{"id":"bgbl1-1995-18-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":18,"date":"1995-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_18.pdf#page=4","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg","law_date":"1995-03-29T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg\nVom 29. Mirz 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes          Nordwesten den Sandtorhafen in einer Länge von\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2125, 1993 1S. 2493)            145 m bis zur nördlichen Sandtorkaimauer und wendet\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                   sich im Winkel von 135° 50 m nach Norden bis zum\nSandtorkai, wo sie im rechten Winkel am Sandtorkai\nentlang in Richtung Westen nach 40 m im Winkel von\nArtikel 1                               135° den Sandtorkai in einer Länge von 25 m überquert\nÄnderung der Verordnung                          und wiederum im Winkel von 135° nach Norden, den\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg                   Kehrwiederfleet überquerend, In einer Länge von\n- Freihafenteil Alter Freihafen -                   110 m an das Südufer des Binnenhafens gelangt.\"\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-        2. Satz 19 wird wie folgt gefaßt:\nhafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom\n20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert            \"Von dort verläuft sie an der Südseite des Gebäudes\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1993              des Zollamts Kornhausbrücke bis zur Südostecke des\n(BGBI. 1S. 227), wird wie folgt geändert:                        Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (Ab-\nrechnungsstelle).\"\n1. Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden durch folgende\nSätze ersetzt:\nArtikel2\n.,Sie überquert sodann den Niederhafen und den Bran-\ndenburger Hafen in östlicher Richtung 300 m auf den                       Anderung der Verordnung\nKaiserhöft zu bis zu einem Punkt westlich des Sandtor-           über die Grenze des Freihafens Hamburg\nhafens, von dem aus sie im Winkel von ca. 145° nach                      - Freihafenteil Waltershof-\nOsten 200 m in den Sandtorhafen hinein entlang der          Die Sätze 9 und 10 der Anlage zur Verordnung über die\nHafenmitte verläuft. Von diesem Punkt führt sie im        Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Walters-\nrechten Winkel 45 m nach Süden bis zur östlichen          hof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152), zuletzt\nSeite des Kaispeichers A. Sie biegt dann im rechten       geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar\nWinkel 25 m nach Ostf;)n, wendet sich danach wie-         1993 (BGBI. 1 S. 227), werden durch folgenden Satz\nderum im rechten Winkel 15 m nach Süden und ver-          ersetzt:\nläuft dann im rechten Winkel 315 min östlicher RJch-\ntung bis zur Ausfahrt auf der Westseite des Grund-        \"Von diesem Punkt wendet sie sich im Winkel von 140° in\nstücks des Zollamts Niederbaum (neu). Von dort läuft      einer Länge von 650 m nach Nordwesten entlang der\nsie im rechten Winkel 50 m nach Süden und knickt im       Hochwasserschutzwand, schwenkt dann in einem Winkel\nrechten Winkel 240 m nach Osten ab entlang der Nord-      von 155° über den Parkhafen 737 m nach Norden bis zu\nseite der Dahlmannstraße. Von diesem Punkt führt sie      einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie im rechten Win-\nim rechten Winkel an der Ostseite des Zollamtsgrund-      kel nach Osten abbiegt.\"\nstücks in Richtung Norden, wo sie nach 75 m im Win-\nkel von 90° nach Westen abknickt und 240 m entlang\nArtikel3\nder Südseite des Kaiserkais bis zur Ecke der west-\nlichen Ausfahrt des Zollamts Niederbaum (neu) ver-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nläuft. Dort überquert sie im Winkel von etwa 140° nach    Kraft.\nBonn, den 29. März 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}