{"id":"bgbl1-1995-16-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":16,"date":"1995-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/16#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_16.pdf#page=23","order":1,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten","law_date":"1995-03-14T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1995                   427\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 14. März 1995\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-\nnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:\n1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,\n2. in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsi-\ndenten des Bundessortenamtes,\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\noder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätz-\nlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nGemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen\n1. in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der\nBundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,\n2. aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis\ndem Präsidenten des Bundessortenamtes,\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nzuständig sind.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.\nBonn, den 14. März 1995\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}