{"id":"bgbl1-1995-13-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":13,"date":"1995-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_13.pdf#page=1","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung","law_date":"1995-03-14T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                           Z 5702\n1995                                Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1995                                                                       Nr.13\nTag                                                   Inhalt                                                                            Seite\n14. 3. 95    Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ....................... .                                   285\nFNA: 2121-60-1-4\n14. 3. 95    Neufassung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung                                                                                297\nFNA: 2121-60-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    324\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung\nVom 14. März 1995\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2                  A. Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbei-\nund des§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 13 des                        ten zu gewerblichen Zwecken\nGentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nB. Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbei-\nvom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die\nten zu Forschungszwecken\".\nBundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-\nsion für die Biologische Sicherheit:                               2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n\"Die Regelungen des Vierten, des Fünften und des\nArtikel 1                                 Sechsten Abschnitts gelten auch für Freisetzungen.\"\nDie Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Okto-              3. § 3 wird wie folgt geändert:\nber 1990 (BGBI. 1S. 2340), geändert durch Artikel 5 § 3 des            a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie\nfolgt geändert:                                                             „1.     Mikroorganismen\nViren, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere\neukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-\na) Der Hinweis auf den Siebten Abschnitt wird wie                              kleine tierische Mehrzeller,\nfolgt gefaßt:\n2. Pflanzen\n\"Siebter Abschnitt                                      makroskopische Algen, Moose, Farn- und\nSchlußvorschrift\".                                      Samenpflanzen,\nb) Der Hinweis auf§ 21 wird wie folgt gefaßt:                            3. Tiere\nalle makroskopischen tierischen Mehrzeller, \".\n,,§ 21 Übergangsvorschrift\".\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nc) Der Hinweis auf Anhang I wird wie folgt gefaßt:\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. In dieser\n\"Anhang 1                                 Nummer 4 werden die Wörter „Sehr giftige Pro-\nRisikogruppen der Spender-                            teine\" durch die Wörter „Sehr giftige Stoffwechsel-\nund Empfängerorganismen/                              produkte\" ersetzt.\nAllgemeine Kriterien                        d) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-\nfür die Sicherheitsbewertung                           mern 5 und 6.","286                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  d) In Absatz 4 wird das Wort „biologische\" durch die\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                  Wörter „Teil einer biologischen\" und in der Num-\nmer 4 die Wörter „tier- oder pflanzenassoziierten\n,.(1) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerb-              Organismen\" durch die Wörter „anderen Spezies\"\nlichen Zwecken ergibt sich das bei der Gesamt-               ersetzt.\nbewertung nach § 4 zu beachtende Gefährdungs-\ne) In Absatz 5 wird das Wort „biologische\" durch die\npotential von Spender- und Empfängerorganis-\nWörter„Teil einer biologischen\" ersetzt.\nmus aus der Zuordnung der Organismen zu den\nRisikogruppen 1 bis 4 anhand der Kriterien in\nAnhang I Teil A Nr. 1, soweit diese Kriterien nach      6. § 7 wird wie folgt geändert:\ndem Stand der Wissenschaft im Einzelfall von\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBedeutung sind. Die Bestimmung des Gefähr-\ndungspotentials des gentechnisch veränderten                  „ 1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie\nOrganismus und seine Zuordnung zu den Risiko-                      folgende Voraussetzungen erfülle'!:\ngruppen erfolgt durch die Bewertung der allgemei-                  a) die Empfängerorganismen sind\nnen Kriterien nach Anhang I Teil A Nr. 2 bis 4,\nsoweit diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung                     aa) Organismen der Risikogruppe 1 nach\nsind.                                                                      § 5 Abs. 1 Satz 1 mit experimentell\nerwiesener oder langer sicherer Ver-\n(2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungs-                       wendung oder mit eingebauten biolo-\nzwecken ergibt sich das bei der Gesamtbewertung                            gischen Sicherheitsmaßnahmen, die\nnach § 4 zu beachtende Gefährdungspotential von                            die Über1ebens- und Replikations-\nSpender- und Empfängerorganismus aus der Zu-                               fähigkeit in der Umwelt begrenzen,\nordnung der Organismen zu den Risikogruppen 1\nbis 4 anhand der Kriterien in Anhang I Teil B Nr. 1,                  bb) eukaryote Zellen, die nicht spontan zu\nsoweit diese Kriterien nach dem Stand der Wis-                             Organismen regenerieren,\nsenschaft im Einzelfall von Bedeutung sind. Die                        und geben keine Organismen der Risiko-\nBestimmung des Gefährdungspotentials des gen-                         gruppen 2 bis 4 ab,\ntechnisch veränderten Organismus und seine\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganis-\nZuordnung zu den Risikogruppen erfolgt durch\nmus überführte sowie synthetische Nukle-\neine vorläufige Bewertung der allgemeinen Krite-\ninsäuren\nrien nach Anhang I Teil B Nr. 2, soweit diese Krite-\nrien im Einzelfall von Bedeutung sind.\"                               aa) sind gut beschrieben und frei von\nNukleinsäuresequenzen mit bekann-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ntem Gefährdungspotential,\n,.(6) Das Bundesministerium für Gesundheit ver-\nbb) sind in der Größe so weit wie möglich\nöffentlicht regelmäßig nach Anhörung der Zen-\nauf die genetischen Sequenzen be-\ntralen Kommission für die Biologische Sicherheit\ngrenzt, die zur Erreichung des beab-\nim Bundesgesundheitsblatt eine Liste von Orga-\nsichtigten Zweckes notwendig sind,\nnismen, die den Risikogruppen nach den allgemei-\nnen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                      cc) erhöhen die Stabilität des Organismus\nSatz 1 zugeordnet wurden.\"                                                in der Umwelt nicht, soweit dies nicht\nfür die beabsichtigte Funktion erfor-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                  derlich ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        dd) sind wenig mobilisierbar,\n,.(1) Biologische Sicherheitsmaßnahmen beste-                      ee) übertragen keine Resistenzgene auf\nhen, ausgenommen die Fälle des Absatzes 2, in                             andere Mikroorganismen, die diese\nder Verwendung von anerkannten Vektoren und                               nicht von Natur aus aufnehmen, wenn\nEmpfängerorganismen. In Anhang II Teil A sind                             eine solche Aufnahme die Anwendung\nanerkannte Vektoren und Empfängerorganismen                               von Heilmitteln zur Kontrolle von Infek-\naufgeführt; sie sind bei der Gesamtbewertung                              tionskrankheiten des Menschen oder\nnach § 4 zu berücksichtigen.•                                             von Nutztieren in Frage stellen könnte,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter .. , pflanzen-                c) der gentechnisch veränderte Organismus\nassoziierten Mikroorganismen oder pflanzenasso-                       aa) ist unter den gewählten Verwendungs-\nziierten Kleintieren\" durch die Wörter „und mit                           bedingungen (z.B. im Reaktor oder\nihnen assoziierten Organismen\" ersetzt.                                   Fermenter) genauso sicher wie der\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Empfängerorganismus, aber mit be-\ngrenzter Über1ebens- oder Replikati-\n,.Neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnah-                           onsfähigkeit und ohne nachteilige Fol-\nmen werden von der Zentralen Kommission für die                           gewirkungen für die Umwelt,\nBiologische Sicherheit regelmäßig im Bundes-\nbb) überschreitet nicht das Gefährdungs-\ngesundheitsblatt bekanntgemacht, sofern der Be-\npotential von Organismen der Risiko-\ntreiber, auf Grund dessen Anmeldung oder Geneh-\ngruppe 1 und\nmigungsantrag einer gentechnischen Anlage oder\nArbeit die Anerkennung erfolgt, der Veröffent-                        cc) gibt keine gentechnisch veränderten\nlichung nicht widerspricht.•                                             Organismen höherer Risikogruppen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1995                                287\nab; nach dem Stand der Wissenschaft                       dungspotential von Organismen der Risi-\nist nicht zu erwarten, daß der gentech-                   kogruppe 2 nicht überschreitet und keine\nnisch veränderte Organismus Krank-                        gentechnisch veränderten Organismen\nheiten bei Menschen, Tieren oder                          höherer Risikogruppen abgibt;\nPflanzen hervorruft;\".                           3. der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn sie\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe\"§ 5 Abs. 1 Satz 2                 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nmit Anhang I Teil AI Nr. 2 bis 4\" durch die Angabe\na) die Empfängerorganismen sind Organis-\n\"§ 5 Abs. 1 Satz 2 mit Anhang I Teil A Nr. 2 bis 4\"\nmen bis Risikogruppe 3 und geben keine\nersetzt.\nOrganismen der Risikogruppe 4 ab,\nc) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz 2 ange-\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganis-\nfügt:\nmus überführte sowie synthetische Nukle-\n„Die Zuordnung zu den Sicherheitsstufen 2, 3                            insäuren sind soweit charakterisiert, daß\nund 4 erfolgt entsprechend§ 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4,                       der gentechnisch veränderte Organismus\nwobei hinsichtlich der verwendeten Organismen                           nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-\neine nicht nur vorläufige Bewertung gemäß § 5                           tung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 das Gefähr-\nAbs. 1 erforderlich ist.\"                                               dungspotential von Organismen der Risiko-\nd) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt                        gruppe 3 nicht überschreitet und keine\ngefaßt:                                                                 gentechnisch veränderten Organismen der\nRisikogruppe 4 abgibt.\n„1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie\ndie folgenden Voraussetzungen erfüllen:                        Ebenfalls der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen\nsind gentechnische Arbeiten, die darauf\na) die Empfängerorganismen sind                               gerichtet sind, hochwirksame Toxine· herzu-\naa} Organismen der Risikogruppe 1 nach                    stellen, wobei biologische Sicherheitsmaß-\n§ 5 Abs. 2 Satz 1,                                    nahmen zur Anwendung kommen. Die Zen-\ntrale Kommission für die Biologische Sicher-\nbb) Stämme von Organismenarten der Risi-                   heit kann unter Berücksichtigung der Wir-\nkogruppen 2 bis 4, die experimentell                 kungsweise des hochwirksamen Toxins Ernp-\nerwiesen oder auf Grund langer Erfah-                fehlungen aussprechen, welche biologischen\nrung genauso sicher wie Organismen                    Sicherheitsmaßnahmen hierfür im Einzelfall\nder Risikogruppe 1 sind und daher ent-               geeignet sind;\".\nsprechend verwendet werden können,\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ncc) eukaryote Zellen, die nicht spontan zu.\nOrganismen regenerieren,                         ,,(4) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflan-\nzen sind\nund geben keine Organismen der Risiko-\ngruppen 2 bis 4 ab,                                  1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie\ndie folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganis-\nmus überführte sowie synthetische Nukle-                 a) die Empfängerorganismen sind Tiere oder\ninsäuren sind soweit _charakterisiert, daß                   Pflanzen, von denen keine schädlichen Aus-\nder gentechnisch veränderte Organismus                       wirkungen auf die Rechtsgüter nach § 1\nnach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-                     Nr. 1 Gentechnikgesetz zu erwarten sind,\ntung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 das Gefähr-                  b) virale Vektoren sollen nicht horizontal über-\ndungspotential von Organismen der Risi-                      tragbar sein,\nkogruppe 1 nicht überschreitet und keine\ngentechnisch veränderten Organismen                      c) Vektoren und aus dem Spenderorganismus\nhöherer Risikogruppen abgibt,                                überführte sowie synthetische Nuklein-\nsäuren sind soweit charakterisiert, daß der\nc) der gentechnisch veränderte Organismus                        gentechnisch veränderte Organismus bei\nist bei Verwendung im Reaktor oder Fer-                      gentechnischen Arbeiten zu Forschungs-\nmenter genauso sicher wie der Empfänger-                     zwecken nach einer vorläufigen Sicherheits-\norganismus, aber mit begrenzter Überle-                      bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei\nbens- oder Replikationsfähigkeit und ohne                    gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen\nnachteilige Folgewirkung für die Umwelt;                     Zwecken nach einer Sicherheitsbewertung\n2. der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn sie                       nach § 5 Abs. 1 Satz 2 das Gefährdungs-\nfolgende Voraussetzungen erfüllen:                               potential von Organismen der Risikogruppe 1\nnicht überschreitet und keine gentechnisch\na) die Empfängerorganismen sind Organis-\nveränderten Organismen höherer Risiko-\nmen bis Risikogruppe 2 und geben keine\ngruppen abgibt;\nOrganismen der Risikogruppe 3 oder 4 ab,\n2. der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn sie\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganis-\ndie folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nmus überführte sowie synthetische Nukle-\ninsäuren sind soweit charakterisiert, daß                a) die Empfängerorganismen sind Tiere oder\nder gentechnisch veränderte Organismus                       Pflanzen, von denen höchstens ein geringes\nnach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-                     Risiko für die Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1\ntung nach§ 5 Abs. 2 Satz 2 das Gefähr-                       Gentechnikgesetz zu erwarten ist,","288                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganismus             sinngemäß zusätzlich die Anforderungen des\nüberführte sowie synthetische Nuklein-            Anhangs III für Laboratorien der entsprechenden\nsäuren sind soweit charakterisiert, daß der       Sicherheitsstufe.•\ngentechnisch veränderte Organismus bei\ngentechnischen Arbeiten zu Forschungs-        10. § 12 wird wie folgt geändert:\nzwecken nach einer vorläufigen Sicherheits-\nbewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei         a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngentechnischen Arbeiten zu gewerblichen              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Instandhal-\nZwecken nach einer Sicherheitsbewertung                    tungs-,\" das Wort „Reinigungs-,\" eingefügt.\nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 das Gefährdungs-\nbb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch einen\npotential von Organismen der Risikogruppe 2\nStrichpunkt ersetzt, und es wird folgender\nnicht überschreitet und keine gentechnisch\nHalbsatz angefügt:\nveränderten Organismen höherer Risiko-\ngruppen abgibt;                                            ,,bei erteilter Dauererlaubnis sind die Beschäf-\ntigten mindestens einmal jährlich zu unter-\n3. der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn sie                     weisen.\"\ndie folgenden Voraussetzungen erfüllen:\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\na) die Empfängerorganismen sind Tiere oder\nPflanzen, von denen höchstens ein mäßiges                  „liegen die Voraussetzungen des Satzes 5\nRisiko für die Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1                  vor, hat der Betreiber den Beschäftigten Vor-\nGentechnikgesetz zu erwarten ist,                          sorgeuntersuchungen nach Anhang VI anzu-\nbieten.\"\nb) Vektoren und aus dem Spenderorganismus\nüberführte sowie synthetische Nuklein-            b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nsäuren sind soweit charakterisiert, daß der           ,,(7) Ist das Auftreten von humanpathogenen gen-\ngentechnisch veränderte Organismus bei               technisch veränderten Organismen in einer Kon-\ngentechnischen Arbeiten zu Forschungs-               zentration, die ein Risiko für die menschliche\nzwecken nach einer vorläufigen Sicherheits-          Gesundheit darstellt oder darstellen könnte, nach\nbewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei            dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht\ngentechnischen Arbeiten zu gewerblichen              auszuschließen, ist der Arbeitsbereich durch\nZwecken nach einer Sicherheitsbewertung              geeignete Maßnahmen zu überwachen.\"\nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 das Gefährdungspo-\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\ntential von Organismen der Risikogruppe 3\nnicht überschreitet und keine gentechnisch             ,,(8) Bei gentechnischen Arbeiten sind zum\nveränderten Organismen der Risikogruppe 4            Schutz der Beschäftigten ferner die in Anhang VI\nabgibt;                                              enthaltenen Maßnahmen zu beachten.\"\n4. der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen, wenn für\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\ngentechnische Arbeiten zu Forschungs-\nzwecken die Voraussetzungen des Absatzes 3            a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 4 oder für gentechnische Arbeiten zu                   ,,(2) Dusch- und Handwaschwasser sowie ver-\ngewerblichen Zwecken die Voraussetzungen                 gleichbare Abwässer aus Anlagen, in denen gen-\ndes Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c erfüllt sind.•          technische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2\nf) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                              nach§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Gentechnik-\ngesetz durchgeführt werden, können ohne beson-\n,,(5) Bei der Sicherheitsbewertung nach Maßgabe             dere Vorbehandlung entsorgt werden. Abfall aus\nder Absätze 2 bis 4 ist die Anwendung biolo-                 Anlagen dieser Sicherheitsstufen, der nicht in\ngischer Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 5                unmittelbarem Zusammenhang mit gentechni-\nAbs. 5 zu berücksichtigen.•                                  schen Arbeiten angefallen ist, kann ohne beson-\ndere Vorbehandlung entsorgt werden. Sonstiges\n7. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gen-\ntechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach\n,,Sie gelten sinngemäß auch für Klimakammern.\"\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz durchge-\nführt werden, kann ohne besondere Vorbehand-\n8. Der bisherige Wortlaut des § 10 wird Absatz 1; folgen-            lung entsorgt werden, wenn\nder Absatz 2 wird angefügt:\na) zur Herstellung der gentechnisch veränderten\n,,(2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch                      Organismen als Empfängerorganismen\nveränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten\naa) Mikroorganismen, die nach den Kriterien in\nsinngemäß zusätzlich die Anforderungen des\nAnhang I Teil A der Risikogruppe 1 bereits\nAnhangs III für Laboratorien der entsprechenden\nzugeordnet worden sind, verwendet wer-\nSicherheitsstufe.\"\nden und die Vektoren die Bedingungen des\n§ 6 Abs. 5 erfüllen oder\n9. In § 11 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender\nbb) Tiere oder Pflanzen verwendet werden,\nAbsatz 2 wird angefügt:\nvon denen schädliche Einwirkungen auf die\n,,(2) Sofern in Tierhaltungsräumen mit gentechnisch                       in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bezeichneten\nveränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten                        Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, oder","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1995                                289\nb) das sonstige Abwasser oder der Abfall so                           2b. dafür, daß die Freisetzung erst begon-\ngering kontaminiert ist, daß schädliche Einwir-                       nen wird, wenn die Genehmigung nach\nkungen auf die in§ 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz                           § 14 Abs. 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz voll-\nbezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten                            ziehbar ist,\".\nsind.\"                                                   bb) In Nummer 5 wird das Wort „Sicherheitsbe-\nb) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                        lehrungen\" durch das Wort „Unterweisungen\"\nersetzt .\n.,Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gen-\ntechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2             cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vor-\nnach§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Gentechnik-                      kehrungen\" die Wörter „oder über die Frei-\ngesetz durchgeführt werden, und auf die Absatz 2                    setzung• eingefügt.\nkeine Anwendung findet, sind so vorzubehandeln,               dd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „gen-\ndaß die darin enthaltenen gentechnisch veränder-                    technischen Arbeit\" die Wörter „oder der Frei-\nten Organismen soweit inaktiviert werden, daß                       setzung\" eingefügt.\nGefahren für die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz\nee) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 an-\nbezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.\ngefügt:\nDie Anforderungen nach Satz 1 gelten als erfüllt,\nwenn mittels einer lnaktivierungskinetik nachge-                    ,,9. dafür, daß bei Freisetzungen eine sach-\nwiesen wird, daß die lnaktivierungsdauer minde-                          kundige Person regelmäßig anwesend\nstens dem Wert entspricht, bei dem keine Vermeh-                         und grundsätzlich verfügbar ist.\"\nrungsfähigkeit und gegebenenfalls keine Infekti-           c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nonsfähigkeit des gentechnisch veränderten Orga-\nnismus mehr beobachtet wird.\"                              d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         ,,(2) Wird eine gentechnische Arbeit oder eine\nFreisetzung mehreren Projektleitern gemeinsam\n,.Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 2 in Verbin-            zugeordnet, sind die Verantwortlichkeiten der ein-\ndung mit Satz 3 Nr. 2 werden in der Regel dadurch             zelnen Projektleiter eindeutig festzulegen.\"\nerfüllt, daß das Abwasser und der Abfall bei einer\nTemperatur von 121 °Cfürdie Dauer von 20 Minu-         13. § 15 wird wie folgt geändert:\nten autoklaviert werden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n.,(1) Der Projektleiter muß nachweisbare Kennt-\n.,(6) Geräte, Teile von Geräten oder Abfall aus             nisse insbesondere in klassischer und molekularer\nAnlagen, in denen gentechnische Arbeiten der                  Genetik und praktische Erfahrungen im Umgang\nSicherheitsstufen 3 und 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 1              mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und\nNr. 3 und 4 Gentechnikgesetz durchgeführt wer-                die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheits-\nden, sind zur Sterilisierung in sicheren, dicht ver-          maßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechni-\nschlossenen, entsprechend gekennzeichneten                    schen Arbeiten be&itzen. Die seuchen- und pflan-\nund außen desinfizierten Behältern in eine andere             zenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben un-\ngentechnische Anlage zu überführen, wenn sie                  berührt.\"\nwegen ihrer Art oder Größe nicht in der Anlage ste-        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrilisiert werden können.\"\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Nr. 1\" und in der\nNummer 3 die Angabe „Satz 1\" gestrichen.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.,Sollen Freisetzungen von Pflanzen durchge-\n,,Der Projektleiter führt die unmittelbare Planung,                führt werden, kann in der Regel die erforder-\nLeitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen                    liche Sachkunde anstatt durch die in Satz 1\nArbeit oder der Freisetzung durch.\"                                Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen durch\nden Abschluß eines biologischen oder land-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftlichen Hochschulstudiums und eine\naa) Nummer 2 wird durch folgende Nummern                           mindestens 3jährige Tätigkeit in einem Pflan-\nersetzt:                                                     zenzuchtbetrieb oder einer wissenschaft-\nlichen Einrichtung im Pflanzenschutz, im\n„2a. dafür, daß die gentechnische Arbeit erst               Pflanzenbau oder in der Pflanzenzüchtung\nbegonnen wird, wenn die Frist· nach § 8                nachgewiesen werden.\"\nAbs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 7, § 9\nAbs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 8           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12           aa) Nach der Angabe .,Absatz 1 • wird die Angabe\nAbs. 9 Gentechnikgesetz abgelaufen ist                        11\n,,Nr. 1 gestrichen.\noder die Zustimmung nach § 12 Abs. 7,\n8 oder 9 Gentechnikgesetz oder die                bb) Es wird folgender Satz angefügt:\nGenehmigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 2,                     „Die Behörde kann abweichend von Absatz 2\nAbs. 3 oder 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 oder                  Satz 1 Nr. 1 und 2 für festgelegte gentechni-\n§ 10 Abs. 2 oder 3 Gentechnikgesetz                    sche Arbeiten den Nachweis der erforderli-\nvollziehbar ist,                                       chen Sachkunde beschränken.\"","290                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                    c) § 11 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V\n\"(4) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2                   Abschnitt II Nr. 1 oder 12, Abschnitt III Nr. 1\nSatz 1 Nr. 3 muß die wesentlichen Grundzüge fol-                     Buchstabe a, b, f oder g, Nr. 4, Abschnitt IV\ngender Themenbereiche umfassen:                                      Nr. 2 Satz 1, Nr. 3, 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8\".\n1. Gefährdungspotentiale von Organismen bei                  b) In Nummer 4 wird nach dem Wort \"beachtet\" das\ngentechnischen Arbeiten in gentechnischen                   Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt.\nAnlagen unter besonderer Berücksichtigung                c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5\nder Mikrobiologie und bei Freisetzungen,                    bis 7 eingefügt:\n2. Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische                       „5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abwasser oder\nLaboratorien, gentechnische Produktionsbe-                       Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische\nreiche und Freisetzungen und                                     Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt\nwerden, nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\n3. Rechtsvorschriften zu Sicherheitsmaßnahmen\nnen Weise vorbehandelt,\nfür gentechnische Laboratorien, Produktions-\nbereiche und Freisetzungen und zum Arbeits-                  6. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 Abwasser oder\nschutz.                                                          Abfall nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise sterilisiert oder entgegen § 13 Abs. 5\nDie Behörde kann geeignete Veranstaltungen als\nSatz 4 Geräte nicht so auslegt, daß eine Frei-\nFortbildungsveranstaltungen im Sinne des Satzes 1\nsetzung von Organismen ausgeschlossen ist,\nanerkennen.\"\n7. entgegen§ 13 Abs. 6 Geräte, Teile von Gerä-\n14. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „gen-                        ten oder Abfall nicht in den vorgeschriebenen\ntechnischen Arbeiten\" die Wörter „oder der Frei-                          Behältern überführt oder\".\nsetzungen\" eingefügt.                                             d) Die bisherige_ Nummer 5 wird Nummer 8.\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                                  19. § 21 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"geltenden                                          ,,§21\nVorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4\"\nÜbergangsvorschrift\ndurch die Wörter „geltende Vorschrift des § 15\"\nersetzt.                                                        Die vor dem 22. März 1995 erworbenen Beschei-\nnigungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gelten auch als\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nNachweis der erforderlichen Sachkunde_ für Frei-\nsetzungen.\"\n16.. § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentech-           20. Anhang I wird wie folgt geändert:\nnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezoge-             a) Die Überschrift von Anhang I wird wie folgt gefaßt:\nnen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen,\ninsbesondere durch Kontrolle der gentechni-                                \"Risikogruppen der Spender-\nschen Anlage oder der Freisetzungsorte in regel-                            und Empfängerorganismen/\nmäßigen Abständen, durch Mitteilung festgestell-                                Allgemeine Kriterien\nter Mängel und durch Überprüfung der Beseiti-                             für die Sicherheitsbewertung\".\ngung dieser Mängel,\".                                       b) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift „Allgemeine Kriterien für die\n17. In§ 18 Abs. 1 Nr. 2 wird vor Buchstabe a folgender                         Sicherheitsbewertung\" wird gestrichen; der\nBuchstabe eingefügt:                                                      bisherige Abschnitt I wird Teil A.\n\"a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gen-                    bb) Der bisherige Abschnitt II wird Teil B und in\ntechnikgesetz,\".                                                    Nummer 2 wird die Angabe „nach Anhang 1\nDie bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buch-                        Teil AI Nr. 2 bis 4\" durch die Angabe „nach\nstaben b bis e.                                                           Anhang I Teil A Nr. 2 bis 4\" ersetzt.\nc) Der bisherige Teil B wird aufgehoben.\n18. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird wie folgt               21. Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:\ngefaßt:                                                      a) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n.a) § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III              aa) Die Angabe „81\" wird gestrichen.\nTeil A Abschnitt II Nr. 10, Abschnitt III Nr. 3\nSatz 1 oder 2, Nr. 8, 10 bis 12, Abschnitt IV              bb) Vor dem ersten Spiegelstrich wird folgender\nNr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Abschnitt II                  Spiegelstrich eingefügt:\nNr. 9, Abschnitt III Nr. 2, 5, 7, 8 Satz 1 oder 2,              ,,- Escherichia coli chi-1776 und Escherichia\nAbschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7,                                      coli MRC1 und geeignete Bakteriophagen\nb) § 10 Satz 1 In Verbindung mit Anhang IV                               und Plasmide dieser Stämme wie pSC 101,\nAbschnitt II Nr. 7, Abschnitt III Nr. 1 Satz 1,                      pMB 9, pBR 313, pBR 322, pDH 24,\nNr. 2, 3 Satz 1 oder 2, Nr. 7 bis 9 oder 13,                         pBR325, pBR327, pGL 101•.\nAbschnitt IV Nr. 2 bis 7, 12 oder 13 oder               b) Satz 4 wird aufgehoben.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1995                                     291\n22. Anhang III wird wie folgt geändert:                                           ., 10. Gentechnisch veränderte Organis-\nmen dürfen nur in verschlossenen\na) Teil A wird wie folgt geändert:                                                    und gegen Bruch geschützten\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                           Behältern innerbetrieblich transpor-\n11\nij    In Nummer 1 wird das Wort „Gen-Arbeits-                                 tiert werden.\nbereich\" durch das Wort „Gentechnik-                    viiij In Nummer 10. wird das Wort „human-\nArbeitsbereich\" ersetzt.                                        pathogene• gestrichen. Die bisherigen\nii)   Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:                                Nummern 10 und 11 werden die Num-\nmern 11 und 12.\n„ 12. Die Aufbewahrung der gentechnisch\nveränderten Organismen hat sach-                 lx) Die bisherige Nummer 12 wird Num-\ngerecht zu erfolgen.•                                    mer 13, und es werden folgende Sätze\nangefügt:\niii) Nummer 13 wird aufgehoben.\n„Die Reinigung der Schutzkleidung ist\niv) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.\nvom Betreiber durchzuführen. Die Schutz-\nv)    Die bisherige Nummer 15 wird Num-                            ,. kleidung darf nicht außerhalb der Arbeits-\nmer 14 und wie folgt gefaßt                                     räume getragen werden.\"\n„14. Verletzungen sind dem Projektleiter            cc) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\n11\nunverzüglich zu melden.\ni)      Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nvi) Die bisherige Nummer 16 wird Num-\nmer 15, und es werden die Wörter „Le-                           „3. Es muß eine Schleuse vorhanden\nbensmittel und Tabakerzeugnisse\" durch                                sein, über die das Labor zu betreten\ndie Wörter „Nahrungs- und Genußmittel                                 und zu verlassen ist. Die Schleuse ist\nsowie Kosmetika\" ersetzt.                                             mit zwei selbstschließenden Türen\nauszustatten, die bei bestimmungs-\nvii) Die bisherige Nummer 17 wird Num-\ngemäßem Betrieb gegeneinander\nmer 16.\nverriegelt sind, und muß eine Hände-\nviii) folgende Nummer 17 wird angefügt:                                     desinfektionsvorrichtung enthalten.\n\"17. In Arbeitsräumen sind Laborkittel                                In der Regel ist in der Schleuse ein\noder andere      Schutzkleidung  zu                            Handwaschbecken mit Ellenbogen-,\ntragen.\"                                                       Fuß- oder Sensorbetätigung einzu-\nrichten.\"\nbb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nii)     Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ni)    In Nummer 2 Satz 3 wird das Wort „die-\nsen\" durch die Wörter „den unter Buch-                          .,4. In der Schleuse ist geeignete Schutz-\nstabe a genannten•• ersetzt.                                          kleidung anzulegen. Beim Arbeiten\nsind Einweghandschuhe zu tragen.\nii)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nSchutzkleidung und Handschuhe\neingefügt:\nsind vom Betreiber bereitzustellen .\n.,3. Beim Waschbecken muß eine Hände-                                 Die Schutzkleidung ist vor der Reini-\ndesinfektionsmö91ichkeit vorhanden                               gung oder der Beseitigung zu sterili-\nsein.\"                                                           sieren.\"\niii) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4,                    iii)    Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nund es werden nach dem Wort „Autoklav\"                          eingefügt:\ndie Wörter „oder ein gleichwertiges Gerät\nzur Inaktivierung oder Sterilisierung\" ein-                     „5. Ein Autoklav oder eine gleichwertige\ngefügt.                                                               Sterilisationseinheit muß im Labor\nvorhanden sein.\"\niv) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden\ndie Nummern 4 bis 7.                                    iv) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6,\nund es wird das Wort „Sicherheitsbän-\nv)    Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8;\nken\" durch das Wort „Sicherheitswerk-\nnach den Wörtern „desinfiziert werden\"\nwerden der Punkt durch ein Komma\nbänken\" ersetzt.\nersetzt und die Wörter „wenn bei diesem                 v)      Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden\nKontakt gentechnisch veränderte Orga-                           die Nummern 7 bis 9.\nnismen übertragen werden können.\"\nvi) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10\nangefügt.\nund wie folgt gefaßt:\nvij Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9\nund wie folgt gefaßt:                                           „10.   Sofern mit pathogenen Organismen\ngearbeitet wird, für die eine Übertra-\n„9. Abfälle, die gentechnisch veränderte                               gung durch die Luft nicht ausge-\nOrganismen enthalten, dürfen nur in                               schlossen werden kann, muß das\ngeeigneten Behältern innerbetrieblich                             Labor unter ständigem, durch\ntransportiert werden.\"                                            Alarmgeber kontrollierbarem Unter-\nvii) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10                                   druck gehalten und die Abluft über\nund wie folgt gefaßt:                                                  Hochleistungsschwebstoff-Filter ge-","292                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nführt werden. Das Ventilationssystem           ff) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben, und\nmuß eine Notstromversorgung haben.\"                die folgenden Nummern 6 und 7 werden ein-\nvii) Die bisherige Nummer 10 wird Num-                        gefügt:\nmer 11, und es wird Satz 1 aufgehoben.                  \"6. Das Austreten von gentechnisch verän-\nviii) Die bisherige Nummer 11 wird Num-                            derten Organismen aus dem Gewächs-\nmer 12, u'hd das Wort \"ausgeschleust\"                        haus ist auf das geringstmögliche Maß zu\nwird durch die Wörter \"innerbetrieblich                      reduzieren.\ntransportiert\" ersetzt.                                   7. Verletzungen sind dem           Projektleiter\ndd) Abschnitt IV Nr. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    unverzüglich zu melden.\"\n„Das Kondenswasser des Autoklaven muß                     gg) In Nummer 8 werden die Wörter \"Lebensmittel\nsterilisiert werden, bevor es in die allgemeine               und Tabakerzeugnisse\" durch die Wörter\nAbwasserleitung gelangt.\"                                     \"Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosme-\ntika\" ersetzt.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                      hh) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10\nangefügt:\ni) Nummer 7 wird aufgehoben.\n\"10. Die Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 1\nii) Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden                         gelten sinngemäß auch für Klimakam-\ndie Nummern 7 bis 14.                                         mern.\"\niii) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15,\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nund es werden folgende Sätze angefügt:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,(z. 8.\n\"Die Reinigung der Schutzkleidung ist vom\nBeton)\" gestrichen.\nBetreiber durchzuführen. Die Schutzklei-\ndung darf nicht außerhalb der Arbeits-               bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „in den\nräume getragen werden.\"                                  Wänden und im Dach\" gestrichen.\nbb) Abschnitt III wird wie folgt geändert:                     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ni) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                        „3. Abfälle, die gentechnisch veränderte\n\"Waschbecken mit\" die Wörter \"Ellenbo-                        Mikroorganismen enthalten, dürfen nur in\ngen-, Fuß- oder Sensorbetätigung und\"                         geeigneten Behältern innerbetrieblich\neingefügt.                                                    transportiert werden.\"\nii) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                       dd) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\n\"3. In der Schleuse ist geeignete Schutz-\n\"Das Gewächshaus ist zusätzlich mit dem\nkleidung anzulegen. Beim Arbeiten\nWarnzeichen „Biogefährdung\" zu kennzeich-\nsind Einweghandschuhe zu tragen.\nnen.\"\nSchutzkleidung und Handschuhe sind\nvom Betreiber bereitzustellen. Die               ee) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\nSchutzkleidung ist vor der Reinigung\nff) Folgende Nummern 6 bis 9 werden eingefügt:\noder der Beseitigung zu sterilisieren.\"\niii) Nummer 10 wird aufgehoben.                               \"6. Arbeitsgeräte, die in unmittelbarem Kon-\ntakt mit gentechnisch veränderten Orga-\nnismen waren, müssen vor einer Reini-\n23. Anhang IV wird wie folgt geändert:                                         gung autoklaviert oder desinfiziert wer-\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                    den, wenn bei diesem Kontakt gentech-\nnisch veränderte Organismen übertragen\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nwerden können.\ngefügt:\n\"1. Der Gentechnik-Arbeitsbereich ist als                       7. Gentechnisch veränderte Organismen\nsolcher zu kennzeichnen.\"                                    dürfen nur in verschlossenen und gegen\nBruch geschützten Behältern innerbe-\nDie bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                          trieblich transportiert werden.\nNummern 2 und 3.\n8. Eine Händedesinfektionsmöglichkeit muß\nbb) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „gewächs-                          vorhanden sein.\nhausspezifischen\" durch das Wort „gewächs-\nhaustypischen\" ersetzt.                                         9. Schutzkleidung ist vom Betreiber bereit-\nzustellen und vom Beschäftigten zu tra-\ncc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter \"in den                        gen. Getrennte Aufbewahrungsmöglich-\nWänden und im Dach der Gewächshausabtei-                           keiten für die Schutz- und Straßenklei-\nlung\" durch die Wörter „des Gewächshauses\"                         dung sind vorzusehen. Die Reinigung der\nersetzt.                                                           Schutzkleidung ist vom Betreiber durch-\ndd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden auf-                          zuführen. Die Schutzkleidung darf nicht\ngehoben.                                                           außerhalb des Gewächshauses getragen\nwerden.\"\nee) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nNummern 4 und 5.                                          gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1995                                   293\nc) Abschnitt III wird wie folgt geändert:                       gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10, und\nes werden die Wörter \"oder zur Überwactumg\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ntechnischer Einrichtungen\" gestrichen.\nO Die Wörter \"Beton oder einem anderen\nhh) Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.\nwasserundurchlässigen\" durch das Wort\n,.wasserundurchlässigem\" ersetzt.                   ii)  Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nii) Es wird folgender Satz angefügt:                         \"11. Ein Autoklav oder eine gleichwertige Ste-\nrilisationseinheit muß im Gewächshaus\n\"Dies ist nicht erforderlich, wenn die Expe-\nvorhanden sein.\"\nrimentalpflanzen in geschlossenen Syste-\nmen kultiviert- werden, bei denen eine              ü)   In Nummer 12 werden die Sätze 2 und 3 auf-\nSammlung und Sterilisierung des Abwas-                   gehoben.\nsers möglich ist.\"                                  kk) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             \"13. Gentechnisch veränderte Organismen\nO In Satz 1 werden nach dem Wort \"Fenster\"                         dürfen nur in bruchsicheren, dichtver-\ndie Wörter \"und sonstigen Öffnungen\" ein-                      schlossenen, entsprechend gekennzeich-\ngefügt.                                                        neten und außen desinfizierten Behältern\ninnerbetrieblich transportiert werden.\"\niO Satz 4 wird aufgehoben.\nII)  Nummer 14 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n..3. Es muß eine Schleuse vorhanden sein,         24. Anhang V wird wie folgt geändert:\nüber die das Gewächshaus zu betreten\nund zu verlassen ist. Die Schleuse ist mit      a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nzwei selbstschließenden Türeri auszustat-           aa)   Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nten, von denen die äußere abschließbar\nsein muß, und muß eine Händedesinfekti-                   \"1. Der Tierhaltungsraum ist als Gentech-\nonsvorrichtung enthalten. In der Regel ist                     nik-Arbeitsbereich zu kennzeichnen. Er\nin der Schleuse ein Handwaschbecken                            muß leicht zu reinigen und zu desinfizie-\nmit Ellenbogen-. Fuß- oder Sensorbetäti-                       ren sein.\"\ngung einzurichten.\"                                 bb)   Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                       eingefügt:\ngefügt:                                                         „6. Tiere sind in Tierkäfigen oder anderen\n\"4. In der Schleuse ist eine geeignete Schutz-                       geeigneten Einrichtungen unterzu-\nkleidung einschließlich Schuhwerk anzu-                        bringen.\"\nlegen. Beim Arbeiten sind Einweghand-               cc)   Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\nschuhe zu· tragen. Schutzkleidung und                     wie folgt gefaßt:\nHandschuhe sind vom Betreiber bereitzu-\nstellen. Die Schutzkleidung ist vor der                   \"7. Tierkäfige und andere Einrichtungen\nReinigung oder der Beseitigung zu sterili-                     sind nach Gebrauch keimann zu\nsieren.\"                                                       machen.\"\nee) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden wie                 dd)   Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8; es\nfolgt geändert:                                                 werden nach dem Wort \"Tierkäfige\" die\nWörter „und andere Einrichtungen\" einge-\ni) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                        fügt und das Wort \"auszuschließen\" durch\nii) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;                       die Wörter \"auf das geringstmögliche Maß\nNummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     zu reduzieren\" ersetzt.\nnAlle Durchbrüche in den Strukturen und             ee)    Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\nFlächen, wie Rohr- und Stromleitungen,\nff)    Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10\nsind abzudichten.\"\nund wie folgt gefaßt:\niii) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden\n„10. Bei allen Arbeiten muß darauf geachtet\ndie Nummern 7 und 8.\nwerden, daß keine         venneidbaren\nff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9, und                              Aerosole auftreten.\"\ndie Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\ngg)    Die-bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.\n\"Die Abluft aus dem Gewächshaus ist durch\nhh)    Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12\nHochleistungsschwebstoff-Filter nach außen\nund wie folgt gefaßt:\nzu leiten, sofern mit pathogenen Organismen\ngearbeitet wird, für die eine Übertragung                       \"12. Verletzungen sind dem Projektleiter\ndurch die Luft nicht ausgeschlossen werden                             unverzüglich zu melden.\"\nkann. Bei dem Auswechseln des Filters muß\nii)    Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden\ndieser entweder zuerst sterilisiert oder zwecks\ndie Nummern 13 bis 15.\nspäterer Steriiisierung unmittelbar in einen\nluftdichten Beutel verpackt werden.\"                     jJ)    Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.","294                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nkk)    Nummer 16 wird wie folgt geändert:                    ff) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n....\ni) In Satz 1 werden die Wörter „einwandfrei              „ 10. Tierkäfige und andere Einrichtungen sind\nund\" gestrichen.                                            nach Gebrauch zu desinfizieren.\"\nii) Satz 2 wird aufgehoben.                          gg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden\nII)    Nummer 17 wird aufgehoben.                                aufgehoben.\nmm) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 17                   hh) folgende Nummern 11 bis 14 werden ange-\nund wie folgt gefaßt:                                     fügt:\n„ 17. Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu               „11.    Abfälle, die gentechnisch veränderte\nbekämpfen.\"                                                Organismen enthalten, dürfen nur in\ngeeigneten Behältern innerbetrieblich\nnn)    Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18,                           transportiert werden.\nund es werden die Wörter „Lebensmittel\nund Tabakerzeugnisse\" durch die Wörter                      12. Gentechnisch veränderte Organismen\n,.Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosme-                          dürfen nur in verschlossenen und gegen\ntika\" ersetzt.                                                    Bruch geschützten Behältern innerbe-\ntrieblich transportiert werden.\noo)    Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 19,\nund in Satz 1 wird das Wort „Tierstall\" durch               13. Für das Arbeiten mit gentechnisch ver-\ndas Wort „Tierhaltungsraum\" ersetzt.                              änderten Organismen ist ein Hygie-\nneplan zu erstellen.\npp)    Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20.\n14. Schutzkleidung ist vom Betreiber bereit-\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                    zustellen und vom Beschäftigten zu tra-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sicherheits-                              gen. Getrennte Aufbewahrungsmöglich-\ngemäß\" gestrichen und nach Satz 1 folgender                          keiten für die Schutz- und Straßenklei-\nSatz angefügt:                                                       dung sind vorzusehen. Die Reinigung der\nSchutzkleidung ist vom Betreiber durch-\n„Die Räumlichkeiten sind zusätzlich mit dem                          zuführen. Die Schutzkleidung darf nicht\nWarnzeichen „Biogefährdung\" zu kennzeichnen.\"                        außerhalb der Arbeitsräume getragen\nbb) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:                           werden.\"\n,.Beim Waschbecken muß eine Händedesin-               c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\nfektionsmöglichkeit vorhanden sein.\"                     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                              i)   Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,.6. Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entste-                     ,,a) eine Schleuse, über die der Tierhal-\nhen können, sind folgende Maßnahmen                               tungsraum zu betreten und zu verlas-\nzutreffen:                                                        sen ist, mit zwei selbstschließenden\na) Durchführung der Arbeiten in einer                             Türen, von denen die äußere ab-\nSicherheitswerkbank oder unter einem                           schließbar sein muß und eine Hände-\nAbzug, bei denen ein Luftsstrom vom                            desinfektionsvonichtung,\".\nExperimentator zur Arbeitsöffnung hin\nii)  In Buchstabe b werden die Wörter „dichte\ngerichtet ist,\nund\" gestrichen.\nb) Benutzung von Geräten, bei denen keine\nAerosole freigesetzt werden, oder                  iii) In Buchstabe e werden die Wörter „Not-\nrufanlage und, wenn kein Sichtkontakt\nc) das Tragen geeigneter Schutzausrü-                      besteht oder nicht zu zweit gearbeitet\nstung, wenn technische und organisa-                    wird, eine von innen zu betätigende\ntorische Maßnahmen nicht zumutbar                       Alarmanlage,\" gestrichen.\nsind.\niv) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\nDie Abluft aus den unter den Buchstaben\na und b genannten Geräten muß durch                        „f) sofern mit pathogenen Organismen\neinen Hochleistungsschwebstoff-Filter ge-                        gearbeitet wird, für die eine Übertra-\nführt oder durch ein anderes geprüftes                           gung durch die Luft nicht ausge-\nVerfahren keimfrei gemacht werden.\"                              schlossen werden kann, ständiger,\ndurch Alarmgeber kontrollierbarer\ndd) In Nummer 8 werden die Wörter „dem                                       Unterdruck und Hochleistungsschweb-\nGebrauch\" durch die Wörter „Beendigung der                               stoff-Filter zur Filtration der Abluft,\".\nTätigkeiten\" ersetzt.\nv)    Nach Buchstabe f wird folgender Buch-\nee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                    stabe g eingefügt:\n,.9. Arbeitsgeräte, die in unmittelbarem Kon-                      ,,g) für das Ventilationssystem eine Not-\ntakt mit gentechnisch veränderten Orga-                            stromversorgung,\".\nnismen waren, müssen vor einer Reini-\ngung autoklaviert oder desinfiziert wer-              vi) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-\nden, wenn bei diesem Kontakt gentech-                       stabe h und wie folgt gefaßt:\nnisch veränderte Organismen übertragen                      „h) ein Autoklav oder eine gleichwertige\nwerden können.\"                                                    Sterilisationseinheit,\".","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1995                                     295\nvii) Der bisherige Buchstabe h wird aufge-                   bb) In Nummer 8 Satz 1 wird das Wort „dekonta-\nhoben.                                                       miniert\" durch das Wort „desinfiziert\" ersetzt.\nviii) Dem Buchstaben i wird am Ende ein\nKomma angefügt; nach Buchstabe i wird         25. Anhang VI wird wie folgt geändert:\nfolgender Buchstabe j angefügt:                   a) Teil A wird wie folgt gefaßt:\n\"j) in der Schleuse in der Regel ein Hand-\n,,A. Vorsorgeuntersuchungen\nwaschbecken mit Ellenbogen-, Fuß-\noder Sensorbetätigung\".                              (1) Vorsorgeuntersuchungen sind\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden auf-                    1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor\ngehoben, und es werden die folgenden Num-                          Aufnahme der Beschäftigung,\nmern 2 bis 4 eingefügt:                                     2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen wäh-\n\"2. Der Zutritt zum Tierhaltungsraum ist auf                      rend und bei Beendigung der Beschäftigung\ndie Personen zu beschränken, deren                         und\nAnwesenheit für die Durchführung der                 3. arbeitsmedizinische nachgehende Untersu-\nVersuche erforderlich ist und die zum Ein-                  chungen nach Beendigung der Beschäftigung.\ntritt befugt sind. Der Projektleiter ist ver-\nantwortlich für die Bestimmung der                       (2) Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit\nzutrittsberechtigten Personen. Eine Per-              humanpathogenen Organismen der Sicherheits-\nson darf nur dann allein im Tierhaltungs-            stufe 2, 3 oder 4 durchführen, dürfen an ihrem\nraum arbeiten, wenn eine von innen zu                Arbeitsplatz nur beschäftigt werden, wenn sie frist-\nbetätigende Alarmanlage vorhanden ist.               gerecht Vorsorgeuntersuchungen gemäß Absatz 1\nNr. 1 und 2 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt\n3. In der Schleuse ist eine geeignete Schutz-             entsprechend, wenn der Betreiber Vorsorgeunter-\nkleidung einschließlich Schuhwerk anzu-\nsuchungen nach § 12 Abs. 5 Satz 6 anzubieten hat\nlegen. Beim Arbeiten sind Einweghand-\nund die Beschäftigten diese Untersuchungen\nschuhe zu tragen. Schutzkleidung und\nwünschen. Der Betreiber hat den Beschäftigten\nHandschuhe sind vom Betreiber bereit-\nvorzeitige Nachuntersuchungen zu ermöglichen,\nzustellen. Die Schutzkleidung ist vor der\nwenn\nReinigung oder der Beseitigung zu sterili-\nsieren.                                               1. eine Erkrankung oder eine körperliche Beein-\nträchtigung eine vorzeitige Untersuchung\n4. Gentechnisch veränderte Organismen\nangezeigt erscheinen läßt oder\ndürfen nur in bruchsicheren, dicht ver-\nschlossenen, entsprechend gekennzeich-                2. Beschäftigte, die einen ursächlichen Zusam-\nneten und außen desinfizierten Behältern                   menhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer\ninnerbetrieblich transportiert werden.\"                     Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten, eine Unter-\nsuchung wünschen.\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nDer Betreiber hat diese Vorsorgeuntersuchungen\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und\nauf seine Kosten zu veranlassen und den Beschäf-\nwie folgt geändert:\ntigten ihre Aufwendungen zu ersetzen.\ni)    In Satz 1 wird das Wort ,,Abfällen\" durch\ndas Wort „Tierkadavern\" ersetzt.                           (3) Der Betreiber hat dem Arzt auf Verlangen\ndie zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung\nii) In Buchstabe a werden die Wörter \"Konta-                 erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzver-\nminierte Abfälle jeder Art und\" gestrichen.            hältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des\niii) In Buchstabe b wird Satz 1 aufgehoben,                  Arbeitsplatzes zu ermöglichen.\"\nund in Satz 2 wird das Wort „dies\" durch            b) Teil G wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „die Sterilisierung\" ersetzt.\naa) In der Überschrift wird das Wort „Blutproben\"\niv) Buchstabe d wird aufgehoben.                                    durch das Wort „Proben\" ersetzt.\nee) folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:                    bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„ 7. Bei dem Auswechseln des Filters muß                            i)  Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndieser entweder zuerst sterilisiert oder\nzwecks späterer Sterilisierung unmittel-                         ,,Der Betreiber hat Proben von Körperflüs-\nbar in einen luftdichten Beutel verpackt                         sigkeiten oder Körperzellen aufzubewah-\nwerden.                                                          ren, soweit die Aufbewahrung nach ge-\nsicherten wissenschaftlichen Erkenntnis-\n8. Der Tierhaltungsraum darf entweder keine                           sen erforderlich ist.\"\nWasserausgüsse enthalten, oder die\nAbwassersterilisierung ist sicherzustellen.                  ii) In Satz 2 wird das Wort „Blutproben\" durch\nEine Einrichtung zur Desinfektion der                            das Wort „Proben\" ersetzt.\nHände muß vorhanden sein.\"                         c) Folgende Teile Kund L werden angefügt:\nd) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:                            „K. Nachgehende Untersuchungen\naa) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Dekonta-                       (1) Nach der Beendigung von Beschäftigungen\nmination\" durch das Wort „Desinfektion\"                      mit humanpathogenen Organismen der Sicher-\nersetzt.                                                     heitsstufe 2, 3 oder 4 hat der Betreiber den ehe-","296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nmals damit Beschäftigten nachgehende Unter-                      Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nsuchungen zu ermöglichen, wenn Anhaltspunkte,                 ordnung veröffentlicht nach Anhörung der Zentra-\ninsbesondere ein nach dem Stand der wissen-                   len Kommission für die Biologische Sicherheit und\nschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht,               der Länder die wissenschaftlichen Erkenntnisse,\nfür mögliche gesundheitliche Spätfolgen vorlie-               die im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsor-\ngen. Dies gilt auch, wenn ein Beschäftigungsver-              geuntersuchungen zu beachten sind, im Bundes-\nhältnis nicht mehr besteht.                                   arbeitsblatt...\n(2) Nachgehende Untersuchungen sind minde-                                 Artikel2\nstens im Abstand von 5 Jahren zu ermöglichen.\nDie Frist für die erste nachgehende Untersuchung        Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nbeginnt mit der letzten Nachuntersuchung. Teil A     laut der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der vom\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend, soweit diese        Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nPflichten nicht vom zuständigen Träger der           Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ngesetzlichen Unfallversicherung übernommen\nwerden.                                                                       Artikel3\nL Bekanntgabe von wissenschaftlichen Erkennt-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnissen                                           In Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leutheusser-Sc hnarren berger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft urtd Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttge rs\n•"]}