{"id":"bgbl1-1995-16-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":16,"date":"1995-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/16#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_16.pdf#page=24","order":2,"title":"Berichtigung des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts","law_date":"1995-03-22T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["428                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der.Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für· Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts\nVom 22. März 1995\nDas Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts                                          g) In § 135 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort „ vorschreibt\"\nvom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ist wie folgt zu                                          durch das Wort \"vorschreiben\" zu ersetzen.\nberichtigen:                                                                                 h) In § 145 ist in der Überschrift das Wort „Grund-\nkapitels\" durch das Wort \"Grun~kapitals\" zu erset-\n1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:                                                       zen.\na) In § 2 Nr. 2 ist das Wort \"einer'' durch das Wort                                     i) In § 146 Abs. 1 sind die Wörter „ermächtigten per-\n.,einen\" zu ersetzen.                                                                 sönlich haftenden\" durch die Wörter „ermächtigte\nb) In § 8 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „sowi\" durch das                                       persönlich haftende\" zu ersetzen.\nWort \"sowie\" zu ersetzen.                                                         j) In § 182 sind der Überschrift nach dem Wort „Unter-\nc) In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „erheblichen\" durch                                    richtung\" die Wörter \"der Mitglieder\" anzufügen.\ndas Wort „unerheblichen\" zu ersetzen.                                             k) In § 194 Abs. 1 Nr. 1 ist das Komma nach dem Wort\nd) In § 69 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragene\"                                         .,soll\" durch ein Semikolon zu ersetzen.\ndurch das Wort „übertragende\" zu ersetzen.\n1) In § 319 Satz 2 ist die Angabe ,.Artikel 1 Abs. 8\"\ne) In § 90 Abs. 2 ist das Wort „Mitgliedstaaten\" durch                                       durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 8\" zu ersetzen.\ndas Wort „Mitgliedschaften\" zu ersetzen.\nf) In § 133 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „übertragenen\"                                2. In Artikel 4 Nr. 2 ist in§ 57g die Angabe.,§ 57\" durch die\ndurch das Wort „übertragenden\" zu ersetzen.                                      Angabe,,§ 57f\" zu ersetzen.\nBonn, den 22. März 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Neye"]}