{"id":"bgbl1-1995-17-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":17,"date":"1995-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_17.pdf#page=3","order":7,"title":"Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1995-03-31T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":3,"num_pages":51,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                    431\nBekanntmachung\nder Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 31. März 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Binnen-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Ver-\nordnungen vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3943) wird nachstehend der\nWortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der seit 1. Januar\n1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Februar 1994\n(BGBI. 1S. 199),\n2. den am 17. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli\n1994 (BAnz. S. 7289),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3943).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 7 Abs. 1 und des§ 79a, jeweils in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\n1993 (BGBI. 1S. 116),\nzu 3. des § 7 Abs. 1 und 1a sowie der §§ 73a und 79a des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).\nBonn, den 31. März 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen\nsowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren\n(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt1                          §24   Genehmigungspflichtige Einfuhr\nAllgemeine Vorschriften                     §25   Einfuhrverbote\n§ 1   Anwendungsbereich                                       §26   Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                    §27   Einfuhruntersuchung\n§ 3   Bescheinigungen                                         §28   Anzeige der Ankunft\n§ 4   Anzeige und Registrierung\n§ 5   Buchführung                                                                      Unterabschnitt 2\n§ 6   Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse                           Maßnahmen bei der Einfuhr\n§ 7   Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz\n§29   Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\n§30   Bescheinigungen\nAbschnitt2\n§31   Zurückweisung\nlnnergemeinschaftliches Verbringen\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 1\nVorschriften über eingeführte Tiere und Waren\nAnforderungen\nan das innergemeinschaftliche Verbringen\n§32   Allgemeine Bestimmung\n§ 8   Genehmigungsfreies Verbringen                           §33   Eingeführte Schlachttiere\n§ 9   Genehmigungspflichtiges Verbringen                      §34   Eingeführte Nutz- und Zuchttiere\n§ 9a Verbringungsverbot für Tiere\n§35   Eingeführte Papageien und Sittiche\n§10   Verbringungsverbot für Fleisch\n§36   Eingeführtes Rohmaterial\n§ 11  Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren\n§12   Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten\n§13   Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten                                            Abschnitt4\n§14   Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische                                        Durchfuhr\n§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial\n§37   Anforderungen an die Durchfuhr\n§14b (weggefallen)\n§15   Zulassungsbedürftige Betriebe\n§16   Bekanntgabe der Zulassungen                                                       Abschnitts\n§17   Ruhen der Zulassung                                                              Ausnahmen\n§18   Kennzeichnung\n§38  Tiere\nUnterabschnitt 2                      §39   Waren\nÜberwachung\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens\nAbschnitt&\n§19   Anzeige der Ankunft\nBefugnisse der Behörde,\n§20   Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung                                Ordnungswidrigkeiten\n§21   Sonstige Maßnahmen\n§40  Befugnisse der Behörde\nAbschnitt3                           §41  Ordnungswidrigkeiten\nEinfuhr\nAbschnitt7\nUnterabschnitt 1                                            Schlußvorschriften\nAnforderungen an die Einfuhr\n§ 42 (weggefallen)\n§ 22  Genehmigungsfreie Einfuhr\n§ 43 Übergangsvorschriften\n§ 23  Sonderbestimmungen für die Einfuhr aus bestimmten\nEWR-Staaten                                              § 44 (Inkrafttreten)","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                433\nAbschnitt 1                          10. Nutz- und Zuchttiere:\nAllgemeine Vorschriften                           Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-\nnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-\nnahme der Schlachttiere;\n§1\nAnwendungsbereich                        11. Schlachttiere:\nTiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt\nDiese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche\nsind;\nVerbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr\n1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,         12. Fleisch:\nHasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi-            zum · menschlichen Genuß geeignete Teile ge-\nmiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels            schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus her-\nsowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger               gestellten Fleischerzeugnisse;\nVögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),\n13. frisches Fleisch:\n2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen\nund Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten              Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-\nArten sowie von aus Meerestieren gewonnenen Meh-               den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,\nlen (Waren),                                                   unterworfen worden ist;\n3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff          14. Fleischerzeugnis:\nsein können (Gegenstände).\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\n§2                                    einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-\nBegriffsbestimmungen                             lung, unterworfen worden ist;\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            14a. Rohmaterial:\n1.    Klauentiere:                                                Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte oder\nNebenprodukte der Schlachtung, die zur Herstell~ng\nWiederkäuer und Schweine;\npharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse\n2.     Einhufer:                                                   oder von Futtermitteln bestimmt sind;\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebro-  14b. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\nide;                                                        Federteile:\n3. eingetragene Pferde:                                           Waren, die weder\nNutz- und Zuchtpferde, die in ein Zuchtbuch oder die         a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer\nListe einer vom Bundesministerium für Ernährung,                Fabrikwäsche,\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger be-             b) im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche\nkanntgegebenen Sportorganisation eingetragen sind;              mit ströroendem Wasserdampf\n4.    Geflügel:                                                   noch einer sonstigen Behandlung unterzogen wor-\nden sind, die eine Übertragung von Krankheitserre-\nHaus- und Wildgeflügel;\ngern ausschließt;\n5.    Hausgeflügel:                                         14c. Futtermittel:\nEnten, Flachbrustvögel, Gänse, Hühner, Perlhühner           Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-\nund Truthühner;\nmittelgesetzes, die aus Waren nach§ 1 Nr. 2 beste-\n6. Wildgeflügel:                                                  hen oder solche enthalten;\nAuerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh-    14d. lmkereierzeugnisse:\nner, Moorhühner, Pfauen, Rackelwild, Rebhühner,             Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die\nSchneehühner, Schnepfen - einschließlich Bekassi-           ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei be-\nnen -, Schwäne, Steinhühner, Tauben, Trutwild,              stimmt sind;\nWachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und\nWildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son-     15. Fischhaltungsbetrieb:\nstige Weise gehalten werden;\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Häl-\n7.    Eintagsküken:                                               terung von Süßwasserfischen;\nGeflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüttert wor-   16. seuchenfreie Zone:\nden ist;\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-\n8.    (weggefallen)                                               messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-\n9.    Bienen:                                                     ladung\nBienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren               a) von Rindern, Schafen oder Ziegen kein Fall von\nBegleitbienen;                                                  Maul- und Klauenseuche,","434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) von Schweinen kein Fall von Ansteckender                                        §4\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit), Maul-\nAnzeige und Registrierung\nund Klauenseuche, Schweinepest oder Vesikulä-\nrer Schweinekrankheit                                Wer gewerbsmäßig\naufgetreten ist;                                      1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-\n16a EWR-Staat:                                                  schaftlich verbringen oder einführen oder\nDrittland, das Vertragspartei des Abkommens über      2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist;                     lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren\n17.   Durchfuhr:                                            will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer\nEinfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftli-\nZulassung nach§ 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, §·_14a Abs. 5\nches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-\noder § 15 Abs. 2 bedürfen, und Betriebe, die wegen einer\nschließender Ausfuhr;\nTätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat regi-\n18. Dokumentenprüfung:                                      striert worden sind. Die zuständige Behörde erfaßt die\namtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-   angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier-\nden Bescheinigungen;                                  nummer in einem Register.\n19. Nämlichkeitskontrolle:\n§5\namtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren\nund Waren mit den sie begleitenden Bescheinigun-                             Buchführung\ngen;                                                     Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat\n20.   physische Untersuchung:                               1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten\namtliche Untersuchung des seuchenhygienischen             und eingeführten Tiere und Waren Buch zu führen,\nZustandes von Tieren und Waren;                           soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung\nzur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,\n21 . Grenzkontrollstelle:\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung      2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als\nder Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und          Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, aufzube-\nphysischen Untersuchung von Tieren und Waren an           wahren.\nder Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen     Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen\noder Flughafen;                                       sein:\n22.   Grenzübergangsstelle:                                 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung          sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,\nder Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle       2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und\nvon Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in        Anschrift des Erwerbers,\neinem Hafen oder Flughafen.\n3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren.\n§3                              § 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.\nBescheinigungen\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen                                      §6\nder zuständigen Behörde im Original oder im Falle des                             Anforderungen\n§ 30 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in               an Transportmittel und -behältnisse\ndeutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich\nbeglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.              (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten\nBescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen        Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-\nMitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer     mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-\nAmtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.        bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in\nSpalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.\n(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,\nwenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese-       (2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sit-\nhenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini-     tiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-\ngungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und        schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-\ndiese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen      schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,\nmindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei-  demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von\nchungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind        Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.\nnur zulässig, wenn es sich handelt um\n§7\n1. nicht zutreffende Alternativen,\n2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe                              Zuständigkeit,\noder einen bestimmten Verwendungszweck nicht                       allgemeiner Genehmigungsgrundsatz\ngefordert werden, oder                                     Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigun-\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser       gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\nVerordnung von der zuständigen Behörde zugelassen       behörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden,\nworden ist.                                             wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                  435\nAbschnitt2                              (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das\ninnergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen\nlnnergemeinschaftliches Verbringen                Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall\ngenehmigt werden, wenn die Sendung\nUnterabschnitt 1                         1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in\nAnforderungen an das                              ein Drittland oder\nlnnergemeinschaftliche Verbringen                      2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein\nDrittland\n§8                             verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen\nGenehmigungsfreies Verbringen                  Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-\nmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten    zollamtlichen Überwachung.\nArten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort        (5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen\nfür sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor-    Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die\ngeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Abweichend       entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-\nhiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem         grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen\nDrittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden,        beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben\nwenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von der     und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nBescheinigung nach § 30 Satz 1 und einer beglaubigten        schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\nKopie der Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet     bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Absatz 1\nsind.                                                        Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein,\naus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen erfüllt\n(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-       sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und    schaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-\nvon Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten            nahme im Bunde:>anzeiger bekannt.\ngenehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-\nsuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung           (6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\noder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-        Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht\nprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß Tier-     werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken\nseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens     sind.\nnach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung\nnach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen                                           §9\nBehörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.                    Genehmigungspflichtiges Verbringen\n(2) Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen,           Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und\nSchafen und Ziegen sowie Samen von Pferden, Schafen          Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf\nund Ziegen dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht        der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit\nwerden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind,     Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung\ndie für die betreffenden Waren in einer Entscheidung vor-    nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-\ngeschrieben ist, die                                         gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\n1. die Europäische Gemeinschaft\na) im Falle von Eizellen und Embryonen auf Grund des                                    §9a\nArtikels 11 Abs. 3 und                                               Verbringungsverbot für Tiere\nb) im Falle von Samen auf Grund des Artikels 11            Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-\nAbs.2                                               ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie\nder Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992    die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen\nüber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den     erfüllen.\nHandel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in\nder Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-                                 §10\nschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen                 Verbringungsverbot für Fleisch\nGemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1\nder Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr.         (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-\nL 268 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung erlassen  nisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das fri-\nund                                                     sche Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeug-\nnisse verwendete frische Fleisch\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht            1. von Tieren gewonnen wurde, die\nhat.                                                              a) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen\nMaul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine-\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann das innergemein-                  krankheit, Schweinepest oder Ansteckender\nschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen von                 Schweinelähmung unterliegt, oder\nPferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Samen\nvon Pferden, Schafen und Ziegen genehmigt werden,                 b) aus einem Sperrbezirk stammen,\nsolange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entschei-        sofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng-\ndung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind.             lich ist;","436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen-                im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den\nseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest           gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in\noder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor-           der jeweils geltenden Fassung\nden ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-\nabgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses er-\nstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-\nschlachtet worden ist;\nlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-\n3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen                ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nwurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer          diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nSperre wegen Brucellose der Schweine oder Brucel-        hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im\nlose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder              Bundesanzeiger bekannt.\n4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen wurde,            (2) Die zuständige Behörde kann das innergemein-\nwenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der Schlach-    schaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-\ntung die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere seit     öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1\nmindestens 21 Tagen vor der Schlachtung oder seit        untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich\nihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft     zur Kenntnis gebracht worden ist.\ngehalten worden sind; die Erklärung ist auf Verlangen\nschriftlich abzugeben.\n§12\n(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-\nVerbringen nach anderen Mitgliedstaaten\ndicht verschlossenen Behältnissen, die\n1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert min-        (1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen\ndestens 3 beträgt, und                                   Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teil-\nweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden\n2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei-     Betrieb oder von Märkten oder Sammelstellen verbracht\ntet werden, die bei der Angabe ,,Art der Erzeugnisse\"    werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen\nmit dem Hinweis \"Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1      worden sind.\nBuchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG\" versehen ist.\n(2) Ein Markt darf nur zugelassen werden, wenn\n(3) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a -ferner nicht für                1. er amtstierärztlich überwacht wird,\n1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von        2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutztiere oder\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und          nur für Schlachttiere abgehalten wird,\n2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens        3. nur der Auftrieb von Tieren erlaubt ist, die den für sie\n5,5 Kilogramm, die                                           nach Anlage 3 Spalte 2 vorgesehenen Anforderungen\na) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung          entsprechen, bei Zucht- und Nutzrindern vorbehaltlich\nvon mindestens 9 Monaten unterlegen haben,               des Absatzes 3, und\nb) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen     4. er in einer seuchenfreien Zone liegt.\npH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen und           Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle entspre-\nc) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt wor-   chend.\nden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer         (3) Auf einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene\nSchweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen,    Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur ver-\nsoweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 8     bracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8\nAbs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe ,,Art der  Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Zucht- und Nutzrinder dürfen\nErzeugnisse\" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4       jedoch auch aufgetrieben werden, wenn die in dieser\nAbsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG\" versehen      Bescheinigung vorgesehenen Untersuchungen auf Tuber-\nist.                                                          kulose, Brucellose oder Enzootische Leukose noch nicht\ndurchgeführt worden sind.\n§ 11                                (4) Werden Rinder oder Schweine auf einem zugelasse-\nBesonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren            nen Markt oder einer zugelassenen Sammelstelle erwor-\nben und nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren       ist die Bezeichnung des Marktes oder der Sammelstelle in\nund Waren ist ferner verboten, wenn und soweit                die Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.\n1. Tiere, Embryonen und Samen von Hausrindern, Samen\nvon Hausschweinen sowie Bruteier von Geflügel auf                                    §13\nGrund einer nach Artikel 1Oder Richtlinie 90/425/EWG\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der vete-               Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\nrinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im       (1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem\nInnergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren      anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar\nund Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden      1. auf einen von der zuständigen Behörde zu diesem\nFassung oder                                                Zweck zugelassenen Schlachttiermarkt oder\n2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der          2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde\nRichtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember             zu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches\n1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen        Schlachthaus","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                  437\nverbracht werden. Sie sind spätestens fünf Tage nach               ten für die Vermarktung von Tieren und anderen\nihrem Eintreffen zu schlachten.                                    Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in\n(2) Ein Schlachttiermarkt darf nur zugelassen werden,           der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und\nwenn er an ein Schlachthaus nach Absatz 1 Nr. 2 angrenzt      2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs C\nund wenn sichergestellt ist, daß                                   Nr. 1 Buchstabe B und C der Richtlinie 91 /67/EWG in\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthäuser nach              der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\nAbsatz 1 Nr. 2 erfolgt und                                   (6) Aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Weichtiere\n2. die Tiere in diesen Schlachthäusern innerhalb von fünf     dürfen in einen Fischhaltungsbetrieb nur eingesetzt wer-\nTagen nach ihrem Eintreffen auf dem Markt geschlach-      den, wenn sie\ntet werden.                                               1. aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stam-\n(3) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zugelas-       men,\nsen werden, wenn die seuchenhygienischen Vorausset-           2. aus einem von der zuständigen Behörde als seuchen-\nzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist,           frei anerkannten Schutzgebiet stammen oder\ndaß die Schlachttiere innerhalb der Frist nach Absatz 1\n3. zwischenzeitlich in einer Reinigungsanlage gehältert\nSatz 2 geschlachtet werden.\nworden sind.\n(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte Nutz-\n(7) Eine Reinigungsanlage nach Absatz 6 Nr. 3 darf nur\nund Zucht-Hausrinder und -schweine unterliegen im\nzugelassen werden, wenn sie mit einer Vorrichtung zur\nBestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beobachtung durch\nDesinfektion des Abwassers ausgestattet ist.\ndie zuständige Behörde. Diese kann im Einzelfall Ausnah-\nmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbrei-\ntung nicht zu befürchten ist.                                                               § 14a\nBesondere Bestimmungen für Rohmaterial\n§14\n(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer\nBesondere Bestimmungen für Süßwasserfische                Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur\nunmittelbar in\n(1) Süßwasserfische - ausgenommen deren Eier und\nSperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver-         1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische\nbracht werden, wenn sie                                             Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial her-\nstellen darf, oder\n1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-\nden sollen oder                                          2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\nzugelassenen Lager- und Sortierbetrieb\n2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-\nrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.                    verbracht werden.\n(2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische           (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur\nund von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma          Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse darf nur zuge-\nvon Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mitgliedstaa-         lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestim-\nten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach          mungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buchstabe a bis f der\nAbsatz 1 stammen.                                             Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März\n1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die\n(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische        Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische\n- ausgenommen Weichtiere und Zehnfußkrebse -, die             Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die mit der Ent-\nnicht aus einem von der zuständigen Behörde als seu-          scheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste auf-\nchenfrei anerkannten Schutzgebiet stammen, dürfen\ngeführt sind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils gelten-\ninnergemeinschaftlich nur in ausgenommenem Zustand            den Fassung eingehalten werden.\nverbracht werden.\n(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse\n(4) Süßwasserfische, die zur Abgabe an einen zugelas-\ndarf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in\nsenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitglied-\nstaat oder an einen Fischhaltungsbetrieb, der in einem        1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeug-\nanerkannten seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen               nisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen\nMitgliedstaates liegt, bestimmt sind, dürfen nur verbracht         darf, oder\nwerden, wenn sie aus                                          2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\n1. einem von der zuständigen Behörde zugelassenen                  zugelassenen Lagerbetrieb\nFischhaltungsbetrieb oder                                verbracht werden.\n2. einem Fischhaltungsbetrieb, der in einem von der              (4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für\nzuständigen Behörde als seuchenfrei anerkannten          Heimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmit-\nSchutzgebiet liegt,                                      telbar in\nstammen.                                                      1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für\n(5) Ein Fischhaltungsbetrieb darf nur zugelassen wer-           Heimtiere unter Verwendung von Rohmaterial herstel-\nden, wenn                                                          len darf, oder\n1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Buchstabe A          2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\nder Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar            zugelassenen Lagerbetrieb\n1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif-    verbracht werden.","438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung                                    §18\ntechnischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heim-\nKennzeichnung\ntiere darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,\ndaß die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5              Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 ge-\nbis 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. De-         nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-\nzember 1992 Ober die tierseuchenrechtlichen und ge-           gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder\nsundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeug-         ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2\nnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für     vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in                            Unterabschnitt 2\nbezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG\nunterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils gel-                    Überwachung des\ntenden Fassung eingehalten werden.                               Innergemeinschaftlichen Verbrlngens\n§14b                                                           §19\n(weggefallen)                                             Anzeige der Ankunft\n(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mitglied-\n§15                              staat hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde\nZulassungsbedQrftige Betriebe                  die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und\nder Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzu-\n(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Spalte 1         zeigen. Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine\ngenannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach            zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Empfänger\nanderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie        bestimmt sind, mit einem Transportmittel transportiert, so\naus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck         hat der Empfänger dies unter Angabe des Namens und der\nzugelassenen Betrieb stammen.                                 Anschrift des Transportbetriebes spätestens unverzüglich\n(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer-     nach der Ankunft der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7\n(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung erfor-\nSpalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse\nderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der\n1. die Anforderungen nach Spalte 2 erfüllt sind und           Empfänger von Waren aus anderen Mitgliedstaaten die\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Spalte 3     voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort\neingehalten werden.                                       zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge\nder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt.\n§16\n§20\nBekanntgabe der Zulassungen\nMaßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung\nDie zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirts9haft und              Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des\nForsten die Zulassungen von                                   innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder\nWaren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-\n1. Märkten und Sammelstellen nach§ 12 Abs. 2,\nverbreitung schließen lassen, so ordnet sie\n2. Schlachttiermärkten nach § 13 Abs. 2,\n1. bei Tieren\n3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 3,\na) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder\n4. Fischhaltungsbetrieben nach § 14 Abs. 5,\nb) die Tötung und unschädliche Beseitigung und\n5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2, auch in\n2. bei Waren die unschädliche Beseitigung\nVerbindung mit§ 36,\n6. Lagerbetrieben nach§ 14a Abs. 5, auch in Verbindung       an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,\nmit§36, und                                              wenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von\nTierseuchen ausgeschlossen wird.\n7. Betrieben nach § 15 Abs. 2\nsowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen                                     §21\nmit. Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Schlachthäu-\nser, Betriebe und Reinigungsanlagen unter Erteilung einer\nSonstige Maßnahmen\nVeterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.              (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder\nWaren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als\n§17                               den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-\nrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren\nRuhen der Zulassung\nRücksendung anordnen, wenn\nStellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Märk-\n1: der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der\nten, Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen\nHerkunftsmitgliedstaat dies zuläßt,· und\nfest, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht\nmehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung      2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaa-\nbis zur Behebung der festgestellten Mängel an.                    ten benachrichtigt worden sind.","- - - ---·-· -·-···---·-----·-·\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                   439\n(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-        führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund\nnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung          einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-\nzuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü-           grundlage erlassen hat, und das Bundesministerium für\ngungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter            Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entschei-\nSetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser         dung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\nStellungnahme aufzufordern.                                        (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-\n(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach           ren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten\neinem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-        oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im\nseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind,             Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-\nbedarf der Genehmigung.                                         den Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen\n(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat      noch nicht ergangen sind.\naus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden              (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-\nsind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit-           fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9\ngliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfü-                Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine\ngungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der             wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von\nRücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet             Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als\nhat.                                                            Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine\nGenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn\nsichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden\nAbschnitt3                            und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung,\nEinfuhr                             Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich\nbeseitigt werden.\nUnterabschnitt 1                                                        §23\nAnforderungen an die Einfuhr                                         Sonderbestimmungen für die\nEinfuhr aus bestimmten EWR-Staaten\n§22\nAbweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von\nGenehmigungsfreie Einfuhr\n1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten           Arten oder Verwendungszwecke aus Finnland, Norwe-\nArten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern                gen, Österreich und Schweden, ausgenommen Schafe\noder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt              und Ziegen aus Finnland, Norwegen und Österreich,\nwerden, wenn                                                        und\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer 2. Tieren der in Anlage 3 Spalte 1 Abschnitt I Nr. 3 ge-\nEntscheidung aufgeführt ist, die die Europäische               nannten Arten oder Verwendungszwecke aus Island\nGemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. Ferner\nSpalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen hat und\ngilt für die Einfuhr aus Finnland, Norwegen, Österreich und\ndie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n' Schweden im Falle der Einfuhr von\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-\nmacht hat, und                                             1. Fleisch § 10 und\n2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die              2. Süßwasserfischen § 14 Abs. 1 bis 3\na) für die betreffenden Tiere oder Waren und den            entsprechend.\njeweiligen Verwendungszweck in einer Entschei-\ndung vorgeschrieben ist, die die Europäische                                         §24\nGemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in\nGenehmigungspflichtige Einfuhr\nSpalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage\nim Hinblick auf das betreffende Drittland oder den        Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf\nbetreffenden Teil erlassen hat und das Bundesmini-     der Genehmigung.\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, oder                                           §25\nb) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten                                 Einfuhrverbote\ngemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster\nentspricht.                                               (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b\nSpalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-\nBei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21, 23\nhaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in\nund 25 genannten Waren sind eine Entscheidung und\nSpalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten\nderen Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich.\nZeitraum verboten, wenn\nSieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschrän-\nkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder      1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende\nunter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.                        Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt\nund\n(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände\ndürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-       2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-\nländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-             rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge-            Bundesanzeiger bekanntgemacht","440                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nworden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem            . (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und\nTage der Bekanntmachung.                                       Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-\n(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen          mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-\nder in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-         kontrolle und physischen Untersuchung.\ndungszwecke ist verboten, wenn und soweit                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegen-\nständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend,\n1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-\ndaß lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlich-\nsche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden\nkeitskontrolle durchgeführt werden.\ndort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-\nblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-       (4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder\nden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt        Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abwei-\noder ausgeschlossen ist und                                chend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und\nsoweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nden betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Ma~nahme\nund Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\nvorgeschrieben ist, die\nbekanntgemacht hat, dieses macht auch die Aufhe-\nbung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.               1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren          a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des\nund Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10                      Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-\nSpalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur                   regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\nVeröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1                    dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und\noder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche                  zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/\nin diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht               EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56)\nworden ist.                                                            oder\nb) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG des\n(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-\nRates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von\nständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nsind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-\nmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-\nzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)\nrungen als das deut~he Recht stellen und die das Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-              in der jeweils geltenden Fassung erlassen und\nsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                     2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.                              und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nhat.\n§26\n§28\nEinfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nAnzeige der Ankunft\n(1) Die Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4       (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-\nAbschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegen-         sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie\nständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zuge-      Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II\nordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundes-        oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im       sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen            stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                          trollstelle kann Ausnahmen zulassen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Waren          (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen\noder Gegenständen über Zollstellen mit zugeordneten            nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung\nGrenzübergangsstellen, die das Bundesministerium für           eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen          anzuzeigen.\nmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-\nzeiger bekanntgemacht hat, zulässig, wenn diese Waren\noder Gegenstände unverzüglich unter Zollaufsicht von der                           Unterabschnitt 2\nGrenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenzkon-\ntrollstelle verbracht werden.                                              Maßnahmen bei der Einfuhr\n§27                                                           §29\nEinfuhruntersuchung                            Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\n(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und           Die Nämlichkeitskontrolle wird\nAnlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der          1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,\nDokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der          2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I,\nphysischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.\nAbweichend von Satz 1 ist bei Waren, die über eine             durchgeführt. Die physische Untersuchung wird\nGrenzübergangsstelle eingeführt werden. dort die Doku-        1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,\nmentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II\nGrenzkontrollstelle die physische Untersuchung durch-\nzuführen.                                                     durchgeführt.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                 441\n§30                                               Unterabschnitt 3\nBescheinigungen                                             Vorschriften\nüber eingeführte Tiere und Waren\nFühren die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis,\ndaß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften entspre-\nchen, so wird dem Verfügungsberechtigten von der                                         §32\nGrenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung ausge-                         Allgemeine Bestimmung\nstellt, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die\nEuropäische Gemeinschaft                                         Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestim-\nmungsort zu befördern. Die Bescheinigungen nach§ 30\n1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richt-   sind mitzuführen.\nlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung und\n§33\n2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der\nRichtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fas-                      Eingeführte Schlachttiere\nsung\n(1) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer dür-\nerlassen und die das Bundesministerium für Ernährung,         fen nur unmittelbar in das von der zuständigen Behörde\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-         bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ngemacht hat. Hat der Verfügungsberechtigte bei der            zugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht\nDokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist        werden. Sie sind dort, sofern nicht eine kürzere Frist be-\nihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im          stimmt wird, spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen\nFalle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontroll-      zu schlachten.\nstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl           (2) Eingeführte Schlachtklauentiere und -einhufer aus\nder durch die Teilung entstandenen Sendungen entspre-         Finnland, Norwegen, Österreich oder Schweden, ausge-\nchende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1            nommen Schlachtschafe und -ziegen aus Finnland, Nor-\nund 2 ausgestellt.                                            wegen und österreich, dürfen ferner unmittelbar auf einen\nnach§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassenen Schlachttier-\n§31                             markt verbracht werden.\nZurückweisung\n§34\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem\nErgebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht                     Eingeführte Nutz- und Zuchttiere\nden Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung          Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausgenommen\nvon der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde        vorübergehend eingeführte eingetragene Pferde sowie\nkann im Einzelfall                                            Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 ent-\n1. die Einfuhr                                                sprechend.\na) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder                                     §35\nTötung und unschädlichen Beseitigung oder\nUnterbringung in einer nahegelegenen zugelasse-                 Eingeführte Papageien und Sittiche\nnen Quarantänestation und                              Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am\nb) der Waren oder Gegenstände zur unverzüglichen          Bestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten\nunschädlichen Beseitigung                            Tierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-\ngung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen      Absonderung hat d_er Einführer die Tiere nach näherer An-\nnicht verbreitet werden;                                 weisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose zu\n2. ano~dnen, daß                                              behandeln und nach der Behandlung auf Psittakoseerre-\nger untersuchen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\na) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet      für eingeführte Tiere aus Finnland, Norwegen, Österreich\nund unschädlich beseitigt oder in einer nahegelege-  oder Schweden.\nnen zugelassenen Quarantänestation unterge-\nbracht werden und                                                               §36\nb) die Waren oder Gegenstände unverzüglich un-                           Eingeführtes Rohmaterial\nschädlich beseitigt werden,\nFür eingeführtes Rohmaterial gilt§ 14a entsprechend.\nwenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der\nSeuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tie-\nren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.                         Abschnitt4\n(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall                             Durchfuhr\ndie Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futtermit-\n§37\ntel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nnachbehandelt werden.                                                     Anforderungen an die Durchfuhr\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer-          (1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9\nden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie      Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die\n91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.     nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,","442                                      Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nbedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur,             c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer\nwenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden.                amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-\nDies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genann-            gleitet sind, die nicht älter als 1O Tage ist und aus\nten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie                             der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden\n1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzun-             worden sind und in ihrem Herkunftsbestand wäh-\ngen erfüllen und                                                   rend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und\nSittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen\n2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.                  Kenntnis gelangt sind,\n(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-          d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und\nden gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit Aus-                 Sittiche, und\nnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach\ne) Frettchen,\n§ 27 - entsprechend.\n2.   auf Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei\n(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9\nOrten eines angrenzenden Drittlandes über das\nSpalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke er-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwi-\nfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren\nschen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland\nin Form des Zollverschlusses.\nüber das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes ver-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im       bracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen\nLuft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere             eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndas Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen            dem Drittland geschlossenen Abkommens über den\nUmladung das Transportbehältnis nicht verlassen und                erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,\nTiere dabei nicht zwischengelagert werden.\n3.   auf Tiere. die im Artistenberuf verwendet werden,\n(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder         ausgenommen Klauentiere,\nVerwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die\n3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger als\nEinfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einer\n24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht\nFreizone oder in einem Zollager, das zu diesem Zweck von\noder eingeführt werden,\nder zuständigen Zollbehörde bewilligt worden ist, zwi-\nschengelagert werden. Sie dürfen dort nur                     4.   auf Hunde, die\n1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren              a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-\ngelagert und                                                       wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-\ntung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder\n2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung\noder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen             b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an\nerforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht ver-          Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti-\nändert werden.                                                     gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter\nund mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-\nstabe a innergemeinschaftlich verbracht oder einge-\nAbschnitt 5                              führt werden,\nAusnahmen                           5.   auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in\nSpezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-\n§38                                  bracht oder eingeführt werden.\nTaere\n§39\nDie§§ 8, 9, 19 Abs. 1, die§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37                                Waren\nsind nicht anzuwenden,\n(1) Die §§ 8, 9, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23\n1.    wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver1e-\nSatz 1, die§§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwen-\ngung höchstens drei - im Falle von Hunde- oder\nden auf\nHauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamtem\nWurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist -     1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerbli-\nnicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender        chen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder\nArten mitgeführt werden:                                    der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird,\na) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder     2. Fleisch aus Mitgliedstaaten. ausgenommen der italie-\nim Falle von Würfen für das Muttertier nachgewie-        nischen autonomen Region Sardinien, Portugal und\nsen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft             Spanien, sowie aus Finnland, Norwegen, Österreich\nworden ist und die Impfung                               und Schweden, das\naa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate           a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\nvor dem Grenzübertritt oder                             oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-\nscher oder konsularischer Vertretungen verbracht,\nbb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Mo-                eingeführt oder durchgeführt wird, sofern das\nnate nach vorausgegangener Tollwutschutz-               Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers\nimpfung und längstens 12 Monate vor dem                 oder des Empfängers bestimmt ist, oder\nGrenzübertritt\nb) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\ndurchgeführt worden ist,                                     Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-\nb) Hauskaninchen,                                               brauch mitgeführt wird,","- - - - - · -·---------~-··-····- ~ -~· · · · - - - · - - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                           443\n3. Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von                           Untersuchungen von Tieren, Waren sowie von Gegen-\nDrittländern, ausgenommen aus Finnland, Norwegen,                           ständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\nÖsterreich und Schweden, in einer Menge bis zu einem                        durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Per-\nKilogramm,                                                                  sonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersu-\nchung zu überlassen.\na) das\naa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitge-                         (2) Transporte von Tieren und Waren können beim\nführt oder                                                    innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß\nder Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-\nbb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht\nsucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen\ngewerblichen Zwecken eingeführt\neine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.\nwird und\n(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie\nb) wenn                                                                     deren Transportmittel und -behältnisse können am Be-\naa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen                     stimmungsort stichprobenweise darauf untersucht wer-\nBehältnis mit einem Fe-Wert von mindestens                    den, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen\n3,00 erhitzt worden ist oder                                  entsprechen.\nbb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in                   (4) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach\neiner Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-              den Absätzen 1 bis 3 zu dulden, die mit diesen Maßnah-\npäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3                men beauftragten Personen zu unterstützen und die\nder Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9                 geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\nder Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom\n26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen\n§41\nBedingungen für den innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Geflügelfleisch und für                                       Ordnungswidrigkeiten\nseine Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nL 268 S. 35) erlassen hat und das Bundes-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten diese Entscheidung im Bundesanzei-                   oder fahrlässig\nger bekanntgemacht hat,                                       1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1a Satz 1,\n4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1                             Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2,\noder2-                                                                           auch in Verbindung mit § 34, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3\noder 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31\na) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis zu                                 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder§ 37 Abs. 1 Satz 1\n30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück erlegten                             oder mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 , auch\nWildes,                                                                    in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5\nb) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen                                    oder 7, § 14a Abs_. 2, auch in Verbindung mit § 36, oder\nLändern,                                                                   Abs. 5, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20\nSatz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollzieh-\ndie im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mit-\nbaren Auflage,\ngeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht-\ngewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich ver-                            2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 19 Abs. 2, § 20\nbracht oder eingeführt werden,                                                   Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder\n5. Futtermittel, die                                                            3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11 Abs. 2 oder\na) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung                                §25Abs. 3\nzur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder                            zuwiderhandelt.\nb) für die Tiere eines Transports                                              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nin angemessener Menge innergemeinschaftlich ver-                           Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbracht oder eingeführt werden.                                              lässig\n(2) Fleisch nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste                        1.   entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung\ndieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten                                 mit § 34, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSpeisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den                                § 37 Abs. 2, oder§ 43 Abs. 2 oder 4 eine Anzeige\nTransportmitteln entfernt werden. Die Art der Beseitigung                               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndieses Materials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf                                   rechtzeitig erstattet,\nder Genehmigung.                                                                   2.   entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2\noder 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch\nführt,\nAbschnitt 6\n3.   entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3\nBefugnisse der Behörde,                                       eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorge-\nOrdnungswidrigkeiten                                       schriebene Dauer aufbewahrt,\n4.   entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine Ware innerge-\n§40\nmeinschaftlich verbringt oder einführt,\nBefugnisse der Behörde\n5.   entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-\n(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-                                 bindung mit Abs. 5 Satz 1 oder § 23 Satz 1, oder\nsonen dürfen im Rahmen der Überwachung des innerge-                                     § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware inner-\nmeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr                                 gemeinschaftlich verbringt oder einführt,","444                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Borsten, Haare,          27. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware\nWolle, Federn oder Federteile innergemeinschaftlich              ohne Genehmigung durchführt oder\nverbringt,\n28.     entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert,\n6.  entgegen § 9 Satz 1 ein Tier oder eine Ware aus                  lagert oder behandelt.\neinem anderen Mitgliedstaat ohne Genehmigung\nverbringt,\nAbschnitt 7\n6a. entgegen § 9a ein Tier innergemeinschaftlich ver-\nbringt,                                                                        Schlußvorschriften\n7. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\nSatz 2 Nr. 1, frisches Fleisch oder ein Fleischerzeug-                                  §42\nnis innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,                                 (weggefallen)\n8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen\nEinhufer auf einen zugelassenen Markt oder eine                                         §43\nzugelassene Sammelstelle verbringt,                                          Übergangsvorschriften\n9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Schlachtklauentier\n(1) Es gelten vorläufig als zugelassen\noder einen -einhufer aus einem anderen Mitglied-\nstaat verbringt,                                          1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verordnung in\nder am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,\n10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\nSatz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch aus einem ande-        2. Betriebe, die nach§ 43 Abs. 5 Satz 1 dieser Verord-\nren Mitgliedstaat verbringt oder einführt,                    nung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fas-\nsung,\n11. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23\nSatz 2 Nr. 2, einen getöteten Süßwasserfisch oder        3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-Einfuhrverord-\nTeile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süß-            nung,\nwasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat ver-       4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-Einfuhrverord-\nbringt oder einführt,                                         nung\n12. entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23         am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als vorläufig\nSatz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch innergemein-          zugelassen gelten. Die vorläufige Zulassung erlischt,\nschaftlich verbringt oder einführt,\n1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer\n13. entgegen § 14 Abs. 4 einen Süßwasserfisch ver-                 endgültigen Zulassung im Falle\nbringt,\na) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2,\n14. entgegen § 14 Abs. 6 ein Weichtier in einen Fischhal-\ntungsbetrieb einsetzt,                                        b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4\n14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils auch in Ver-         nach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder\nbindung mit§ 36, Rohmaterial verbringt,                   2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\n15. entgegen § 15 Abs. 1 ein Tier oder ein Erzeugnis               Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nnach einem anderen Mitgliedstaat verbringt,                  (2) Wer am 1. Januar 1993 bereits gewerbsmäßig Tiere\n16. entgegen § 18 ein Tier oder ein Erzeugnis inner-           oder in Anlage 1 in der am 1. Januar 1993 geltenden Fas-\ngemeinschaftlich verbringt,                               sung genannte Waren innergemeinschaftlich verbringt\noder einführt, hat dies bis zum 30. Juni 1993 der zuständi-\n17. entgegen § 21 Abs. 4 ein Tier oder eine Ware nach          gen Behörde anzuzeigen.\neinem anderen Mitgliedstaat verbringt,\n(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbsmäßig Haus-\n18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware       -klauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Ver-\naus einem Drittland oder einem bestimmten Teil            bringens oder der Einfuhr transportiert, hat dies bis zum\neines Drittlandes einführt,                               30. Juni 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n19. (weggefallen)                                                 (4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig\n20. entgegen § 24 ein Tier oder eine Ware ohne Geneh-          1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut\nmigung einführt,                                              sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren,\n21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1,           2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Einhufern oder\njeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 3, ein Tier,\neine Ware oder einen Gegenstand einführt,                 3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1\n22. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert,                   innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis\nzum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n23. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mit-\nführt,                                                       (5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995 bereits\nKlauentiere und Einhufer verbracht werden, gelten vorläu-\n24. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein einge-         fig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn\nführtes Schlachtklauentier oder einen eingeführten        nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung einer endgültigen\nSchlachteinhufer nicht unmittelbar verbringt oder         Zulassung nach§ 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle\nnicht rechtzeitig schlachtet,                             rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbar-\n25.  (weggefallen)                                             keit der Entscheidung über den Antrag.\n26. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei\n§44\noder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen\nläßt,                                                                             (Inkrafttreten)","- - - - - - - - - - - - - - - - ---- -------\nNr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                    445\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nWaren,\nderen gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn\nund nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und\nSchmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist\n2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und\nErzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter Num-\nmer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht\nabschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren\n3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern\n4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rin-\ndern, Büffeln, Schafen und Ziegen\n5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile\n6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen\n7. lmkereierzeugnisse\n8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie\nMuschel- und Austernsch~len, auch geschrotet und gemahlen","446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 6 Abs. 1)\nAnforderungen an Transportmittel und -behältnisse\nArt, Verwendungszweck                                        Anforderungen\n2\n1.  Tiere\n1.  Klauentiere, Einhufer,                  Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß tieri-\nHasen und Kaninchen                     sche Abgänge, Einstreu- oder Futter während der Beförderung nicht\nheraussickem oder herausfallen können.\n2.   Hausgeflügel\n2.1  Hausgeflügel,                          Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so\nausgenommen Eintagsküken               beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fedem während der Beför-\nderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n2.2  Eintagsküken                           1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-\nzlerbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß\ntierische Abgänge und Fedem während der Beförderung nicht her-\nausfallen können.\n3.   Papageien und Sittiche                 Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so\nbeschaffen sein, daß tierische Abgänge und Fadem während der\nBeförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n4.   Süßwasserfische                        Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen\nsein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n5.   Bienen                                 Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-\ndicht verschlossen sein.\nII.  Waren\n1.   Rohmaterial                            Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.\n2.   Samen und Embryonen                    Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nvon Hausrindern                        sein, daß sie verschließbar sind.\n3.   Samen von Hausschweinen                Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nsein, daß sie verschließbar sind.\n4.   Bruteier von Hausgeflügel              1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfi-\nzierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß\nTeile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht heraus-\nfallen können.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                   447\nAnlage 3\n{zu § 8 Abs. 1 und 5,\n§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)\nlnnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren\nund deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                           Bescheinigung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n1.  Tiere\n1.  Hausrinder\n1.1 Nutz- und Zuchtrinder,             amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-\nausgenommen Tiere, die             bescheinigung nach Muster I der       linie 64/432/EWG in der jeweils gel-\nim Vereinigten Königreich          Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG    tenden Fassung,\ngeboren sind                       des Rates vom 26. Juni 1964 zur       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRegelung viehseuchenrechtlicher ·     in der jeweils geltenden Fassung\nFragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit Rindern\nund Schweinen {ABI. EG S. 1977)\nin der jeweils geltenden Fassung\n1.2 Schlachtrinder, ausgenommen        amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-\nTiere, die im Vereinigten Kö-      bescheinigung nach Muster II der      linie 64/432/EWG in der jeweils gel-\nnigreich geboren sind              Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG   tenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.  Hausschweine\n2.1 Nutz- und Zuchtschweine            amtstierärztliche Gesundheits-       Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-\nbescheinigung nach Muster III der     linie 64/432/EWG in der jeweils gel-\nAnlage F der Richtlinie 64/432/EWG   tenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.2 Schlachtschweine                   amtstierärztliche Gesundheits-       Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richt-\nbescheinigung nach Muster IV der     linie 64/432/EWG in der jeweils gel-\nAnlage F der Richtlinie 64/432/EWG   tenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.  Schafe und Ziegen\n3.1 Nutz- und Zuchtschafe             amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nund -ziegen, ausgenommen          bescheinigung nach Muster III des     91/68/EWG in der jeweils geltenden\nMastschafe und -ziegen            Anhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG     Fassung,\ndes Rates vom 28. Januar 1991 zur     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRegelung tierseuchenrechtlicher      in der jeweils geltenden Fassung\nFragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit Schafen\nund Ziegen (ABI. EG Nr. L 46 S. 19)\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.2 Mastschafe und -ziegen            amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nbescheinigung nach Muster II des      91/68/EWG in der jeweils geltenden\nAnhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG     Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.3 Schlachtschafe und -ziegen        amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nbescheinigung nach Muster I des       91/68/EWG in der jeweils geltenden\nAnhangs Eder Richtlinie 91/68/EWG     Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung","448                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                                Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                       Bescheinigung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n4.  Wildklauentiere                amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Muster des Anhangs E der          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den Be-      Artikel 10 der Richtlinie\nstätigungsvermerk nach Artikel 6       90/425/EWG in der jeweils gelten-\nBuchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der      den Fassung\ngenannten Richtlinie ergänzt ist\n5.  Einhufer\n5.1 eingetragene Pferde            amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nbescheinigung nach Muster des An-      Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\nhangs B der Richtlinie 90/426/EWG      geltenden Fassung,\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur        Artikel 1O der Richtlinie\nFestlegung der tierseuchenrecht-       90/425/EWG in der jeweils gelten-\nlichen Vorschriften für das Verbrin-   den Fassung\ngen von Equiden und fOr ihre Ein-\nfuhr aus Drittländem (ABI. EG Nr.\nL 224 S. 42) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.2 sonstige ~inhufer              amtstierärztliche Gesundheitsbe-       Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nscheinigung nach Muster des An-        Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\nhangs C der Richtlinie 90/426/EWG      geltenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung       Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n6.  Affen und Halbaffen            amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Muster des Anhangs E der          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung                      Artikel 1O der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7   Hunde und Hauskatzen\n7.1 bis zu drei Monate alte Hunde  amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 1O der Richtlinie\nund Hauskatzen, ausgenom-      nach Muster des Anhangs E der          90/425/EWG in der jeweils gelten-\nmen Hunde und Hauskatzen,      Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils    den Fassung\ndie nach Irland oder dem Ver-  geltenden Fassung, die um den Be-\neinigten Königreich verbracht  stätigungsvermerk nach Artikel 10\nwerden                         Abs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der\ngenannten Richtlinie ergänzt ist\n7.2 mehr als drei Monate alte      amtstierärztliche Impfbescheinigung    Artikel 10 der Richtlinie\nHunde und Hauskatzen, aus-     nach Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a     90/425/EWG in der jeweils gelten-\ngenommen Hunde und Haus-       5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG   den Fassung\nkatzen, die nach Irland oder   in der jeweils geltenden Fassung\ndem Vereinigten Königreich     und Bescheinigung nach Anhang E\nverbracht werden               der genannten Richtlinie, die um\nden Bestätigungsvermerk nach\nArtikel 10 Abs. 2 Buchstabe a\n5. Anstrich der genannten Richtlinie\nergänzt ist\n7.3 Hunde und Hauskatzen, die      amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 10 der Richtlinie\nnach Irland oder dem Ver-      nach dem Anhang der Entscheidung       90/425/EWG in der jeweils gelten-\neinigten Königreich verbracht  94/273/EG der Kommission vom           den Fassung\nwerden                         18. April 1994 über die Veterinär-\nbescheinigung für das Inverkehrbrin-\ngen von Hunden und Katzen im\nVereinigten Königreich und in lr1and,\nsofern die Tiere nicht aus diesen\nLändern stammen (ABI. EG Nr.\nL 117 S. 37) in der jeweils gelten-\nden Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                   449\nArt,                                                                     Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                           Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\ne                                        3\n8.   Hasen und Kaninchen                Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\ntriebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung (Angabe des          Artikel 1O der Richtlinie\nNamens und der Anschrift des Be-       90/425/EWG in der jeweils gelten-\ntriebes und Bestätigung, daß die       den Fassung\nTiere zum Zeitpunkt des Versands\nfrei von sichtbaren Krankheitszei-\nchen sind und der Betrieb keinen\ntierseuchenrechtlichen Beschrän-\nkungen unterliegt)\n9.   Frettchen, Füchse und Nerze        Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\ntriebs nach Artikel 4, 4. Anstrich der 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung (Angabe des          Artikel 10 der Richtlinie\nNamens und der Anschrift des Be-       90/425/EWG in der jeweils gelten-\ntriebes und Bestätigung, daß die       den Fassung\nTiere zum Zeitpunkt des Versands\nfrei von sichtbaren Krankheitszei-\nchen sind und der Betrieb keinen\ntierseuchenrechtlichen Beschrän-\nkungen unterliegt)\n10.  Vögel\n10.1 Hausgeflügel in Sendungen          amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon weniger als 20 Tieren          bescheinigung nach Muster 4 des        90/539/EWG in der jeweils gelten-\nAnhangs IV der Richtlinie 90/539/      den Fassung,\nEWG des Rates vom 15. Oktober          Artikel 1O der Richtlinie\n1990 über die tierseuchenrecht-        90/425/EWG in der jeweils gelten-\nlichen Bedingungen für den inner-      den Fassung\ngemeinschaftlichen Handel mit Ge-\nflügel und Bruteiern sowie für ihre\nEinfuhr aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel,     amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nausgenommen zur Aufstockung        bescheinigung nach Muster 3 des        90/539/EWG in der jeweils gelten-\nvon Wildbeständen, in Sendun-     Anhangs IV der Richtlinie 90/539/       den Fassung,\ngen von mehr als 19 Tieren         EWG in der jeweils geltenden Fas-      Artikel 10 der Richtlinie\nsung                                    90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.3 Schlacht-Hausgeflügel in          amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nSendungen von mehr als            bescheinigung nach Muster 5 des         90/539/EWG in der jeweils gelten-\n19 Tieren                         Anhangs IV der Richtlinie 90/539/       den Fassung,\nEWG in der jeweils geltenden Fas-       Artikel 1O der Richtlinie\nsung                                    90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur       amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nAufstockung von Wildbestän-       bescheinigung nach Muster 6 des         90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden in Sendungen von mehr         Anhangs IV der Richtlinie 90/539/       den Fassung,\nals 19 Tieren                     EWG in der jeweils geltenden Fas-       Artikel 1O der Richtlinie\nsung                                    90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung","450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                         Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2    •                                    3\n10.5 EintagskOken in Sendungen        amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon mehr als 19 Tieren           bescheinigung nach Muster 2 des         90/539/EWG in der jeweils gelten-\nAnhangs IV der Richtlinie 90/539/       den Fassung,\nEWG in der jeweils geltenden Fas-       Artikel 1O der Richtlinie\nsung                                    90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.6 Papageien und Sittiche           amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 1O der Richtlinie\noder Bescheinigung eine~ in einer       90/425/EWG in der jeweils gelten-\ntierärztlichen Praxis oder Klinik täti- den Fassung\ngen Tierarztes, die den Namen und\ndie Anschrift des Herkunftsbetriebes\nund die Kennzeichen zur Identifizie-\nrung der Tiere enthält\n10.7 sonstige Vögel                   Bescheinigung des Herkunftsbetrie-      Artikel 10 der Richtlinie\nbes nach Artikel 4, 4. Anstrich der     90/425/EWG in der jeweils gelten-\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils     den Fassung\ngeltenden Fassung (Angabe des\nNamens und der Anschrift des Be-\ntriebes und Bestätigung, daß die\nTiere zum Zeitpunkt dfni Versands\nfrei von sichtbaren Krankheitszei-\nchen sind und der Betrieb keinen\ntierseuchenrechtlichen Beschrän-\nkungen unterliegt)\n11.  Süßwasserfische\n11.1 Süßwasserfische, ausgenom-       amtliche Transportbescheinigung         Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nmen Weichtiere, aus einem        nach Kapitel 1 des Anhangs E der        91/67/EWG in der jeweils geltenden\nSchutzgebiet, die für einen zu-  Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils     Fassung,\ngelassenen Fischhaltungsbe-      geltenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\ntrieb oder ein Schutzgebiet                                              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nbestimmt sind                                                            den Fassung\n11.2 Süßwasserfische, ausgenom-       amtliche Transportbescheinigung         Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nmen Weichtiere, aus einem zu-    nach Kapitel 2 des Anhangs E der        91/67/EWG in der jeweils geltenden\ngelassenen Fischhaltungsbe-      Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils     Fassung,\ntrieb, die für einen zugelasse-  geltenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie\nnen Fischhaltungsbetrieb oder                                            90/425/EWG in der jeweils gelten-\nein Schutzgebiet bestimmt sind                                           den Fassung\n11.3 Weichtiere aus einem Schutz-     amtliche Transportbescheinigung         Artikel 12 und 13 der Richtlinie\ngebiet, die für einen zugelas-   nach Kapitel 3 des Anhangs E der        91/67/EWG in der jeweils geltenden\nsenen Fischhaltungsbetrieb       Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils     Fassung,\noder ein Schutzgebiet be-        geltenden Fassung                       Artikel 1O der Richtlinie\nstimmt sind                                                              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n11.4 Weichtiere aus einem zuge-       amtliche Transportbescheinigung         Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nlassenen Fischhaltungsbetrieb,   nach Kapitel 4 des Anhangs E der        91/67/EWG in der jeweils geltenden\ndie für einen zugelassenen       Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils     Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder ein    geltenden Fassung                       Artikel 1O der Richtlinie\nSchutzgebiet bestimmt sind                                              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n12.   Bienen                          amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Muster des Anhangs E der           92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den Be-       Artikel 1O der Richtlinie\nstätigungsvermerk nach Artikel 8        90/425/EWG in der jeweils gelten-\nder genannten Richtlinie ergänzt ist,   den Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                 451\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                         Beschein:gung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                      3\nII.  Waren\n1.   Frisches Fleisch von Haus-        Bescheinigung des Herkunftsbetrie-    Artikel 8 a der Richtlinie\nrindern, -schweinen, -schafen     bes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f 72/461/EWG in der jeweils gelten-\nund -ziegen sowie von Ein-        der Richtlinie 64/433/EWG des Ra-      den Fassung,\nhufern, die als Haustiere ge-     tes zur Regelung gesundheitlicher     Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nhalten werden                     Fragen beim innergemeinschaft-         in der jeweils geltenden Fassung\nlichen Handelsverkehr mit frischem\nFleisch (ABI. EG S. 2012) in der je-\nweils geltenden Fassung\n2.   Fleischerzeugnisse\n2.1  Fleischextrakte, ausgelassene     Bescheinigung des Herkunftsbetrie-    Artikel 7 a ·der Richtlinie\nFette, Grieben, Fleischmehl,      bes nach Artikel 3 Buchstabe A        80/215/EWG des Rates zur Rege-\nSchwartenpulver, gesalzenes       Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richt-   lung viehseuchenrechtlicher Fragen\noder getrocknetes Blut und        linie 77/99/EWG des Rates zur Re-     beim innergemeinschaftlichen Han-\nBlutplasma, gereinigte und        gelung gesundheitlicher Fragen        delsverkehr mit Fleischerzeugnissen\ngesalzene, getrocknete oder       beim innergemeinschaftlichen Han-     (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-\nerhitzte Mägen, Därme und         delsverkehr mit Fleischerzeugnissen   weils geltenden Fassung,\nHarnblasen                        (ABI. EG Nr. L 26 S. 85) In der je-   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nweils geltenden Fassung               in der jeweils geltenden Fassung\n2.2  Sonstige Fleischerzeugnisse,      Bescheinigung des Herkunftsbetrie-    Artikel 7a der Richtlinie\nausgenommen Fleisch in luft-      bes nach Artikel 3 Buchstabe A        80/215/EWG des Rates zur Rege-\ndicht verschlossenen Behält-      Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie      lung viehseuchenrechtlicher Fragen\nnissen, das in diesen so erhitzt  77/99/EWG in der jeweils geltenden    beim innergemeinschaftlichen Han-\nworden ist, daß der Fc•Wert       Fassung                               delsverkehr mit Fleischerzeugnissen\nmindestens 3 beträgt                                                    (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der je-\nweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.   Frisches Fleisch von wild-        amtstierärztliche Genußtauglich-      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nlebenden Säugetieren, die         keitsbescheinigung nach Muster des    in der jeweils geltenden Fassung\nin Zuchtbetrieben gehalten        Anhangs IV der Richtlinie 91/495/\nwurden                            EWG des Rates vom 27. November\n1990 zur Regelung der gesundheit-\nlichen und tierseuchenrechtlichen\nFragen bei der Herstellung und Ver-\nmarktung von Kaninchenfleisch und\nFleisch von Zuchtwild {ABI. EG Nr.\nL 268 S. 41) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n4.   Frisches Fleisch erlegten\nWildes\n4.1  Frisches Fleisch erlegten         Bescheinigung des Herkunftsbetrie-    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWildes, ausgenommen ganze         bes nach Artikel 3 Abs. 4 Buch-       in der jeweils geltenden Fassung\nStücke erlegten Wildes            stabe iii der Richtlinie 92/45/EWG\ndes Rates vom 16. Juni 1992 zur\nRegelung der gesundheitlichen und\ntierseuchenrechtlichen Fragen beim\nErlegen von Wild und bei der Ver-\nmarktung von Wildfleisch (ABI. EG\nNr. L 268 S. 35) in der jeweils gel-\ntenden Fassung\n4.2. Ganze Stücke erlegten Wildes      amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbescheinigung nach Artikel 5 Nr. 3    in der jeweils geltenden Fassung\nBuchstabe c der Richtlinie 92/45/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung","452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                        Bescheinigung                    für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                         3\n5.   Embryonen von Hausrindern,       amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndie nach dem 31. Dezember        bescheinigung nach Muster des An-      in der jeweils geltenden Fassung\n1990 aufbereitet worden sind     hangs C der Richtlinie 89/556/EWG\ndes Rates vom 25. September 1989\nüber viehseuchenrechtliche Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Han-\ndel mit Embryonen von Hausrindem\nund ihrer Einfuhr aus Drittländem\n(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der je-\nweils geltenden Fassung\n6.   Samen von Hausrindern, der       amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-   Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG\nnach dem 31. Dezember 1989       scheinigung nach Muster des An-        in der jeweils geltenden Fassung,\naufbereitet worden ist           hangs D der Richtlinie 88/407/EWG      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndes Rates vom 14. Juni 1988 zur        in der jeweils geltenden Fassung\nFestlegung der tierseuchenrecht-\nliehen Anforderungen an den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit gefrorenem Samen von Rindern\nund an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.\nL 194 S. 10) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n7.   Samen von Hausschweinen,         amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nder nach dem 31. Dezember        bescheinigung nach Muster des An-      in der jeweils geltenden Fassung\n1991 aufbereitet worden ist      hangs D der Richtlinie 90/429/EWG\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur\nFes~egung der tierseuchenrecht-\nliehen Anforderungen an den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Samen von Schweinen und an\ndessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224\nS. 62) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n8.   Frisches Fleisch von Haus-       amtstierärztliche Genußtauglich-       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkaninchen                        keitsbescheinigung nach Muster des     in der jeweils geltenden Fassung\nAnhangs II der Richtlinie 91/495/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n9.   Frisches Fleisch von Haus-       amtstierärztliche Genußtauglich-       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngeflügel                         keitsbescheinigung nach Muster des     in der jeweils geltenden Fassung\nAnhangs IV der Richtlinie 71/118/\nEWG des Rates vom 15. Februar\n1971 zur Regelung gesundheitlicher\nFragen beim Handelsverkehr mit\nfrischem Geflügelfleisch (ABI. EG\nNr. l 55 S. 23) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.  Frisches Fleisch von Wild-       amtstierärztliche Genußtauglich-       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngeflügel, das in Zuchtbetrieben  keitsbescheinigung nach Muster des      in der jeweils geltenden Fassung\ngehalten wurde                   Anhangs IV der Richtlinie 91/495/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n11.  Bruteier von Geflügel\n11.1 Bruteier von Geflügel in         amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 12, 13 und 14 der Richt-\nSendungen von weniger            bescheinigung nach Muster 4 des         linie 90/539/EWG in der jeweils\nals 20 Eiern                     Anhangs IV der Richtlinie 90/539/       geltenden Fassung,\nEWG in der jeweils geltenden Fas-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nsung                                    in der jeweils geltenden Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                  453\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                         Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n11.2 Bruteier von Geflügel in           amtstierärztliche Gesundheits-        Artikel 12, 13 und 14 der Richt-\nSendungen von mehr                 bescheinigung nach Muster 1           linie 90/539/EWG In der jeweils\nals 19 Eiern                       des Anhangs IV der Richtlinie         geltenden Fassung,\n90/539/EWG in der jeweils             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                     in der jeweils geltenden Fassung\n12.  Ungekalkte Häute von Klauen-       Bescheinigung des Herkunfts-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntieren, ausgenommen Häute,         betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-  in der jeweils geltenden Fassung,\ndie zum menschlichen Genuß         stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeeignet sind                      92/118/EWG in der jeweils gelten-     in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und\nder Registriernummer des Betrie-\nbes)\n13.  Blut und Erzeugnisse aus Blut,     Bescheinigung des Herkunfts-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nausgenommen                        betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-  in der jeweils geltenden Fassung,\na) Blut und Erzeugnisse aus        stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBlut von Einhufern,            92/118/EWG in der jeweils gelten-     in der jeweils geltenden Fassung\nb) Blut und Erzeugnisse aus        den Fassung (Angabe der Art des\nBlut, die zum menschlichen     Erzeugnisses und des Namens und\nGenuß geeignet sind,           der Registriemummer des Betrie-\nbes)\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n14.  Blutserum von Einhufern            Bescheinigung des Herkunfts-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch- in der jeweils geltenden Fassung,\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n92/118/EWG in der jeweils gelten-    in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses, des Namens und der\nRegistriernummer des Betriebes\nund Bestätigung, daß das Serum\nvon Einhufern stammt, die frei von\nTierseuchen sind, und der Betrieb\nkeinen tierseuchenrechtlichen Be-\nschränkungen unterliegt)\n15.  Knochen, Horn und nicht ab-       Bescheinigung des Herkunfts-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nschließend verarbeitete Er-       betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-  in der jeweils geltenden Fassung\nzeugnisse aus Knochen oder        stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie·\nHorn, ausgenommen Mehle,          92/118/EWG in der jeweils gelten-\ndie nicht zum menschlichen        den Fassung (Angabe der Art des\nGenuß geeignet oder Futter-       Erzeugnisses und des Namens und\nmittel sind                       der Registriernummer des Betrie-\nbes)\n16.  Unbearbeitete Borsten, Haare,     Bescheinigung des Herkunfts-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG      -\nWolle, Federn und Federteile      betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-  in der jeweils geltenden Fassung\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und\nder Registriernummer des Betrie-\nbes)","454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                        Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n17. lmkereierzeugnisse              Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbetriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-   in der jeweils geltenden Fassung\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und\nder Registriernummer des Betrie-\nbes)\n18. Dünger tierischer Herkunft,     Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nausgenommen Guano, kohlen-      betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-   in der jeweils geltenden Fassung\nsaurer Kalk sowie Muschel-      stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\nund Austernschalen, auch        92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngeschrotet oder gemahlen        den Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und\nder Registriernummer des Betrie-\nbes)\n19. nicht abschließend präparierte  Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nJagdtrophäen von Klauentieren   betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-   in der jeweils geltenden Fassung\nund Vögeln                      stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und\nder Registriernummer des Betrie-\nbes)\n20. Verarbeitetes tierisches Ei-    amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nweiß, das nicht zum mensch-     nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\nlichen Genuß geeignet ist       2. Anstrich der Richtlinie 90/667/     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEWG des Rates vom 27. November         in der jeweils geltenden Fassung\n1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher\nVorschriften für die Beseitigung,\nVerarbeitung und Vermarktung tieri-\nscher Abfälle und zum Schutz von\nFuttermitteln tierischen Ursprungs,\nauch aus Fisch, gegen Krankheits-\nerreger sowie zur Änderung der\nRichtlinie 90/425/EWG (ABI. \"EG Nr.\nL 363 S. 51) in der jeweils gelten-\nden Fassung oder, im Falle der Her-\nkunft aus zugelassenen Betrieben,\nBescheinigung des Herkunftsbetrie-\nbes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-\nstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) der Art der vorgenommenen Be-\nhandlung,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält und\ne) im Falle der Herkunft aus regi-\nstrierten Betrieben, daß das Er-\nzeugnis mit negativem Ergebnis\neiner Salmonellenuntersuchung\nunterzogen wurde)","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                    455\nArt,                                                                       Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                            Bescheinigung                   für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n21.  Aus ungegerbten Klauentier-          amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nhäuten hergestellte Erzeug-          nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,      in der jeweils geltenden Fassung,\nnisse des Heimtierbedarfs            2. Anstrich der Richtlinie 90/667/      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEWG in der jeweils geltenden Fas-        in der jeweils geltenden Fassung\nsung in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie 92/118/ 1r\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung oder, im Falle der Herkunft\naus zugelassenen Betrieben, Be-\nscheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung jeweils in Verbindung mit An-\nhang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß durch Wärmebehandlung\nKrankheitserreger, insbesondere\nSalmonellen, abgetötet wurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne), daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus regi-\nstrierten Betrieben, daß das Er-\nzeugnis mit negativem Ergebnis\neiner Salmonellenuntersuchung\nunterzogen wurde)\n22.  Futtermittel für Heimtiere, die\naus wenig gefährlichen Stoffen\nim Sinne der Richtlinie 90/667/\nEWG in der jeweils geltenden\nFassung hergestellt wurden\n22.1 Futtermittel für Heimtiere in       amtstierärztliche Bescheinigung          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nluftdicht verschlossenen Be-        nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,      in der jeweils geltenden Fassung,\nhältnissen (Konserven)              1. Anstrich der Richtlinie 90/667/       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEWG in der jeweils geltenden Fas-        in der jeweils geltenden Fassung\nsung in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 1 der Richtlinie 92/118/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis so erhitzt\nworden ist, daß der Fc·Wert\nmindestens 3 beträgt, und\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)","456                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                            Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 Bescheinigung                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n22.2 Halbfeuchtfuttermittel   amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nfür Heimtiere            nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\n2. Anstrich der Richtlinie 90/667/     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEWG in der jeweils geltenden Fas-      in der jeweils geltenden Fassung\n, sung in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie 92/118/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung oder, im Falle der Herkunft\naus zugelassenen Betrieben, Be-\nscheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung jeweils in Verbindung mit An-\nhang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntemperatur\nvon mindestens 90 °c erhitzt\nwurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuem enthält,\ne), daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus regi-\nstrierten Betrieben, daß das Er-\nzeugnis mit negativem Ergebnis\neiner Salmonellenuntersuchung\nunterzogen wurde)\n22.3 Trockenfuttermittel      amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nfür Heimtiere            nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,     in der jeweils geltenden Fassung,\n2. Anstrich der Richtlinie 90/667/     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nEWG in der jeweils geltenden Fas-       in der jeweils geltenden Fassung\nsung in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie 92/118/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung oder, im Falle der Herkunft\naus zugelassenen Betrieben, Be-\nscheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung jeweils in Verbindung mit An-\nhang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                  457\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                          Bescheinigung                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntemperatur\nvon mindestens 90 °C erhitzt\nwurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne), daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus regi-\nstrierten Betrieben, daß das Er-\nzeugnis mit negativem Ergebnis\neiner Salmonellenuntersuchung\nunterzogen wurde)\n23.  Rohmaterial aus wenig gefähr-      amtstierärztliche Bescheinigung       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nlichen Stoffen im Sinne der        nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,   in der jeweils geltenden Fassung,\nRichtlinie 90/667/EWG in der       2. Anstrich der Richtlinie 90/667/    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung          ~WG in der jeweils geltenden Fas-     in der jeweils geltenden Fassung\nsung In Verbindung mit Artikel 4\nNr. 2 Buchstabe a, 7. Anstrich der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerkunftsbetriebes und\nc), ob das Material Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)\n24.  Milch und Milcherzeugnisse\n24.1 Zum menschlichen Genuß             Bescheinigung des Herkunfts-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbestimmte wärmebehandelte          betriebes nach Artikel 5 Nr. 8 der   in der jeweils geltenden Fassung\nMilch und Milcherzeugnisse,        Richtlinie 92/46/EWG des Rates\ndie nicht zur unmittelbaren Ab-   vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-\ngabe an den Endverbraucher        schriften für die Herstellung und\nbestimmt sind                     Vermarktung von Rohmilch, wärme-\nbehandelter Milch und Erzeugnissen\nauf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268\nS. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung (Angabe über\na) die Art der Ware,\nb) die Art der Wärmebehandlung,\nc) den Namen und die Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerkunftsbetriebes und\nd) den Namen der zuständigen Be-\nhörde, wenn auf diesen nicht aus\nder Registrier- oder Zulassungs-\nnummer geschlossen werden\nkann)\n24.2 Milch, Milchpulver und son-       Bescheinigung des Herkunfts-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nstige getrocknete Milcherzeug-    betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-  in der jeweils geltenden Fassung\nnisse, nicht zum menschlichen     stabe a, 7. Anstrich in Verbindung\nGenuß bestimmt                    mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 und 3\nder Richtlinie 92/118/EWG in der je-\nweils geltenden Fassung (Angabe","458                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                                                       Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck               Bescheinigung              für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                    3\na) der Art der Ware,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerkunftsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis einer Wär-\nmebehandlung gemäß Anhang 1\nKapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a der\nRichtlinie 92/118/EWG unter-\nzogen wurde,\nd), daß bei der Verwendung von\nMassengutbehältnissen diese vor\nder Verladung desinfiziert wurden\nund\ne) daß, im Falle von Milchpulver und\nsonstigen getrockneten Milch-\nerzeugnissen, nach der Trock-\nnung alle Maßnahmen getroffen\nwurden, um eine Verunreinigung\nder Ware zu vermeiden, und\ndiese im Falle der Verpackung in\nunbenutzte Behältnisse verpackt\nwurden)","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                           459\nAnlage 4\n(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)\nTiere und Waren,\nderen Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\nund deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\n1.   Tiere\n1.   Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren\nsind\nII.  Waren\n1.   Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar\n1991 aufbereitet worden sind\n2.   Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Januar 1990\naufbereitet worden ist\n3.   Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Januar\n1992 aufbereitet worden ist","460                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§ 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen\nunter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                                 Voraussetzungen\n2\n1. Frettchen, Füchse               Die Tiere\nund Nerze                       1. stammen aus einem Betrieb, in dem\nwährend der letzten sechs Monate vor\ndem Versand Tollwut oder der Verdacht\nauf Tollwut amtlich festgestellt worden\nist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach\nNummer 1 in Kontakt gekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz\ngegen Tollwut auf.\n2. Vögel, ausgenommen              Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\nGeflügel, Papageien             1. in dem während der letzten 30 Tage\nund Sittiche                        vor dem Versand Geflügelpest amtlich\nfestgestellt worden ist oder\n2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre\naus Gründen der Newcastle-Krankheit\nunterliegt.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                           461\nAnlage 6\n(zu§ 13 Abs. 3)\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser\n1.   Anforderungen an das Schlachthaus\n1.   Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:\n1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeits-\nundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausrei-\nchend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden\nmüssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material herge-\nstellt sein;\n1.2 ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere,\nder den unter Nummer 1.1 genannten Anforderungen entspricht und ver-\nschließbar ist;\n1.3 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen\nund Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässi-\ngem Boden;\n1.4 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeits-\nundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und\nDarminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-\nschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit\neinem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.\n2.   Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem\nflüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für\neine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuch-\ntung ausgestattet sein.\n3.   Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur\nÜberwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des\nBetriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.\nII.  Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses\n1.   Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den\nZu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n2.   Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder\neingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen\nzu schlachten.\n3.   Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt zu\nschlachten.\n4.   Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht\nabgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 7\n(zu§ 15)\nZulassungsbedürftige Betriebe\nArt,                           Anforderungen                          Bestimmungen\nVerwendungszweck                       an den Betrieb                        Ober das Betreiben\n2                                       3\n1.  Tiere\n1.   Affen und Halbaffen            Anforderungen nach Anhang C            Bestimmungen nach Anhang C\nNr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in      Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung          der jeweils geltenden Fassung\n2.   Hausgeflügel\n2.1  Nutz• und Zucht•Hausgeflügel,  Anforderungen nach Anhang II           Bestimmungen nach Anhang II\neinschließlich Eintagsküken,   Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG    Kapitel II Buchstabe A und An-\nin Sendungen von mehr          in der jeweils geltenden Fassung       hang III der Richtlinie 90/539/EWG\nals 19 Tieren                                                         in der jeweils geltenden Fassung\nII.  Erzeugnisse\n1.   Embryonen von Hausrindern,     Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\ndie nach dem 31. Dezember      Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der     Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des An-\n1990 aufbereitet worden sind   Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils   hangs B der Richtlinie 89/556/EWG\ngeltenden Fassung                      in der jeweils geltenden Fassung\n1a.  Eizellen und Embryonen von     Anforderungen nach Anhang D            Bestimmungen nach Anhang D\nPferden, Schweinen, Schafen    Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG    Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nund Ziegen                     in der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n2.   Samen von Hausrindern, der     Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\nnach dem 31. Dezember 1989     Kapitel I und II Buchstabe e der       Kapitel II Buchstabe a bis d und f\naufbereitet worden ist         Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils   sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                      Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.   Samen von Hausschweinen,       Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\nder nach dem 31. Dezember      Kapitel I und II Buchstabe e der       Kapitel II Buchstabe a bis d und f\n1991 aufbereitet worden ist    Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils   sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                      Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3a.  Samen von Pferden, Schafen     Anforderungen nach Anhang D            Bestimmungen nach Anhang D\nund Ziegen                     Kapitel I und II der Richtlinie        Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\n92/65/EWG In der jeweils geltenden     in der jeweils geltenden Fassung\nFassung\n4.  Bruteier von Geflügel in       Anforderungen nach Kapitel 1           Bestimmungen nach Kapitel II Buch•\nSendungen von mehr             des Anhangs II der Richtlinie          stabe B des Anhangs II und An-\nals 19 Tieren                  90/539/EWG in der jeweils gelten-      hang III der Richtlinie 90/539/EWG\nden Fassung                            in der jeweils geltenden Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                   463\nAnlage 8\n(zu§ 18)\nKennzeichnungsmethoden\nArt, Verwendungszweck                                           Kennzeichnung\n2\n1.   Tiere\n1.   Wildklauentiere                           Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere\nstammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden\nkann.\n2.   Pferde\n2. 1 eingetragene Pferde                      Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang\nder Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung\nder tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den inner-\ngemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der\njeweils geltenden Fassung\n2.2  sonstige Nutz- und Zuchtpferde           amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich die\nIdentität eindeutig ergibt\n3.   Hunde und Hauskatzen,                     Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung\nmehr als drei Monate alt                 vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\n4.   Hausgeflügel\n4.1  Nutz- und Zucht-Hausgeflügel in           Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnum-\nSendungen von mehr als 19 Tieren          mer des Herkunftsbetriebes\n4.2 Eintagsküken in Sendungen                  Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit\nvon mehr als 19 Tieren                    1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,\n2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,\n3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,\n4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie Eintags-\nküken enthalten\n5.   Papageien und Sittiche                   Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die Tiere\nstammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden\nkann.\n6.   Süßwasserfische                          Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der\nVeterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes\nII.  Erzeugnisse\n1.   Embryonen von Hausrindern,               Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der\ndie nach dem 31. Dezember 1990           Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-\naufbereitet worden sind                  gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der\nSpendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können\n2.   Samen von Hausrindern,                   Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Ras-\nder nach dem 31. Dezember 1989           se und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form,\naufbereitet worden ist                   den Namen der Besamungsstation\n3.   Samen von Hausschweinen                  Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über\nEntnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf\nin codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Be-\nsamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates\n4.   Bruteier von Hausgeflügel                Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der\nKommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung\n(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern\nund Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5.   Rohmaterial                              Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis         ·\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder\ntechnischer Erzeugnisse: ,.Ausschließlich zur Herstellung phar-\nmazeutischer oder technischer Erzeugnisse\" oder\nb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für\nHeimtiere: .,Ausschließlich zur Herstellung von _Heimtierfutter\"","464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 9\n(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)\nEinfuhr von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                             Rechtsgrundlagen                Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländem      zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n1.   Tiere\n1.   Wildklauentiere                   Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n2.   Rinder, Schweine, Schafe und      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 8 und 11 der Richtlinie\nZiegen, ausgenommen Tiere         in der jeweils geltenden Fassung,      72/462/EWG in der jeweils gelten-\nnach Nummer 1                     Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG    den Fassung\ndes Rates vom 16. September 1986\nüber die Untersuchung von Tieren\nund von frischem Fleisch auf Rück-\nstände (ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in\nder jeweils geltenden Fassung\n3.   Einhufer\n3.1  eingetragene Pferde               Artikel 12 der Richtlinie              Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils gelten-      90/426/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung in Verbindung mit Arti-    den Fassung\nkel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung\n3.2  sonstige Einhufer                 Artikel 12 der Richtlinie              Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils gelten-      90/426/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung in Verbindung mit Arti-    den Fassung\nkel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.   Affen und Halbaffen               Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden   .\nFassung                                Fassung\n5.   Hunde und Hauskatzen              Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n6.  Hasen und Kaninchen               Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n7.  Frettchen, Füchse und Nerze       Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n8.   Hausgeflügel                     Artikel 21 der Richtlinie              Artikel 24 und 32 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils gelten-      90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung                            den Fassung\n9.  Vögel,                            Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nausgenommen Hausgeflügel         92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                 Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                 465\nArt,                             Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländem      zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n10. Süßwasserfische                    Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG   Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nin der jeweils geltenden Fassung      91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n11. Bienen                             Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\nII.  Waren\n1.  Frisches Fleisch von Haus-         Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG  Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richt-\nrindern, -schweinen, -schafen      in der jeweils geltenden Fassung      linie 72/462/EWG in der jeweils\nund -ziegen sowie Einhufern,                                            geltenden Fassung\ndie als Haustiere gehalten\nwerden\n2.   Fleischerzeugnisse von Tieren\nnach Nummer 1\n2.1  Fleischerzeugnisse von Tieren      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG  Artikel 21 a und 22 der Richtlinie\nnach Nummer 1, ausgenom-           in der jeweils geltenden Fassung     72/462/EWG in der jeweils gelten-\nmen gereinigte und gesalzene,                                           den Fassung\ngetrocknete oder erhitzte\nMägen, Därme oder Harn-\nblasen sowie ausgelassene\nFette\n2.2. gereinigte und gesalzene, ge-                                           Veterinärbescheinigung nach Muster\ntrocknete oder erhitzte Mägen,                                          des Anhangs der Entscheidung\nDärme und Harnblasen von                                                94/187/EG vom 18. März 1994 zur\nTieren nach Nummer 1                                                    Festlegung der Veterinärbedingun-\ngen und des Veterinärzeugnisses\nfür die Einfuhr von Tierdärmen aus\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 89 S. 18)\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.3 ausgelassene Fette von Tieren      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG   Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nnach Nummer 1                      in der jeweils geltenden Fassung     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.   Embryonen von Hausrindern,        Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG   Artikel 9 und 10 der Richtlinie\ndie nach dem 31. Dezember          in der jeweils geltenden Fassung     89/556/EWG in der jeweils gelten-\n1990 aufbereitet worden sind                                            den Fassung\n4.   Eizellen und Embryonen von        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie      Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nPferden, Schweinen, Schafen       92/65/EWG in der jeweils geltenden    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nund Ziegen                        Fassung                               Fassung\n5.   Samen von Hausrindern, der        Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG   Artikel 10 und 11 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1989        in der jeweils geltenden Fassung      88/407/EWG in der jeweils gelten-\naufbereitet worden ist                                                  den Fassung\n6.   Samen von Hausschweinen,          Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG   Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nder nach dem 31. Dezember         in der jeweils geltenden Fassung      90/429/EWG in der jeweils gelten-\n1991 aufbereitet worden ist                                            den Fassung\n7.   Samen von Pferden, Schafen        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nund Ziegen                        92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                               Fassung\n8.   Frisches Fleisch von Haus-        Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG  Artikel 11 und 12 der Richtlinie\ngeflügel                          in der jeweils geltenden Fassung     91/494/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n9.   Fleischerzeugnisse von Haus-      Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG  Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ngeflügel                          in der jeweils geltenden Fassung      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                         Rechtsgrundlagen                Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                zur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n10. Frisches Fleisch von Wild-       Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ngeflügel, das in Zuchtbetrieben  in der jeweils geltenden Fassung       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngehalten wurde                                                          geltenden Fassung\n11. Bruteier von Geflügel            Artikel 21 der Richtlinie              Artikel 23 und 24 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils gelten-      90/539/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung                            den Fassung\n12. Fleisch von Säugetieren wild-    Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nlebender Arten, die in Zucht-    in der jeweils geltenden Fassung       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nbetrieben gehalten wurden                                               geltenden Fassung\n13. Frisches Fleisch erlegten        Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                           Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n14. Fleischerzeugnisse erlegten      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                           Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n15. Fleisch von Hauskaninchen        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n16. Ungekalkte Häute von Klauen-     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ntieren, ausgenommen Häute,       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ndie zum menschlichen Genuß       geltenden Fassung                      geltenden Fassung\ngeeignet sind\n17. Blut und Erzeugnisse aus Blut,   Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nausgenommen                      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\na) Blut und Erzeugnisse aus      geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nBlut von Einhufern,\nb) Blut und Erzeugnisse aus\nBlut, die zum menschlichen\nGenuß bestimmt sind,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n18.  Blutserum von Einhufern         Artikel 12 der Richtlinie 90/426/      Veterinärbescheinigung nach An-\nEWG in der jeweils geltenden Fas-      hang der Entscheidung 94/143/EG\nsung in Verbindung mit Artikel 3 der   der Kommission vom 1. März 1994\nRichtlinie 72/462/EWG in der jeweils   zur Festlegung der Veterinärbedin-\ngeltenden Fassung                      gungen und Veterinärzeugnisse für\ndie Einfuhr von Equidenserum\naus Drittländern (ABI. EG Nr. L 62\nS. 41) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n19.  Knochen, Horn und nicht                                                Bescheinigung des Verfügungs-\nabschließend verarbeitete                                              berechtigten nach den Anhängen A\nErzeugnisse aus Knochen                                                und B der Entscheidung 94/446/EG\noder Horn, ausgenommen                                                 der Kommission vom 14. Juni 1994\nMehle, die nicht zum mensch-                                           zur Regelung der Einfuhr aus Dritt-\nlichen Genuß geeignet oder                                             ländern von Knochen und\nFuttermittel sind                                                      Knochenerzeugnissen, Hörnern und\nHomerzeugnissen sowie Hufen und\nKlauen und ihren Erzeugnissen,\nausgenommen Mehle, die ZLlr Wei-\nterverarbeitung und nicht zum Ver-\nzehr oder zur Verfütterung bestimmt\nsind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in\nder jeweils geltenden Fassung","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                  467\nArt,                                Rechtsgrundlagen              Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                    zur Auflistung von Drittländem     zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                    3\n20.   ausgelassene Fette und              Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nSchmalz, die nicht zum               Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nmenschlichen Genuß geeignet         geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nsind\n21.   unbearbeitete Haare, Wolle,                                                Bescheinigung des Herkunfts-\nFadem und Federteile                                                       betriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-\nstabe a, 7. Anstrich in Verbindung\nmit Artikel 9 der Richtlinie 92/118/\nEWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung (Angabe der Art des Erzeug-\nnisses und des Namens und der\nRegistriernummer des Betriebes)\n22.   Unbearbeitete Borsten\n22.1 Unbearbeitete Borsten, ausge-        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach\nnommen aus Drittländern oder        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Anhang A der Entscheidung\nTeilen von Drittländern, in de-      geltenden Fassung                      94/435/EG der Kommission vom\nnen in den letzten 12 Monaten                                              10. Juni 1994 über die Veterinär-\nvor dem Versand Afrikanische                                                bedingungen und Veterinärbeschei-\nSchweinepest aufgetreten ist                                               nigungen für die Einfuhr von\nSchweineborsten aus Drittländern\n(ABI. EG Nr. L 180 S. 40) in der\njeweils geltenden Fassung\n22.2 Unbearbeitete Borsten aus            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach\nDrittländern oder Teilen von        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  Anhang B der Entscheidung\nDrittländern, in denen in den        geltenden Fassung                      94/435/EG in der jeweils geltenden\nletzten 12 Monaten vor dem                                                  Fassung\nVersand Afrikanische Schwei-\nnepest aufgetreten ist\n23.  lmkereierzeugnisse                                                         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n24.  Dünger tierischer Herkunft,          Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nausgenommen Guano, kohlen-           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nsaurer Kalk sowie Muschel-           geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nund Austemschalen, auch\ngetrocknet oder gemahlen\n25.  nicht abschließend präparierte                                             Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nJagdtrophäen von Klauentieren                                               Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nund Vögeln                                                                  geltenden Fassung\n26.  Zur Verwendung als Futter-\nmittel verarbeitetes tierisches\nEiweiß, ausgenommen be-\nstimmte Futtermittel für Heim-\ntiere\n26.1 Verarbeitetes tierisches Ei-         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach Muster\nweiß, das aus gefährlichen           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  des Anhangs A der Entscheidung\nStoffen im Sinne der Richtlinie      geltenden Fassung                     94/344/EG der Kommission vom\n90/667/EWG in der jeweils gel-                                             27. April 1994 über die Veterinär-\ntenden Fassung hergestellt                                                 bedingungen und Veterinärbeschei-\nwurde, ausgenommen Futter-                                                 nigungen für die Einfuhr von ver-\nmittel für Heimtiere in luftdicht                                          arbeitetem tierischen Eiweiß, ein-\nverschlossenen Behältnissen                                                schließlich derartiges Eiweiß enthal-\ntende Futtermittel, aus Drittländern\n(ABI. EG Nr. L 154 S. 45) in der\njeweils geltenden Fassung","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt,                           Rechtsgrundlagen                Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                zur Auflistung von Drittländem       zur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                      3\n26.2 Verarbeitetes tierisches Ei-       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nweiß, das aus wenig gefähr-        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs B der Entscheidung\nlichen Stoffen nach der Richt-    geltenden Fassung                      94/344/EG in der jeweils geltenden\nlinie 90/667/EWG in der                                                  Fassung\njeweils geltenden Fassung her-\ngestellt wurde, ausgenommen\nFuttermittel für Heimtiere\n26.3 Fischmehl und Mehle von            Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      amtliche Bescheinigung nach\nanderen Meerestieren, aus-        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Muster des Anhangs C der Ent-\ngenommen Futtermittel für         geltenden Fassung                      scheidung 94/344/EG in der jeweils\nHeimtiere                                                                geltenden Fassung\n27.   Aus ungegerbten Klauentier-       Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nhäuten hergestellte Erzeug-       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs D der Entscheidung\nnisse des Heimtierbedarfs         geltenden Fassung                      94/309/EG der Kommission vom\n27. April 1994 über die Veterinär-\nbedingungen und Veterinärbeschei-\nnigungen für die Einfuhr von Heim-\ntierfutter und von bestimmten unge-\ngerbten eßbaren Erzeugnissen für\nHeimtiere, in die wenig gefährliche\ntierische Abfälle eingegangen sind,\naus Drittländern (ABI. EG Nr. L 137\nS. 62) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n28.    Futtermittel für Heimtiere, die\naus wenig gefährlichen Stoffen\nim Sinne der Richtlinie 90/667/\nEWG in der jeweils geltenden\nFassung hergestellt wurden\n28.1 Futtermittel für Heimtiere in      Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nluftdicht verschlossenen         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs A der Entscheidung\nBehältnissen (Konserven)         geltenden Fassung                      94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n28.2 Halbfeuchtfuttermittel             Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nfür Heimtiere                     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs B der Entscheidung\ngeltenden Fassung                       94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n28.3 Trockenfuttermittel                Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Veterinärbescheinigung nach Muster\nfür Heimtiere                    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    des Anhangs C der Entscheidung\ngeltenden Fassung                       94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n29.    Rohmaterial aus wenig gefähr-   Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nlichen Stoffen im Sinne der     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nRichtlinie 90/667/EWG in der    geltenden Fassung,                      geltenden Fassung,\njeweils geltenden Fassung        Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG     Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung        in der jeweils geltenden Fassung\n30.    Milch und Milcherzeugnisse\n30.1 Milch und Milcherzeugnisse,       Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b     Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der\ndie zum menschlichen Genuß      der Richtlinie 92/46/EWG in der         Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils\nbestimmt sind                   jeweils geltenden Fassung               geltenden Fassung\n30.2 Milch, Milchpulver und            Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nsonstige getrocknete Milch-     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nerzeugnisse, nicht zum          geltenden Fassung                       geltenden Fassung\nmenschlichen Genuß bestimmt","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                    469\nAnlage9a\n(zu § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1)\nEinfuhr von Gegenständen\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                             Rechtsgrundlage\nVerwendungszweck                   zur Auflistung von Drittländern\n2\n1. Heu, Stroh                    Artikel 18 der Richtlinie 90/675/EWG in der\njeweils geltenden Fassung","-----------------------\n470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot\nder Einfuhr von Tieren und Waren\nauf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                            Seuche          Zeitraum\n2                3\n1.   Tiere\n1.  Rinder                      Maul- und Klauenseuche       24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche     12 Monate\nder Rinder, Hämorrhagische\nSeptikämie der Rinder,\nRinderpest\n2.   Schweine                    Maul- und Klauenseuche       24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,   12 Monate\nAnsteckende Schweine-\nlähmung (Teschener\nKrankheit), Schweinepest\n3.   Schafe und Ziegen           Maul- und Klauenseuche       24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Pest    12 Monate\nder kleinen Wiederkäuer,\nRifttalfieber, Pockenseuche\nder Schafe und Ziegen\nStomatitis vesicularis        6 Monate\nspecifica\n4.  Pferde                       Pferdepest, Venezolanische  24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz          6 Monate\nII. Waren\n1.  Fleisch - ausgenommen\nFleisch, das in einem\nluftdicht verschlossenen\nBehältnis mit einem\nFc·Wert von mindestens\n3,00 erhitzt worden ist -\nvon\n1.1 Rindern                     Maul- und Klauenseuche,      12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                   Afrikanische Schweinepest,   12 Monate\nAnsteckende Schweine-\nlähmung (Teschener\nKrankheit), Maul- und\nKlauenseuche, Schweine-\npest\n1.3 Schafen und Ziegen          Maul- und Klauenseuche       12 Monate","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                471\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 2 und 3)\nBesondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr\nvon Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nRechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck                             für Einfuhrverbote und -beschränkungen\n2\n1. Tiere\n1. Einhufer                                    Artikel 21 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n2. Geflügel                                    Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n3. Süßwasserfische                             Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3              Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden\nsowie sonstige Tiere                        Fassung                            ·\nII. Waren\n1. Embryonen von Hausrindern, die nach         Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden\ndem 31. Dezember 1990 aufbereitet           Fassung\nworden sind\n2. Samen von Hausrindern, der nach             Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet           Fassung\nworden ist\n3. Samen von Hausschweinen, der nach           Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils\ndem 31. Dezember 1991 aufbereitet          geltenden Fassung\nworden ist\n4. Frisches Fleisch von Hausgeflügel           Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n5. Bruteier von Hausgeflügel                   Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n6. Eier und Sperma von                         Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden\nSüßwasserfischen                            Fassung\n7. Erzeugnisse nach den Nummern 1              Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils geltenden\nbis 6, sonstige Waren tierischer Her-       Fassung\nkunft und Gegenstände, die Träger\nvon Ansteckungsstoff sein können","472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 11\n(zu§ 29)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren\nArt, Verwendungszweck                                   Art und Weise der Kontrolle\n2\n1. Nämllchkeltskontrolle\n1. Klauentiere und Einhufer                     Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die\nin Sendungen von nicht mehr                 Tiere begleitenden Bescheinigung\nals 1O Tieren\n2. Klauentiere und Einhufer                     1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere,\nin Sendungen von mehr                          jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese\nals 1O Tieren                                  begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung\nfehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. Geflügel und Süßwasserfische                 Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den\nin Sendungen von nicht mehr                 Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\nals 1O Transportbehältnissen\n4. Geflügel und Süßwasserfische                 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Trans-\nin Sendungen von mehr                          portbehältnisse, jedoch mindestens 1O Transportbehältnisse,\nals 1O Transportbehältnissen                   mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei\nFeststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen\nbefindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Beschei-\nnigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen\n5. Sonstige Tiere                               Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der\nTransportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden\nBescheinigung\nII. Physische Untersuchung\n1. Schlachtklauentiere und -einhufer           a) Beschau d_er Gruppe\nin Sendungen von mehr als 1O Tieren        b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts\n2. Klauentiere, die zur Mast bestimmt          a) Einzelbeschau\nsind, in Sendungen von mehr                b) weitergehende Untersuchung von mindestens 10% der Tiere,\nals 1O Tieren                                 jedoch mindestens 1O Tieren, im Falle eines Verdachts\n3. Hasen, Kaninchen, Geflügel,                 a) stichprobenartige Einzelbeschau\nSüßwasserfische, Weichtiere,               b) weitergehende Untersuchung im Falle eines Verdachts\nBienen, Affen und Halbaffen\n4. Sonstige Tiere                              Einzeluntersuchung","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                473\nAnlage 12\n(zu§ 29)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren\n1. Nämlichkeitskontrolle\n1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu\nvergleichen.\n2. Abweichend von Nummer 1 kann in den Fällen der Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten Grenzübergangsstellen\noder der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,\na) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,\nb) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe\nzu prüfen.\nII. Physische Untersuchung\n1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen\nhaben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.\n2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.\n3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.\n4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.\n5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische\nUntersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:\na) Probenahme\nEs sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter\nWare aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer\nSendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme\nder Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Proben-\ngefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor jedem Transport gereinigt\nund desinfiziert werden.\nDie Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen: bis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelpro-\nben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.\nb) Untersuchungsgang\nDie für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Internatio-\nnalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren Unter-\nsuchungsvorschrift entsprechen.\nUnmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe\nangelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der zehnfachen\nGewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter\nPuffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °c zu bebrüten (Voranrei-\ncherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium nach\nRappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathio-\nnat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums\noder bei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).\nDanach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je\neine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellen-\ndiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften\nPlatten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet.","474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)\nWaren, deren Durchfuhr bei Erfüllung\nbestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist\nArt, Verwendungszweck                                          Voraussetzungen\n2\n1. Fleisch von Hausrindern, -schweinen,         1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1\n-schafen und -ziegen sowie Einhufern,          bekanntgemacht worden ist\ndie als Haustiere gehalten werden,          2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\nausgenommen                                    Tiere\na) gereinigte und gesalzene oder               a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\ngetrocknete Mägen, Därme oder                  von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\nHarnblasen,                                    Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\nb) ausgelassene Fette,                             oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere emp-\nc) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver-            fänglich sind, nicht aufgetreten sind,\nschlossenen Behältnissen, die in           b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\ndiesen so erhitzt worden sind, daß             Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-\nder Fc·Wert mindestens 3 beträgt,              krankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweineläh-\nund                                            mung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten\nsind und\nd) Fleischerzeugnisse, die auf eine\nKerntemperatur von mindestens              c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\n70 Grad Celsius erhitzt worden sind            Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,\nSchweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit\ndie Tiere empfänglich sind, befunden wurden\n2. Mägen, Därme und Harnblasen von              Gereinigt und gesalzen oder getrocknet\nTieren nach Nummer 1\n3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach           Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 1 in luftdicht verschlossenen        Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt\nBehältnissen, die in diesen so erhitzt\nworden sind, daß der Fc•Wert minde-\nstens 3 beträgt\n4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 1, die auf eine Kerntempera-         Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius\ntur von mindestens 70 Grad Celsius          erhitzt worden ist\nerhitzt worden sind\n5. Rohmaterial                                  1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nRohmaterial ausschließlich wenig gefähr1iche Stoffe im Sinne der\nRichtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält\n2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.\n3. Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-\nscher oder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur\nHerstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeug-\nnisse\" oder\nb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln\nfür Heimtiere: ,.Ausschließlich zur Herstellung von Heim-\ntierfutter\"\n6. Eizellen, Embryonen und Samen von           Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar\nKlauentieren und Pferden                   sein.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                 475\nArt, Verwendungszweck                                          Voraussetzungen\n2\n7. Fleisch von Hausgeflügel, ausgenom-          1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-\nmen Fleischerzeugnisse In luftdicht             kanntgemacht worden ist\nverschlossenen Behältnissen, die in         2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere\ndiesen so erhitzt worden sind, daß der\nFc·Wert mindestens 3 beträgt, und              a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\nFleischerzeugnisse, die auf eine Kem-              von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest\ntemperatur von mindestens 70 Grad                   oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind,\nCelsius erhitzt worden sind                    b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nSchlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht auf-\ngetreten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\nGeflügelpest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden\n8. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nin luftdicht verschlossenen Behältnis-      Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt\nsen, die in diesen so erhitzt worden\nsind, daß der Fc•Wert mindestens 3\nbeträgt\n9. Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel,         Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\ndie auf eine Kerntemperatur von min-         Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius\ndestens 70 Grad Celsius erhitzt wor-         erhitzt worden ist\nden sind\n10. Bruteier von Geflügel                        1. Das Transportbehältnis muß\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend des-\ninfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß\nTeile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht her-\nausfallen können.\n11. Eier und Sperma von Süßwasser-               Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen\nfischen                                      sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n12. Fleisch von Säugetieren wildlebender         1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-\nArten, die in Zuchtbetrieben gehalten           kanntgemacht worden ist\nwurden, und von Wildgeflügel, das in\n2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\nZuchtbetrieben gehalten wurde, aus-\nTiere\ngenommen Fleischerzeugnisse in luft-\ndicht verschlossenen Behältnissen,              a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\ndie in diesen so erhitzt worden sind,               von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\ndaß der Fc·Wert mindestens 3 be-                    Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,\nträgt, und Fleischerzeugnisse, die auf              Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-\neine Kerntemperatur von mindestens                  castle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-\n70 Grad Celsius erhitzt worden sind                 getreten sind,\nb) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nSchlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-\nkrankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung,\nGeflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere emp-\nfänglich sind, nicht aufgetreten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\nMaul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,\nSchweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest\noder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind,\nbefunden wurden","476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt, Verwendungszweck                                        Voraussetzungen\n2\n13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 7 in luftdicht verschlossenen       Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\nBehältnissen, die In diesen so erhitzt\nworden sind, daß der Fc-Wert minde-\nstens 3 beträgt\n14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 7, die auf eine Kerntempera-        Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius\ntur von mindestens 70 Grad Celsius         erhitzt worden ist\nerhitzt worden sind\n15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenom-          1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-\nmen Fleischerzeugnisse in luftdicht           kanntgemacht worden ist\nverschlossenen Behältnissen, die In        2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\ndiesen so erhitzt worden sind, daß der        Tiere\nFc-Wert mindestens 3 beträgt, und\nFleischerzeugnisse, die auf eine Kern-        a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis\ntemperatur von mindestens 70 Grad                 von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\nCelsius erhitzt worden sind                       Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,\nAnsteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-\ncastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht auf-\ngetreten sind, und·\nb) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und\nKlauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,\nAnsteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-\ncastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden\nwurden\n16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in      Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nluftdicht verschlossenen Behältnissen,    Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt\ndie in diesen so erhitzt worden sind,\ndaß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\n17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes,         Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\ndie auf eine Kerntemperatur von min-       Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius\ndestens 70 Grad Celsius erhitzt wor-       erhitzt worden ist\nden sind\n18. Fleisch von Hauskaninchen                  Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Trans-\nportbehältnis muß sauber sein.\n19. Ungekalkte Häute von Klauentieren          Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken\n20. Blut und Erzeugnisse aus Blut,             Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\nausgenommen\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut\nvon Einhufern,\nb) Blut und Erzeugnisse aus Blut,\ndie zum menschlichen Genuß\nbestimmt sind,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n21. Blutserum von Einhufern                    Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n22. Knochen, Horn und nicht abschlie-          Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein,\nßend verarbeitete Erzeugnisse aus        daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\nKnochen oder Horn, die nicht zum\nmenschlichen Genuß geeignet oder\nFuttermittel sind\n23. Ausgelassene Fette und Schmalz             Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n24. lmkereierzeugnisse                         Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                              477\nArt, Verwendungszweck                                        Voraussetzungen\n2\n25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten,        Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis,\nFedern und Federteile                       das verschließbar ist\n26. Dünger tierischer Herkunft, ausge-          Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und\nnommen Guano, kohlensaurer Kalk             so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht\nsowie Muschel- und Austernschalen,          herausfallen kann.\nauch getrocknet oder gemahlen\n27. Nicht abschließend präparierte Jagd-        Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\ntrophäen\n28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das        Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-\nnicht zum menschlichen Genuß geeig-         fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen\nnet ist                                     kann.\n29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten            Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.\nhergestellte Erzeugnisse des Heimtier-\nbedarfs\n30. Futtermittel für Heimtiere                  Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-\nfen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen\nkann.\n31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse         Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig         Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaf-\nsind                                        fen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen\nkann.","478                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995\n-1 Bvl 20/87, 1 Bvl 20/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 11 Absatz 2 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über individuelle Förde-\nrung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom\n26. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1409) in der Fassung des Sie-\nbenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nvom 13. Juli 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 625) ist mit Artikel 3 Absatz 1\ndes Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden\nEinkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegat-\nten anzurechnen sind.\n2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die dem Auszubildenden\nzufließenden Unterhaltsleistungen seines Ehegatten als eigenes Einkommen\nanzurechnen. Im übrigen darf bis dahin die Gewährung der Ausbildungsför-\nderung von der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche gegen den Ehegat-\nten abhängig gemacht werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. März 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berger","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                              479\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Wiederaufbau der Frauenkirche Dresden)\nVom 20. März 1995\nAuf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Ausprägung                           \"50 JAHRE MAHNUNG\n11\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                  ZU FRIEDEN UND VERSÖHNUNG •\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum                Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1995,\nWiederaufbau der Frauenkirche Dresden eine Bundes-           das Münzzeichen „J\" der Hamburgischen Münze und die\nmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen             Umschrift:\nMark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze be-\nträgt 7,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt In der                  „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nHamburgischen Münze.                                                           10 DEUTSCHE MARK\".\n11\nDie Münze wird ab 3. Mai 1995 in den Verkehr gebracht.       Die Jahreszahl \"1995\" und das Münzzeichen \"J befin-\nden sich im Feld zwischen Adlerfängen und Umschrift.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat         Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht       Inschrift:\nvon 15,5 Gramm.\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird          ,,STEINERNE GLOCKE - SYMBOL FUER TOLERANZ\".\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.\nZwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet\nDie Bildseite zeigt die Frauenkirche in unterschiedlicher sich eine liegende Raute.\nGestaltung des noch erhaltenen und des wiederaufzubau-\nenden Teils sowie Trümmer der Kirche. Die Umschrift              Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,\nlautet:                                                      Friedberg.\nBonn, den 20. März 1995\nDer'l3undesminister der Finanzen\nTheo Waigel","480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 29. Mlrz 1995\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            9. ,,IENA 95 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfin-\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt             dungen - Neuheiten'\"\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten             vom 1. bis 5. November 1995 in Nürnberg\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des\nII.\n§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird           Die in der Bekanntmachung über den Schutz von\nbekanntgemacht:                                               Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\n1.\n31. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3365) bezeichnete Veranstal-\ntung\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:                          ,,Plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau\",\n1. \"Württembergische Messe für Wein+ Sekt\"                    die in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 1995 in Frankfurt\nvom 8. bis 10. April 1995 in Stuttgart                     stattfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 25. Juni 1995\n2. \"Biochemische Analytik '95 - Internationale Messe          stattfinden.\nund Tagung\"                                                Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-\nvom 25. bis 28. April 1995 in Leipzig                      tung\n3. \"OFTECH ... 2. Internationale Technologiemesse für         \"Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für\nOberflächentechnik\"                                        Wohnkultur\",\nvom 10. bis 13. Mai 1995 in Essen\ndie in der Zeit vom 3. bis 6. November 1995 in Frankfurt\n4. ,,Bondtee - Internationale Fachmesse für Oberflächen-\nstattfinden sollte, wird nunmehr vom 7. bis 9. Oktober\nund Verbindungstechniken\"\nvom 20. bis 22. Juni 1995 in Frankfurt                     1995 stattfinden.\n5. \"IFLO - Internationale Floristik-Messe  11                 Die in derselben Bekanntmachung bezeichnete Veranstal-\nam 12. und 13. August 1995 in Essen                       tung\n6. \"Internationale Funkausstellung Berlin 1995\"               \"Travel Trend- Die Internationale Reise-Fachmesse\",\nvom 26. August bis 3. September 1995 in Berlin\ndie in der Zeit v_pm 16. bis 19. November 1995 in Frankfurt\n7. \"art multiple - Internationaler Kunstmarkt\"                stattfinden sollte, wird nunmehr vom 9. bis 12. November\nvom 1. bis 5. November 1995 in Düsseldorf                 1995 unter der Bezeichnung\n8. ,,34. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-          \"Travel Trade - Die Internationale Reise-Fachmesse\"\nstellung\"\nvom 16. bis 24. September 1995 in Friedrichshafen         stattfinden.\nBonn, den 29. März 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithi nger","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1995                                                                                 481\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 1. Aprll 1995\nTag                                                                    Inhalt                                                                                 Seite\n22. 3. 95 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für\nFunkangelegenheiten (ERO) (Verordnung zum ERO-Ubereinkommen) . . • • . . . . . . • • • • . . . . . . . . . .                                            242\n13. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      247\n22. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . .                           250\n28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht .................•.........•..••...•........ : . • . . • • • . . . • • • . . • • • . • . • • • • .                                          251\n28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der\nvon diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation . • . . . . .                                               251\n28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und\ndes Zweiten Zusatzprotokolls hierzu • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . .             252\n28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           254\n28. 2. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      255\n3. 3. 95 Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-sowjetischen Übereinkünften\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan...........                                                         255\n3. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        257\n6. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                         258\n7. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        260\n8. 3. 95 Bekanntmachung der Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . .                                             260\n8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale\nPatentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  266\n8. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                266\n8. 3. 95 Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                         267\n13. 3. 95 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über den Verzicht auf eine Quotenregelung\ndes Personalbestands der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen . . . . . . . . .                                                 269\n13. 3. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Seeschiffahrt                                                         270\n13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             271\n13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       271\n13. 3. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       272\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}