{"id":"bgbl1-1995-16-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":16,"date":"1995-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_16.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung","law_date":"1995-03-28T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":6,"num_pages":19,"content":["- - - - - - - - - - - - - -------·--- ------\n410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 28. März 1995\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und der            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nSätze 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1\nS. 61 ), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Dop-                  n(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und\npelbuchstabe dd des Gesetzes vom 23. Juli 1992                       Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungs-\n(BGBI. 1S. 1370) geändert worden ist, in Verbindung mit              personal entstehenden Auslagen - einschließlich\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                   der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte,\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-                 der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungs-\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem                      personal und für von der Erlaubnisbehörde oder\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-                      den Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrs-\nministerium für Wirtschaft:                                         gesetzes bestimmte Sachverständige sind in die\nGebühren bereits einbezogen; die durch den\npraktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung\nArtikel 1                                  entstehenden Reisekosten sind jedoch gesondert\nzu erheben.\"\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom\n14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), zuletzt geändert durch        b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 7 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1                    \"(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-\nS. 750), wird wie folgt geändert:                                    kraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb\nder Dienststelle sind gesondert zu erheben.\"\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter \"und der vom\nBundesminister für Verkehr Beauftragte\" durch die        4. In§ 4 Ab~. 1 wird die Angabe ,,Abschnitt VII Nr. 6, 7, 8,\nWörter \"und die vom Bundesministerium für Verkehr            11 b, 11 c und 11 d\" durch die Angabe ,,Abschnitt VII\nBeauftragten nach den§§ 31b und 31c des Luft-                Nr. 6 bis 9, 11 b, 11 c und 11 d\" ersetzt.\nverl<ehrsgesetzes\" ersetzt.\n5. Nach § 8 wird folgender § Sa eingefügt:\n2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                       n§Ba\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                          Zuschläge für Amtshandlungen\n\"Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Ab-             Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum\nschnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebüh-        die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zu-\nrenverzeichnisses· aufgeführten Erlaubnisse und           schläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu\nBerechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flug-           erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung\nsicherungspersonal kann zur Abgeltung mehr-              des Gebührenverzeichnisses.\"\nfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben\nKostenschuldner auf dessen Antrag eine Pausch-\n6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird\ngebühr festgesetzt werden.\"\ndurch das dieser Verordnung beigefügte Gebühren-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                             verzeichnis ersetzt.\n„Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem\ngeringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um                                      Artikel2\nbis zu einem Zehntel der für die Erteilung der\nErlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf\nGebühren zu verringern.\"                             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. März 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                                     411\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\n1n haltsverzeic h n is\n1.   Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\nII.  Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von JTSO-Berechtigungen\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal\nfür Erlaubnisse und Berechtigungen\nIV.  Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal\nV.   Anlage und Betrieb von Flugplätzen\nVI.  Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\n1. Musterprüfung\nAnerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Veränderung oder                             1 000 bis 14 000 DM\nErweiterung der Anerkennung (§ 8 LuftGerPO)\n2. Stückprüfung\na) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweiterung                       1 000 bis 14 000 DM\noder Änderung der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)\nb) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 LuftGerPO)                                800DM\nc) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder                                500DM\nVerlängerung oder Erweiterung oder Änderung (§ 16 LuftGerPO)\n3. Nachprüfung\na) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betriebes oder Verlän-                          1 000 bis 14 000 DM\ngerung oder Erweiterung oder Änderung der Anerkennung (§ 33\nLuftGerPO)\nb) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder                              580DM\nVerlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)\nc) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung (§ 28                          2400 bis 5 000 DM\nLuftGerPO)\nd) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen (§ 40 LuftGerPO)                              130 bis 640 DM\ne) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3                            150 bis 500 DM\nLuftGerPO)\nf) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder                                500DM\nVerlängerung oder Erweiterung(§ 31 LuftGerPO)\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\na) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau                              320DM\n(§ 42 LuftGerPO)\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in                                  80bis800DM\nSonderfällen (§ 44 LuftGerPO)\nc) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines                                   140DM\nluftfahrttechnischen Betriebes oder eines Herstellerbetriebes bei\nnicht wesentlichen Veränderungen im Betrieb\n5. Anerkennung von Produktspezifikationen\na) Grundgebühr                                                                                  100DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu-                            120 bis 190 DM\nsammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation","412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung\nder technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren In der Zivilluftfahrt (ABI. EG Nr. L 373 S. 4)\nund der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren\n1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)\nA. Grundgebühren\na)  Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis      2000kg                                                                   840DM\nüber 2 000 kg bis 5 700 kg                                                      1260DM\nüber 5 700 kg bis 14 000 kg                                                     1700OM\nüber 14 000 kg bis 50 000 kg                                                    4000OM\nüber 50 000 kg bis 100 000 kg                                                   8000DM\nüber 100 000 kg bis 150 000 kg                                                 16000OM\nüber 150 000 kg                                                                24000DM\nb)  Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber)                          Gebührensätze wie für Flugzeuge\nc)  Luftschiffe                                                                1 600 bis 6 000 DM\nd)  Motorsegler\n1. selbststartende                                                               840DM\n2. nicht-selbststartende                                                         300DM\ne)  Segelflugzeuge                                                                   200DM\nf)  bemannte Ballone                                                                 300OM\nff) Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme                                  100 bis 250 DM\ng)  Rettungsfallschirme                                                              500DM\nh)  Startgeräte                                                                 120 bis 2 000 DM\ni)  Flugmotoren\nmit einer höchstzulässigen Startfeistung oder mit einem\nhöchstzulässigen Startschub\nbis        75kW                                                                   600DM\nbis       150 kW oder 3 000 N                                                     900DM\nüber      150 kW bis       375 kW\noder 3 000 N bis 1O000 N                                                       2000DM\nüber      375 kW bis       750 kW\noder 10 000 N bis 50 000 N                                                     3000DM\nüber      750 kW oder\nüber 50000N                                                                     4000DM\njedoch Flugmotoren für Motorsegler                                                300DM\nj)  Propeller\nfeste Propeller und einstellbare Propeller                                        400DM\nVerstellpropeller                                                                 800DM\nk)  Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach                     300 bis 3 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a LuftVZO bestimmt sind\n1)  Flugüberwachungsgeräte                                                      300 bis 3 000 DM\nm) Navigationsgeräte                                                            300 bis 3 000 DM\nn) Triebwerküberwachungsgeräte                                                 300 bis 2 000 DM\no) Flugregelsysteme und -geräte                                                300 bis 3 000 DM\np)  Reifen, Räder, Bremsen                                                     200 bis   800 DM\nq) Warngeräte                                                                  300 bis 2 000 DM\nr) Rettungs- und Sicherheitsgeräte                                             200 bis   800 DM\nrr) Rettungsgerät für Luftsportgeräte                                      100 bis   400 DM","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                  413\ns)    Geräte der elektrischen Anlagen                                       300 bis 1 200 DM\nt)    Container, Paletten, Verzurrgeräte                                    300 bis 800 DM\nu)    Bordküchen                                                            300 bis 2 000 DM\nv)    Sitze und liegen                                                           600 DM\nw) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen                                 300 bis 2 000 DM\nx)    Hilfskrafterzeuger                                                    600 bis 2 400 DM\ny)    Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp                     120 DM\nyy) Schleppgeräte für Ultraleichtflugzeuge                                 100 DM\nB. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst-            120 bis   190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerken-\nnung, Verlängerung, Erweiterung und der Überprüfung des Fort-\nbestehens der Voraussetzungen von Entwicklungsbetrieben und\nder Musterprüfung und -zulassung sowie der Prüfung von Einzel-\nstücken\nC. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät\n(§§ 6, 16 und 31 LuftGerPO)\na) Ultraleichtflugzeuge:\n1. Musterprüfung\naa)  Geräteprüfung                                                  200 bis 2 000 DM\nbb)  Bauteileprüfung nach Zeichnung                                 200 bis 500 DM\ncc)  Bauabnahme                                                     350 bis 1 000 DM\ndd)  Wägung                                                         150 bis 300 DM\nee)  Lärmmessung                                                    150 bis 250 DM\nff)  Flugmechanik-Testfahrt                                         800 bis 2 000 DM\ngg)  Statik                                                         500 bis 2 500 DM\nhh)  Endabnahme und Testflug                                        350 bis 1 000 DM\nii)  Dokumentation, Berichte aa bis hh                              400 bis 2 200 DM\njj)  Rettungssystem-Geräteprüfung                                   250 bis 500 DM\nkk)  Flugzeugabwurf                                                    1 000DM\nje weiterer Abwurf                                                   750DM\nII)  Dokumentation, Berichte jj bis kk                                    500DM\n2. Stückprüfung\naa) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte                          35 bis 1 000 DM\nbb) Rettungsgerät: Stückprüfung                                     250 bis 500 DM\nDokumentation, Berichte                                         50bis 150DM\n3. Nachprüfung\naa) Abnahmeprüfung                                                  200 bis 700 DM\nDokumentation, Berichte                                         50bis 150DM\nbb) Rettungsgerät: Abnahmeprüfung                                   150 bis 300 DM\nDokumentation, Berichte                                         50bis 150DM\nb) Hängegleiter und Gleitsegel\nPauschgebühren\n(Musterzulassung und Musterprüfung)\naa) Hängegleiter                                                           5600DM\nbb) Gleitsegel                                                             5200DM\ncc) Gurtzeug für\n- Hängegleiter                                                        1100DM\n- Gleitsegel                                                         1 000DM\ndd) Rettungsgeräte                                                         2400DM\nee) Schleppgeräte                                                          1400OM\nff) Schleppklinken                                                            700DM","414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZu den Buchstaben aa bis ff:\nBei Wiederholung einer Musterprüfung desselben Musters, bei\nder ergänzenden und vereinfachten Musterprüfung ermäßigt\nsich die Pauschgebühr entsprechend dem verringerten Auf-\nwand. Bei erhöhtem Aufwand aufgrund besonderer Bauart oder\nBetriebsart erhöht sich die Pauschgebühr auf höchstens 20/1 O\nder ursprünglichen Pauschgebühr.\nc) Sprungfallschirm\n1. Musterprüfung\naa) Prüfung des Antrages und der Nachweise                                 200 bis 1 000 DM\nbb) Packen von Sprung- und Reservefallschirm                                 50bis 100DM\ncc) Testabwürfe:                                                           250 bis 800 DM\nGurtzeug, Sprung-, Reservefallschirm\ndd) Testsprung                                                             300 bis 600 DM\nee) Musterzulassungszeugnis                                                250 bis 1 000 DM\nff) Festigkeitstest:                                                       100 bis 300 DM\nGurtzeug, Fangleine, Kappe\n2. Stückprüfung\nGurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm                                      25bis    150DM\n3. Nachprüfung\nGurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm                                      25bis     75DM\n2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr                                                            1110 bis 5/10 der Musterzulassungs-\ngrundgebühr\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst-                    120 bis 190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Muster-\nprüfung und -zulassung\nc) Zuschlag bei Hängegleitern und Gleitsegeln                             anteilig von der Pauschgebühr nach\n1.C\n3. Musterbetreuung                                                           Alle Arbeiten im Zusammenhang mit\nder Musterbetreuung werden nach\nentstandenem Aufwand einschließlich\nder Dienstreisezeiten mit 120 bis 190\nDM je angefangene Arbeitsstunde ab-\ngerechnet.\n4. Erteilung von Berechtigungen, die der JAR TSO nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 3922/91 entsprechen (JTSO-Berechtigungen)\na) Grundgebühr                                                                       100 bis2 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst-                  120 bis 190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Erteilung\nvon JTSO-Berechtigungen\n5. Änderung der JTSO-Berechtigungen\na) Grundgebühr                                                            1110 bis 5/10 der Grundgebühr für die\nErteilung der JTSO-Berechtigung\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst-                    120 bis 190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung\nder JTSO-Berechtigung\n6. Anerkennung technischer Spezifikationen für sicherheitsrelevante\nAusrüstung\na) Grundgebühr                                                                        150 bis 1 500 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschl!eßlich der Dienst-                  120 bis    190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung\ntechnischer Spezifikationen","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                               415\n7. Änderung der technischen Spezifikation\na) Grundgebühr                                                           111 o bis 5/1 o der Anerkennungsgebühr\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienst-                    120 bis 190 DM\nreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung\nder technischen Spezifikation\n8. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)\na) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler, Ultra-\nleichtflugzeuge und Ballone mit einer Höchstmasse\nbis      2000kg                                                                          120DM\nüber 2 000 kg bis 20 000 kg                                                              480DM\nüber 20 000 kg bis 100 000 kg                                                          1440DM\nüber 100 000 kg bis 150 000 kg                                                         3600DM\nüber 150 000 kg                                                                        4800DM\nb) Luftschiffe\nbis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                                      600DM\nüber 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                                   600 bis 1 200 DM\nc) sonstiges Luftfahrtgerät                                             Gebührensätze wie für vergleichba-\nres Luftfahrtgerät, höchstens jedoch\n1 200DM\nd) Hängegleiter und Gleitsegel                                                                50DM\nZu den Buchstaben a bis d:\nBeantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung\neines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung\nauch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters,\nso wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht\nerhoben.\n9. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung\na) Verkehrszulassung                                                    1/10 bis 3/10 der Gebühren für die Ver-\nkehrszulassung, mindestens jedoch\n35DM\nb) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle                                                  60 bis 150 DM\nc) Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis                                         30 bis 50 DM\nd) Eintragung in das Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte                        30 bis 50 DM\nBallone\n10. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10                           40 DM\nAbs. 4 LuftVZO\n11. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder                        40 DM\ndes Eintragungsscheines\n12. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)\na) Einzelzulassung\naa) Flugzeuge einschließlich Motorsegler und Segelflugzeuge so-      112 der Gebühr für die Verkehrszulas-\nwie Drehflügler, Ballone, Ultraleichtflugzeuge und Luftschiffe  sung\nbb) Flugmodelle                                                                          40 DM\ncc) sonstiges Luftfahrtgerät                                         Gebührensätze wie für vergleichba-\nres Luftfahrtgerät, höchstens jedoch\n720OM\nb) Allgemeine Genehmigung                                               Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-\nmigung. Bei Flugzeugen einschließlich\nMotorseglern und Drehflüglern ist die\nfünffache Gebühr der Einzelgenehmi-\ngung nach der höchsten Gewichts-\nklasse der betroffenen Luftfahrzeuge\nzu berechnen.","416                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n13. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13        Gebührensätze wie für die vorläufige\nLuftVZO)                                                                 Verkehrszulassung\n14. Erteilung einer Abschrift (§§ 18, 18a LuftVZO)\na) aus der Luftfahrzeugrolle                                                            60DM\nb) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis                                                   50OM\nc) aus dem Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone                          50OM\n15. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bun-                       40OM\ndesrepublik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zugelassenes\nLuftfahrtgerät\n16. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Ab-                             70DM\nweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO\n16a. Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall                 60bis120DM\n17. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)                                       40DM\n18.  Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO                            140DM\n19. Vergabe von Prüfplaketten und Prüfstempeln                                             5bis 25DM\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt-\nund Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen\n1. Privatflugzeugführer(§ 3 LuftPersV)                                                       300OM\n2.  Berufsflugzeugführer 2. Klasse\na) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 1,                   650OM\n1. Halbsatz LuftPersV)\nb) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Verbin-                   450OM\ndung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)\nc) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflug-                      250OM\nberechtigung besitzen\n3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV)                                                 1140OM\n4.  Privathubschrauberführer {§ 20 LuftPersV)                                                300OM\n5.  Berufshubschrauberführer {§ 25 LuftPersV)                                                770DM\n6.  Motorseglerführer\na) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV                                                          300OM\nb) Überprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 LuftPersV                               120OM\n7.  Segelflugzeugführer{§ 38 LuftPersV)                                                      200DM\n8.  Luftsportgeräteführer einschließlich Windenführer{§ 43 LuftPersV)                    50bis150DM\n9.  Freiballonführer{§ 47 LuftPersV)                                                         220DM\n10. Luftschifführer {§ 51 LuftPersV)                                                          660DM\n11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV)                                                          770OM\n12. Flugingenieure (§§ 59, 58 Abs. 5 LuftPersV)                                               870DM\n13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV)                  65bis480DM","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                             417\n14. Instrumentenflugberechtigung\na) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 76                 660DM\nin Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)\nb) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 76                 480DM\nin Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)\nc) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m                      340DM\n(§ 74 Abs. 2, § 76 LuftPersV)             ·\n15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV)                                             420DM\n16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)                                              80DM\n17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 82 Abs. 6                      150DM\nLuftPersV)\n18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)                                             60DM\n19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)                                      400DM\n19a. Schlepp-, Schleppstart- und Passagierflugberechtigung für Luftsport-                  50bis 150DM\ngeräteführer (§§ 84, 84a LuftPersV)\n20.   Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern,                     190 bis 740 DM\nHubschrauberführern, Motorseglerführem, Luftschifführern und Flug-\ningenieuren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 2,\n§ 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)\n21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und Frei-                         65bis250DM\nballonführern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2 LuftPersV)\n21 a. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 97 Abs. 1\nLuftPersV)\naa) Prüfung                                                                         150 bis 300 DM\nbb) Lehrgang/Tag                                                                        100DM\n21 b. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbil-\ndung (§ 97 Abs. 4 LuftPersV)\naa) Prüfung                                                                             100 DM\nbb) Lehrgang/Tag                                                                        100 DM\n22. Testflugberechtigung\na) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV)                                                           300 DM\nb) Klasse 1 (§ 100 LuftPersV)                                                           640 DM\n23.   Prüfer von Luftfahrtgerät\na) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)                                  460 DM\nb) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 Luft-                    460 DM\nPersV)\nc) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)                                         240 DM\nd) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)            5/10 bis 10110 der jeweils für die Ge-\nsamtprüfung vorgesehenen Gebühr\ne) Musterberechtigung                                                               200 bis 1 150 DM\n24. Flugdienstberater(§ 113 LuftPersV)                                                        560 DM\n25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                    50 bis   120 DM\nund von nach § 6 Nr. 10 LuftVZO verkehrszulassungspflichtigem\nLuftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)\n26.   Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FSPAV)                     1 800 bis 6 100 DM\n27.   Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FSPAV)                      400 bis 1 800 DM","418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n28.  Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen           3/10 bis 10/10 der für die jeweilige Prü-\nPrüfung oder einer Überprüfung (§ 128 Ab~. 6 und 10 LuftPersV)            fung oder Überprüfung vorgesehenen\nGebühr\n29.  Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Er-              5/10 bis 10110 der für die entsprechende\nneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lehrgänge für           Erlaubnis oder Berechtigung vorgese-\nLuftsportgerätepersonaJ                                                   henen Gebühr\n30.  Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks             3/10 bis 10110 der für die entsprechende\nErteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung        zivile Erlaubnis oder Berechtigung vor-\n(§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO)                                              gesehenen Gebühr\n31.  Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO                                          160 bis 400 DM\n32.  Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen          3/10 bis 10110 der für die entsprechende\nErlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)                             deutsche Erlaubnis vorgesehenen Ge-\nbühr\n33.  Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV                          Die Gebühr, die für die Prüfung oder\nÜberprüfung zum Erwerb derjenigen\nErlaubnis oder Berechtigung zu ent-\nrichten ist, deren Vorschrift gern. § 98\nLuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.\n34.  Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung                       2/10 der für die Prüfung vorgesehenen\nGebühr\n35. Zu den Nummern 1, 2a, 2b, 3 bis 5, 6a, 7, 9 bis 12, 14a und 14b:           Für Prüfungen ohne Sprechfunkzeugnis\nim Flugfunkdienst werden um 100 DM\nermäßigte Gebühren erhoben.\nIV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal\n1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleich-                   50bis BOOM\nzeitig einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3\nLuftVZO)\n1a. Erteilung und Aufhebul'.lg einer Beschränkung der Erlaubnis für                         35bis 50DM\nLuftsportgeräteführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 3 LuftVZO, § 44 Abs. 3\nLuftPersV)\n2.  Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV)                           60bis150DM\n2a. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster (§ 87                              30DM\nAbs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 6 LuftPersV)\n3.  Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 74, 76 LuftPersV)                            50DM\n4.   Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV)                                50DM\n5.   Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolken-                        50OM\nflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen\nund Absprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV)\na) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und Passa-                   35bis 65DM\ngierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 1 LuftPersV)\n6.   Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung (§ 96                        50DM\nLuftPersV)\na) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung(§ 97 LuftPersV)                       30bis 60DM\n7.  Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV)                                       50OM\n8.  Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im                          50bis380DM\nEinzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                              419\n9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung\neiner ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)\nfür eine Einzelperson                                                                  55DM\nfür eine Personengruppe                                                               120DM\n10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern\na) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                   220 bis   700 DM\nb) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                   140 bis   630 DM\nc) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO                   220 bis 1 900 DM\n11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)                                                    100 bis 370 DM\n12. Ausstellung einer Zweitschrift                                                         50DM\n13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO)                                 120 bis   340 DM\n14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53                   75DM\nAbs. 1, § 58 LuftVZO)\n15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              100 bis 800 DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO              120 bis 1500 DM\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              100 bis 800 DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                75bis 630DM\ncc) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO              120 bis 1 500 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              100 bis   800 DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                75bis 630DM\ncc) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO              120 bis 1 500 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben. ·Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten,\nsoweit sie nicht durch technische oder\nflugbetriebliche Überprüfungen außer-\nhalb des Geltungsbereiches dieser\nVerordnung entstanden sind.\n16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät in Verbindung                  80DM\nmit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis\n17. Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 24a Abs. 1 LuftVZO)                400 bis 1 600 DM\n18. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und                      150DM\nflugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FSPAV)\n19. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und                     150DM\nflugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FSPAV)\n20. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flug-                       150DM\nsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal\n(§ 13 FSPAV)","420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nV. Anlage und Betrieb von Rugplätzen\n1. Genehmigung von Anlage und Betrieb\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                          2 500 bis 600 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO)                                          500bis 11 000 DM\nc) eines Sonderlandeplatzes                                                   500bis    22000M\n- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-            150bis      600DM\nzeuge. Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nd) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                     150bis      600DM\n2.  Genehmigung des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                            500bis    9000DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO)                                          150bis      600DM\n- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-             60bis      220DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                      60bis      220DM\n3.  Gestattung der Vorarbeiten nach_§ 7 LuftVG\na) für einen Flughafen (§ 42 LuftVZO)                                         200bis    SOOODM\nb) für einen Landeplatz (§ 52 LuftVZO)                                        200bis    4000DM\n- jedoch für einen Sonderlandeplatz für Hängegleiter, Gleitflug-          150bis      SOODM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nc) für ein Segelfluggelände (§ 57 LuftVZO)                                    150bis      SOODM\n4.  Abnahmeprüfung\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO)                                   1 OOObis 11 OOODM\nb) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO)                                          200bis    1400DM\nc) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultra-          110bis      320DM\nleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)\nd) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO)                                     110bis      320DM\n5.  Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der\nAnlage und/oder des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                     1 500 bis 300 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                     250bis    55000M\nc) eines Sonderlandeplatzes                                                   250bis    1100 DM\n- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-            100bis      300DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO) .\nd) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                100 bis     300DM\nSa. Prüfung von Anzeigen (§ 45 Abs. 2 LuftVZO) zur Vornahme nicht\nwesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und/oder\ndes Betriebes\na) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                       200bis    1 000DM\nb) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                     100bis      5000M\n- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-            30bis      2500M\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                 SO bis     200DM\n6.  Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen\nder Anlage und des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 3 LuftVZO)                              500bis    5500OM\nb) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 LuftVZO)               100bis      4000M\n- jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-            SO bis     1500M\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4,\n§ 53 Abs. 1 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO)                        50bis      1500M","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                       421\n7.  Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung\na) für einen Flughafen                                                        5 000 bis 1100 000 DM\nb) für einen Landeplatz                                                       1 000 bis   22000DM\n7a. Plangenehmigung (§ 8 Abs. 2 LuftVG)\na) für einen Flughafen                                                        1500bis     50000DM\nb) für einen Landeplatz                                                         250bis     5500DM\n7b. Befreiung von der Planfeststellung oder der Plangenehmigung (§ 8\nAbs. 3 LuftVG)\na) für einen Flughafen                                                          500bis    30000DM\nb) für einen Landeplatz                                                         100bis     1 OOODM\n8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte\noder entsprechende Änderungsgenehmigungen\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO)                                          100 bis    20000M\nb) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 luftVZO)                            50bis       200DM\n9.  Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die                    75DM\nEntgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)\n10.  Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LuftVZO)\nbei\na) Flughäfen                                                                    100 bis      600DM\nb) Landeplätzen                                                                  50bis       120DM\n11. Zustimmung der Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden                          SO bis    2000DM\noder anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)\n12.  Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3,              100 bis    2000DM\n§ 17 Satz 2 LuftVG)\n13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)\na) eines Landeplatzes                                                           200bis     1200DM\nb) eines Segelfluggeländes                                                      100bis       400DM\n14. Nachprüfungen(§§ 47, 53, 60 LuftVZO)\na) an einem Flughafen                                                           100 bis    S000DM\nb) an einem Landeplatz                                                          100 bis    3000DM\nc) an einem Segelfluggelände                                                     50bis       600DM\n15.  Erlaubnis zum Starten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von\nBetriebsbeschränkungszeiten (§§ 6, 25 LuftVG, § 15 LuftVO)\na) an einem Flughafen                                                           100 bis    2000DM\nb) an einem Landeplatz                                                           50bis     1 000DM\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1.  Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61                  400 bis    4 000 DM\nLuftVZO in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 15 Verordnung\n(EWG) Nr. 2407/92)\n2.  Bestätigungen von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des                2 000 bis   40 000 DM\nUnternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO in Verbindung mit Artikel 4\nbis 8, 11 Abs. 2 und 3 und Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92)\n3.  Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO)                   120 bis    2 000 DM","422                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4.   Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten                       120 bis 2 000 DM\n(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)\n5.   Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG)                                      220 bis 2 200 DM\nSa. ·Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz                           300DM\nvon Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO in Verbindung mit § 56 der\n1. DVO LuftBO)\n6.   Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedin-                        220 bis 2 200 DM\ngungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen)\nim Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Flug-\nlinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten\n(§ 21a LuftVG)\n7.   Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen                          220 bis 1100 DM\nfür sonstige Zwecke(§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)\n8.   Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71                          100 bis   800 DM\nLuftVZO)\n9.   Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)                 90 bis 1100 DM\n9a. Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen\n(§ 22a Abs. 2 LuftVO)\na) allgemein                                                                             1 000DM\nb) im Einzelfall                                                                           100DM\n10.   Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75                           100 bis 1 000 DM\nLuftVZO)                                                                  (in der Gebühr sind die sonstigen nach\ndiesem Abschnitt zu erhebenden Ge-\nbühren enthalten)\n11.   Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO)                  50bis    330DM\n12.   Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 L.uftVO)                                 100 bis   330 DM\n13.   Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO)                                                     100DM\n14.   Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)                                  100 bis   500 DM\n15.   Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen                        50bis    500DM\n(§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum\nStarten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebs-\nbeschränkungszeiten\n15a. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-                            50bis    500DM\ngetriebenen Luftsportgeräten (§ 31 c LuftVG, § 15 LuftVO)\n16.    Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und                    50bis    250DM\nFlugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen\n(§ 16 LuftVO)\n17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                100 bis 3 000 DM\nund Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8 und 15 Verordnung\n(EWG) Nr. 2407/92\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO              1 200 bis 52 000 DM\nund Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8 und 15 Verordnung\n(EWG) Nr. 2407/92","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                            423\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                100 bis 3 000 DM\nund Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO              1 200 bis 52 000 DM\nund Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                700 bis 13 000 DM\nund Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO\nund Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\n- für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen                  1 200 bis 52 000 DM\n- zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge                    600 bis 13 000 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal er-\nhoben. Mit den Gebühren sind die ent-\nstandenen Auslagen abgegolten, soweit\nsie nicht durch technische Überprüfun-\ngen außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung entstanden sind.\n18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO}                       55DM\n19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO\na) wirtschaftliche Überprüfung                                                      100 bis    800 DM\nb} technische Überprüfung                                                           100 bis    800 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung                                                     100 bis    800 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal er-\nhoben. Mit den Gebühren sind die ent-\nstandenen Auslagen abgegolten, soweit\nsie nicht durch technische Überprüfun-\ngen außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung entstanden sind.\n20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO                                                           50bis    800DM\n21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät                    330DM\n22. Zulassung einer Ausnahme\na) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 LuftBO}                           125 bis    400 DM\nb) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO}                           450 bis 1 500 DM\nc} von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 7                   450 bis 1 500 DM\nder 1. DVO LuftBO}\nd) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen                       1500DM\n(§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO}\ne) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-\nzeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Trieb-\nwerks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO}\naa} Überprüfung der technischen Festlegungen                                  1 000 bis 4000DM\nbb} Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen                            1400bis 6000DM\ncc) Erteilung der Zulassung                                                     400bis 2000DM\n23. Erteilung einer Zustimmung\na} zur Mindestausrüstungsliste(§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO)                    120bis 2000DM\nb) zur Festlegung von Mindestflughöhe und Flughafen-Wetter-                        120 bis 1 OOODM\nmindestbedingungen (§ 49 LuftBO)\nc) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO                        240bis 3000DM","424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nord-\nattantik\na) Prüfung des Nachweises nach § 11 b Abs. 3 der 1. DVO luftBO                     230 bis  1 800 DM\n, und § 2a Abs. 3 der 3. DVO luftBO\nb) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11 b Abs. 7 der                    300 bis  2 200 DM\n1. DVO luftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO luftBO)\n25. Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb betriebseigener Werkstätten                        130OM\n(§ 33 Abs. 2 LuftGerPO)\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Ausstellung von Besatzungsausweisen                                                       80DM\n2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von\nWaffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,\nScheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)\na) im Einzelfall                                                                    25bis     110OM\nb) allgemein                                                                        55bis     220OM\n3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 3 LuftVG,                   200bis 10000OM\n§ 78 LuftVZO)\n4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO)                                    50DM\n5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs.         f                50bis     300OM\nLuftVZO)\n6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung                         90bis     300OM\nvon Bodenfunkstellen(§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)\n7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen                        275DM\nGeräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtun-\ngen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)\n8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und\nGeräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit\n§ 31b LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                    150 bis 250 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im                       90bis     180OM\nZusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung\ndieser Anlagen und Geräte\nc) Nachprüfung                                                           S/10 der erhobenen Grundgebühr zu-\nzüglich Zuschlag nach Buchstabe b\n9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flug-\nsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit\n§ 31 b Abs. 3 LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                    150 bis   5 000 DM\nb) Zuschlag Je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu-                   90bis     1800M\nsammenhang mit der Mitwirkung\nc) Nachprüfung                                                           5/10 der erhobenen Grundgebühr zu-\nzüglich Zuschlag nach Buchstabe b\n10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer\nhöchstzulässigen Flugmasse\n-    bis 5 700kg                                                                    45bis     700OM\n-    über 5 700 kg                                                                275 bis   1 400 DM","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                                   425\n11. Erstellung von Gutachten\na) § 32 Abs. 3 LuftVZO                                                                240 bis 6600DM\nb) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG                                  240bis 4600DM\nc) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG                          90bis 1100DM\nd) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG                                  90bis     400DM\n12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flug-                         30bis     130OM\nbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)\n13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. 8. § 88 Abs. 1 Nr. 6 und\n§ 104 Abs. 6 LuftPersV)\na) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes                                            90bis     280DM\nb) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes                               90bis     640DM\n14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. 8. § 70 Abs. 2 Satz 4                           200 bis 10 000 DM\nLuftPersV)\n15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Anerken-                     80bis     780DM\nnung gemäß Nummer 14                                                        Die Gebühr wird je Gerät und Kalender-\njahr, in dem die Überprüfung statt-\ngefunden hat, nur einmal erhoben. Mit\nder Gebühr sind die entstandenen\nAuslagen abgegolten, soweit sie nicht\ndurch Überprüfungen außerhalb des\nGeltungsbereiches dieser Verordnung\nentstanden sind.\n16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am\nFlugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)\n-   für eine Einzelperson                                                                    70DM\n-   für eine Personengruppe                                                                150OM\n17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1 3.4 zu § 32                      50 bis    180 DM\nAbs. 1 Nr. 5 LuftVZO)\n18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter                  130 bis 1400 DM\n(§ 24 Abs. 3 bis 5 LuftVZO)\n19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug-                               40OM\nschleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-\nselbststartenden Motorseglern\n20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120                         BOOM\nAbs. 2 LuftPersV)\n21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24                       50bis     180OM\nAbs. 4 LuftVZO)\n22. Anerkennung als Sachverständiger(§ 128 in Verbindung mit§ 5 Abs. 2,                    50bis     320OM\n§ 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30, § 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 75\nAbs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)\n23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder\nderen Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)\n-  je Fluggast                                                                         4,00 bis 9,50 DM\na) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der\nnach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der\ndurchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.\nb) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den\nKostenschuldnern bekanntgegeben.","426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n24.  Erteilung schriftlicher Auskünfte aus dem Luftfahrtzentralregister                           20DM\n25.  Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von                    300 bis 3 000 DM\nLuftfahrtgerät\n26.  Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das                      150 bis     350 DM\nLuftfahrt-Bundesamt\n27.  Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen                              100DM\nHandbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen mit\neinem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.\n28.  Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen                                                             45OM\n29.  Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung als Verkehrs-                              270DM\nflugzeugführer vorzulegenden Unterlagen sowie der fachlichen Vor-\naussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO, § 14 Abs. 1 LuftPersV)\n30.  Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (§ 96 Abs. 4                          150DM\nLuftPersV)\n31. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge                           230DM\n(§ 10 LuftVZO)            .\n32. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,              bis zu 3/4 der für die Amtshandlung\nAntragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit            vorgesehenen Gebühr\nder Behörde\n33.  Erfolglose Widerspruchsverfahren                                          Für die vollständige oder teilweise\nZurückweisung eines Widerspruchs\nwird eine Gebühr bis zur Höhe der\nfür die angefochtene Amtshandlung\nfestgesetzten Gebühr. erhoben. Dies\ngilt nicht, wenn der Widerspruch nur\ndeshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-\nletzung einer Verfahrens- oder Form-\nvorschrift nach§ 45 VwVfG unbeacht-\nlich ist. War für die angefochtene Amts-\nhandlung eine Gebühr nach diesem\nVerzeichnis nicht vorgesehen, war die\nAmtshandlung gebührenfrei oder ist\nder Widerspruch von einem Dritten\neingelegt. worden, wird eine Gebühr\nbis zu 5 000 DM erhoben. Bei einem\nerfolglosen Widerspruch, der sich\nausschließlich gegen eine Kostenent-\nscheidung richtet, beträgt die· Gebühr\nhöchstens 1/10 des streitigen Betrages.\nWird ein Widerspruch nach Beginn\nseiner sachlichen Bearbeitung jedoch\nvor deren Beendigung zurückgenom-\nmen, beträgt die Gebühr höchstens\n3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1\nbis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr\njedoch mindestens 50 DM.\n34.  Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit von\nPersonen\nje Person                                                                              10bis     500DM","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                   427\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 14. März 1995\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-\nnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:\n1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,\n2. in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsi-\ndenten des Bundessortenamtes,\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\noder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätz-\nlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nGemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen\n1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,\n2. aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis\ndem Präsidenten des Bundessortenamtes,\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig sind.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.\nBonn, den 14. März 1995\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","428                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der.Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für· Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts\nVom 22. März 1995\nDas Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts                                          g) In § 135 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort „ vorschreibt\"\nvom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ist wie folgt zu                                          durch das Wort \"vorschreiben\" zu ersetzen.\nberichtigen:                                                                                 h) In § 145 ist in der Überschrift das Wort „Grund-\nkapitels\" durch das Wort \"Grun~kapitals\" zu erset-\n1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:                                                       zen.\na) In § 2 Nr. 2 ist das Wort \"einer'' durch das Wort                                     i) In § 146 Abs. 1 sind die Wörter „ermächtigten per-\n.,einen\" zu ersetzen.                                                                 sönlich haftenden\" durch die Wörter „ermächtigte\nb) In § 8 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „sowi\" durch das                                       persönlich haftende\" zu ersetzen.\nWort \"sowie\" zu ersetzen.                                                         j) In § 182 sind der Überschrift nach dem Wort „Unter-\nc) In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „erheblichen\" durch                                    richtung\" die Wörter \"der Mitglieder\" anzufügen.\ndas Wort „unerheblichen\" zu ersetzen.                                             k) In § 194 Abs. 1 Nr. 1 ist das Komma nach dem Wort\nd) In § 69 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragene\"                                         .,soll\" durch ein Semikolon zu ersetzen.\ndurch das Wort „übertragende\" zu ersetzen.\n1) In § 319 Satz 2 ist die Angabe ,.Artikel 1 Abs. 8\"\ne) In § 90 Abs. 2 ist das Wort „Mitgliedstaaten\" durch                                       durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 8\" zu ersetzen.\ndas Wort „Mitgliedschaften\" zu ersetzen.\nf) In § 133 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragenen\"                                2. In Artikel 4 Nr. 2 ist in§ 57g die Angabe.,§ 57\" durch die\ndurch das Wort „übertragenden\" zu ersetzen.                                      Angabe,,§ 57f\" zu ersetzen.\nBonn, den 22. März 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Neye"]}