gesetz über            Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung\ndie Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu             fertigen.\ntreffenden Entscheidungen.                                        (4) Auf besonderes Ersuchen können Angehörige und\nBevollmächtigte des Gerichtshofes in Absprache mit\nden zuständigen deutschen Behörden Vernehmungen,\n§3                                Augenscheinseinnahmen und ähnUche Beweiserhebun-\nÜberstellung und Durchbeförderung                  gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbständig\nvornehmen. Die Anordnung und Durchführung von\n(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen,        Zwangsmaßnahmen bleibt auch in diesem Falle den\ndie sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,         zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet\nzur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des             sich nach deutschem Recht.\nGerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Voll-\nstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten\nSanktion in Haft genommen und an den Gerichtshof oder                                       §5\nan den Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof\nverhängten Sanktion übernommen hat, überstellt.                             RechtshiHe durch Vollstreckung\n(2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12         (1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechts-\nbis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38           kräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe\nbis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die         geleistet werden.\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.           (2) Die §§ 49 bis 58 des Gesetzes über die inter-\n(3) Auf Er:suchen des Gerichtshofes werden Personen        nationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Ausnahme des\nzur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des             § 49 Abs. 2 gelten entsprechend. Die nach § 74a des\nGerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Voll-           Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten        sachen zuständige Stelle unterrichtet den Gerichtshof,\nSanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes             wenn eine Entscheidung nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes\ndurchbefördert und zur Sicherung. der Durchbeförderung         über die internationale Rechtshilfe In Strafsachen ge-\nin Haft gehalten.                                              troffen worden ist, die deutsche Vollstreckungsbehörde\n(4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2             die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen er-\nSatz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8     achtet, die verurteilte Person vor Abschluß der Voll-\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in            streckung der Sanktion aus der Haft geflohen ist, die\nStrafsachen entsprechend.                                     Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich\nist oder der Gerichtshof um einen besonderen Bericht\nersucht.\n§4                                  (3) Kommt nach Auffassung der hierfür zuständigen\nStelle ein Gnadenerweis in Betracht, so unterrichtet\nSonstige RechtshiHe\ndie nach § 74a des Gesetzes übe~ die internationale\n(1) Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof für Verfahren       Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle den Gerichts-\nwegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unter-           hof, damit dieser über eine Begnadigung des Verurteilten\nliegen, sonstige Rechtshilfe gemäß § 67a des Gesetzes         entscheiden kann.                      '","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1995                               487\n§6                              1. Nach § 67 wird folgender§ 67a eingefügt:\nVorrechte und lmmunitäten                                                 ,,§67a\nDen Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und                              Rechtshilfe für zwischen-\ndem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vorrechte,                         und überstaatliche Einrichtungen\nlmmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die                Für Ersuchen zwischen- und überstaatlicher Ein-\nDiplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden.               richtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen\nAuf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof                   Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften\nangehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren             Teils entsprechend.\"\nbeteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-\neinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte           2. Nach § 74 wird folgender§ 74a eingefügt:\nund lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II\n,,§74a\nS. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die\nreibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichts-                    Zwischen- und überstaatliche Einrichtungen\nhofes erforderlich ist.                                             Für die Entscheidung über Ersuchen zwischen-\nund überstaatlicher Einrichtungen und die Stellung\nvon Ersuchen an solche Einrichtungen gilt § 74\n§7                                  entsprechend.\"\nÄnderung des Gesetzes über\ndie Internationale Rechtshilfe In Strafsachen                                      §8\nInkrafttreten\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537) wird wie folgt geändert:     in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. April 1995\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sc h narren berg er\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg\nVom 29. Mirz 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes          Nordwesten den Sandtorhafen in einer Länge von\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1S. 2493)            145 m bis zur nördlichen Sandtorkaimauer und wendet\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                   sich im Winkel von 135° 50 m nach Norden bis zum\nSandtorkai, wo sie im rechten Winkel am Sandtorkai\nentlang in Richtung Westen nach 40 m im Winkel von\nArtikel 1                               135° den Sandtorkai in einer Länge von 25 m überquert\nÄnderung der Verordnung                          und wiederum im Winkel von 135° nach Norden, den\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg                   Kehrwiederfleet überquerend, In einer Länge von\n- Freihafenteil Alter Freihafen -                   110 m an das Südufer des Binnenhafens gelangt.\"\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-        2. Satz 19 wird wie folgt gefaßt:\nhafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom\n20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert            \"Von dort verläuft sie an der Südseite des Gebäudes\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1993              des Zollamts Kornhausbrücke bis zur Südostecke des\n(BGBI. 1S. 227), wird wie folgt geändert:                        Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (Ab-\nrechnungsstelle).\"\n1. Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden durch folgende\nSätze ersetzt:\nArtikel2\n.,Sie überquert sodann den Niederhafen und den Bran-\ndenburger Hafen in östlicher Richtung 300 m auf den                       Anderung der Verordnung\nKaiserhöft zu bis zu einem Punkt westlich des Sandtor-           über die Grenze des Freihafens Hamburg\nhafens, von dem aus sie im Winkel von ca. 145° nach                      - Freihafenteil Waltershof-\nOsten 200 m in den Sandtorhafen hinein entlang der          Die Sätze 9 und 10 der Anlage zur Verordnung über die\nHafenmitte verläuft. Von diesem Punkt führt sie im        Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Walters-\nrechten Winkel 45 m nach Süden bis zur östlichen          hof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152), zuletzt\nSeite des Kaispeichers A. Sie biegt dann im rechten       geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar\nWinkel 25 m nach Ostf;)n, wendet sich danach wie-         1993 (BGBI. 1 S. 227), werden durch folgenden Satz\nderum im rechten Winkel 15 m nach Süden und ver-          ersetzt:\nläuft dann im rechten Winkel 315 min östlicher RJch-\ntung bis zur Ausfahrt auf der Westseite des Grund-        \"Von diesem Punkt wendet sie sich im Winkel von 140° in\nstücks des Zollamts Niederbaum (neu). Von dort läuft      einer Länge von 650 m nach Nordwesten entlang der\nsie im rechten Winkel 50 m nach Süden und knickt im       Hochwasserschutzwand, schwenkt dann in einem Winkel\nrechten Winkel 240 m nach Osten ab entlang der Nord-      von 155° über den Parkhafen 737 m nach Norden bis zu\nseite der Dahlmannstraße. Von diesem Punkt führt sie      einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie im rechten Win-\nim rechten Winkel an der Ostseite des Zollamtsgrund-      kel nach Osten abbiegt.\"\nstücks in Richtung Norden, wo sie nach 75 m im Win-\nkel von 90° nach Westen abknickt und 240 m entlang\nArtikel3\nder Südseite des Kaiserkais bis zur Ecke der west-\nlichen Ausfahrt des Zollamts Niederbaum (neu) ver-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nläuft. Dort überquert sie im Winkel von etwa 140° nach    Kraft.\nBonn, den 29. März 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}