{"id":"bgbl1-1995-14-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":14,"date":"1995-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1995-03-14T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["326                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 14. März 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes\nvom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium\ndes Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezem-\n-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n29. November 1994 (BGBI. 1S. 3546), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage I werden „Benin\", ,,Burkina Faso\", ,,Cöte d'lvoire\", ,,Niger\" und\n,,Togo\" gestrichen.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 29. November 1994\n(BGBI. 1S. 3546) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                         327\nVerordnung\nzur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)\nVom 15. März 1995\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 19 Abs. 1                       mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993, und auf\nNr. 1, 2 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 bis 4                    Grund des§ 12 Abs. 2, des§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b,\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-                       des§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 32 Nr. 4 des Geflügel-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), von denen                        fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993), von denen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes\n§ 26 Abs. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) und § 22d Nr. 1\nber 1993 und § 32 durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nund 3 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993                       18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022) geändert worden\n(BGBI. 1 S. 512, 552, 2436) geändert worden sind, auf                        sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nGrund des § 8 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten, jeweils auch in Verbindung                                                  Artikel 1\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nj Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und\nEntscheidungen:\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986\n1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen\n(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 5 des\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und           Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie\nFleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 );                      folgt geändert:\n2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur .Änderung\nund Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit        1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „innergemein-\nfrischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die               schaftlichen Handelsverkehr verbracht\" durch die\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG\nNr. L 268 S. 69);\nWorte „Verkehr gebracht\" ersetzt.\n3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung\nund Aktualisierung der Richtlinie 77 /99/EWG zur Regelung gesund-        2. § 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie                       a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.\n64/433/EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1);\n4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung               b) Folgender Buchstabe b wird angefügt:\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG\n„b) als Fleischerzeugnisse gelten auch andere\nNr. L 268 S. 35);                                                                    Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch-\n5. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur                            extrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,\nÄnderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die                        Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die ge-\nHerstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an\nHackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und                            salzen, getrocknet oder erhitzt sind;\".\nFleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 394 S. 26);\n6. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur                3. In § 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nÄnderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) in Verbindung mit Richtlinie     4. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:\n91/495/EWG hinsichtlich Hauskaninchen;\n7. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die              ,,Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den             Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben,\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\ndie nicht nach § 11 zugelassen sind\".\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank-            5. Die §§ 10 bis 13 werden durch die folgenden §§ 10\nheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG\nNr. L 62 S. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Gehegewild,        bis 13b ersetzt:\nHauskaninchen sowie Fleischerzeugnissen, soweit sie nicht von der\nRichtlinie 72/462/EWG erfaßt sind;\n,,§ 10\n8. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember                                    Inverkehrbringen von Fleisch\n1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus\nDrittländem eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen\naus zugelassenen und registrierten Betrieben\nder Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33);                                      (1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden,\n9. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember\nwenn es\n1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von\nErzeugnissen aus Drittländern in Freilagem, Freizonen und Zoll-             1. nach § 5 untersucht,\nlagem sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes\ndurch das Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 42);                  2. nach § 6 Abs. 1 als tauglich oder tauglich nach\n1O. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über                     Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1\ndie auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder indu-\nstriell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen,\nin Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 5\nanzuwendenden Kriterien (ABI. EG Nr. L 174 S. 33).                              gekennzeichnet,","328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a           ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des\nund                                                   Satzes 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem\nGenußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapi-\nb) in nach § 11 zugelassenen Betrieben\ntel V Nr. 3.2.2 versehen sein.\ngewonnen, zubereitet oder behandelt worden und\n(4) Hackfleisch darf nur aus frischem Fleisch von\n4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des              Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,\nzugelassenen Betriebes versehenen Handels-               die aJs Haustiere gehaJten werden, hergestellt wer-\ndokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer          den. Es darf nur unter Einhaltung der Anforderungen\nGenußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3            der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7\nNr. 2 begleitet                                          und 8 behandelt werden und muß die Anforderungen\nist.                                                          nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften\ndes Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen\n(2) Fleisch aus nach § 11 a registrierten Betrieben\ndarf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es in           1. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger\nden Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammen-                 als 100 g von Einhufern,\ngestellt oder gelagert wird.\n2. Hackfleisch, hergestellt aus oder mit Nebenpro-\n(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die             dukten der Schlachtung,\nandere Lebensmittel enthalten und bei denen\n3. gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen\n1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnis-              und Schafen\nsen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom\nHundert beträgt und                                      in dieses Land befördert werden.\n2. In der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Vete-              (5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter EinhaJ-\nrinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes           tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und\ndurch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem       Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt\nBindestrich (n8-j ergänzt wird.                          werden und müssen die Anforderungen nach Anlage\n(4) § 7 bleibt unberührt.                                  2a Nr. 9 erfüllen. Sofern die Vorschriften des Be-\nstimmungslandes dies zulassen, dürfen aus oder mit\nNebenprodukten der Schlachtung hergestellte Fleisch-\n§10a                               zubereitungen in dieses Land befördert werden.\nGewinnen, Zubereiten und Behandeln                     (6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter EinhaJtung\n·von Fleisch in zugelassenen Betrieben               der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit\n(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich           Ausnahme von Kapitel 1, III, VI und VII, und der Anlage\nWasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen,             2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden.\nZiegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten wer-         Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies\nden, sowie frisches Fleisch von Haarwild, das auf             zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwen-\nandere Weise aJs durch Erlegen getötet wird (Gehege-          dung als Krankenhauskost bestimmt und mit\nwild), darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der        ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in die-\nAnlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und            ses Land befördert werden.\nAnlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt\n(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeug-\nwerden.\nnisse aus zugelassenen handwerklichen Verarbei-\n(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur           tungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder\nunter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen             andere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nder Anlage 2, mit Ausnahme von Abschnitt II Nr. 9             Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den\nund 10, der Geflügelfleischmindestanforderungen-              Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder\nvom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3097), zuletzt               behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen\ngeändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 27. April          nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus\n1993 (BGBI. 1 S. 512, 553, 2436), und der Anforde-           zugelassenen Schlacht- oder Zer1egungsbetrieben\nrungen der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und           oder aus selbstschlachtenden Metzgereibetrieben,\nbehandelt werden.                                             die von der zuständigen Behörde registriert und auf\nAntrag von der Kommission zugelassen worden sind,\n(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur        stammt.\nunter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2\nKapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.1.2, 2.2 bis 2.5          (8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b\nund 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abwei-            dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der\nchend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der           Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4\nDecke in einen Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert           zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7\nwerden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine            und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus\nInnentemperatur von                                          tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene fette, Grie-\nben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Aus-\na) höchstens + 7 •c gebracht, bei dieser Temperatur\nschmelzens aJs Zutaten zur Hers~ellung von anderen\ngehalten und Innerhalb von 9 Tagen oder\nLebensmitteln aJs Fleischerzeugnissen verwendet, so\nb) höchstens + 1 •c gebracht, bei dieser Temperatur          gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Her-\ngehalten und innerhalb von 17 Tagen                      stellen dieser Lebensmittel.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                 329\n§ 11                             5. Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen der\nZulassung von Betrieben                          Anhänge A und B Kapitel I der Richtlinie 77/99/\n(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Be-                  EWG eingehalten werden,\nhörde zugelassen:                                             6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-\n1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-                 chen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-\nhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser,                gen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des             linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November\nAnhangs I des Anhangs zur Richtlinie 91 /497/EWG              1990 zur Regelung der gesundheitlichen und\ndes Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und                  tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung\nKodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Rege-             und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nlung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-                Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch              sowie des Anhangs I des Anhangs B der Richtlinie\nzwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die                  92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem               zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie\nFleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 69) (Richtlinie                 71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fra-\n64/433/EWG) eingehalten werden,                               gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1) eingehalten werden,\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist,\ndaß die Anforderungen der Anhänge A, B und C              7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild,\ndes Anhangs zur Richtlinie 92/5/EWG des Rates                 wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des\nvom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktu-                   Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates\nalisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung              vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft-               lichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\nlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen                 Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von\nsowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG                  Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) eingehalten\n(ABI. EG Nr. L 57 S. 1) (Richtlinie 77/99/EWG) ein-           werden, soweit dort die allgemeinen und besonde-\ngehalten werden,                                              ren Anforderungen an die Zulassung geregelt\nwerden. Maßgebend sind die Richtlinien in ihren\n3. handwerkliche Verarbeitungsbetriebe, wenn ge-                  jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen\nwährleistet ist, daß                                          Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten                 sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tag des\nwerden,                                                   vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die\nVeröffentlichung folgt. Das Bundesministerium für\nb) zusätzlich ein ausreichend großer                          Gesundheit (Bundesministerium) gibt die Anforde-\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu                rungen nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fas-\nverarbeitenden Fleisches,                            sung im Bundesanzeiger bekannt.\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung               (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und\nder Fleischerzeugnisse,                          die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem\nBundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt den\ncc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti-        zugelassenen Betrieb unter Erteilung einer Veterinär-\ngen Fleischerzeugnisse                           kontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung\nvorhanden ist,                                        im Bundesanzeiger bekannt.\nc) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-             (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet\nnissen 7 ,5 t nicht überschreitet und                 werden, wenn\ncf) der Betriebsinhat:1er Meister im Fleischerhand-       1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nwerk ist oder die Voraussetzungen für die Ertei-          Rücknahme vorliegen oder\nlung einer Ausnahmebewilligung nach § 8               2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nder Handwerksordnung im Fleischerhandwerk                 erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden\nerfüllt,\nund Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-\n4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn ge-             gen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen\nwährleistet ist, daß die Anforderungen                    Frist nicht behoben werden kann. Die Vorschriften\na) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/EWG des            über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.\nRates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung\nder für die Herstellung und den Handelsver-                                      § 11a\nkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,\nRegistrierung von Betrieben\nFleisch in Stücken von weniger als 100 g und\nFleischzubereitungen sowie zur Änderung der              (1) Groß- und Zwischenhändler, die Sendungen\nRichtlinie 64/433/EWG, 71/118/EWG und                 von Fleisch aus\n72/462/EWG {ABI. EG Nr. L 382 S. 3) oder              1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,\nb) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG für            2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten\nZerlegungsbetriebe und des Anhangs I Kapitel 1            oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nder Richtlinie 88/657/EWG                                 über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-\neingehalten werden,                                           nahme von Island oder","330                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern          2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-\naufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den                tionsmaßnahmen und\nVerkehr bringen, werden von der zuständigen                  3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologi-\nBehörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-              schen Normen der Anlage 2a Nr. 9\nnummer registriert.\nzu überwachen.\n(2) Die In Absatz 1 genannten Handelsbetriebe\nhaben, sofern sie frisches Fleisch, Fleischzubereitun-         (2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitun-\ngen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse              gen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder be-\nlagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel 1       handelt, hat dies durch regelmäßige betriebseigene\nund II entsprechend zu beachten.                             Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kon-\ntrolle umfaßt\n§ 11b                              1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten\nÜberwachung                                 Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygienisch\nin zugelassenen und registrierten Betrieben                 kritischen Punkte,\n(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind      2. die Festlegung und Durchführung von Überwa-\nvon der zuständigen Behörde regelmäßig zu über-                   chungs- und Kontrollverfahren für diese hygie-\nwachen. Die bei der Überwachung zugelassener                      nisch kritischen Punkte,\nBetriebe festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht       3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,\nkurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der\nZulassung zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die          4. In Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeug-\nDurchführung der Überprüfung nach Satz 1, ihre                    nisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen\nErgebnisse und über angeordnete Maßnahmen sind                    zubereiten, die gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgese-\nAufzeichnungen anzufertigen.                                      henen Prüfungen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde vorzuneh-                 (3) Wer in zugelassenen Bebieben frisches Fleisch\nmende Überwachung in zugelassenen Betrieben                  gewinnt oder behandelt oder Flelscherzeugnisse oder\ndurch den amt1ichen Tierarzt erfolgt                         Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat\nNachweise zu führen über\n1. In Schlachtbetrieben mindestens während der\ngesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischun-          1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach\ntersuchung,                                                   den Absätzen 1 und 2,\n2. In Zer1egungsbetrieben während der Zerlegung              2. die\nmindestens einmal täglich,\na) Herkunft des Fleisches unter Angabe der Liefe-\n3. In Kühl- oder Gefrierhäusern mindestens einmal                      ranten,\nwöchentlich,\nb) Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art\n4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder\nund Menge, der Kennzeichnung sowie des\nFleischzubereitungen während der Produktion\n·Empfängers, sofern es sich nicht um die\nmindestens einmal täglich,\nAbgabe geringer Mengen unmittelbar an den\n5. In Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während                     Endverbraucher zur Verwendung Im eigenen\nder gesamten Dauer der Fleischuntersuchung, .                      Haushalt handelt,\n6. in Verarbeitungsbetrieben in einem Umfang, der\nc) Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen\nvon der Art des Erzeugnisses, der Risikobewer-                     oder Fleischzubereitungen,\ntung der Produktion sowie dem Umfang der vom\nBetrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt.          3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtempe-\nratur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und\n§ 11c                                   der vorgeschriebenen Innentemperatur des Flei-\nsches und\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise\n4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kon-\n(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben             trollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-\ngewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige                     sorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die\nbetriebseigene Kontrollen                                         Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen                     ergeben hat.\na) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,            (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-\nb) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,         ordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre\nlang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nc) die Einhaltung der in den Entscheidungen der\nVer1angen vorzulegen.\nKommission getroffenen Bestimmungen, die\nauf Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2          (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrol-\nvierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG        len müssen zugelassene Betriebe entweder Ober ein\nsowie Artikel 5 Abs. 2 vierter Unterabsatz der       eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von\nRichtlinie 71/118/EWG in der jeweils geltenden       einem anerkannten Labor durchführen lassen.\nFassung ergangen und vom Bundesministe-\nrium im Bundesanzeiger bekanntgemacht wor-               (6) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und Absatz 4\nden sind,                                            gelten auch für Betriebe nach § 11 a.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                331\n§12                               wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt\nsind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß\nFleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens               1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                  die in Fleisch übergehen und gesundheitlich\nbedenklich sein können oder\n(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\n2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nworden sind.\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland darf im Inland nur in den Verkehr gebracht wer-       (5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festge-\nden, wenn jede Sendung von einem Handelsdoku-               stellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser\nment nach § 1OAbs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrie-        Verordnung entspricht, so kann die zuständige\nben, von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung              Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren\nnach Absatz 3 Satz 2 begleitet ist. Abweichend von          Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Ver-\nSatz 1 muß Haarwild in der Decke von einer Beschei-         sandland zurückzuverbringen oder im Geltungsbe-\nnigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in        reich dieser Verordnung nach § 8 brauchbar zu\nder bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche          machen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-\nMerkmale nicht festgestellt worden sind.                    gegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die\nBeseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbe-\n(2) Das Handelsdokument muß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ent-       seitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitli-\nsprechen. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach         che Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen\nAbsatz 4 muß nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt          und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche\nsein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden         Verwendung des Fleisches verhindern.\nMustern entsprechen:\n1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem                                           §13\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.1,                                             Einfuhr von Fleisch\n2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere            (1) Wer Fleisch einführen will, hat dies rechtzeitig\nWeise als durch Erlegen getötet worden ist, dem       bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.2,                          Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeits-\n3. bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen dem              prüfung sowie der Warenuntersuchung nach § 16\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.3.                         Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes anzumelden.\nAnmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\n(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitglied-       bei einzuführendem Fleisch erfolgen nach den Vor-\nstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-              schriften der Einfuhruntersuchungsverordnung vom\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in der jeweils geltenden\nüber ein Drittland in das Inland verbracht oder un-          Fassung.\nterliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder           (2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über             Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bun-\nden Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen           desanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekanntge-\noder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so              macht sind, und die Sendung von einer Genußtaug-\nmuß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Ab-            lichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 begleitet ist.\nsatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach        Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur ein-\nForm und Inhalt jeweils dem folgenden Muster ent-           geführt werden, wenn neben den Anforderungen\nsprechen:                                                   nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5\n1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich          erfüllt sind.\nWasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha-            (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach\nfen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere ge-      Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und\nhalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4,      Inhalt jeweils dem folgenden Muster entsprechen:\n2. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild nach           1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich\n§ 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5,               Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Scha-\n3. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleisch-            fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehal-\nerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil              ten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6. 7,\nnach § 10 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3            2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem\nNr.6.6.                                                    Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8,\n3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere\n(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Ent-              Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem\nladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach                   Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,\n§ 1O Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genuß-\n4. bei frischem Fleisch von ertegtem Haarwild dem\ntauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfer-\nMuster nach Anlage 3 Nr. 6.10,\ntigung vorliegt und die Sendung den Angaben in die-\nser entspricht. Die Sendungen sind stichprobenweise         5. bei Fleischerzeugnissen dem Muster nach An-\ndarauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften            lage 3 Nr. 6.11,\ndieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem           6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach An-\nVerdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchun-                lage 3 Nr. 6.12,\ngen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwer-        7. bei Fleisch in Stücken von weniger als 100 g dem\nwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor,                  Muster nach Anlage 3 Nr. 6.13.","332                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich-                 hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-\nkeitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidun-               kontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur\ngen der Kommission gemäß                                        völligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch\n1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit             Telekommunikation oder andere Datenübertragungs-\nAnhang II Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG des          systeme über das voraussichtlic-he Eintreffen des\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tier-                 Fleisches zu unterrichten.\nseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-                   (2) Fleisch darf nur mit Zustimmung der zuständi-\ndingungen für den Handel mit Erzeugnissen tieri-           gen Behörde in ein Zollager, das von ihr im Benehmen\nschen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für              mit der zuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt\nihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-         und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger\nbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts-            bekanntgegeben worden ist, verbracht werden. Auf\nregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richt-              Ver1angen sind der zuständigen Behörde die nach\nlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-            zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-\nerreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen            fenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslage-\n(ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus        rungen von Fleisch vorzulegen.\nfrischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haar-\nwild oder Hauskaninchen,                                      (3) Fleisch aus Drittländern, das den fleisch-\nhygienerechtlichen Vorschriften nicht entspricht, darf\n2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit              - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nAnhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für          ten - in eine Freizone oder ein Freilager nur verbracht\nfrisches Fleisch von Hauskaninchen,                        werden, sofern\n3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit             1. das Fleisch dazu bestimmt ist, nach der Lagerung\n· Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG                   in ein Drittland wiederausgeführt oder in eine\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild                              andere Freizone oder ein anderes Freilager ver-\nentsprechen.                                                       bracht zu werden,\n(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 Ka-             2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß\npitel II durchzuführen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.             die für die Freizone oder das Freilager zuständige\nBehörde keine Einwände hat,\n(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf\nvollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete               3. das Fleisch in anderen Räumlichkeiten gelagert\noder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen,                    wird als Fleisch, das den fleischhygienerechtlichen\nSchlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeug-                   Anforderungen entspricht,\nnisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung                 4. das Fleisch ausschließlich gelagert oder in Teilsen-\nnach Absatz 4. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 kann                 dungen ohne Änderung der Verpackung aufgeteilt\ndie Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen                    wird.\nabhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch\nDas Verbringen nach Satz 1 hat unter\neine vom Versandland ausgestellte Genußtauglich-\nkeitsbescheinigung bestätigt sein muß.                         1. Zollverschluß und\n2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen\n§13a                                    von der zuständigen Behörde der Versand in die\nZollager, Freizonen, Freilager                       Freizone oder das Freilager mit einem Sichtver-\nmerk bestätigt worden ist,\n(1) Fleisch aus Drittländern, das in ein Zollager, eine\nFreizone oder ein Freilager verbracht werden son, ist          zu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager\nnach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-                 zuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,\nkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Fleisch-               die den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über\nhygienegesetzes unter                                          das System ANIMO oder bis zur vollständigen\nBetriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-\n1. Zollverschluß,                                              munikation oder andere Datenübertragungssysteme\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des           über das voraussichtliche Eintreffen des Fleisches zu\nausgefüllten Dokuments nach dem Muster der                 unterrichten.\nAnlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in\nder jeweils geltenden Fassung und                                                    §13b\n3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich-                    Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr\nkeitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige\ngleichbaren Urkunden\nBehörde läßt die Einfuhr von Fleisch, das anschlie-\nzum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3           ßend wiederausgeführt werden soll, unbeschadet der\ngilt auch für den Übergang von einem Lager oder                tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn\nGebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im\n1. bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine\nFalle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem\nErklärung der zuständigen Behörde des Dritt-\nMuster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-\nlandes, in das die Sendung verbracht werden soll,\nordnung anhand der Urkunden, die das Fleisch beim\nvorgelegt wird, die Sendung ohne Rücksicht auf\nEintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach Satz 1\nderen Zustand zu übernehmen-und\nbegleiten und auf Grund der hier durchgeführten\nPrüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für              2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen\ndas Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be-                   Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                               333\n(2) Das Fleisch ist unter                                   dd) In Nummer 13 werden die Worte „Köpfe von\nRindern sowie\", in Nummer 16 die Worte\n1. Zollverschluß,\n\"oder Fleisch in Stücken von weniger als\n2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des                 100 g\" und in Nummer 18 die Worte \"Fleisch\nausgefüllten Dokuments nach dem Muster der                       in Stücken von weniger als 100 g oder\" ge-\nAnlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in                   strichen.\nder jeweils geltenden Fassung und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe-             .,(2) Abweichend von Absatz 1 darf\nscheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren\nDokumente                                                  1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1\ngenannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten\nohne Umladen wiederauszuführen.                                    oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch, das           über den Europäischen Wirtschaftsraum mit\nan Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt                 Ausnahme von Island verbracht werden, wenn\nwird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise                 es mit einem geeigneten lmmunoenzymtest\neine Dokumentenprüfung durchführen.                                oder einer gaschromatographischen Methode\n(4) Wer Fleisch nach Absatz 3 auf ein anderes Flug-             auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die\nzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der zustän-             Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht\ndigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde                  überschritten worden ist,\nkann stichprobenweise eine Dokumentenprüfung                   2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1\ndurchführen.                                                       genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten\n(5) Wer Fleisch nach Absatz 3 aus dem Transport-                oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nmittel entladen und bis zu seinem Weiterversand vor-               über den Europäischen Wirtschaftsraum mit\nübergehend lagern will, hat dies der zuständigen                   Ausnahme von Island unter besonderer Kenn-\nBehörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Behörde                  zeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben\nhat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung                       in Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbe-\ndurchzuführen. Das Fleisch ist innerhalb von 180                   triebe verbracht werden, die nach § 11 Abs. 1\nTagen zu versenden. Wird das Fleisch nicht innerhalb               Nr. 2 zugelassen sind,\nvon 180 Tagen versendet, sind die Dokumenten- und              3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei\nNämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung                    der Fleischuntersuchung bis zu 10 Zysten von\nnach § 16 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes durch-                 Cysticercus bovis, lebend oder abgestorben,\nzuführen.\"                                                         festgestellt worden sind, aus anderen Mit-\ngliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                      Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum mit Ausnahme von Island nur ver-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:                  bracht werden, wenn die Anforderungen des\n\"(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten               Kapitels III Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwal-\ndie dort genannten Betriebe als zugelassen, wenn               tungsvorschrift zur Durchführung des Fleisch-\ndie Kommission eine Entscheidung                               hygienegesetzes vom 11. Dezember 1986\n1. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-               (BAnz. Nr. 238a) in der jeweils geltenden Fas-\ndung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der               sung eingehalten worden sind.\"\nRichtlinie 92/118/EWG,\n8. In § 17a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und\n2. nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der         Norwegen\" gestrichen.\nRichtlinie 92/45/EWG oder\n3. nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-     9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG                               a) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-\nden Nummern 9 bis 10 ersetzt:\ngetroffen hat.\"\n„9.     § 10 Abs. 1 oder 2 Fleisch in den Verkehr\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                               bringt,\n9a. § 10a Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                                          gewinnt oder behandelt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            9b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort\naa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefaßt:                        bezeichneten Genußtauglichkeitskennzei-\nchen versieht,\n\"In das Inland dürfen nicht eingeführt oder\n9c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 2 Hackfleisch her-\nsonst verbracht werden:\".\nstellt oder behandelt,\nbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte\n9d. § 10a Abs. 5 Satz 1 Fleischzubereitungen,\n.,mit einem Schlachtgewicht über 40 kg\" ge-\n§ 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder\nstrichen.                                                     § 10a Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                oder behandelt,\n„8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus           9e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet,\nHackfleisch aus Drittländern;\".                           in den Verkehr bringt oder herstellt,","334                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n9f. § 11 c Abs. 1 oder 2 eine Überwachung durch                    ,.2.3    dürfen auch der Tierkörper und die Neben-\nbetriebseigene Kontrollen nicht durchführt,                           produkte der Schlachtung von männlichen\n9g. § 11 c Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Ver-                               nicht kastrierten Schweinen, Zwittern und\nbindung mit § 11 a, Nachweise nicht, nicht                            Kryptorchiden von Schweinen beurteilt wer-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-                     den, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten\ngeschriebenen Weise führt,                                            lmmunoenzymtest oder einer gaschroma-\ntographischen Methode auf 5-alpha-Andro-\n9h. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit                           stenon untersucht und die Höchstmenge\n§ 11 a, einen Nachweis nicht aufbewahrt oder                          von 0,5 µg/g Fett nicht überschritten wor-\nnicht vorlegt,                                                        den ist.\"\n11\n10.    § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,       •\nb) In Nummer 3.1 werden die Worte „dies gilt nicht für\nb) In Nummer 11 wird das Wort „oder\" durch ein                         Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;\"\nKomma ersetzt.                                                      gestrichen.\nc) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-                        c) Nummer 10. 7 wird aufget,oben.\nmern 11 a bis 11 c eingefügt:\nd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\n„11 a.  § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2             aa) Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:\nFleisch verbringt,\n„ 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde\n11 b. § 13b Abs. 2 Fleisch wieder ausführt,                                     und Harnblasen,\".\n11 c. § 13b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht\noder nicht richtig oder entgegen § 13b                      bb) In Nummer 11.9 wird der Punkt durch ein\nAbs. 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht                        Komma ersetzt.\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht oder\".                cc) Nach Nummer 11.9 wird folgende Nummer\n11.1 Oangefügt:\n10. Anlage 1 Kapitel IV wird wie folgt geändert:                                 ,.11.10 die Lebern und Nieren von Schwei-\na) Nach der Nummer 2.2.3 wird der Punkt durch ein                                     nen, die zur Zucht benutzt wurden,\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 2.3                                          und von Pferden, ferner die Nieren von\nangefügt:                                                                          über 24 Monaten alten Rindern.\"\n11. Anlage 1 Kapitel V wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3.      In zugelassenen Betrieben muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das gemäß Anlage 1 Kapitel IV\nNr. 2 als tauglich beurteilt wird, wie folgt durchgeführt werden:\n3.1    Der verwendete Stempel muß dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entsprechen.\nDer Stempel kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.\nStempelformen\nfür den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\n(nach den Nummern 3 und 4)\n3.1.1\nE\nu\nlt)\n.;\nEWG\n6,5cm","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: BoM, den 23. März 1995 335\n3.1.2\nE\n0\nEW-                               '°.,j\nEWG\n6,5cm\n3.1.3\n©t!\n•      ...\n.,.:          ©tE\n•         ...\n(.)\n~\n2cm                         2cm\n3.1.4\nD\nEZK-                                   E\n(.)\n'°.,j\nEWG\n6,5cm\n3.1.5\nD\nEZ                                   E\n0\n'°.,j\nEWG\n6,5cm\n3.1.6\nD\nE\nES                                II)\n.,j\n0\nEWG\n6,5cm","336                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3.1.7\nD\nEV\nEWG\n6,5cm\n3.1.8\nD\nE\n8-                                       (,)\nll)\n..f\nEWG\n6,5cm\n3.2    Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:\n3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als\nHaustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird\n(Gehegewild), nach Nummer 3.1.1;\n3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;\n3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;\n3.3    Tierkörper nach Nummer 3.2 sind wie folgt zu kennzeichnen:\n3.3.1 bei einem Gewicht von mehr als 65 kg jede Hälfte mindestens an der Außenseite von Keule, Lende,\nRücken. Bauch und Schulter;\n3.3.2 bei einem Gewicht von weniger als 65 kg jede Schulter und jede Außenseite der Keule;\n3.3.3 bei erlegten Hasen, Wildkaninchen oder Hauskaninchen auf dem Rücken.\n3.4    Abweichend von der Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen. Kryptor-\nchiden und Zwittern von Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten\nMuster 3.1.6 entspricht.\n3.5     Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1.1 zu kenn-\nzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island bestimmt sind.\n3.6     Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der\nVerpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß\nNummer 3.1.1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung\naufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so\nmuß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.\n3. 7    Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmit-\n• telbar oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der\nVerpackung aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die\nVeterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer\nzu versehen und so anzubringen, daß es bei der Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei\nder Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen (Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                             337\nerlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen gemäß\nNummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern\ndiese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.\n3.8      Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Ver-\nbraucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3. 7. Die nach Nummer 3.1.5 erfordertichen\nAbmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für\nNebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.\"\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:\n„In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben muß die Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen entsprechend\nNummer 3.1. 7 durchgeführt werden mit folgenden Abweichungen:\".\nbb) Nummer 4.2 wird wie folgt gefaßt:\n„4.2 Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 1O\nAbs. 3 Nr. 1 die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8 -\") vorangestellt (3.1.8).\"\nc) In Nummer 6.3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Bei den genannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck „tauglich\" ersetzt werden durch anderes hygienisch\ngeeignetes Kennzeichnungsmaterial, das diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht.\"\n12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Kapitel II wird die Nummer 2 wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:\n,,Sie dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden.\"\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen oder das\nZubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern,\nSchweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in dem selben\nRaum stattfinden.\"\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen\nFleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.\"\nb) Kapitel III wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt:\n„1.6     In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 11 zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht\nentleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen\nist nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich\nfür den eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und\nnach gründlicher Reinigung des Schlachtraums durchgeführt werden.\"\nbb) Nach Nummer 1. 7 wird folgende Nummer 1.8 angefügt:\n,, 1.8   Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen\nkorrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederver-\nwendung zu reinigen und zu desinfizieren.\"\ncc) In Nummer 2.2.1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\n„Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind\nund die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden;\".\ndd) Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer 2.4a eingefügt:\n„2 .4a Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen bei\nKälbern, Schafen und Ziegen Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen\ndie Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden\nbleiben.\"","338                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nee) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:\n„2.8    Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im\nSchlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.\"\nff) Nach Nummer 2.1 Owird folgende Nummer 2.11 angefügt:\n„2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genußuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuß für Menschen\nbestimmtes Fleisch darf nicht mit genußtauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist\nunverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.\".\nc) In Kapitel VI Nr. 1.2 Satz 2 werden die Worte „von mindestens+ 7 °e\" durch die Worte „von höchstens+ 7 °e,\nHasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °e\" ersetzt.\nd) Kapitel IX Nummer 1.2 Satz 3 wird gestrichen.\n13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:\n„Anlage2a\n(zu§ 10a)\nHygienische Anforderungen an das Gewinnen,\nZubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben\n1.          In zugelassenen Schlachtbetrieben ist beim Schlachten von Tieren über Anlage 2 Kapitel III hinaus folgen-\ndes zu beachten:\n1 .1        Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dürfen nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte\nder Schlachtung nicht mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in\nBerührung kommen.\n1.2         Werden Nebenprodukte der Schlachtung im Schlachtbetrieb verpackt, so hat dies in einem abgetrennten\nRaum zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der Nummer 7 einzuhalten.\n1.3         Nach der Untersuchung ist das frische Fleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen\nso zu kühlen, daß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden. Fleisch\nvon Hauskaninchen darf nicht mittels Tauchkühlverfahren wassergekühlt werden.\n2.          In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Fleisch über Anlage 2 Kapitel IV hinaus folgendes zu\nbeachten:\n2.1         Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.1.1       Tierkörperhälften, -viertel oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften bei Rindern, Schafen, Ziegen,\nSchweinen oder Einhufern,\n2.1.2       Tierkörperhälften bei Gehegewild,\n2 .1.3      Tierkörper bei Hauskaninchen\nist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig. Das gilt auch für das Entbeinen und das lnscheibenschneiden von\nNebenprodukten der Schlachtung des Rindes.\n2 .2        Das Zerlegen in kleinere Teile als\n2.2.1       Tierkörperhälften bei erlegtem Schalenwild,\n2 .2.2      Tierkörper bei Hasen oder Wildkaninchen\nsowie das Entbeinen ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig. In Zerlegungsbetrieben nach\nNummer 2.1 ist dies nur dann zulässig, wenn diese über einen zusätzlichen Raum für das Enthäuten des\nerlegten Haarwildes verfügen.                           ·\n2.3        Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6\ngekennzeichnet ist, in zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen\nAbteilungen gelagert wird; es muß zeitlich oder örtlich getrennt von dem frischen Fleisch zerlegt werden,\ndas mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 gekennzeichnet ist.\n2.4        Fleisch, das In einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von verunreinigten Teilen befreit worden\nsein. Der dafür vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen\ngeeignete Fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit entsprechend Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6 und aus-\nreichender Beleuchtung gemäß Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.5 ausgestattet sein.\n2.5        Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des frischen\nFleisches ständig bei höchstens + 7 °e, bei Hauskaninchen, Hasen und Wildkanin~en bei höchstens\n+ 4 °e gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als\n+ 12 °e sein. Während des Entbeinens, Zerlegens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens\nmuß die Temperatur der Nebenprodukte der Schlachtung ständig bei höchstens+ 3 °e gehalten werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                               339\n2.6      Abweichend von Nummer 2.5 kann das Fleisch schlachtwarm zerlegt werden. In diesem Fall muß das\nFleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und\nZerlegungsraum müssen in diesem Fall in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander\nliegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum in den\nZerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden.\n2.7      Das Zerlegen von frischem Fleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches ver-\nmieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.\n2.8      Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen Kühlraum zu\nbringen.\n3.       In zugelassenen Herstellungsbetrieben ist für das Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch über\nAnlage 2 Kapitel IV und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:\n3.1      Für das Herstellen von Hackfleisch darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das\n3.1.1    von Schlachttieren stammt, die vor längstens 6 Tagen geschlachtet worden sind und das unmittelbar auf\n+ 7 °e gekühlt sowie bei höchstens dieser Temperatur gelagert worden ist, oder\n3.1.2    entbeint und tiefgefroren wurde. Bei diesem Fleisch darf die Lagerzeit\n3.1.2.1  bei Rindfleisch nicht länger als 18 Monate,\n3.1.2 .2 bei Schaffleisch nicht länger als 12 Monate,\n3.2.2.3  bei Schweinefleisch nicht länger als 6 Monate\nbetragen.\n3.2      Soweit das Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten von Hackfleisch nicht in einem geschlossenen\nSystem erfolgt, müssen die dabei Beschäftigten Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasser-\nundurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert\nwerden können, tragen.\n3.3      Zwischen dem Zerkleinern oder Mahlen und dem Beginn der vorgesehenen Kältebehandlung darf höch-\nstens eine Stunde liegen. Dauert der Herstellungsvorgang nach Satz 1 länger als 1 Stunde, darf gekühltes\nFleisch nur verwendet werden, wenn es vorher auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °e herab-\ngekühlt worden ist.\n3.4      Hackfleisch, das in Fertigpackungen abgegeben werden soll, muß spätestens\n3.4.1    vier Stunden nach dem Mahlen oder Zerkleinern eine Innentemperatur von mindestens -18 °e oder\n3.4.2    nach einer Stunde eine Innentemperatur von höchstens + 2 °e\nerreicht haben und bei den genannten Temperaturen gelagert und befördert werden.\n3.5      Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, sowie Kopffleisch, Beinfleisch,\nStichstellen, Zwerchfellmuskulatur, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauch-\nmuskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden. Hackfleisch darf keine\nKnochensplitter enthalten.\n3.6      Hackfleisch in Fertigpackungen muß stichprobenweise mikrobiologischen Untersuchungen nach\nNummer 9 unterzogen worden sein.\n3. 7     Wird zerkleinertes frisches Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstellung von Fleischerzeug-\nnissen in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island versandt, muß das hierzu verwendete Fleisch den Vorschriften\nder Nummer 3.1 entsprechen. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nur\n3. 7.1   gefroren bei mindestens -12 °e, wobei diese Temperatur spätestens 12 Stunden nach dem Mahlen oder\nZerkleinern erreicht sein muß, oder                           ,\n3. 7.2   gekühlt bei höchstens + 2 °e\ngelagert und befördert werden. Das Vor- oder Zwischenprodukt darf nicht in Fertigpackungen in den Ver-\nkehr gebracht werden.\n4.       In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Fleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus\nfolgendes zu beachten:\n4.1      Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln\nvon Fleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch\nzeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.\n4.2      Das Rohmaterial, die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die Fleischerzeugnisse sowie\nBehältnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung\nkommen und müssen so behandelt werden, daß sie nicht verunreinigt werden. Das Rohmaterial darf nicht\nmit dem fertigen Fleischerzeugnis in Berührung kommen.","340                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4.3       In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Fleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse oder\nFleischzubereitungen behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderli-\nchenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen\nund Pökeln eine Raumtemperatur von höchstens + 12 •c einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von\ndieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Herstellung des Fleischerzeugnisses\nzuläßt.\n4.4       Die Verwendung von Holzpaletten ist ausschließlich bei der Beförderung von verpacktem Fleisch und\nverpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Verzinkte Ausrüstungsgegenstände dürfen beim Trocknen\nvon Schinken und Würsten verwendet werden, sofern sie nicht korrodiert sind und nicht mit den Fleisch-\nerzeugnissen in Berührung kommen.\n4.5       Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen ~erwendet werden soll, muß\n4.5.1     aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Bedingungen der Nummer 8 in\nden Verarbeitungsbetrieb befördert und\n4.5.2     nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX\ngelagert\nworden sein. Eingeführte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen im Sinne des\n§ 2 Nr. 7 Buchstabe b müssen aus Betrieben stammen, die von der obersten Veterinärbehörde des\nDrittlandes zugelassen worden sind.\n4.6       Bis zum 31. Dezember 1995 darf sich frisches Fleisch, das mit dem Stempel nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 6\ngekennzeichnet ist, in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort von Fleisch\nnach Nummer 4.5 gesondert gelagert und zeitlich oder örtlich getrennt zubereitet wird. Die aus diesem\nFleisch hergestellten Fleischerzeugnisse dürfen nicht mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach\nAnlage 1 Kapitel V Nr. 4 gekennzeichnet werden.\n4.7       Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des\nVerarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,\n4.7.1     aus einem gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen, gemäß Nummer 8 befördert\nund\n4.7.2     im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Nummer 8 gelagert werden.\n4.8       Bei der Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist folgendes zu\nbeachten:\n4.8.1     leere Behältnisse sind in hygienischer Weise zum Arbeitsraum zu befördern;\n4.8.2     die Behältnisse sind nach dem Erhitzen in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen;\n4.8.3     die Behältnisse sind stichprobenweise zu inkubieren;\n4.8.4     die Behältnisse sind durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen;\n4.8.5     die Behältnisse müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, daß die Feuchtigkeit\nschnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden;\n4.8.6     bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen;\n4.8.7     Behältnisse müssen\n4.8.7.1   bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,\n4.8. 7 .2 unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gründlich gereinigt werden,\nwobei fließendes Trinkwasser zu verwenden ist,\n4.8. 7 .3 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,\n4.8.7.4   erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser\ngewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann,\n4.8. 7 .5 nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser gekühlt werden, das mit Chlor behandelt worden ist.\n4.9       Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.\n4.1 o     Beim Zubereiten von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt und\nanschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten:\n4.10.1    Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses nach Nr. 4.10 sind,\nmüssen unmittelbar nach dem Erhitzen\n4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; in diesem Fall ist die Zeit, während der die\nTemperatur des Fleisches zwischen+ 10     ·c         ·c\nund + 64 liegt, auf ein Minimum zu verkürzen oder\n4.10.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 •c abgekühlt sein.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                              341\n4.10.2    Das Fleischerzeugnis ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigu~g\ndes Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10      ·c und so rasch wie möglich auf die vom\nHersteller festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Genußtauglichkeit des Endprodukts\ngewährleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen,\nwenn eine längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.\n4.10.3    Das Fleischerzeugnis muß erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren\nwerden.\n4.11      Bei der Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus\ntierischen Geweben ist folgendes zu beachten:\n4.11.1    Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben oder Knochen gewonnen werden,\ndie aus zugelassenen Betrieben stammen. Fettgewebe und Knochen sind unter hygienischen Bedingun-\ngen bei einer Innentemperatur von höchstens+ 7 °C zu befördern und bei dieser Temperatur bis zum\nSchmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 2 dürfen Fettgewebe oder Knochen ungekühlt gelagert und\nbefördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage der Gewinnung ausgelassen\nwerden.\n4.11.2    Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe oder Knochen auf Verunreinigungen und Fremdkörper\nkontrolliert werden; diese sind zu entfernen.\n4.11.3    Fettgewebe oder Knochen sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen\ngeeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch\nAbklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von\nLösungsmitteln ist verboten.\n4.12      Für Grieben, die zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, gilt folgendes:\n4.12.1    Grieben, die bei höchstens + 70     ·c gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens\n24 Stunden bei höchstens + 7 °C, bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C zu lagern;\n4.12.2   Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 %\n(mim) aufweisen, sind\n4.12.2.1 für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei höchstens + 7 °C oder bei einem anderen, die\ngleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,\n4.12.2.2 bei längerer Lagerungsdauer bei mindestens -18 °C\nzu lagern;\n4.12.3   Grieben, die bei über + 70 °C gewonnen werdeh und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 %\n(m/m) aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsbedingungen gebunden.\n4.13     Für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen ist folgendes zu beachten:\n4.13.1   Es muß eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.\n4.13.2   Die Verwendung von Holzpaletten ist nur für die Beförderung der Behältnisse, die Därme, Mägen oder\nBlasen enthalten, zulässig.\n4.13.3   Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder Platz\ndes Bearbeitungsraumes erfolgen.\n4.13.4   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind bis zu ihrem Versand in Kühlräumen bei einer Temperatur von\nhöchstens + 3 °C zu lagern.\n4.13.5   Frische Därme, Mägen oder Blasen sind gemäß Nummer 8 gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu\ndem Verarbeitungsbetrieb zu befördern.\n4.14     Die Verwendung von Fischereierzeugnissen bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ist zulässig,\nsofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1\nS. 737) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Verwendung von Eiprodukten bei der Zuberei-\ntung von Fleischerzeugnissen ist zulässig, sofern die Eiprodukte den Anforderungen der Eiprodukte-\nVerordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2288) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\n5.       In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Fleisch über die\nNummern 4 bis 4. 7.2 hinaus folgendes zu beachten:\n5.1      Fleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturbedingungen hergestellt werden; sie\nmüssen nach dem Herstellen unverzüglich auf+ 2      ·c gebracht werden,\n5.2      Fleischzubereitungen, die als Vor- oder Zwischenprodukte für die Herstellung von Fleischerzeugnissen\nbestimmt sind und in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island befördert werden,\n5.2.1    dürfen nicht in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgepackt,","342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5.~.2  müssen nach Abschluß der Herstellung mit einer Gefriergeschwindigkeit von mindestens 1 cm/Std. auf\nmindestens -12 °e gefroren,\n5.2.3  dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut gefroren und\n5.2.4  dürfen nicht später als 6 Monate nach Herstellung in den Verkehr gebracht werden Sie dürfen abwei-\nchend von den Nummem5.2.2 bis 5.2.4 S~tz 1 auch bei höchstens + 2 °e unter Angabe des Verbrauchs-\ndatums in den Verkehr gebracht werden.\nDie Nummern 3.1, 3.4 und 3.6 gelten entsprechend. •\n6.     In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Fleisch von erlegtem\nHaarwild über Anlage 2 Kapitel VI und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:\n6.1    Schalenwild ist nach dem Aufbrechen und Ausweiden auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °e,\nHasen und Wildkaninchen sind auf höchstens + 4 •e abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht\naus, so ist das in Satz 1 genannte ertegte Haarwild möglichst baJd, spätestens jedoch innerhalb von\n12 Stunden nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.\n6.1.1  Tierkörper von Schalenwild sind gemäß Nummer 8 so schnell wie möglich nach dem Aufbrechen und\nAusweiden zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu befördern. Sie dürfen nicht übereinandergestapelt\nwerden.\n6.1.2  Tierkörpern von erlegtem Haarwild, deren Eingeweide bereits nach dem Ertegen einer Fleischunter-\nsuchung unterzogen worden sind, ist bei der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb eine Beschei-\nnigung des amtlichen Tierarztes beizufügen, in der bestätigt wird, daß gesundheitlich bedenkliche Merk-\nmale nicht vorgelegen haben. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Er1egens zu vermerken.\n6.2    Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell von Schalenwild können entweder abgetrennt werden oder\nin natürtichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.\n6.3    Nummer 1.2 sowie Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 gelten entsprechend.\n7.     In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über die besonderen\nVorschriften nach Anlage 2 Kapitel VIII hinaus folgendes zu beachten:\n7 .1   Wenn frisches zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich\nnach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Mit Ausnahme von Speck-\nstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen\nvon einer Schutzhülle umgeben sein, sofern sie nicht hängend oder in Eurokästen befördert werden.\n7 .2\n'\nDie Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von\nFleisch verwendet werden. In Scheiben geschnittene Lebern von Rindern sind stets zu umhüllen. Die\nUmhüllung darf nur eine ganze in Scheiben geschnittene Rinder1eber enthalten.\n7.3    Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung ver-\nlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die Vorschriften\nder Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen verwendet\nwerden.\n7 .4   Das Verpacken von Fleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn\n7.4.1  die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle\ngeschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden\nsind; das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden,\n7 .4.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind;\nzwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Fleisch nachteilig beeinflussen\nkönnten, darf keine Luftverbindung bestehen,\n7 .4.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es\nin den Zerlegungsraum gebracht wird,\n7.4.4  das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zertegungsraum gebracht und\nunverzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches\nFleisch nicht zerlegen oder entbeinen,\n7 .4.5  das Fleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht\nwird. Das gilt auch bei Fleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.\nDas Verpacken von Fleisch darf in einem Zertegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen verwendet\nwerden, die vor dem Verbringen in den Zertegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.\n7 .5    Die Verpackung oder Umhüllung darf nur zerlegtes Fleisch der gleichen Tierart enthalten.\n7 .6    Verpacktes Fleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Fleisch gelagert werden.","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                      343\n8.      In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von _Fleisch über die Vorschriften der\nAnlage 2 Kapitel IX hinaus folgendes zu beachten:\n8.1     Frisches Fleisch darf nur in Gefrierräumen\n8.1.1   des Schlachtbetriebes, In dem es gewonnen,\n8.1.2   des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,\n8.1.3   des Herstellungsbetriebes für Hackfleisch oder für Fleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden\nsind,\n8.1.4   eines Kühl- und Gefrierhauses\nmittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.\n8.2     Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel, die\ngefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen\nTemperatur gefroren werden. Zerlegtes Fleisch, das gefroren werden soll, muß ohne ungerechtfertigte\nVerzögerung im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden.\n8.3     Bei gefrorenem Fleisch muß eine Innentemperatur von mindestens -12 °C erreicht werden; gefrorenes\nFleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden.\n8.4     Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in\nLagerräumen gelagert werden, die aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Bau-\nmaterialien bestehen.\n8.5    Wenn frisches Fleisch eingeführt oder gemäß § 12 Abs. 3 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes\nbefördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,\ndaß die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung\nnicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens\ndrei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel bei höheren Temperaturen als in Satz 1 vor-\ngeschrieben befördert werden, wenn dies durch Entscheidung der Kommission nach Artikel 16 der\nRichtlinie 91/497/EWG zugelassen worden ist und das Bundesministerium dies Im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben hat.\n8.6    Die zur Beförderung von Fleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n8.6.1  Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch In Berührung kommen können, müssen aus\nkorrosionsfestem Material sein und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches\nbeeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen\nglatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\n_8.6.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und\nInsekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;\n8.6.3  zur Beförderung von Tierkörpern, TierkörperhäJften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften\noder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von Gefrierfleisch\nin hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so\nanzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann; bei Beförderung auf dem Luftwege ist eine\nAufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erfordertich, sofern geeignete\nkorrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind;\n8.6.4  andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Ver-\npackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse\nmüssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den\nVorschriften der Anlage 2 Kapitel VIII Nr. 3 entsprechen.\n8. 7   Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-\nfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen\ngetroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem\nFleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß das\nunverpackte· Fleisch nicht mit dem verpackten Fleisch in Berührung kommt. Mägen dürfen nur befördert\nw~rden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind, Köpfe und Gliedmaßenenden nur, wenn sie enthäutet oder\ngebrüht und enthaart sind.\n9.     Mikrobiologische Untersuchungen bei Hackfleisch sowie Fleischzubereitungen in Fertigpackungen\n9.1    Bei den .vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen muß Hackfleisch, das in Fertigpackungen in\nden Verkehr gebracht werden soll, sowie frisches Fleisch, das zur Herstellung von Hackfleisch oder\nFleischzubereitungen bestimmt ist, den in Nummer 9.4 vorgeschriebenen Normen entsprechen.\n9.2    Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben von jeweils 100 g bestehen.\nBei Hackfleisch nach Nummer 3.6 wird die Probe der Fertigpackung entnommen. Die Proben müssen\nrepräsentativ für die Tagesproduktion sein.","344                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n9.3     Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind täglich auf den aeroben Keimgehalt(+ 30 °C) und auf Salmonellen\nund wöchentlich auf koagulasepositive Staphylokokken, Kolibakterien und sulfrtreduzierende Anaerobier in\nLabors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.\n9.4     Mikrobiologische Normen:\nKeimart/\nKeimgruppe                           n                 C                m                   M\nAerober\nKeimgehalt(+ 30 °C)                  5                 2                5 X 105/g           5 X 106/g\nKolibakterien                        5                 2                50/g                5 X 102/g\nSulfrtreduzierende\nAnaerobier                           5                 1                10/g                102/g\nKoagulasepositive\nStaphylokokken                       5                 1                50/g                5 X 102/g\nSalmonellen                          5                 0                nicht feststellbar in 25 g\nLegende:\nn = Zahl der Proben einer Partie.\nc = Zahl der Proben einer Partie, die Wertezwischenmund M aufweisen dürfen.\nm = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind.\nFür die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-\nüberschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m\n- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache überschritten wird.\nM = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als\nnicht zufriedenstellend.\nFür die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine metho-\ndische Toleranz eingeräumt:\nM = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-\nwertes).\n9.5     Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:\n9.5.1   Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C), der Gehalt an Kolibakterien, sulfitreduzierenden Anaerobiern und\nkoagutasepositiven Staphylokokken wird nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit\n-   einer Klasse bis zum Richtwert m,\n-   einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und\n-   einer Klasse über dem Grenzwert M.\nDie Qualität der Partie gilt als\n9.5.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet;\n9.5.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der\nGrenzwert M von keiner Probe überschritten wird;\n9.5.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn\n- der Grenzwert M oder\n- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben\nüberschritten wird.\nWenn jedoch nur beim aeroben Keimgehalt (+ 30 °C) ein nicht zufriedenstellender Befund erhoben wird,\ndie übrigen Kriterien aber eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen\nErzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung;\n9.5.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 1Q3 x m erreicht oder überschritten\nwird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g\nüberschreiten.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                              345\n9.5.2       Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:\n- »nicht feststellbar in.. :\ndas Ergebnis gilt als zufriedenstellend;\n- ,,vorhanden in\":\ndas Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.\n10.         Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben\nEs ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Nummer 4.8 stichprobenweise überwacht werden und bei\nder Herstellung von bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen\n10.1       ein Verfahren mit einem Fe-Wert von mindestens 3,00 angewandt wird, es sei denn, daß\n10.1.1     durch Salzen des Erzeugnisses derselbe Stabilitätsgrad erzielt wurde oder\n10.1.2     ein der vorgenannten Haltbarmachung mindestens gleichwertiges und von der zuständigen Behörde\ngenehmigtes Haltbarmachungsverfahren angewandt wurde;\n10.2       Kontrollmarkierungen verwendet werden, die sicher anzeigen, daß die Behältnisse sachgerecht erhitzt\nworden sind;\n10.3       die Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen stichprobenweise einem siebentägigen\nlnkubationstest bei + 37 °e oder einem zehntägigen lnkubationstest bei + 35 °e unterzogen werden.\"\n14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, Anhänge A, Bunde der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und II der Richt-\nlinie 88/657/EWG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG, Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang I der\nRichtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen)\".\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.    Der amtliche Tierarzt hat zum Zeitpunkt des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island die\nUrschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen auszustellen. Die Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder\n-vertragsstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung\nin\n2.1  Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG,\n2.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,\n2.3 Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG,\n2.4 den Anhängen II und IV der Richtlinie 91/495/EWG oder\n2.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das Bundesministerium gibt die Genußtauglichkeits-\nbescheinigungen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesanzeiger bekannt.\"\nc) In Nummer 4.4 werden die Worte „Köpfe von Rindern sowie\" gestrichen.\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5.    Die nach § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind von einem amtlichen\nTierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie müssen in deutscher Sprache\nabgefaßt sein und aus einem Blatt bestehen.\"","346                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ne) .Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,6.  Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach Nummer 5:\n6.1                                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Kaninchenfleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FIHV)\nVersandland: ............................·................................................ Nr.2): ............................................................................ .\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug2) ............................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Reisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3): ..............................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                   347\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Kaninchenfleisch 4)\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Kaninchenfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet\nworden sind 4);\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);\nb) das Kaninchenfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 91/495/EWG des\nRates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der\nHerstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als tauglich zum Genuß für\nMenschen befunden worden;\nc)   die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten\nhygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in                                                              am\n(Ort)                                                 (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tterarztes)\n1) frisches Kaninchenfleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt\njedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","348                                          Bundesgesetzblatt, Jah.rgang 1995, Teil 1\n6.2                                                                                  Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Zuchtwild1 ). das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr.2): ............................................................................\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAussteifende Behörde: ...................................••.................•..............................................................................................\nBezug2): ...........................................................................................................................................................................\n1.    Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.   Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)4):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): ............................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Absenders: •........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                      349\nIV.    Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen4)\n- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\n- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden\nsind 4);\n- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);\nb) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach\n- der Richtlinie 77/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim\nHandelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch4),\n- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 4),\nals tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc)  die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten\nhygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in                                                               am\n(Ort)                                                      (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine\nHaltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung\nunterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","350                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.3                                                                                      Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Hackfleisch oder Fleischzubereitungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 FIHV)\nVersandland: ................... ..... ... .. ............................. ... ................ Nr. 1): ........................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ..................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ......................................................................................................................................................\nBezug 1): ............................................................................................................................................................................ ..\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n{Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngemäß Artikel 2 Nr. 2 f oder g der Richtlinie 88/657/EWG ..........................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Hackfleisch oder die Fleischzubereitungen werden versandt\nvon    ············································································································································································\n(Versandort)\nnach     ··········································································································································································\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel2):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                351\nIV.    Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in\nStücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitung3) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungs-\nbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr\ngeltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie\nzur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG, geändert durch Richtlinie 92/110/EWG.\nAusgefertigt in                                                                am\n(Ort)                                                 (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","352                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.4                                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch1) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A\nBuchstabe f) Ziffer iii) der Richtlinie 64/433/EWG (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\nVersandland: .................................... ~........................................ Nr.2): ............................................................................\nZuständiges Ministerium: •....•....•....•...............•..........•...............•......................................•....•..........•.......................•...•....\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................\nBezug2)· .............................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von· ...............................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile· ..............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................\nNettogewicht· ............................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ............................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): •..........••.••..•.........................................•..........................•.....•....•.......•..........•.......•\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                      353\nIV. GenuBtauglichkeitsbescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der\nRichtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle\n-   in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone4) liegt, gewonnen\nwurde und\n-   nach Durchführung durch ein Drittland4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist.\nAusgefertigt in                                                                    am\n(Ort)                                                     (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisr.hes Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigne-\nten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden;\ndiese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch\nFleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern. bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","354                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.5                                                                                 · Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nGesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung\nfür Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch ein Drittland\nfür einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)\nVersandland: ........................................................................... Nr.2): .......................................................................... ..\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................\nZuständige Dienststelle: ...................................................................................................................................................\nBezug2): ............................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nWildfleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: .................................................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................•...............\nII.  Herkunft des Reisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)4):\nIII. Bestimmung des Wildfleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                  355\nIV.   Genußtauglichkeitsbescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na)   das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teil-\ngebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärzt-\nlichen Untersuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden 4);\nb) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten\nhygienischen Anforderungen;\nc)   die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat\nbestimmt.\nAusgefertigt in                                                                 am\n(Ort)                                                   (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes}\n1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","355                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.6                                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)\nVersandland: ........................................................................... Nr.2): ............................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................\nBehörde: ..........................................................................................................................................................................\nBezug2): ............................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ........................................................................ .r ....................................... .\n(Tiergattung)\nM der Erzeugnisse3):\nM der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung3):                            ......................................................................................................... .\nDauer der Haltbarkeit 4): ........................................................................................................................................... .\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s): ................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 5):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                        357\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse\na)       aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonde-\nren Bedingungen hergestellt worden sind 6);\nb) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen\nhergestellt worden sind 6);\nc)        für die Griechische Republik bestimmt sind 6).\nV. Falls erforderlich:\nIm Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung\na)       des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):\nb) · des Transportmitte1ss):\nAusgefertigt in                                      am\n(Ort)                               (Datum)\n,I                          \\\n\\\n: Dienstsiegel                   :\n'\\                           ,'\n,\n...... - - - ......\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.\n2) Wahlfrei.\n3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name\ndes Schiffes anzugeben.\n6) Nichtzutreffendes streichen.","358                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.7                                                                                 Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) {§ 13 Abs. 3 Nr.1 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr. 2):      ••••..•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug2)· ...........................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung: ....•............................................•......................................•...........................................•..............\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................\nNettogewicht· ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ····························~········································--·········--·····································","·Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                                                               359\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,\ndie in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet\nworden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-\nlichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc}  das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden 4};\nd} das Fleisch ist - ist nicht - 4} auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie\n77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne}   die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................\n(Ort)                                                                        (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons,\nSchweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufem, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit ein-\nwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\nworden ist.                                  ·\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummem, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","360                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.8                                                                             Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Hauskaninchen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr. 1):  .....................••••...•........••....••.•...........••...............\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................••••..........•................\nAusstellende Behörde: ...................................................................................................................••..............................\nBezug 1):\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung: .....................................................................................................................•.............................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Aeisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und ·land)\nmit folgendem T ransportmittel 2)\nName und Anschrift des Absenders: ................................................ ···················································;·····················\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                    361\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\n- Tierkörper von Hauskaninchen\nist (sind)3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren\nstammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland\ngeschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-\nlichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worclen3);\nd) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Tierkörper sind nicht wassergekühlt worden;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).\nAusgefertigt in •. .... .. ... ...... ... .. .. ....... .. ... .... .. .. ......... .. ..... ... .. ..... ..... .• am\n(Ort)                                                  (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","362                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.9                                                                                    Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch von Zuchtwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr. 1):          •.....•..................•.....•........................•••••...............•\nZuständiges Ministerium: •................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug1)·    ...•.........••.......•......................•••..••..•.... ·..••.•....................•......•.•.•..............•.•••.......••••.......................•••.••..............\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung· ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nNettogewicht· ............................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetrlebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses (häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\nfYersandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                                 363\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nIst mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, dsß das Fleisch nur von Tieren stammt, die\nin zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet\nworden sind;\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 91/495/EWG durchgeführten tierärzt-\nlichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden3);\nd) das Fleisch ist- ist nicht -3) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung des Artikels 3 der Richtlinie\n77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\nd) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).\nAusgefertigt in .. .. . .. . .... . .. .. .. .... .. . .. .. .. .... . ... .. ... .. .. . .. . .. .. ..... . .. .. .. . .. .. .. . am\n(Ort)                                                            (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","364                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil J\n6.10                                                                                     Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 FIHV)\nVersandland: .......................... .. ...... ... ... ... .............. .......... ......... Nr. 1): ........................................................................... ..\nZuständiges Ministerium: ............ :....................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ............................................................................................................................................................\nM der Verpackung: .................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ..............................................................................................................................\nNettogewicht: ..................................................................... Kennzeichnung der Sendung: .....................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 2): ...................................................................................................................... ..\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                365\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die\nin zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland behandelt\nworden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften der Richtlinie 92/45/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden3);\nd) das Fleisch ist- ist nicht ....3) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen ent-\nsprechen den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und\nbefördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind3).\nAusgefertigt in .. .......................... .. .... .... ...... .. ... ..... ..... ..... ... ... .. ... .. am\n(Ort)                                                  (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierantes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","366                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.11                                                                                  Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse1)6) (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr.2}: .............................................................................\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug2)· .............................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nFleischerzeugnis von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile· ..............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: .............................. ;....................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nErforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur3): ........................................................................................\nHaltbarkeitsdauer3): ..................................................................................................................................................\nNettogewicht- ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\n•\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 4):                 ...............................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                      367\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na)  - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse5)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett5)\n(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus\nfrischem Fleisch von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach\ndem Bestimmungsland geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung des Artikels 21 a Abs. 2 der\nRichtlinie 72/462/EWG, von Tieren stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine\nbesondere Zulassung für die Lieferung von Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung\nbesitzt;\nb) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführ-\nten tierärztlichen Untersuchung als solche für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc)  die Fleischerzeugnisse sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf\nTrichinen untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehand-\nlung unterzogen wordens);\nd) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen\nden für den Versand nach dem Bestimmungsland VC?rgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie\n72/462/EWG sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der\nAusnahmeregelung nach Artikel 21 a Abs. 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt5).\nAusgefertigt in .. .... ..... ... .. .......... .. .. .... ...... .. ... ............. .. .. .. ...... ... .. .. am\n(Ort)                                                  (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/5/EWG.\n2) Wahlfrei.\n3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/5/EWG.\n4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5) Nichtzutreffendes streichen.\n6) Fleischerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b i bis v und c der Richtlinie 92/5/EWG: Fleischmehl, Blutplasma,Trockenblut,\nTrockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\nund Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetes Fleisch sonstiger Tierarten.","368                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.12                                                                                  Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)\nVersandland: ................................. ........................................... Nr. 1):       ............................................................................ .\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug1): ............................................................................................................................................................................ .\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Reisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)\ngemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FIHV):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmitte12): ...............................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                    369\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß die oben bezeichnete Fleischzubereitung her-\ngestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Fest-\nlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken\nvon weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG\nund 72/462/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/110/EWG.\nAusgefertigt in ......... ............................. ....................................... am\n(Ort)                                                (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.","370                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6.13                                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g (§ 13 Abs. 3 Nr. 7 FIHV)\nVersandland: ............................................................................ Nr. 1): ........................................................................... .\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .....................................................................................................................................................\nBezug 1): ............................................................................................................................................................................ .\n1.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von:\n(Tiergattung)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................,.... .\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): ..............................................................,..............................................................\nNettogewicht: ............................................................................................................................................................\nII.  Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)\ngemäß Artikel 2 Nr. 2f der Richtlinie 88/657/EWG:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmitte12):\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                                 371\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von\nweniger als 100 g hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie\n88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hack-\nfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien\n64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.\nAusgefertigt in .. .. ..... ..... ... .. ... ... .... ..... .. ... .............. ...... .... ..... ...... ... am\n(Ort)                                                (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Wahlfrei.\n2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","372                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Kapitel I wird aufgehoben.\nb) Kapitel II wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,.Einfuhruntersuchung bei Fleisch\".\nbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\ncc) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sendung\" das Wort „bis\" gestrichen.\nbbb) Die Gewichtsangaben und die Zahlen der Packstücke werden durch folgende Angaben ersetzt:\n,,bis            1 000 kg                                 2 Packstücke,\nvon über         1 000 kg bis zu 15 000 kg                4 Packstücke,\nvon über        15 000 kg bis zu 50 000 kg                8 Packstücke,\nvon über        50 000 kg                                10 Packstücke\".\nccc) In Satz 3 wird das Wort „mindestens\" durch das Wort „ungefähr\" ersetzt.\ndd) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Im Falle der Nummer 3.1.2 erstreckt sie sich auf das Messen der Innentemperatur des Fleisches\nund des pH-Wertes. Im Verdachtsfall sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen: Grad der\nAusblutung, Wäßrigkeit, Eiweißabbau und bakterioskopische Untersuchung.\"\nbbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Fleisch von erlegtem Haarwild in Stücken von weniger als 100 g ist nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde stichprobenweise eine Tierartbestimmung durchzuführen.\"\nee) Nummer 3.3 wird aufgehoben.\nff) Nummer 3.5 wird wie folgt gefaßt:\n„3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen\nmindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt\nweniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Unter-\nsuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen ...\ngg) In Nummer 3.6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Probenahme ist wie folgt vorzunehmen:\nbei frischem Fleisch sind bei einem Gewicht der Sendung\nbis zu        1 000 kg                      2 Proben,\nvon über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,\nvon über 15 000 kg                          8 Proben\nzu entnehmen.\"\nhh) Nummer 4.2.1.1 wird wie folgt gefaßt:\n„4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar gemacht\nworden ist, je Sendung\nbei bis zu  1 000 Behältnissen                       2 Proben,\nbei über    1 000 bis zu 1O 000 Behältnissen         4 Proben,\nbei über   1O 000 bis zu 100 000 Behältnissen        8 Proben,\nbei über 100 000 Behältnissen                       10 Proben.\nAls Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis. Das Gewicht der entnommenen Probe\nmuß 150 g betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 g ist eine entsprechende Anzahl von\nBehältnissen zu entnehmen.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                               373\nii)  Nummer 4.2.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n,,4.2.1.2 Von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgelasse-\nnes Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u.a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht\nbis zu      1 000 kg                           2 Proben,\nvon über 1 000 kg bis zu 1O 000 kg             4 Proben,\nvon über 10 000 kg                             8 Proben.\nAls Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1000 g ist eine Probe von mindestens\n150 g zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zuläßt.\"\njj)  In Nummer 4.2.1.3 werden die Anzahl der Packstücke und Proben durch folgende Angaben ersetzt:\n„bei bis zu    10 Fässern                                2 Proben,\nbei            11 bis zu 100 Fässern                     4 Proben,\nbei           101 bis zu 250 Fässern                     8 Proben,\nbei über      250 Fässern                              10 Proben;\".\nkk} Nummer 4.2.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt, außerdem\norganoleptisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;\".\nII)  Nummer 4.4 wird wie folgt gefaßt:\n„4.4      Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten\nSendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.\nWerden insgesamt weniger als 50 000 kg Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens\n2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\"\nmm) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:\n„4a       Die in den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der\nKommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des\nRates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung im\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige\nBehörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an\nder Nämlichkeit der Sendung die in den Nummern 3.4 und 4.3 genannte Probenahme durch-\nführen.\"\n16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe in der Klammer wird durch die Angabe ,.§ 13 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nb) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in das Inland eingeführt wird\".\nc) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel VI\" durch die Angabe ,,Anlage 2a Nr. 6\" ersetzt.\nd) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Einleitungssatz von Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Erlegtes Haarwild ist mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.1.2 gemäß den\nNummern 3.2.2 und 3.3 sowie gegebenenfalls gemäß den Nummern 3. 7 und 3.8 zu kennzeichnen mit\nfolgenden abweichenden Angaben:\".\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\ne) Nach der Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 angefügt:\n„3.2    Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 3 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem\nZerlegungsraum des Wildexportbetriebes zulässig.\"\nf) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\ng) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Der Einleitungssatz der Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell dürfen aus europäischen Drittländern,\ndie vom Bundesministerium bekanntgemacht worden sind, eingeführt werden, wenn\".","374                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„6.1.2     auf eine Temperatur von\n6.1.2.1 höchstens + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 9 Tagen oder\n6.1.2.2 auf eine Temperatur von höchstens + 1 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gehalten und\ninnerhalb von 17 Tagen\nungefroren eingeführt werden.\"\ncc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:\n\"6.2       Das in Nummer 6 genannte erlegte Haarwild muß von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet\nsein, in der bestätigt wird, daß bei der Untersuchung der Eingeweide kein Grund zur Beanstandung\nvorgelegen hat. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt des Erlegens anzugeben.\"\ndd) In Nummer 6.3 wird Satz 2 aufgehoben.\nee) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 angefügt:\n.,6.4      Das Bundesministerium gibt die in Nummer 6 genannten Drittländer sowie das Muster der Be-\nscheinigung nach Nummer 6.2 im Bundesanzeiger bekannt, wenn diese durch Entscheidung der\nKommission gemäß Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c oder Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n92/45/EWG vom 16. Juni 1992 in den jeweils geltenden Fassungen festgelegt worden sind.\"\nArtikel2                                  des Geflügelfleischhygienegesetzes anzumelden.\nAnmeldung, Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\nÄnderung\nerfolgen nach den Vorschriften der Einfuhruntersu-\nder Geflügelfleischntersuchungs~Verordnung\nchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965)\nDie GeflOgelfleischuntersuchungs-Verordnung in der                  in der jeweils gattenden Fassung.\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976\n(2) Die Warenuntersuchung, Beurteilung und Kenn-\n(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 85 des\nzeichnung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Für zube-\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), wird\nreitetes Geflügelfleisch gilt dies nur, sofern nicht Vor-\nwie folgt geändert:\nschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes oder auf\nGrund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassene\n1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                        Vorschriften anzuwenden sind.\n,,Abweichend von Satz 1 müssen die Genußtauglich-\nkeitsbescheinigtmgen den Mustem der Entscheidun-                                            §Ga\ngen der Kommission gemäß\nZollager, Freizonen, Freilager\n1. Artikel 148 Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n(1) Geflügelfleisch aus Drittländern, das in ein Zolla-\n92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992\nger, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wer-\nzur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie\nden soll, ist nach Durchführung der Dokumenten- und\n71 /118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen\nNämllchkeitsprOfung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Geflü-\nbeim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch\ngelfleischhygienegesetzes unter\n(ABI. EG Nr. L 262 S. 49) für frisches Geflügelfleisch,\n1. Zollverschluß,\n2. Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\nAnhang II Kapitel I der Richtlinie 92/118/EWG des .            2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tier-                         ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der\nseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin-                     Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in\ngungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen                  der jeweils geltenden Fassung und\nUrsprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein-              3. Beifügen beglaubigter Kopien der Genußtauglich-\nfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich                 keitsbescheinigungen oder der sonstigen ver-\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen                     gleichbaren Urkunden\nnach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG\nzum Bestimmungsort zu verbringen. Satz 1 Nr. 1 bis 3\nund - in bezug auf Krankheitserreger- der Richtlinie\ngilt auch für den Übergang von einem Lager oder\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49) für\nGebiet im Sinne des Satzes 1 zu einem anderen. Im\nGeflügelfleischerzeugnisse\nFalle des Satzes 2 wird das Dokument nach dem\nentsprechen.\"                                                      Muster der Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsver-\nordnung anhand der Urkunden, die das GeflQgelfleisch\n2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6b ersetzt:                  beim Eintreffen in dem Lager oder dem Gebiet nach\n,,§6                                   Satz 1 begleiten, und auf Grund der hier durchgeführ-\nten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die für\nEinfuhr von Geflügelfleisch                         das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige Be-\n(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies recht-         hörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-\nzeitig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur          kontrollstelle Ober das System ANIMO oder bis zur völ-\nDurchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-                 ligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-\nfung sowie der Warenuntersuchung nach§ 24 Abs. 1                  kommunikation oder andere Datenübertragungs-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                   375\nsysteme über das voraussichtliche Eintreffen des                (2) Das Geflügelfleisch ist unter\nGeflügelfleisches zu unterrichten.                           1. Zollverschluß,\n(2) Geflügelfleisch darf nur mit Zustimmung der           2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des .\nzuständigen Behörde in ein Zollager, das von ihr im              ausgefüllten Dokuments nach dem Muster der\nBenehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion                 Anlage 1 der Einfuhruntersuchungsverordnung in\nbestimmt und vom Bundesministerium im Bundesan-                  der geltenden Fassung und\nzeiger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden.\n3. Beifügen der Originale der Genußtauglichkeitsbe-\nAuf Verlangen sind der zuständigen Behörde die nach\nscheinigungen oder der sonstigen vergleichbaren\nzollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden fortlau-\nDokumente\nfenden Aufzeichnungen über alle Ein- und Auslagerun-\ngen von Geflügelfleisch vorzulegen.                          ohne Umladen wiederauszuführen.\n(3) Geflügelfleisch aus Drittländern, das den geflü-         (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das\ngel-fleischhygienerechtlichen Vorschriften nicht ent-        an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt\nspricht, darf, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen        wird. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise\nVorschriften, in eine Freizone oder ein Freilager ver-       eine Dokumentenprüfung durchführen.\nbracht werden, sofern\n(4) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 auf ein ande-\n1 . das Geflügelfleisch dazu bestimmt ist, nach der          res Flugzeug oder Seeschiff umladen will, hat dies der\nLagerung in ein Drittland wiederausgeführt oder in      zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Be-\neine andere Freizone oder ein anderes Freilager         hörde kann stichprbbenweise eine Dokumenten-\nverbracht zu werden,                                    prüfung durchführen.\n2. der 1/erfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß             (5) Wer Geflügelfleisch nach Absatz 3 aus dem\ndie für die Freizone oder das Freilager zuständige      Transportmittel entladen und bis zu seinem Weiterver-\nBehörde keine Einwände hat,                             sand vorübergehend lagern will, hat dies der zuständi-\ngen Behörde vorab mitzuteilen. Die zuständige Be-\n3. das Geflügelfleisch in anderen Räumlichkeiten\nhörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\ngelagert wird als Geflügelfleisch, das den geflügel-\ndurchzuführen. Das Geflügelfleisch ist innerhalb von\nfleischhygienerechtlichen     Anforderungen     ent-\n180 Tagen zu versenden. Wird das Geflügelfleisch\nspricht,\nnicht innerhalb von 180 Tagen versendet, sind die\n4. das Geflügelfleisch ausschließlich gelagert oder in       Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die\nTeilsendungen ohne Änderung der Verpackung auf-          Warenuntersuchung nach § 24 Abs. 1 des Geflügel-\ngeteilt wird.                                            fleischhygienegesetzes durchzuführen.\"\nDas Verbringen nach Satz 1 hat unter\n1. Zollverschluß und                                      3. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen                                    ,,§8\nvon der zuständigen Behörde der Versand in die\nFreizone oder das Freilager mit einem Sichtvermerk                       Ordnungswidrigkeiten\nbestätigt worden ist,                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 des\nzu erfolgen. Die für die Freizone und das Freilager          Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätz-\nzuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,          lich oder fahrlässig\ndie den Sichtvermerk nach Satz 2 Nr. 2 anbringt, über\n1. entgegen § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\ndas System ANIMO oder bis zur vollständigen\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2\nBetriebsbereitschaft dieses Systems durch Telekom-\nGeflügelfleisch verbringt,\nmunikation oder andere Datenübertragungssysteme\nüber das voraussichtliche Eintreffen des Geflügelflei-       2. entgegen§ 6b Abs. 2 Geflügelfleisch wieder aus-\nsches zu unterrichten.                                           führt oder\n3. entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht\n§6b                                  oder nicht richtig oder entgegen § 6b Abs. 5 Satz 1\nEinfuhr mit anschließender Wiederausfuhr                eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig macht.\"\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\nhörde läßt die Einfuhr von Geflügelfleisch, das an-\nschließend wiederausgeführt werden soll, unbescha-\n4. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\ndet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu, wenn\n1. bei der Anmeldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 eine             a) In Nummer 12 werden die Worte „die Großbuchsta-\nErklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes,           ben DE\" durch die Worte „den Großbuchstaben D\"\nin das die Sendung verbracht werden soll, vorgelegt          ersetzt.\nwird, die Sendung ohne Rücksicht auf deren\nZustand zu übernehmen und                                b) In der Nummer 16 werden die Buchstaben „DE\"\ndurch den Buchstaben „D\" ersetzt.\n2. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung keinen\nAnlaß zu Beanstandungen gegeben haben.                   c) Nummer 17 wird aufgehoben.","376                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\nbb) In Nummer 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:\n,,Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens+ 4 °C bei gekühltem oder\nmindestens -12 °C bei gefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist.\"\ncc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Gewichtsangaben und die Zahl der Packstücke durch folgende Angaben ersetzt:\n,,bis           4 000 kg                                 2 Packstücke,\nvon über        4 000 kg bis zu 15 000 kg                4 Packstücke,\nvon über      15 000 kg bis zu 50 000 kg                 8 Packstücke,\nvon Ober      50 000 kg                                10 Packstücke\".\nbbb) Satz 3 wird aufgehoben .\n.\ndd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\n\"6. Von je 2 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teil-\nstück von etwa 500 g zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der\nKonsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzu-\ntauen; dabei dürfen nur Verfahren angewandt werden, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch\nerprobt sind.\n7. Im Falle eines begründeten Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke\nbakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch zu untersuchen. Ein begründeter Verdacht liegt\ninsbesondere vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf\nschließenlassen,daß\na) in einem Versandland Stoffe angewandt werden, die in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich\nbedenklich sein können, oder\nb) Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrif-\nten nicht eingehalten worden sind.\"\nee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „36 kg oder je 6 Packstücke\" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-\nstücke\".\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „je 36 kg oder je 6 Packstücke\" ersetzt durch die Angabe „je 2 Pack-\nstücke\".\nccc) Buchstabe c wird aufgehoben.\nff) Nummer 10 wird aufgehoben.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „ 100 g\" durch die Angabe „ 150 g\" ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a werden die Angabe „100 g\" durch die Angabe „150 g\" und der Umfang der Sendungen\nund die Angaben zur Anzahl der Proben durch folgende Angaben ersetzt:\n,,bei bis zu     1 000 Behältnissen                          2 Behältnisse,\nbei über         1 000 bis zu 10 000 Behältnissen            4 Behältnisse,\nbei über        10 000 bis zu 100 000 Behältnissen           8 Behältnisse,\nbei Ober      100 000 Behältnissen                          1O Behältnisse\".\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n\"b) Bei begründetem Verdacht ist bei jeder Sendung die doppelte Anzahl der Proben gemäß Buch-\nstabe a zu entnehmen.\"\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „100 g\" durch die Angabe „150 g\" ersetzt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1995                                    3n\ndd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:\n\"4a. Die in Abschnitt I Nr. 5 und 6 sowie Abschnitt II Nr. 3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern\nvon der Kommission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des\nRates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung vom\nBundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die\nzuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei\nZweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die in Abschnitt I Nr. 7 und in Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 genannte\nProbenahme durchführen.\"\nArtikel3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. März 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}