{"id":"bgbl1-1995-15-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":15,"date":"1995-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel","law_date":"1995-03-16T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["390                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nauf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\nVom 16. März 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2,\ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 und des § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4\ndes Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) verordnet\ndas Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die Befugnis\nübertragen, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 3\nSatz 1, des § 34 Abs. 2 Satz 1, des § 36 Abs. 2 Satz 1 und des § 41 Abs. 1 Satz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zu erlassen.\n§2\n~ese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. März 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995                                       391\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*)\nVom 21. März 1995\nAuf Grund                                                                 § 3    Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers\n-   des§ 31b Abs. 1 Satz 1 und des§ 31c Nr. 4 des                            § 3a Flugvorbereitung\nLuftverkehrsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 15 des                     § 4   Anwendung der Flugregeln\nGesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt\n§ 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät\nworden sind, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         § 5   Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verord-\nnet das Bundesministerium für Verkehr,                                                           Zweiter Abschnitt\n-   des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftver-                                           Allgemeine Regeln\nkehrsgesetzes, von denen § 32 Abs. 1 Satz 5 durch                        § 6   Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Oberland-\nArtikel 27 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November                               flügen nach Sichtflugregeln\n1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnen                     § 7   Abwerfen von Gegenständen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                         § 8   Kunstflug\nsicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschus-                        § 9   Schlepp- und Reklameflüge\nses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes,                                 § 9a Uhrzeit und Maßeinheiten\n-    des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                          §10   Luftraumordnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n§ 11  Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen\n(BGBI. 1S. 880) verordnen das Bundesministerium für\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                     §11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit\nschutz und Reaktorsicherheit:                                            § 11b Zugelassene Ausnahmen\n§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von\nFlugzeugen mit Strahltriebwerken\nArtikel 1\n§12   Vermeidung von Zusammenstößen\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung\n§13   Ausweichregeln\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-                      §14   Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsport-\nmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),                                    geräten\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n§15   Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,\n26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie folgt geändert:\nDrehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segel-\nflugzeugen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:\n§16    Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und\n\"1 n ha lts übers ic ht                             Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen\nvon Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen\nErster Abschnitt                                mit Sprungfallschirmen\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr               § 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums\n§       Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr                   §17    Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter\n§ 2     Verantwortlicher Luftfahrzeugführer                            §18    Übungsflüge unter angenommenen Instrumenten-\nflug-Bedingungen\n§19    Luftfahrzeuge auf dem Wasser\n; Artikel 1 Nr. 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betrie-\n§20    Gefahrenmeldung\nbes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum       §21    Signale und Zeichen\nAbkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABI.\nEG Nr. L 76 S. 21) in deutsches Recht.                                    §21a Regelung des Flugplatzverkehrs","392                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§ 22  Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen           2. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nUmgebung\n.soweit es die Verkehrslage zuläßt und die Sicherheit\n§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen              des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann die\nBeförderung von Personen oder Sachen\nzuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Aus-\n§ 23  Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-          nahmen zulassen.\"\nkontrollstelle\n§ 24  Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschrie-\nbenen Ausweise                                          3. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 25  Flugplanabgabe                                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n§ 26  Flugverkehrskontrollfreigabe                                         „Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei\n§ 26a Funkverkehr                                                             Übertandflügen nach Sichtflugregeln\".\n§ 26b Standortmeldungen                                          b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort .Hänge-\n§ 26c (weggefallen)                                                  gleiter\" der Beistrich durch das Wort „und\" ersetzt\nsowie die Wörter „und Ballone\" gestrichen.\n§ 26d Startmeldung\n§ 27  Landemeldung                                               c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ngefügt:\n§ 27a Flugverfahren\n.,(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit\nDritter Abschnitt                          motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer\nSichtflugregeln                           Höhe von mindestens 600 m (2000 Fuß) über\nGrund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht\n§ 28  Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der\nKlassifizierung B bis G                                        aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 eine\ngrößere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in\n§ 29  (weggefallen)                                                  einer geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über\n§ 30  (weggefallen)                                                  Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der\n§ 31  Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei                  Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder\nFlügen nach Sichtflugregeln                                    durchgeführt werden, wenn die Einhaltung son-\n§ 32  Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken                   stiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser\nVerordnung, Insbesondere die Einhaltung der Luft-\n§ 33  Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht                           raumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach\n§ 34  Such- und Rettungsflüge                                        § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine\ngeringere Höhe erfordert.•\nVierter Abschnitt\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nInstrumentenflugregeln\nund 5.\n§ 35  (weggefaJlen)\ne) folgender Absatz 6 wird angefügt:\n§ 36  Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumen-\ntenflugregeln                                                    .(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Ttefflüge\n§ 37  Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei                  und für Einsatzflüge des Bundesgrenzschutzes,\nFlügen nach Instrumentenflugregeln                             des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Poli-\nzeien der Länder.\"\n§ 38  (weggefallen)\n§ 39  (weggefallen)\n§ 40  Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln           4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter .nicht ertaubt\"\nzum Flug nach Sichtflugregeln                              durch das Wort .verboten\" ersetzt.\n§ 41  (weggefallen)\n§ 42  Abbruch von Landeanflügen                               5. In § 9a Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „Der\nBundesminister für Verkehr\" durch die Wörter .Das\nfünfter Abschnitt                       Flugsicherungsuntemehmen• und in Satz 2 das Wort\nBußgeld- und Schlußvorschriften                 .,Er\" durch das Wort „Es\" ersetzt.\n§ 43  Ordnungswidrigkeiten\n§ 44  Inkrafttreten                                           6. Die Überschrift von § 11 a wird wie folgt gefaßt:\n§ 45  (weggefaJlen)                                                        .,Flüge mit Überschallgeschwindigkeit\".\nAnhang\nAnlage 1 Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu          7. Die Überschrift von § 11 b wird wie folgt gefaßt:\nführenden Lichter\n.zugelassene Ausnahmen\".\nAnlage 2 Signale und Zeichen\nAnlage 3 Halbkreis-Flughöhen\n8. § 11 c wird wie folgt geändert:\nAnlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste\nAnlage 5 Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nSichtflugregeln                                                 „Beschränkungen der Starts und Landungen\nAnlage 6 Ausnahmeberechtigte Flugzeuge\".                                     von Flugzeugen mit Strahltriebwerken\".","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995                                393\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Hoheits-               -    die mit Triebwerken ausgerüstet sind, die ein\ngebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                  Mantelstromverhältnis kleiner als 2 besitzen,\nschaftsgemeinschaft\" gestrichen.                                   und\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden neuen Absätze 3               - für die ein Lärmzeugnis nach § 10 Abs. 4 der\nbis 1Oersetzt:                                                      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wor-\nden ist oder bei denen die für die Erteilung\n11 (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge               eines Lärmzeugnisses vorgeschriebenen Min-\nmit Strahlantrieb,                                                  destanforderungen für Geräuschpegel durch\n-      die eine maximal zulässige Startmasse von                    eine vergleichbare Urkunde nachgewiesen\n34 000 kg oder darüber besitzen oder                          worden sind,\n-     deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als              nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung\n19 Passagiere zugelassen ist,                           des Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre\nzurückliegt. Absatz 3 bleibt unberührt.\nnur dann starten und landen, wenn der im Lärm-                    (5) Ausnahmen von den Beschränkungen nach\nzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde                    Absatz 1 Satz 1,. Absatz 2 Satz 1 und den Ab-\nausgewiesene Geräuschpegel folgenden Mindest-                  sätzen 3 und 4 können vom Luftfahrt-Bundesamt\nanforderungen genügt:                                          zugelassen werden\n1. am seitlichen Meßpunkt bei Flugzeugen mit                   1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Inter-\neiner höchstzulässigen Startmasse von                        esse besteht;\n400 000 kg oder darüber: 103 EPNdB (Effec-               2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz\ntive Perceived Noise dB); bei geringerer Masse               von Flugzeugen, die\nverringert sich der zulässige Geräuschpegel\nlinear mit dem Logarithmus der Masse bis                     a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Ände-\nauf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er                   rung oder Prüfung durchführen oder\nkonstant;                                                    b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt\nwerden.\n2. am Start-Überflugmeßpunkt\n(6) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-\na) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder\nkungen nach Absatz 4 werden vom Luftfahrt-\nweniger und mit einer höchstzulässigen\nBundesamt zugelassen, wenn\nStartmasse von 385 000 kg oder darüber:\n101 EPNdB; bei geringerer Masse verringert           1. a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des\nsich der zulässige Geräuschpegel linear mit                  betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und\ndem Logarithmus der Masse um jeweils                         verfügbar sind,\n4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf                 b) Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;                       Absatz 3 vor dem 1. April 1994 in Auftrag\nb) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit                   gegeben worden sind und\neiner höchstzulässigen Startmasse von                    c) der frühestmögliche Liefertermin vereinbart\n385 000 kg oder darüber: 104 EPNdB; bei                      worden ist;\ngeringerer Masse verringert sich der zuläs-\nsige Geräuschpegel linear mit dem Loga~             2. das Luftfahrtunternehmen nachweist, daß es\nrithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro                  die Flugzeuge, die den Anforderungen des\nHalbierung der Masse bis auf 89 EPNdB;                   Absatzes 4 nicht entsprechen, im laufenden\ndarunter bleibt er konstant;                              Kalenderjahr bereits um einen Anteil von min-\ndestens 10 vom Hundert seiner gesamten\nc) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder                   Flotte verringert hat.\nmehr und mit einer höchstzulässigen Start-\nmasse von 385 000 kg oder darüber: 106                  (7) Befristete Ausnahmen von den Beschrän-\nEPNdB; bei geringerer Masse verringert               kungen nach Absatz 4 können vom Luftfahrt-\nsich der zulässige Geräuschpegel linear mit          Bundesamt zugelassen werden, wenn\ndem Logarithmus der Masse um jeweils                 1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das den\n4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf                 Lärmgrenzwerten nach Absatz 3 genügt, vor\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant;                   dem 1. April 1994 erteilt und der frühestmög-\n3. am Anflugmeßpunkt bei Flugzeugen mit einer                       liche Liefertermin vereinbart worden ist,\nhöchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg               2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare\noder darüber: 105 EPNdB; bei geringerer                       Benachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nach-\nMasse verringert sich der zulässige Geräusch-                 weist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist\npegel linear mit dem Logarithmus der Masse                    von 25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre\nbis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt               überschritten werden.\ner konstant.\n(8) Über zugelassene Ausnahmen nach den\n(4) Ab dem 1. April 1995 dürfen zivile Flugzeuge            Absätzen 5 bis 7 wird vom Luftfahrt-Bundesamt\nmit Strahlantrieb,                                              eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des\n-    die eine maximal zulässige Startmasse von                  Flugzeugs mitzuführen ist.\n34 000 kg oder darüber besitzen oder deren                    (9) Die in der Anlage 6 aufgeführten Flugzeuge\nBaureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passa-            sind bis zum 31. März 2002 von den Bestimmun-\ngiere zugelassen ist und                                   gen des Absatzes 4 ausgenommen.","394                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(10) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaa-                     ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen\nten der Europäischen Union für in diesen Staaten                      von gebündelten unbemannten Freiballonen\nregistrierte Flugzeuge erteilt werden, werden an-                     und Massenaufstiegen von unbemannten Bal-\nerkannt.\"                                                             lonen, der Veranstalter.\"\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                               12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter ,. , Segelflug-\nzeugen und Luftsportgeräten\" durch die Wörter                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Be-\n,,und Segelflugzeugen\" ersetzt.                                        leuchtungseinrichtungen\" durch die Wörter\n,.andere Lichter\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\naa) In Satz 2 werden die Wörter ,. , Hängegleitern,\nGleitsegeln\" gestrichen.                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\n,.(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\neigener Kraft rollen, können durch andere Lichter\nd) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                             kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2\nsind nicht anzuwenden.\"\n1O. § 16 wird wie folgt geändert:\n13. § 22 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eigen-             „8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen\nantrieb\" die Wörter ,. , Starts und Landungen von                 ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu\nHängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen                     melden und folgende Angaben zu machen:\nmit Sprungfallschirmen\" angefügt.\nvor dem Start:\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nund 3b eingefügt:                                                 a) das Luftfahrzeugmuster,\n,,(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und                     b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-\nGleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug be-                       Zulassungs-Ordnung),\nfinden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Lan-                c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,\ndungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außer-\nhalb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaub-                  d) die Anzahl der Fluggäste,\nnis des Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrs-                e) die Art des Fluges,\ngesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von\nHängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit                    f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;\nAuflagen verbunden werden. Der Beauftragte                        nach der Landung:\nkann von dem Antragsteller den Nachweis der\nZustimmung des Grundstückseigentümers oder                        a) das Kennzeichen,\nder sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauf-                  b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,\ntragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.\nc) das Luftfahrzeugmuster;\".\n(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlan-\ndungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzu-           14. In § 22a Abs. 1 wird das Wort „Höchstabfluggewicht\"\nwenden.\"                                                    durch das Wort „Höchstabflugmasse\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Gesamtgewicht\" durch\ndas Wort „Gesamtmasse\" ersetzt.                         15. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort\n11 . § 16a wird wie folgt geändert:                                     ,.Flüge\" die Wörter „nach Sichtflugregeln\" einge-\nfügt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Nummer 3\nwerden die Wörter „einem Gesamtgewicht\" durch               b) In Absatz 3 werden die Wörter „ vom Bundesmini-\ndie Wörter „einer Gesamtmasse\" ersetzt.                         ster für Verkehr\" durch die Wörter „von dem Flug-\nsicherungsunternehmen\" ersetzt.\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver-   16. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkehrskontrollfreigabe ist\n„Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeug-          Abs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle\nführer,                                                hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-\nkontrollfreigabe einzuholen\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des\nFlugmodells oder anderen Flugkörpers,                  1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein\nFlugplan zu übermitteln ist,\n3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Auf-\nstieg eines unbemannten Freiballons betroffen          2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen.\"","--------------------------------------\nNr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995                                    395\n17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                           c) In Nummer 9 wird nach der Angabe,,§ 4 Abs. 4\"\ndie Angabe „Satz 1\" eingefügt.\n,,(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontroll-\nstellen und die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen           d) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nfür den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die\n,, 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindest-\nnicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben\nhöhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2\nwerden, sowie die Sprechfunkverfahren und die Ver-\nBrücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen\nfahren bei Ausfall der Funkverbindung werden von\noder Antennen unterfliegt oder entgegen § 6 .\ndem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in\nAbs. 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt;\".\ndem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für\nLuftfahrer bekanntgemacht.\"                                   e) In Nummer 16 wird die Angabe „Mittlere Green-\nwich-Zeit\" durch die Angabe „Koordinierte Welt-\nzeit\" ersetzt.\n18. § 26b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nf) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§16 Abs. 1\nDie Wörter „vom Bundesminister für Verkehr\" werden\nbis 6\" die Angabe „Satz 1\" eingefügt.\ndurch die Wörter „ von dem Flugsicherungsunterneh-\nmen\" ersetzt.                                                g) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:\n.,21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrs-\n19. § 26d Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   kontrollfreigabe nicht einholt;\".\nDie Wörter „vom Bundesminister für Verkehr\" werden           h) Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh-\n„27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über\nmen\" ersetzt.\ndie Übermittlung eines Flugplans oder des\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 3\n20. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                    über die Flugverkehrskontrollfreigabe zu-\nwiderhandelt;\".\nDie Wörter „vom Bundesminister für Verkehr\" werden\ndurch die Wörter „von dem Flugsicherungsunterneh-            Q In Nummer 28 wird die Angabe,,§ 26a Abs. 1 oder 2\"\nmen\" ersetzt.                                                    durch die Angabe ,,§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Sat? 1\"'\nersetzt.\n21. § 31 wird wie folgt geändert:                                j) In Nummer 29 werden die Angabe .,§ 26b Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 26b Abs. 1 Satz 1\" ersetzt\na) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe\nund die Angabe ,,§ 26c,\" gestrichen.\n,,Millibar\" durch die Angabe „Hectopascal\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundes-\nminister für Verkehr\" durch die Wörter „von dem     24. Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) wird wie\nFlugsicherungsunternehmen\" ersetzt.                     folgt geändert:\na) § 5 wird aufgehoben.\n22. § 37 wird wie folgt geändert:                                b) In § 6 Satz 1 wird die Angabe.,§§ 2, 4 und 5\" durch\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe               die Angabe,,§§ 2 und 4\" ersetzt.\n,,Absatz 5\" durch die Angabe „Absatz 4\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             25. In Satz 1 der Anlage 3 (zu§§ 31 und 37 LuftVO) wer-\nden die Angabe „MSL\" durch die Angabe „Mittlere\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3           Meereshöhe\" und die Angabe,,§ 37 Abs. 4\" durch die\nund 4.                                                  Angabe ,,§ 37 Abs. 3\" ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Höhen nach den Absätzen 1 und 2 wer-    26. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nden von dem Flugsicherungsunternehmen fest-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngelegt und in dem Bundesanzeiger sowie in den\nNachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\"                                                              ,,Anlage 5\n(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1,\n§ 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)\n23. § 43 wird wie folgt geändert:\nBedingungen für Flüge\na) In Nummer 7 werden die Angaben,,§ 4 Abs. 2,\"\nnach Instrumenten- und Sichtflugregeln\".\nund ,,§ 29 Abs. 1 oder 2,\" gestrichen sowie die\nAngabe.,§ 28 Abs. 1, 2 oder 4\" durch die Angabe         b) Die Angaben zur „Kontrollzone Klasse D\" in den\n,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4             Spalten „Art der Flüge\", ,,Höchstgeschwindigkeit\",\nSatz 1\" ersetzt.                                            ,,Sprechfunkverkehr\" und „Flugverkehrskontroll-\nfreigabe\" werden wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 8 werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 4\"\ngestrichen, nach der Angabe .,§ 4\" die Angabe               „Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im\n,,Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder\" eingefügt            Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, daß in\nund die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 bis 4\" durch die               Kontrollzonen die Abstände von Wolken nicht\nAngabe ,,§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1\" ersetzt.             gefordert sind (frei von Wolken)\".","396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n27. Nach der Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26                                 Artikel 2\nAbs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)                        Inkrafttreten\nwird die Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO) ent-\nsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nangefügt.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1995                                 397\nAnhang\nAnlage&\n(zu § 11 c Abs. 9 LuftVO)\nAusnahmeberechtigte Flugzeuge\nFlugzeug\nLuftfahrtunternehmen\nTyp                   Registernummer\nAlgerien\n8 727-2D6                   7T-VEH                              Air Algerie\n8 727-206                   7T-VEI                              AirAlgerie\n8 727-2D6                   7T-VEM                              Air Algerie\n8 727-2D6                   7T-VEP                              Air Algerie\nB 737-2D6                   7T-VEE                              Air Algerie\n8 737-2D6                   7T-VEG                              Air Algerie\nB 737-2D6                   7T-VEJ                              Air Algerie\n8 737-2D6                   7T-VEK                              Air Algerie\nB 737-2D6                   7T-VEL                              Air Algerie\nB 737-2D6                   7T-VEN                              AirAlgerie\nB 737-2D6                   7T-VED                              AirAlgerie\n8 737-2D6                   7T-VEQ                              Air Algerie\nBurkina Faso\nB 707-336C      1           XT-ABX               1              Naganganni\nChile\nB 707-331C      1           CC-CUE              1               Fast Air Carrier SF\nDominikanische Republik\nB 707-399C      1           Hl-442CT            1              Dominicana de Aviacion\nÄgypten\nB 707-_328C                 SU-DAA                             ZasAirline\nB 707-336C                  SU-DAC                             ZasAirline\nB 737-266                   SU-BBX                             EgyptAir\n8 737-266                   SU-AYL                             EgyptAir\n8737-266                    SU-AYK                             EgyptAir\n8 737-266                   SU-AYI                             EgyptAir\n8 737-266                   SU-BBW                             EgyptAir\nB 737-266                   SU-AYO                             EgyptAir\nGhana\nF 28-2000                  9G-ABZ                              Ghana Airways\n1                                1              Corporation\nKenia\nDC8-63                      SY-ZEB                             African Safari\n1                               1              Airways Ltd.\nLibyen\n8 727-2L5                   SA-DIC                             Libyan Arab Airlines\n8 727-2L5                   SA-DIB                             Libyan Arab Airlines\n8 727-2L5                   SA-DIA                             Libyan Arab Airlines\n8 727-2L5                   SA-DID                             Libyan Arab Airlines\nB 727-2L5                   SA-DIE                             Libyan Arab Airlines","398                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFlugzeug\nLuftfahrtunternehmen\nTyp                 Registernummer\nMauretanien\nF28-4000                 5T-CLF                               Air Mauritanie\nF28-4000       1         5T-CLG                 1             Air Mauritanie\nMarokko\n8727-286                 CN-RMO                               Royal Air Maroc\n8727-286                 CN-CCF                               Royal Air Maroc\n8727-286                 CN-CCG                               Royal Air Maroc\n8727-2B6                 CN-CCH                               Royal Air Maroc\n8727-286                 CN-CCW                               Royal Air Maroc\n8737-286                 CN-RMI                               Royal Air Maroc\n8737-286                 CN-RMJ                               Royal Air Maroc\n8 737-286                CN-RMK                               Royal Air Maroc\nB 707-351C               CN-RMB                               Royal Air Maroc\n8707-351C                CN-RMC                               Royal Air Maroc\nNigeria\nB707-351C                5N-ASY                               EAS Cargo Airlines\n8707-338C                5N-ARQ                               DAS Air Cargo\n8707-3F9C      1         SN-ABK                 1             Nigeria Airways Ltd.\nRuanda\n8707-328C      1         9XR-JA                 1             AirRwanda\nSudan\n8707-338C                ST-ALP                              Trans Arabian\n1                               1             Air Transport\nParaguay\nDCS-63                   ZP-CCH                               Lineas Aereas Paraguayas\n1                               1              (Air Paraguay)\nUruguay\n8707-3878                CX-BNU                               Primeras Lineas\nUruguayas de\n1                               1              Navegacion Aerea\nSwasiland\nDCSF-54                  3D-ADV                               African International Airways\n1                               1              (PTY) Ltd.\nTunesien\n8727-2H3       1         TS-JHT                 1             Tunis Air\nZaire\n8707-329C      1         90-CBS                 1             Scibe Airlift\nSimbabwe\n8707-3308    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