{"id":"bgbl1-1995-16-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":16,"date":"1995-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_16.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"1995-03-27T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["406                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der MKS-Verordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 27. März 1995\nAuf Grund des § 10 Abs. 1, des § 78a Abs. 2, des § 79               ortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3,                unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20                 In einem Sperrbezirk sind die Klauentierbestände\nAbs. 1, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 26 und 29 des                   unverzüglich nach näherer Anweisung der zustän-\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                       digen Behörde zu untersuchen.\nmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) verordnet\n(3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nKlauenseuche in einem Betrieb oder sonstigen\nund Forsten:\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zustän-\ndige Behörde die Sperre des Ortes oder unter Be-\nArtikel 1                                 rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre\nvon Teilen des Ortes anordnen. In diesem Fallgel-\nÄnderung der MKS-Verordnung\nten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\"\nDie MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1994 (BGBI. 1S. 187) wird wie\n4. § 1Owird wie folgt geändert:\nfolg! geändert:\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der den § 9 betreffen-           „1. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung\nden Zeile nach dem Wort „Sperrbezirk\" die Worte                         des Beobachtungsgebietes dürfen Klauentiere\n,,oder Verdachtssperrbezirk\" angefügt.                                  nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen\n2. In der Überschrift vor § 9 werden nach dem Wort                          Standort innerhalb des Beobachtungsgebietes\n,,Sperrbezirk\" die Worte „oder Verdachtssperrbezirk\"                    verbracht werden.\nangefügt.\n2. Nach Ablauf der ersten 15 Tage gilt§ 9 Abs. 1\nNr. 3 entsprechend.\"\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\na) Der bisherige.Wortlaut wird Absatz 1.\n,,2a. Für das Verbringen von Milch von Kühen,\nb} In Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch                      Schafen oder Ziegen aus dem Beobach-\neinen Punkt und das Wort „die\" durch das Wort                         tungsgebiet gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3a entspre-\n,,Die\" ersetzt.                                                       chend.\"\nc) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer             c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt:\n,.3. Für das Treiben und das Verbringen von Klauen-\n„3a. Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen aus                      tieren zum Decken gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5\ndem Sperrbezirk darf nur mit_ Genehmigung                   entsprechend.\"\nder zuständigen Behörde und nur nach oder\nzur Pasteurisierung in einem Be- oder Ver-        d) Nummer 5 wird _wie folgt gefaßt:\narbeitungsbetrieb aus dem Sperrbezirk ver-            .,5. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nbracht werden.\"\nd} Nummer 9 wird aufgehoben.                               5. In § 11 a Satz 3 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\ne} Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:            „b) bei geimpften Tieren sind nach der Schlachtung\n,,(2) Wer in einem Sperrbezirk Klauentiere hält, hat          der Kopf sowie das Gewebe des Rachenraumes\ndies unter Angabe der Nutzungsart und des Stand-                mit den Tonsillen unschädlich zu beseitigen.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                                                                     407\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                                                        Fleisch von Klauentieren oder Milch ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                                 bringt,\".\naa) In Nummer 1 wird die Angabe n§ 9 Nr. 4 Satz 2,                         cc) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 4\nauch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9                                   Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3\"\nNr. 9 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 4                             durch die Angabe,,§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch\nSatz 2, auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2                               in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit\noder mi.t § 10 Nr. 3\" ersetzt.                                                § 10 Nr. 3\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 8\" die                            dd) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 6\nAngabe\"§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbin-                               Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 6\ndung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit§ 10 Nr. 2,                                 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit                               Satz 2,\" ersetzt.\n§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3a, auch in                         ee) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 7\"\nVerbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit § 10                                durch die Angabe\"§ 9 Abs. 1 Nr. 7, auch in Ver-\nNr. 2a\" eingefügt.                                                            bindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2,\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            ff)     In Nummer 15 werden die Angabe\"§ 9 Nr. 8\"\naa) In Nummer 6 wird die Angabe \"§ 9 Nr. 2 oder 3                                  durch die Angabe\"§ 9 Abs. 1 Nr. 8, auch in Ver-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 10                                   bindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2,\" und das Wort\nNr. 2, des§ 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit§ 10                               ,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\nNr. 3,\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2                           gg) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a\nSatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit                                 eingefügt:\n§ 9 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1,\n„15a. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in\nauch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder\nVerbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder\nmit§ 10 Nr. 2, des§ 9 Abs. 1 Nr. 5, auch in Ver-\nmit § 10 Nr. 5, eine Anzeige nicht, nicht\nbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit § 10\nrichtig, nicht vollständig oder nicht\nNr. 3, des§ 10 Nr. 1\" ersetzt.\nrechtzeitig erstattet oder-.\nbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a                               hh) Nach Nummer 15a wird folgende Num-\neingefügt:                                                                    mer 15b eingefügt:\n„11 a. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in                               ., 15b. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-\nVerbindung mit§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 9                                              bindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder mit\nAbs. 1 Nr. 3a, auch in Verbindung mit§ 9 .                                        § 10 Nr. 5, einen Klauentierbestand nicht\nAbs. 3 Satz 2 oder mit § 10 Nr. 2a,                                               oder nicht rechtzeitig untersucht oder\".\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über meldepflichtige Tterkrankheiten\nDie Anlage zu den §§ 1 und 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBI. 1\nS. 1095), die durch Artikel 25 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach der die Nummer 6 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:\n1         2                                                                   3                                                                        4\n....(\")  C\\J\n(\")\nC')\n(\")\n'l:t'\n(\")\nU)\n(\")\n(0\n(\")\n,-..\n(\")\nCO\n(\")\na,\n(\")      ....(\")\n0\n-....\n(\")\n....(\")\nC\\J\n....(\")\nC')\n....(\")\n'l:t'\n....(\")\nlt)\n....(\")\n(0\n!\n~\nü:\nG)\nC>\ni                    cG)\nC\nCl)\nj\neo\n.cu   '                                              e                CDC\n·2\nC                                                  .e              i:::,\n... i!:\n~                Cl) G)\n....!         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(aufgehoben)\".","---------------                                                 - --- ----------\n408                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel3                                                                                              Artikels\nÄnderung                                                                               Änderung der Verordnung\nder Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung                                                           zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nIn § 1O Abs. 2 der Tierseuchen-Schweinehaltungsver-                                                  Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche\nordnung vom 29. Juli 1988 (BGBt I S. 2657), die zuletzt                                               Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1993                                                   28. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1828), geändert durch\n(BGBI. 1S. 1758) geändert worden ist, werden die Worte                                                Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 (BAnz.\n\", die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung                                              S. 11109), wird wie folgt geändert:\nbereits bestehen,\" gestrichen.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe \"Anlage 2\" die\nAngabe \"oder Anlage 3\" eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel4\n\"(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nÄnderung der Verordnung                                                                Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen von Nutzschweinen\nüber anzeigepftichtige Tierseuchen                                                              in Mastschweinebestände genehmigen, sofern die\nIn § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-                                                         zu verbringenden Schweine und alle übrigen\nseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die durch                                                          Schweine des aufnehmenden Mastschweinebestan-\ndes mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche\nArtikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 1993 (BGBI. 1\nKrankheit geimpft werden und sonstige Belange\nS. 1349) geändert worden ist, werden\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\"\n1. die Nummer 12 wie folgt gefaßt:\n\"12. (aufgehoben)\" und                                                                           2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nIn der Überschrift wird nach dem Wort „Freisein\" das\n2. nach Nummer 38 folgende Nummer eingefügt:\nWort \"eines Schweines\" eingefügt sowie in Satz 1 die\n\"39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmo-                                                     Angabe\"§ 1 Abs. 2 Nr. 2\" durch die Angabe\"§ 1 Abs. 2\nniden.\"                                                                                       Nr. 2 Buchstabe b\" ersetzt.\n3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:\n,,Anlage3\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber das Freisein eines Schweinebestandes von Aujeszkyscher Krankheit\nDer Bestand\ndes ................................................. -...........................................................................................................................................\nin ............... ................................................ ........... ...... ....... Kreis ...........-.................................................................................\nLand ...........................................................................................................................................................................................\nist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1\nS. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.\nDie Schweine mit der Kennzeichnung ....................................................................................................................................\nstammen aus diesem Bestand.\nDie letzte serologische Untersuchung erfolgte am ................................................................................................................\nDiese Bescheinigung vertiert ihre Gültigkeit 3 Monate1) / 6 Monate1) / 12 Monate1) nach der letzten serologischen\nUntersuchung, spätestens jedoch am ........................................................................... .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Schweine des Bestandes mit nicht von der\nAujeszkyschen Krankheiten freien Schweinen in Berührung gekommen sind.\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                                    409\nArtikel6                                                        Artikel 7\nÄnderung der Brucellose-Verordnung                           Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung\nDie Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-                  § 5 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der\nkanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1821)              Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), die\nwird wie folgt geändert:                                         zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Oktober\n1994 (BAnz. S. 11 109) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Scha-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anlage\" die\nfen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach nähe-\nWorte ,,, oder bei Tieren, die aus anderen Mitglied-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde im\nstaaten verbracht werden, nach dem Muster gemäß\nAbstand von je einem Jahr durch eine Blutuntersu-\n§ 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-\nchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der\nverordnung,\" eingefügt.\nRichtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar\n1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen               b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bescheinigung\"\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                  die Worte „nach dem Muster der Anlage\" eingefügt.\nSchafen und Ziegen (ABI. EG Nr. L 46 S. 19) in der\njeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersu-         2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nchen zu lassen.\"\nb) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben, und die Nummern                                      Artikel&\n2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.\nInkrafttreten\n2. In § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1          Artikel 5 tritt am 1. April 1995 in Kraft. Im übrigen tritt\nSatz 1\" die Angabe „oder Abs. 3\" eingefügt.                   diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. März 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}